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S t e n o g r a f i s c h e s P r o t o k o l l

(Wortprotokoll als Ergänzung der Niederschrift nach § 37 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages)

Verfassungs- und Rechtsausschuß

Protokollgegenstand:

Öffentliche Anhörung

"Erstes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen"

Drucksache 2/3829, Gesetzentwurf der Staatsregierung

"Erstes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen"

Drucksache 2/3969, Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

am 25. Oktober 1996, l3.00 Uhr bis 15.35 Uhr im Landtagsgebäude, Saal 1

(Beginn der Anhörung: 13.00 Uhr)

Stellv. Vors. Beyer: Guten Tag, meine Damen und Herren! Meine Name ist Wolf-Dieter Beyer. Ich begrüße Sie herzlich zur öffentlichen Anhörung des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung und dem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion. In beiden Fällen geht es um eine Änderung des Richtergesetzes.

Ich eröffne hiermit die öffentliche Anhörung und komme zur Vorstellung:

Unserer Einladung ist Herr Professor Kisker gefolgt. Vielen Dank dafür, daß Sie gekommen sind ‚ das gilt für alle Gutachter.

Ich fahre in der Reihenfolge fort. Herr Dr. Scheer vertritt den Verband der Sächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter. Vielen Dank dafür, daß Sie gekommen sind.

Herr Schade vertritt zusammen mit Herrn Ponsold den Sächsischen Richterverein. Herzlich willkommen!

Herr Müller ist stellvertretend für die Neue Richtervereinigung, insbesondere jedoch als Gutachter, auf das Ticket der SPD erschienen, so die Aussage des Abgeordneten Richter.

Außerdem wäre Herr Howald zu nennen, der ebenfalls für die Neue Richtervereinigung erschienen ist.

Meine Damen und Herren! Zum Ablauf schlage ich vor, daß wir, mit Ihrem Einverständnis, den insgesamt fünf Gutachtergruppen - das sind vier Einzelgutachter und eine Dopplung bei Herrn Schade und Herrn Ponsold - jeweils zehn bis 15 Minuten für ihre Stellungnahmen einräumen. Ich schlage vor, daß wir das der Reihenfolge nach abarbeiten, um anschließend den Abgeordneten die Gelegenheit zu geben, Fragen an die Gutachter zu stellen.

Ich bitte Herrn Professor Kisker zu beginnen.

Herr Prof. Dr. Kisker: Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren. Vorab möchte ich sagen, daß ich mich auf die Probleme der Richtervertretung konzentrieren werde. Es steht noch vieles andere in dem Gesetz, doch dafür fühle ich mich nicht zuständig. Das würde die Zeit überschreiten, die mir eingeräumt ist. Ich konzentriere mich auf den Richterrat und den Präsidialrat.

Zunächst zum Richterrat. Ich sollte darauf hinweisen, daß die in allen Richtergesetzen übliche Verweisung auf das entsprechende Personalvertretungsgesetz zum Problem werden kann, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1995 zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz für die Personalvertretung Regeln aufgestellt hat, denen vermutlich keines der geltenden Personalvertretungsgesetze vollkommen entspricht.

Das ist in Sachsen sicherlich weniger beunruhigend als in Bremen, aber man sollte dieses Problem in allen Bundesländern und auf Bundesebene im Auge behalten. Ich komme an einzelnen Stellen darauf zurück.

In bezug auf die Regelungen zum Richterrat im Regierungsentwurf ist zu bemerken, daß es rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Beteiligung des Richterrates in § 15 des Richtergesetzes auf soziale und allgemeine Angelegenheiten der Richter beschränkt wird. Es entspricht den Mindestanforderungen des § 73 des Deutschen Richtergesetzes. Eine Verpflichtung, den Richterrat ebenfalls an der Entscheidung über personelle Angelegenheiten der Richter zu beteiligen, ergibt sich weder aus dem Verfassungsrecht des Bundes noch aus dem des Landes Sachsen.

Es ist allerdings problematisch, daß die Beteiligungstatbestände im Richtergesetz auch in dem neuen Entwurf nicht genauer umschrieben sind. Für das Personalvertretungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1995 eine Spezifizierung gefordert. Dem werden Generalklauseln wie "allgemeine und soziale Angelegenheiten" nicht gerecht. Die Verweisung auf die Beteiligungstatbestände des Personalvertretungsgesetzes in Sachsen und auf die des Bundespersonalvertretungsgesetzes hilft, wenn man es wirklich einmal anzuwenden versucht, nicht viel weiter. An dieser Stelle gibt es Regelungsbedarf.

Das ist allerdings für ein Richtergesetz, das wie das sächsische als Beteiligungsform ohnehin nur die Anhörung vorsieht, weniger problematisch als für ein Gesetz mit anspruchsvolleren Beteiligungsformen, wie etwa im SPD-Entwurf vorgesehen. Zur Beteiligungsform - Anhörung, Mitwirkung, eingeschränkte Mitbestimmung, volle Mitbestimmung usw. - schweigt das sächsische Richtergesetz in seiner bisherigen Fassung und auch in der Neufassung.

Man wird zunächst daran denken, über § 15 Satz 3 des Richtergesetzes auf die Beteiligungsformen des Personalvertretungsgesetzes zurückzugreifen. Diese sind aber auf ein Personalvertretungsgesetz mit Stufenverfahren zugeschnitten. Ein solches Stufenverfahren gibt es in Sachsen mangels Stufen nach geltendem Richterrecht nicht und soll es nach den Vorstellungen des Justizministeriums auch nicht geben. Also ist mit der Verweisung in § 15 Satz 3 des Richtergesetzes hinsichtlich der Beteiligungsform wiederum nur wenig anzufangen.

Zudem ist zu beachten, daß die Verweisung in dem mit "Zuständigkeit des Richterrates" überschriebenen § 15 enthalten ist. Das spricht auch dafür, daß es sich gar nicht auf die verfahrensrechtlichen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes bezieht. Das läuft im Ergebnis auf die Einsicht hinaus, daß die Frage, welche Beteiligungsformen im sächsischen Recht der Richtervertretung anzuwenden sind, bedauerlicherweise überhaupt nicht geregelt ist. Damit bleibt nur der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze.

Insofern ist es bedeutsam, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die privatnützige Beteiligung von Staatsbediensteten an der Ausübung von Staatsgewalt als eine Durchbrechung des Erfordernisses der vollen demokratischen Legitimation bewertet, als eine Ausnahme von der Regel. Deshalb wird man dort, wo ohne weitere Spezifizierung eine Beteiligung angeordnet wird, im Zweifelsfall annehmen müssen, daß deren schwächste Form, die bloße Anhörung, gemeint ist. So wird, wenn ich das richtig verstanden habe, zur Zeit in Sachsen verfahren. Beteiligung wird in der Form einer für den Gerichtsvorstand nicht bindenden Anhörung gewährt. Das ist wenig im Vergleich zu dem, was den anderen öffentlich Bediensteten durch das Sächsische Personalvertretungsgesetz eingeräumt und den Richtern in anderen Bundesländern sowie beim Bund zugebilligt wird.

Verfassungsrechtlich bedenklich ist diese Zurückhaltung wiederum nicht. Weder das Verfassungsrecht noch das Deutsche Richtergesetz verlangen, daß stärkere Beteiligungsformen bereitgestellt werden. Ob Sie eine solche stärkere Beteiligungsform zulassen werden, ist eine ganz andere Frage, zu der wir noch kommen werden. Allerdings muß wenigstens das erörterte Anhörungsrecht des Richterrates in sozialen und allgemeinen Angelegenheiten konsequent respektiert werden.

Ich halte es für rechtlich bedenklich, wenn die Anhörung - wie es scheinbar der Fall ist - gelegentlich unterbleibt, weil die umstrittene Entscheidung zum Beispiel nicht vom Vorstand des Amtsgerichts, dem der betreffende Richter angehört, sondern vom zuständigen OLG-Präsidenten oder vom Justizminister zu treffen ist. Das läuft dann, da keine Anhörung stattfindet, auf deren Vereinbarung hinaus. Das scheint mir mit den Rahmenvorschriften des § 73 des Deutschen Richtergesetzes zu kollidieren.

Ich darf darauf hinweisen, daß § 37 Nr. 1 des Hessischen Richtergesetzes diese Lücke zu stopfen versucht, indem er vorschreibt, daß in den erwähnten Fällen derjenige Richterrat anzuhören ist, dem der betroffene Richter zugehört. Das ist eine Empfehlung.

Nun zu den Gegenentwürfen. Die SPD-Fraktion und die Neue Richtervereinigung haben Gegenentwürfe vorgelegt. Auch der Verwaltungsrichterverband hat sich zu einigen Fragen mit ausformulierten Texten geäußert. Die Stellungnahmen der Verbände bringen durchaus weitere Anregungen. Diese Vorschläge stimmen mit den hier interessierten Regelungen in wichtigen Punkten überein. Ich möchte mich deswegen im folgenden darauf beschränken, mich mit der Vorlage der SPD-Fraktion zu befassen und auf deren Vorschriften im einzelnen zu verweisen.

Alle diese Gegenvorlagen zielen auf eine Beteiligung des Richterrates auch bei Entscheidungen über personelle Angelegenheiten ab, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Präsidialrates fallen. Es sollen vor allem stärkere Beteiligungsformen wie Mitbestimmung und Mitwirkung eingeführt werden. Ein Stufenverfahren und eine Einigungsstelle sollen eingerichtet werden. Konsequenterweise wollen die Entwürfe dann eine Art Hierarchie unter den Richterräten, die berühmten Stufen, schaffen, über die ein Stufenverfahren abgewickelt werden kann. Dagegen gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das ist in den alten Bundesländern, glaube ich, überall üblich.

Weder das Verfassungsrecht noch das Deutsche Richtergesetz sprechen gegen eine begrenzte Ausweitung der Zuständigkeit des Richterrates in bezug auf personelle Angelegenheiten. Es ist allerdings fraglich, wie weit das gehen darf. Der Kommentator Schmidt-Rentsch vertritt in seinem Kommentar zum Deutschen Richtergesetz mit beachtlichen Gründen die Auffassung, daß personelle Angelegenheiten, welche das Gesamtinteresse einer Gerichtsbarkeit berühren, dessen Vertretung auch zu den Aufgaben der Präsidialräte gehört, dem Präsidialrat vorbehalten bleiben muß. Wenn man sich die Beispiele von Schmidt-Rentsch ansieht, dann stellt man fest, daß Teilzeitbeschäftigung und Stellenausschreibung dem Präsidialrat zuzuweisen sind. Das steht im Widerspruch zu den Vorschlägen des SPD-Entwurfs.

Die Einführung stärkerer Beteiligungsformen und deren Differenzierung ist verfassungsrechtlich und im Hinblick auf § 73 des Deutschen Richtergesetzes in Ordnung. Hierbei geht der SPD-Entwurf - anders als der Regierungsentwurf - scheinbar davon aus, daß die Verweisung auf das Personalvertretungsgesetz auch dessen verfahrensrechtliche Vorschriften betrifft, vor allen Dingen die Stufenvertretung. Dafür spricht auch der Wortlaut des S 18 Abs. 2 in der Fassung des SPD-Entwurfs.

Diese Verweisung auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes hat zum Beispiel zur Folge, daß zur Klärung der Frage, ob die Einigungsstelle im Einzelfall abschließend entscheidet oder nur eine Empfehlung aussprechen darf, eine zentrale Problematik des Bundesverfassungsgerichts in der erwähnten Entscheidung durch eine entsprechende Anwendung der Paragraphenkette 85, 79, 81 des Personalvertretungsgesetzes zu kompIettieren wäre. Das ist nicht sehr übersichtlich. Mir scheint, wenn die SPD in ihrem Entwurf die vollständige Problematik der Einigungsstelle einbringen würde, wäre das für die Handhabung des Gesetzes hilfreich.

Ebenso wie bei dem Regierungsentwurf ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, daß die Zuständigkeit des Personalrats nicht konkret bestimmt wird, was den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht wird. Die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze sind häufig wenig hilfreich, und die Unbestimmtheit wird hierbei besonders problematisch, weil das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß den einzelnen Beteiligungstatbeständen eine ihrer Bedeutung jeweils entsprechende Form der Beteiligung, Anhörung, Mitwirkung, eingeschränkte Mitbestimmung, volle Mitbestimmung, zugeordnet wird. Eine Zuordnung konkret gefaßter Tatbestände zu den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Beteiligungsgruppen wäre deshalb zu empfehlen. Das wird ansatzweise in § 19 des SPD-Entwurfs praktiziert. Vielleicht könnte man das ausweiten.

Der zweite Schwerpunkt lautet: Präsidialrat und Einigungsausschuß. Auf diese beiden Themen wollte ich mich konzentrieren. Ich gehe zunächst wieder auf die Position der Regierung ein, was wenig problematisch ist. Die Bestimmungen des Richtergesetzes und des Regierungsentwurfs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere halten sich die §§ 22 und 30 in der alten Fassung und in der neuen Fassung des SPD-Entwurfs an die Vorgaben der Rahmenbestimmungen des Deutschen Richtergesetzes.

Für den Verfassungsjuristen interessant sind hingegen die Gegenvorschläge, die vom SPD-Entwurf präsentiert werden. Dabei ist vor allen Dingen problematisch, daß die Exekutive das Wirksamwerden der Entscheidung des Einigungsausschusses nicht durch die Verweigerung der Zustimmung verhindern kann. Der Beschluß des Ausschusses ist nach den Vorstellungen der SPD endgültig. Das Staatsministerium der Justiz hat diesen Beschluß nur noch zu vollziehen, so § 32 c Abs. 3 des SPD-Entwurfs.

Eine solche Regelung steht, meine ich, im Widerspruch zu Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes und zu Artikel 79 Abs. 4 der Landesverfassung. In diesen beiden Vorschriften ist allerdings nur von Richterwahlausschüssen die Rede, aber das schließt meiner Ansicht nach deren Anwendung auf den Einigungsausschuß, der im SPD-Entwurf vorgesehen ist, nicht aus; denn dessen Konzeption und dessen Aufgaben decken sich in den wichtigsten Punkten mit den Konzeptionen und Funktionen eines Richterwahlausschusses.

Zu den beiden Vorschriften im einzelnen. Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes besagt, die Länder könnten bestimmen, daß die Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß über die Anstellung der Richter in den Ländern entscheiden. Von einer solchen gemeinsamen Entscheidung kann nicht die Rede sein, wenn der Landesjustizminister auf den Vollzug der Ausschußentscheidung beschränkt wird.

Allerdings wird in der Literatur nicht selten auch von renommierten Autoren behauptet, Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes wolle die Gestaltungsfreiheiten der Länder nicht begrenzen. Diese Vorschrift habe keine Begrenzungsfunktion, sie sei vielmehr eine Schutzvorschrift und wolle die Länder gegen Kompetenzinterventionen von seiten des Bundes verteidigen. Ich habe Schwierigkeiten mit dieser Deutung; denn sie läßt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinen.

Auch ein beachtlicher Teil der Literatur weist Artikel 98 des Grundgesetzes durchaus eine begrenzende Funktion zu. Unterstellen wir einmal, daß man glaubt, sich der These von der großen Schutzfunktion des Artikels 98 Abs. 4 anschließen zu können, so bleibt § 32 c Abs. 3 des SPD-Entwurfs dennoch verfassungswidrig, und zwar wegen des Verstoßes gegen § 79 Abs. 4 der Landesverfassung. Darin heißt es:

"Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Ernennung und Anstellung der Richter ein Richterwahlausschuß mitwirkt."

Hier geht es eindeutig nicht um die Abwehr von Bundesintervention, es geht nicht um die Schutzfunktion, sondern um eine begrenzende Ermächtigung des Verfassungsgebers an den Landesgesetzgeber. Begrenzend hat diese Ermächtigung insoweit, als sie nur eine Regelung gestattet, welche dem Richterwahlausschuß Mitwirkung an der Entscheidung der Exekutive einräumt. Die in § 32 Abs. 3 des SPD-Entwurfs vorgesehene endgültige Entscheidung des Einigungsausschusses läßt sich wirklich nicht unter diesem Begriff subsumieren.

Ergänzend machte ich kurz darauf hinweisen, daß auch gegen die Zusammensetzung des Einigungsausschusses Bedenken erhoben werden könnten. Problematisch - obwohl das vielfach nicht so ernst genommen wird - ist die Beteiligung der im weiteren Sinne betroffenen Richter. Das ist ein verfassungsrechtliches Problem. Solche quasi privatnützige Beteiligunq von Betroffenen an staatlichen Entscheidungen ist immer noch ein Problem, obwohl die Richter nicht von ihren Richterverbänden, sondern vom Parlament gewählt werden sollen. Aber das ist wohl ein Punkt, über den man sich wird einigen können, weil es in einer ganzen Reihe von Fällen auch in den Richterwahlausschüssen nicht ernst genommen wird.

Ich möchte noch darauf hinweisen, daß sich gewisse Bedenken daraus ergeben, daß nun nur die Richter und nicht andere interessierte Gruppen berücksichtigt werden. Man könnte zum Beispiel an eine Berücksichtigung der Rechtsanwälte denken, wie sie auch anderweitig vorgesehen ist. Darauf möchte ich mich beschränken.

Stellv. Vors. Beyer: Herzlichen Dank, Herr Professor Kisker, für Ihre Ausführungen. Ich schlage vor, daß wir das gleich fortsetzen. - Herr Dr. Scheer, Sie sind allein als Vertreter der sächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter hier. Sie haben das Wort.

Herr Dr. Scheer: Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Herr Minister! Ich möchte mich an dieser Stelle auf einige Anmerkungen und ergänzende Ausführungen beschränken, da sich unser Verband schon schriftlich zu dem Entwurf der Staatsregierung geäußert hat. Ich kann im wesentlichen die von Herrn Professor Kisker ausgeführten Rechtsansichten teilen und möchte an einigen Stellen im einzelnen darauf eingehen.

Ich möchte mich in meiner Stellungnahme ebenfalls im wesentlichen auf die Problematik der Richtervertretungen konzentrieren und nur vorab einen Punkt ansprechen, der im Entwurf der SPD-Fraktion enthalten ist und der von unserem Verband begrüßt wird. Es geht um die Verpflichtung, alle zu besetzenden Richterstellen auszuschreiben. Eine solche Verpflichtung ist derzeit im Richtergesetz nicht enthalten. Man kann eine solche Verpflichtung auch nicht aus dem Verweis aus dem Beamtenrecht herleiten. Es erscheint aber wünschenswert oder ist im öffentlichen Interesse sogar zu fordern, daß solche Stellen ausgeschrieben werden, weil es darum geht, den bestmöglichen Bewerber zu finden. Das ist im Zweifelsfalle nur durch eine Ausschreibung möglich.

Was die Richtervertretungen betrifft, möchte ich die weiteren Ausführungen mit einem Zitat des Gesetzentwurfes der Staatsregierung beginnen. In dem Entwurf der Staatsregierung zum Richtergesetz in der derzeit geltenden Fassung heißt es unter anderem:

"Das Gesetz ist auch im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Gerichtsorganisation eine Übergangsregelung und beschränkt sich daher auf die zwingend erforderlichen Regelungen."

Nachdem dieses Gesetz nunmehr etwa fünf Jahre lang in Kraft ist und der Aufbau der Gerichtsorganisation in Sachsen einen guten Schritt vorangekommen ist, erscheint es angebracht, diese erforderlichen weiteren Regelungen tatsächlich zu treffen.

Ich möchte jetzt Bezug nehmen auf die Ausführungen von Herrn Professor Kisker. Im Hinblick auf die Richtervertretung, genauer gesagt den Richterrat, gilt in Sachsen zur Zeit ein verfsssungsrechtlicher Mindeststandard, der wohl rechtlich oder verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht nur ein rechtlicher Mindeststandard, es ist im Vergleich zu den verschiedenen Richtergesetzen der Bundesrepublik eine Materie, die sehr zurückhaltend geregelt ist.

Was die Stufenvertretung von Richterräten betrifft, so gibt es in sechs Bundesländern eine Stufenvertretung auf der Ebene der Oberverwaltungsgerichte, in einem Bundesland eine Vertretung auf Ministeriumsebene und in vier Bundesländern eine Vertretung auf beiden Ebenen. Insgesamt haben mindestens elf Bundesländer eine irgendwie geartete Stufenvertretung der Richterräte. Lediglich in drei Bundesländern einschließlich Sachsen ist das bislang nicht der Fall. Wir haben in unserer schriftlichen Stellungnahme schon darauf hingewiesen, daß wir es als notwendig erachten, diese Stufenvertretung einzuführen.

Ein simples Beispiel mag das verdeutlichen. Angenommen, es soll ein neues Computersystem eingeführt werden, dann wäre die Personalvertretung zu beteiligen. Da dieses Computersystem aber nicht vom Gerichtspräsidenten eingeführt wird, sondern vom Ministerium veranlaßt wird, wäre auf der gleichen Ebene eine Beteiligung der Richter, die ebenfalls von dieser neuen Technologie betroffen wären, nicht vorgesehen. Eine Ungleichbehandlung unterschiedlicher Beschäftigtengruppen im Bereich der Justiz ist aus unserer Sicht verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Dafür läßt sich kein sachlicher Grund erkennen.

Im Hinblick auf das Thema "Aufgabenzuschnitt der Richterräte" möchte ich mich ebenfalls auf Professor Kisker beziehen. Ich kann aus den Erfahrungen in der Praxis bestätigen, daß es tatsächlich Unklarheiten in der Frage gibt, wie weit die Zuständigkeiten der Richterräte reichen. In der Praxis wird es häufig so gehandhabt, daß sich die Richterräte Schritt für Schritt vortasten und prüfen, wo Widerstände auftauchen, um dann zu sehen, ob tatsächlich die Grenzen der Zuständigkeiten erreicht sind oder nicht. Das bedeutet, daß dieser allgemeine Verweis auf die Beteiligung der Richterräte bei den persönlichen und allgemeinen Angelegenheiten der Richter in dieser Form nicht sehr praxistauglich ist. Es empfiehlt sich also eine Anlehnung an die Personalvertretungsregelungen.

Im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Regelungen des Präsidialrates halten wir es aus verschiedenen Gründen für erforderlich, daß eine über den jetzigen Zustand hinausgehende Regelung getroffen wird. Es muß zum einen gesichert sein, daß auch verfahrensrechtlich immer der beste Bewerber zum Zuge kommt. Das gewinnt in der Justiz zunehmend an Bedeutung, weil Tendenzen gibt, Zuständigkeiten von der Kammer oder dem Senat auf den Einzelrichter zu verlagern, und weil zunehmend auch Bestrebungen bestehen, Rechtsmittel zu beschränken oder zu begrenzen. Das heißt im Ergebnis, daß ein Richter allein über ein Verfahren entscheidet. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, daß tatsächlich der beste Bewerber von denen, die zur Auswahl stehen, genommen wird.

Ein zweiter Punkt für eine Verstärkung der verfahrensrechtlichen Regelungen für den Präsidialrat ist darin zu sehen, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck vermieden werden muß, es seien andere als nur sachliche Gründe für die Beförderung oder die Ernennung eines Richters entscheidend. Dieses Ansehen zu schaffen bzw. zu erhalten ist ein Anliegen der Justizminister der neuen Bundesländer und insbesondere des Herrn Justizministers Heitmann. Welche Konsequenzen es haben kann, wenn das Ansehen der Justiz beschädigt ist, sieht man derzeit in Belgien. Ein solches beschädigtes Ansehen ist kaum mehr reparabel und schlägt letztlich auf den Staat als solchen zurück und nicht nur auf die Justiz.

Schließlich spricht für die Stärkung der verfahrensrechtlichen Regelungen in bezug auf den Präsidialrat die Gewaltenteilung. Derzeit ist es so, daß das Justizministerium selbst im Konfliktfalle allein über die Ernennung oder die Beförderung eines Richters entscheidet. Das heißt, die zweite Gewalt, sprich die Regierung, entscheidet darüber, wie die dritte Gewalt im Staate, die Justiz, personell besetzt wird und wie die einzelnen Stufen dieser personellen Besetzung ausgestattet sind. An dieser Stelle erscheint es sinnvoll, eine Regelung zu treffen, wie sie im SPD-Entwurf enthalten ist. Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen konnten, decken sich die Vorstellungen unseres Verbandes weitgehend mit den Vorstellungen der SPD-Fraktion.

Allerdings möchte ich auf zwei Punkte eingehen, bei denen wir doch eine etwas andere Position vertreten. Zum einen halten wir es für sinnvoll, daß in den Fällen, in denen es um die Ernennung oder Beförderung von Bewerbern geht, ein obligatorisches, das heißt ein zwingendes Einigungsgespräch zwischen dem Justizministerium und dem Präsidialrat zu suchen ist, wenn es divergierende Auffassungen zwischen dem Ministerium und dem Präsidialrat gibt. Das hat den Vorteil, daß die Einigungsstelle oder Schiedsstelle, wie immer man dieses Gremium bezeichnen will, nur in wirklich eklatant wichtigen Fällen, in denen es zu keiner Einigung kommen kann, angerufen wird. In allen anderen Fällen sollte man, dem Subsidiaritätsprinzip folgend, eine Problemlösung auf vorgeschalteter Ebene suchen.

Die Bedenken, die Herr Professor Kisker hinsichtlich des Letztentscheidungsrechtes einer Schiedsstelle oder einer Einigungsstelle geäußert hat, werden von uns geteilt. Wir denken deswegen, daß es ausreichend und sinnvoll ist, wenn diese Einigungsstelle ein Vetorecht hat, wie es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz oder in Baden-Württemberg ist.

Der Unterschied besteht in folgendem. Nach dem Entwurf der SPD-Fraktion würde die Schiedsstelle abschließend entscheiden, welcher Bewerber zu benennen ist. Hätte die Schiedsstelle nur ein Vetorecht, so würde sie dem Ministerium nicht vorschreiben können, welche Richter zu ernennen oder zu befördern wären. Sie würde lediglich verhindern, daß ein bestimmter Bewerber, der als nicht geeignet oder nicht befähigt angesehen wird, ernannt wird. Insofern ist der Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des Ministeriums gemindert. Was diese beiden Modelle aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg betrifft, möchte ich auf meine Tischvorlage verweisen.

Die Erfahrungsberichte aus den verschiedenen Bundesländern fallen durchweg positiv aus, egal, ob es sich um Stellungnahmen des Justizministeriums oder der Vorsitzenden der jeweiligen Präsidialräte handelt. Letztlich kann man zu den verfahrensrechtlichen Regelungen, die den Präsidialrat betreffen, anmerken, daß auf jeden Fall eine nachgeordnete Stelle mit der Sache befaßt werden soll, daß also die Entscheidungsbefugnis vom Ministerium weg verlagert werden soll. Denn in der Praxis hat sich gezeigt, daß in Kenntnis der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sehr frühzeitig eine Einigung zwischen Ministerium und Präsidialrat gesucht wird und daß es in den allerwenigsten Konfliktfällen tatsächlich bis zur Anrufung einer Schiedsstelle kommt.
Wie diese Schiedsstelle im einzelnen zu besetzen ist, darüber mag man sich streiten. Es gibt durchaus Modelle, in denen neben den Abgeordneten auch die Anwaltschaft in der Schiedsstelle vertreten ist. Insgesamt gesehen, bestehen aber aus meiner Sicht keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung solcher Schiedsstellen;
denn wenn man sich das gesamte Ernennungs- oder Beförderungsverfahren anschaut, so wird eine Position in der dritten Gewalt besetzt unter Mitwirkung der Verwaltung, vertreten durch das Justizministerium, unter Beteiligung der ersten Gewalt, der Landtagsabgeordneten, und unter Beteiligung der dritten Gewalt, der Richter, die in dem Gremium vertreten sind. Daher ist, wenn es tatsächlich zu einem Konfliktfall kommen sollte, durch eine solche Entscheidung gewährleistet, daß ein Richter nur dann ernannt wird, wenn gegen seine Ernennung oder Beförderung von allen drei staatlichen Gewalten keine Bedenken vorgebracht werden. Soviel möchte ich an dieser Stelle zu den Entwürfen sagen. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Stellv. Vors. Bever: Vielen Dank, Herr Dr. Scheer, für Ihre interessanten Ausführungen. Ich gebe das Wort weiter an den Sächsischen Richterverein. Ich bitte Sie, Herr Schade und Herr Ponsold, sich zu einigen, wer spricht.

Herr Schade: Ich werde versuchen, mich etwas kürzer zu fassen. Die meisten Dinge sind schon gesagt worden. Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir begrüßen insgesamt den Entwurf der Regierung, wir meinen allerdings, daß einige Ergänzungen auch in bezug auf Stufenvertretungen erforderlich sind.

Ich machte zunächst einige Ausführungen zu den anderen Vorschriften des Gesetzes vorausschicken. Neu sind zahlreiche Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung, wie man auf Antrag seine vollständige Dienstzeit auf eine Teilzeitbeschäftigung reduzieren kann. Uns gefällt das sehr gut, wir meinen allerdings, daß das Abhängigmachen einer solchen Teilzeitbeschäftigung von der Zustimmung des Richters in der Verwendung eines jeden anderen Amtes zwar mit dem Deutschen Richtergesetz übereinstimmt, aber vielleicht etwas zu weitreichend ist im Hinblick auf die Einschränkung gegenüber den vollzeitbeschäftigten Richtern.

Wir meinen, dem Interesse des Dienstherren an einem effektiven Personaleinsatz würde auch Rechnung getragen werden, wenn der antragstellende Richter vor der Entscheidung über einen Antrag einer ihm vorgeschlagenen Verwendung zustimmen muß. Eine generelle Zustimmung zu einer wie auch immer gearteten Verwendung halten wir für zu weitreichend. Insofern ist die Einschränkung, die im SPD-Entwurf enthalten ist, sicherlich ein Kompromiß, dem man beipflichten kann, um zu sagen, daß in solchen Fällen die Zustimmung des Richters grundsätzlich auf die Verwendung am Dienstort beschränkt sein soll.

Dann eine etwas exotische Anmerkung zu Artikel 1 neu 3 d des Entwurfs. Hierin geht es um die Frage der Familienhilfe. Falls ein Angehöriger des Richters, der beurlaubt werden soll oder beurlaubt werden möchte - das ist laut Regelung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich - Beihilfeansprüche oder Ansprüche auf Familienhilfe nach dem § 10 SGB V hat, sind seine Beihilfeansprüche gegenüber dem Dienstherren dann praktisch nicht mehr vorhanden. Grundsätzlich ist dagegen nichts zu sagen; Wenn jemand nicht mehr - ich sage das salopp - beschäftigt ist, weil er eine längere Pause einlegt, ist diese Regelung richtig, soweit andere Ansprüche bestehen, die zu verfolgen sind.

Wir meinen aber, daß es, obwohl man vielleicht finanzielle Überlegungen anstellen kann, günstig wäre, dem Richter die Möglichkeit einzuräumen, vorher zu entscheiden, ob er weiterhin Beihilfe in Anspruch nehmen will oder ob die Ansprüche dann durch die Familienhilfe abgewickelt werden sollen. Wir sind der Meinung, daß das zumindest bei kurzfristigen Beurlaubungen vernünftig wäre. Denn wenn man einen privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, hat man nur zwei - Möglichkeiten, um einen späteren teureren Wiedereintritt in die Versicherung zu vermeiden: Man läßt den Vertrag ruhen, oder man hat vielleicht die Möglichkeit, weiterhin Beihilfe zu bekommen und den Vertrag weiter laufen zu lassen.

Ich denke, mit einer solchen Beschränkung des Wahlrechts wäre auch den Interessen der beteiligten Richter Rechnung getragen. Es ist vorstellbar, das auf zwei Jahre zu befristen oder die Beihilfe zu streichen, falls der Richter eine Verlängerung möchte, die über die Höchstdauer von drei Jahren hinausgeht.

Die Vorschrift in § 8 b, daß weiterhin Senioren für Funktionsstellen gewonnen werden sollen, halten wir auch für positiv, wie im jüngeren Kollegenkreis noch nicht die Erfahrungen und die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden sind. Deswegen begrüßen wir diese Vorschrift. Insbesondere die Erweiterung der Höchstaltersgrenze trifft auch bei uns auf Zustimmung.

Des weiteren haben wir keine Einwände dagegen, daß in Zukunft nicht mehr nach dem Verfahren der Listenwahl gewählt wird, sondern nach dem der Personalwahl. Bisher war es so, daß bei den Mitvertretungsorganen, beim Präsidialrat und bei den Richterräten, nach den Listen der Verbände gewählt wurde. Das hat sowohl bei vielen Mitgliedern in unserem Verband als auch bei Nichtorganisierten den schlechten Beigeschmack gehabt, daß nicht die Leute, die auf der Liste standen, gewählt werden konnten, sondern daß es lediglich eine Reihenfolge gab. Wir halten es für eine gute Sache, daß nun auch Personen direkt gewählt werden können. Gleichwohl werden wir auch unsere Vorschläge einbringen, was uns laut Gesetz nach wie vor ermöglicht wird.

Wir begrüßen insbesondere, daß in dem Vorschlag zum Präsidialrat konkret geregelt wird, daß der stellvertretende Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang zu wählen ist, weil dadurch eine zugegebenermaßen unliebsame Konkurrenzsituation bei dem Wahlgang zum Vorsitzenden beseitigt würde. Das halten wir für gut; denn sonst müßte jeder Verband mindestens zwei Kandidaten für die Position des Vorsitzenden dieses Gremiums benennen, was praktisch eine Kampfabstimmung zwischen den Mitgliedern bzw. zwischen den Vorschlägen eines Verbandes bedeuten würde. Das halten wir sowohl für die Kandidaten als auch für den Verband selbst für nicht günstig. Insofern möchte ich mich noch einmal beim Ministerium dafür bedanken, daß diese unsere Anregung in den Entwurf aufgenommen worden ist.

Zu den weiteren Fragen der Stufenvertretung ist schon sehr viel gesagt worden. Ich will mich deswegen kurz fassen. Ich möchte kurz die Auffassung des Sächsischen Richtervereins zum Umfang der Vertretungsmöglichkeiten, zum Mitwirkungskatalog darlegen. Wir sind der Meinung, daß man die Dinge sicherlich etwas konkreter fassen muß, was den Umfang der Mitwirkungsrechte bzw. Mitverantwortungsrechte, so möchte ich eher sagen, betrifft. Ich habe das in meiner schriftlichen Vorlage so formuliert, daß § 19 des Entwurfs der SPD-Fraktion im Katalog noch zu erweitern wäre. Ich war mir der Tatsache bewußt, daß es sehr wohl Zuordnungsprobleme geben kann bei den Fragen, ob diese Aufgaben, die von mir im Auftrag des Landesvorstandes aufgelistet worden sind, dem Richterrat zuzuordnen sind bzw. einem Bezirks- oder Landesrichterrat oder dem Personalrat. Die Zuordnung ist sicherlich eine sehr problematische Frage.

Wichtig erscheint uns jedenfalls, daß die folgenden Fragen zusätzlich aufgenommen werden müßten. Wir meinen, daß insbesondere Pensenbemessungen, Personalbedarfsplanung, wobei nicht die Haushaltsforderungen eine Rolle spielen, einer Mitverantwortung.unterworfen werden sollten. Wenn die Justiz schon vom Gesetzgeber - nicht nur vom Landesgesetzgeber, sondern in erster Linie durch den Bundesgesetzgeber - mit neuen Aufgaben betraut wird, dann wäre es auch vernünftig, wenn man diejenigen, die diese neuen Aufgaben umsetzen, in die Mitverantwortung nimmt. Denn diejenigen, die die Aufgaben erfüllen müssen, können am besten beurteilen, wie sie Mehrbelastungen verkraften können und wo Ressourcen freigesetzt werden können. Dann kann man auch immer wieder sagen, die Richterschaft hat ihnen zugestimmt oder eben nicht zugestimmt. Ich meine, daß man damit eine bessere Akzeptanz der Richterschaft für bestimmte Bemessungszahlen erreichen kann; denn es sind mehr Möglichkeiten und Einblick in Hintergründe gegeben. Ich glaube, die Akzeptanz unter den Richterkollegen würde durch ein solches Mitwirkungsrecht erhöht werden.

Weiterhin sind wir der Meinung, daß die Abfassung und Änderung der Beurteilungsrichtlinie auch dem Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht unterworfen sein sollte. Es ist richtig, daß uns das Ministerium bei der Änderung der Beurteilungsrichtlinie angehört hat. Ich möchte sagen, daß die Zusammenarbeit sehr gut ist, aber es ist sicherlich günstig, wenn diese Möglichkeiten auf einer breiteren Legitimation basierten. Denn wenn wir als Berufsverband angehört werden, dann haben wir nur unsere Mitglieder als Legitimation, während ein Anhörungsgremium wie der Richterrat oder der Präsidialrat, je nachdem, wem man Anhörungsrechte zuordnen will, von der gesamten Richterschaft legitimiert ist.

Ich habe noch weitere Dinge aufgeführt. Arbeitsablaufuntersuchungen sollten einem solchen Mitwirkungsrecht unterworfen werden, ebenso die Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe oder wesentlicher Änderungen von Arbeitsabläufen.

Bei der Einführung oder Änderung der EDV außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sollte man schon die Richter beteiligen. Wenn neue EDV-gestützte Maßnahmen ergriffen werden sollen, ist meiner Ansicht nach ein Anhörungsrecht sehr wichtig, weil mancher meint, die EDV sei das Wunderkind, das vieles beim Personaleinsatz retten kann, das hier und da ein paar Ressourcen freisetzen kann. Ebenso sollte bei der Personalverteilung auf einzelne Gerichte zusätzlich ein Anhörungsrecht eingeführt werden.

Ich meine, eine Stufenvertretung wäre sehr sinnvoll. Wie man diese ausgestaltet, ob man dem SPD-Entwurf folgt oder eine anders geartete Regelung findet, dazu will ich mich jetzt nicht weiter äußern. Dazu sind schon viele Ausführungen gemacht worden. Eines ist vielleicht noch anzumerken. Auch uns erscheint es problematisch, einen Einigungsausschuß einzuführen, der dem Ministerium letztlich keine Möglichkeit mehr läßt und es praktisch zum Vollzugsorgan degradiert. Das ist nicht die richtige Lösung. Vielleicht wäre es besser, wenn auch das Ministerium stimmberechtigt wäre. Das müßte man im einzelnen sehen.

Wichtig scheint uns abschließend auch, daß ein formalisiertes Einigungsverfahren eingeführt wird. Wir sind nicht der Auffassung, daß es dabei Probleme gegeben hat, daß es unbedingt notwendig ist, aber wir halten es für gut, wenn es ein Einigungsgremium sowohl für den Richterrat als auch auf der Ebene des Präsidialrates gibt und wenn dieses Gremium ganz hoch angebunden wird, entweder bei der obersten Dienstbehörde oder unter Beteiligung des Parlaments. Das fördert die Kompromisse, und letztlich soll die Einigungsstelle nicht angehört werden, sondern es soll erreicht werden, daß die Beteiligten sich im Vorfeld einigen. - Ich danke Ihnen.

Stellv. Vors. Beyer: Herzlichen Dank, Herr Schade. - Ich gebe das Wort an Herrn Müller.

Herr Müller: Sehr geehrter Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich danke Ihnen, daß Sie mir als Praktiker im Gerichtsalltag und als doppelt Betroffenem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Gesetzentwürfen geben. Doppelt Betroffener bin ich in dem Sinne, daß ich als dienstaufsichtsführender Präsident des Arbeitsgerichts Chemnitz diese Doppelrolle qua Amt einnehmen muß. Einerseits bin ich nach wie vor und ‚ es sei mir nachgesehen - nach meinem eigenen Selbstverständnis vom Schwerpunkt her Richter, andererseits bin ich - ich sage das mit etwas Wehmut - zeitlich leider überwiegend im Justizverwaltungsbereich tätig. Ich habe daher von Berufs wegen tagtäglich das naturgemäß vorgegebene Spannungsfeld zwischen beiden Bereichen auszuhalten und auszugleichen.

Vorweg will ich aber aus der aus meiner Sicht gebotenen Offenheit der Diskussion darauf hinweisen, daß ich als Mitglied der Neuen Richtervereinigung an einem Entwurf dieser Vereinigung zur Änderung des Sächsischen Richtergesetzes mitgewirkt habe. Dieser Entwurf wurde allen Fraktionen zugeleitet und von der Fraktion der SPD aufgegriffen. Ich möchte mich daher in meiner Stellungnahme nicht primär auf diesen Entwurf beziehen. Hierzu wird mein Kollege vom Sächsischen Landesarbeitsgericht, Manfred Howald, als Vorstandssprecher der NRV nähere Ausführungen machen.

Ich werde vielmehr, soweit es sich aus der Doppelrolle meines Amtes ergibt, versuchen darzustellen, warum von dem rechtstheoretischem Ansatz und aus den bisher gewonnen praktischen Erfahrungen aus meiner Sicht eine Fortentwicklung des Sächsischen Richtergesetzes geboten ist. Ausgangs- und Ansatzpunkt ist für mich zunächst die Wertung des Grundgesetzes, die neben dem fundamentalen Demokratiegebot der Gewaltenteilung in Artikel 92 des Grundgesetzes bestimmt, daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist. Ich und auch Stimmen in der Literatur meinen, die Schöpfer des Grundgesetzes haben mit der Wortwahl bewußt darauf hingewiesen, daß ein Vertrauenstatbestand zur Übertragung der rechtsprechenden Gewalt erforderlich ist.

Es gibt den bekannten Ausspruch - Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser -, der Lenin zugeschrieben wird, der aber nicht nur wegen des Autors und wegen des von ihm intendierten Zweckes fragwürdig war und ist, sondern auch der Grundkonzeption einer Vertrauensübertragung widerspricht, die darin liegt, daß damit ein kooperatives Modell geschaffen und angestoßen werden soll.

Schon das in Artikel 92 des Grundgesetzes angelegte kooperative Modell gebietet damit eine gleichgewichtige Ausbalancierung zwischen den beiden Gewalten, der Judikative und der Exekutive. Verstärkt wird diese grundgesetzliche Vorgabe noch durch die in Artikel 97 normierte Unabhängigkeit der Richter. Diese Unabhängigkeit der Richter ist nicht, wie das manchmal falsch akzentuiert wird, primär ein subjektives Recht des einzelnen Richters, sondern eine Pflicht, die jeder Richterin und jedem Richter zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gegenüber dem Volkssouverän auferlegt ist.

Diese Verpflichtung zur Unabhängigkeit besteht nicht nur im Rahmen der unmittelbar rechtsprechenden Gewalt, die korrespondiert mit der sogenannten äußeren Unabhängigkeit des Richters, sondern sie besteht auch und gerade im Bereich der Binnenstruktur der Justiz, das heißt im Verhältnis der Richterinnen und Richter untereinander und der Justizverwaltung.

Da diese Vorgänge für die Öffentlichkeit naturgemäß noch weniger transparent und - man mag das beklagen, es ist aber leider Fakt - noch weniger von Interesse sind als Justizpolitik es ohnebin schon ist, sollte zumindest durch die Richterschaft selbst hierauf ein starkes Augenmerk gerichtet werden, da dieser Bereich sehr stark den zweiten Bereich der Unabhängigkeit, nämlich die innere Unabhängigkeit, betrifft.

Innere Unabhängigkeit bedeutet, kurz dargestellt, daß gerade das der Problembereich ist, in dem sich beide Gewalten, Exekutive und Judikative, aneinander reiben und überschneiden, weil im Personalbereich nach derzeitigem Rechtszustand alleinentscheidend die Exekutive vorherrscht. Die hieraus gebotene Inpflichtnahme der Richterschaft fordert damit zugleich mehr Verantwortlichkeit der Richter in diesem Bereich.

Mehr Verantwortlichkeit kann wiederum nur über mehr Mitwirkung in den Entscheidungsfindungsprozessen herbeigeführt werden, für die letztlich auch Verantwortung und Inpflichtnahme erfolgen soll, so daß sich aus dieser Ableitungskette mehr Inpflichtnahme, mehr Verantwortlichkeit, mehr Mitwirkung, zwangsläufig auch ein Mehr an Kooperation mit der Justizverwaltung ergibt. Aus dem Ruf der Richterschaft nach mehr Mitwirkung im Justizverwaltungsbereich ergibt sich daher gerade nicht, wie aus meiner Sicht manchmal fälschlich gemutmaßt wird, daß damit mehr Macht der Richterschaft eingefordert wird. Im Gegenteil, das gleichgewichtige Neben- und Miteinander der zwei Gewalten, der Judikative und der Exekutive, und das verfassungsrechtliche Gebot des wechselseitigen Ausgleichs im Sinne eines Check-and-balance-Systems wird verstärkt.

Es geht also nicht um Machtfragen, sondern es geht um Fragen zur Stärkung unseres demokratischen Rechtsstaats. Man wird vielleicht sagen: Diese rechtsgrundsätzlichen Überlegungen sind schon und gut, aber führt das zu einer Änderung des bestehenden Sächsischen Richtergesetzes? Ist es denn in der bisherigen Entwicklung in der Justiz, bezogen auf die schwierige Aufbausituation in den neuen Bundesländern, nicht wohl gelungen? Läuft es nicht doch in der Justiz in Anbetracht der vielfältigen täglichen Herausforderungen recht gut?
Ich glaube, wir können mit der Entwicklung der sächsischen Justiz, ohne einzelne in der Vergangenheit aufgetretene oder in der Gegenwart auftretende Probleme völlig außer acht zu lassen, grundsätzlich zufrieden sein. Gefährlich wäre es allerdings, mit dieser Grundeinschätzung ein selbstgefälliges Verharren begründen zu wollen, nach dem alten Verwaltungsgrundsatz: Das haben wir immer so gemacht, da könnte ja jeder kommen.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Richtergesetzes zeigt, daß diese Problematik doch grundsätzlich erkannt worden ist. Zu Recht weist die Zielsetzung des Gesetzentwurfes darauf hin, daß mit den angestrebten Änderungen der personellen Konsolidierung in der sächsischen Justiz seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Richtergesetzes Rechnung getragen werden soll. Ich meine allerdings, daß wir uns mit dieser Konsolidierung inzwischen auf so gesichertem Boden befinden und daß - anders als damals Armstrong bei seiner ersten Mondlandung - ruhig ein größerer Schritt in Richtung auf das anzustrebende transparente Kooperationsmodell gewagt werden sollte.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung bietet richtige und wichtige Ansatzpunkte, bleibt jedoch leider überwiegend in zwar erforderlichen, aber im Grunde ausschließlich technischen Lösungsansätzen stecken. Unproblematisch und konsensfähig erscheinen mir die erweiterten Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der längerfristigen Beurlaubung, die sich weitgehend am Bundesrahmenrecht orientieren. Gleiches gilt für die Fortführung des sogenannten Seniorenmodells. Zu begrüßen sind auch die Änderungen in den Wahlvorschriften der Richterräte, damit bei der Einführung der Mehrheitswahl bei den Richter- und Personalakten die Persönlichkeitswahlentscheidung besser zum Tragen kommt als bei der bisherigen starren Listenwahl.

Im Gesetzentwurf der Staatsregierung ist jedoch kein Ansatz zur Verbesserung der bisher unbefriedigend geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Richterschaft vorhanden. Die von der Staatsregierung selbst festgestellte personelle Konsolidierung sollte einhergehen mit einer ebensolchen Konsolidierung im Bereich der Mitwirkung und Mitbestimmung. Der von mir eingangs skizzierte grundsätzlich angelegte Vertrauensvorschuß der Richterschaft scheint mir in diesem Bereich bei weitem noch nicht ausreichend eingebracht zu sein, obwohl inzwischen die überwiegende Zahl der Richter auf Lebenszeit tätig ist.

Gerade weil jetzt eine Konsolidierung eingetreten ist, fordern die nunmehrigen AufgabensteIlungen eine Überprüfung, ob die derzeitigen Mitwirkungsmöglichkeiten die notwendige Transparenz und das erforderliche Kooperationsangebot bieten. Das Sächsische Richtergesetz verharrt auch in seiner jetzigen von der Staatsregierung beabsichtigten Änderung in Umfang und Intensität der der Richterschaft eingeräumten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bundesweit an einer der untersten Stellen.

Selbst die Richtergesetze von Baden-Württemberg und der beiden Partnerländer des Freistaats, aus denen die Erstfassung des Sächsischen Richtergesetzes wohl gespeist wurde, besitzen jeweils in verschiedenen Regelungsbereichen höhere Mitwirkungsrechte. So besitzt einerseits Baden-Württemberg einen Richterwahlausschuß als Konfliktausschuß für die Fälle, in denen es bei einer Personalmaßnahme zwischen dem Personalrat und dem zuständigen Staatsminister zu keiner Einigung kommt. Eine ähnliche und fortentwickelte Regelung beinhalten die §§ 32 a bis 32 c des alternativen Entwurfs.

Andererseits steht in Bayern eine durchgängige Stufenvertretung für die Richterschaft sowohl bei den Ausgangsgerichten als auch bei den Mittelbehörden und bei den jeweils zuständigen Staatsministerien - dort hatten wir kein Rechtspflegeministerium - zur Verfügung. Eine derartige Stufenvertretung ist in dem Gesetzentwurf der Staatsregierung, anders als in dem Alternativentwurf in § 11, nicht enthalten. Dies ist um so bedauerlicher, als es gerade im Interesse der Justizverwaltung der verschiedenen Stufen liegen müßte, stets Kontakt und Informationsfluß zu der unmittelbar auf ihrer Ebene bestehenden Richtervertretung herzustellen. Auch dies gehört zu der allseits angestrebten Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf untere Ebenen im Sinne des häufig artikulierten Line-Managements.

Die Erweiterung der bisher doch sehr geringen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Richterschaft würde ebenso dazu führen, daß die Akzeptanz der daraufhin getroffenen Entscheidungen bei den Betroffenen vergrößert, die inhaltliche Umsetzung erleichtert und Abstimmungs- und Durchführungsschwierigkeiten von den Verwaltungsebenen her vermindert würden. Dies bestätigen sowohl allgemeine als auch meine eigenen Erfahrungswerte aus dem Bereich des Personalvertretungsrechtes, jedenfalls dort, wo beiderseits verantwortlich damit umgegangen wird.

Der Vergleich mit den personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsmöglichkeiten der übrigen Beschäftigten an den Gerichten macht für die Richterschaft - das ist auch schon ein paarmal angesprochen worden - ein schmerzliches Defizit deutlich. Vergleicht man Inhalt und Umfang der Durchsetzungsmöglichkeiten der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Richter mit denen der übrigen Beschäftigten wird deutlich, daß die Richterschaft gerade im sensiblen Bereich der personellen Mitbestimmung weit hinter den Standards des Personalvertretungsrechtes der übrigen Beschäftigten zurückgefallen ist.

Das widerspricht zum einen dem Unabhängigkeitsgebot des Grundgesetzes und zum anderen der Intention des Bundesgesetzgebers, der mit dem am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetz und den dortigen Regelungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung des Präsidialrates ursprünglich eine nach damaligem Rechtsstand verstärkte Mitwirkung der Richterschaft im Vergleich zu den übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen hatte.

Zwischenzeitlich aber wurden die Richterinnen und Richter durch die Schaffung der Personalvertretungsrechte und deren Ausbau im Mitbestimmungsbereich von den übrigen Beschäftigten deutlich überholt. Man könnte verknappt sagen, das Ergebnis ist mehr Verantwortung, aber weniger Mitbestimmung auf seiten der Richter. Deshalb ist es ein Gebot der derzeitigen Verfassungswirklichkeit, die den Richterinnen und Richtern auferlegte Unabhängigkeit durch verbesserte Mitbestimmungsrechte abzusichern.

Man kann sicherlich über die technischen Lösungsansätze zur Verstärkung der Mitbestimmungsrechte streiten. Ob dies nun die Schaffung von Richterwahlausschüssen oder, wie im Alternativentwurf, über einen Einigungsausschuß oder anders geschieht, ist eine Frage der Gewichtung. Mir erscheint die Beteiligung der gewählten Volksvertretung im Konfliktfall wichtig, da damit die unmittelbare demokratische Legitimation hergestellt wird und im Bereich der Richterschaft wegen des Unabhängigkeitsgebotes auch eine Ministerverantwortlichkeit, wie sie im Bereich der übrigen Beschäftigten und insbesondere der Beamten gegeben ist, nicht besteht.

Natürlich steht nach wie vor die Frage des Artikels 98 Abs. 4 im Raum, ob man das allein mit dieser Argumentation überwindet. Das wird in der Literatur zum Teil so gesehen, aber aus meiner Sicht sind die technischen Durchführungen einer verstärkten Mitbestimmung ohnehin kein Dogma. Bei einer entsprechenden Verstärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten würde auch die Justizverwaltung - ich denke ein bißchen egoistisch -, wie bereits dargestellt, an Effektivität gewinnen, die Transparenz der Entscheidungsprozesse würde auch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie den unmittelbar Betroffenen größer.

Ich sehe nur Gewinner auf allen Seiten bei einer Ausweitung der Mitwirkungsrechte. Ich bitte Sie daher im Hinblick auf Ihre Beratungen und Entscheidungen: Lassen Sie uns noch ein klein wenig mehr Rechtsstaat wahren zur Stärkung und Effektivierung unserer sächsischen Justiz und damit zur weiteren Absicherung unserer freiheitlichen Demokratie!

Ich bin sicher, das, was Sie an Rechten und damit zugleich an Verpflichtungen in die Hände der Sächsischen Richterinnen und Richter legen, wird verantwortlich und zum Wohle unseres gesamten Gemeinwesens wahrgenommen werden. Gewähren Sie deshalb der sächsischen Richterschaft das grundgesetzlich angemahnte Vertrauen. Die bisher in der gesamten sächsischen Justiz geleistete Arbeit rechtfertigt dies, wie ich meine, auf jeden Fall. ‚ Vielen Dank.

Stellv. Vors. Beyer: Ich danke Herrn Müller für die Ausführungen. Wir kommen zum letzten Redner. Ich darf den Sachverständigen ein Kompliment machen. Sie haben bisher die verschiedenen Aspekte recht gut verteilt, aber das ist keine Vorgabe für Sie, Herr Howald. - Bitte.

Herr Howald: Herr Vorsitzender! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe mein Statement der Stenographin bereits als Anlage übergeben, um ihr die Arbeit zu erleichtern. Gestatten Sie mir trotzdem, einige Abweichungen von diesem Konzept zu machen. Ich danke Ihnen für die Gelegenheit, Ihnen den Standpunkt der Neuen Richtervereinigung Landesverband Sachsen zu den beiden Gesetzentwürfen darzulegen.

Ich möchte vorausschicken, daß ich mehrere Jahre lang Mitglied des Richterwahlausschusses in Baden-Württemberg war und im Augenblick Richterrat am Sächsischen Landesarbeitsgericht bin. Ich bin selbst Betroffener. Übrigens hat der Richterwahlausschuß in Baden-Württemberg in meiner Amtszeit ein einziges Mal getagt. Das zeigt, daß nicht der Konflikt im Vordergrund stand, sondern daß die Existenz dieses Ausschusses Konflikte vermeiden half ‚ im Unterschied zu der Beamtenschaft.

Der Landesgesetzgeber hat gemäß Artikel 98 III des Grundgesetzes durch ein "besonderes Gesetz" die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter im Landesdienst zu regeln; also der Berufsgruppe, welcher nach Artikel 92 des Grundgesetzes die "rechtsprechende Gewalt anvertraut", der Richter, die nach Artikel 97 I des Grundgesetzes unabhängig, also weder weisungsabhängig noch in eine Hierarchie eingebunden sind.

Das zeigt den Stellenwert eines Landesrichtergesetzes und die besondere Verantwortung des Landesgesetzgebers auf. Das "besondere Gesetz", nämlich das Landesrichtergesetz, soll dazu beitragen, die rechtsprechende Gewalt in ihrer Funktionsfähigkeit, in ihrer Integrität und Professionalität zu schützen, die Vertrauensbasis ("anvertraut") zwischen Bevölkerung und Justiz' zu stützen, die richterliche Unabhängigkeit zu fördern.

Die Neue Richtervereinigung hat versucht, mit ihrem Entwurf diesen Zielen nahezukommen, dem Landtag als Repräsentanten des sächsischen Souveräns eine Hilfestellung zu geben. Unseren Entwurf hat die SPD- Fraktion im wesentlichen übernommen, wofür wir danken.

Ich will in der Kürze der mir zur Verfügung stehenden Zeit nur auf einige uns wichtig erscheinende Punkte zu sprechen kommen. Dabei möchte ich versuchen, deutlich zu machen, weshalb wir nicht bei dem Grundgerüst des bisherigen Sächsischen Richtergesetzes, das auch der Regierungsentwurf im wesentlichen nicht antastet, stehen bleiben können.

Allerdings obliegt die Regelung der wichtigsten Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis dem Bund, in Anspruch genommen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Rahmenvorschriften des Deutschen Richtergesetzes. Daneben bleibt jedoch ein nicht unerhebliches Entscheidungsfeld für den Landesgesetzgeber. Dieses betrifft insbesondere die Ausgestaltung dar Berufung in das Richterverhältnis und der Veränderungen desselben, sowie die Frage der Mitwirkung der Richter.

Die Richterauswahl bzw. die Richterwahl kann in einer Demokratie nur durch das Volk entweder unmittelbar ‚ wie in den USA und in Teilen der Schweiz ‚ oder mittelbar erfolgen. Gemäß Artikel 20 II des Grundgesetzes hat alle Staatsgewalt ... vom Volke auszugehen. Diese ist sodann durch die getrennten Gewalten auszuüben. Dabei hat das Prinzip der Gewaltenteilung für die rechtsprechende Gewalt eine besondere Bedeutung: Keine Gewalt ist derart getrennt von den anderen Gewalten wie die Rechtsprechung. Es gibt natürlich Verknüpfungen zwischen Regierung und Parlament, aber bei der Rechtsprechung nicht. Um so mehr muß die Rechtsprechung eine direkte demokratische Legitimation erfahren.

Allerdings wird ein Berufungssystem über die Legislative überwiegend abgelehnt, dies aber nur wegen der Überlastung der Parlamente und der Gefahr einer unmittelbaren Politisierung der Richterwahl. Der herkömmlichen Praxis in Deutschland entspricht die Berufung der Richter durch die Exekutive. Die Problematik dieses Systems, von dessen "Fragwürdigkeit" nicht nur der frühere Präsident des Bundesarbeitsgerichtes, Professor Kissel spricht, wird jedoch zunehmend erkannt.

Nur noch in wenigen Bundesländern, so in Bayern, in Nordrhein Westfalen - Sie sehen, es kommt nicht auf die Parteiherrschaft in den Ländern an -, in Mecklenburg- Vorpommern und in Sachsen, finden wir es in 'Reinkultur vor. Dem liegt wohl die Formalvorstellung zugrunde, der Justizminister stehe in einer demokratischen Legitimationskette.

Des weiteren wird auf Artikel 98 IV des Grundgesetzes Bezug genommen, auf den ich dann noch zu sprechen kommen werde. Unseres Erachtens wird hierin zu wenig beachtet, daß die Legitimation mit Verantwortung und Kontrolle korrespondieren muß. Der Minister ist für das Handeln seiner Beamten verantwortlich, nicht über für das der Richter. Die rechtsprechende Gewalt kann ihre demokratische Legitimation deshalb nur unmittelbar vom Volk und seinen Repräsentanten beziehen, nicht aber vermittelt durch eine Regierung, die zudem eine von der Rechtsprechung zu kontrollierende andere Gewalt darstellt.

Allerdings bedarf die Rechtsprechung einer Art rechtsstaatlicher Legitimation. Ich würde das mit den Stichworten "Integrität" und "Professionalität" kennzeichnen. Der rechtsuchende Bürger muß sichergehen können, einen integeren und fachlich möglichst hochqualifizierten Richter vor sich zu haben. Unseres Erachtens ist deshalb die Beteiligung der Richterschaft am Auswahlverfahren nicht nur sinnvoll; sie ist vielmehr geboten.

Sie werden bemerkt haben, daß in unserem Entwurf jegliche Form einer verfassungsrechtlich unzulässigen Kooptation (Selbstergänzung) vermieden wurde. Das Berufs- und Fachwissen der Richter sollte jedoch in den Entscheidungsprozeß im Hinblick auf die Auswahl einbezogen werden. Der Landtag hätte die richterlichen Mitglieder des von uns "Einigungsausschuß" genannten Richterwahlausschusses zu wählen, damit Bedenken gegen deren demokratische Legitimation weitgehend ausgeräumt würden.

Schon das Selbstverständnis unseres Verbandes verbietet eine Art ständischer Personalpolitik. Unser Modell hätte auch den Vorteil größerer Entscheidungstransparenz. Es beugt dem Eindruck in der Öffentlichkeit vor, Personalentscheidungen seien manipuliert. Ich spreche an dieser Stelle lediglich von dem Eindruck.

Man wird auf Artikel 98 IV des Grundgesetzes und auf die hierzu auch von unserem Bundespräsidenten in seiner Eigenschaft als Grundgesetzkommentator vertretenen Ansicht verweisen, der Landesgesetzgeber dürfe lediglich eine Entscheidungskompetenz des Richterwahlausschusses gemeinsam mit dem Justisminister vorsehen. Wir halten diese Ansicht angesichts des vorrangigen Artikels 20 II des Grundgesetzes "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" für nicht zutreffend.

Wir sind in diesem Zusammenhang gesprächsbereit und würden uns anderen Lösungen, die der Mehrheitsmeinung Rechnung tragen, im Interesse einer Gesamtreform nicht verschließen. An diesem Punkt soll es nicht scheitern; Wir wollen an dieser Stelle keinen Verfassungskonflikt haben.

Auch im Hinblick auf die Regelungen der nicht dem Präsidialrat zugewiesenen sonstigen personellen sowie der allgemeinen und sozialen Angelegenheiten ist das Sächsische Richtergesetz dringend reformbedürftig. Das zuständige Mitwirkungsorgan wäre hier der Richterrat. Fragen Sie einmal einen Richter, welche Rechte dem Richterrat, einem von den Richtern gewählten Vertretungsorgan, zukommen. Ich bin mir sicher, daß Sie hören werden: "Die Organisation der Weihnachtsfeier und des Wandertages".

(Staatsminister Heitmann. Das ist wie beim Personalrat!)

- Beim Personalrat hört man das auch, aber die Beschäftigten wissen oft, daß dahinter mehr Rechte stecken.

Im Hinblick auf den Richterrat hat man mit dieser Antwort nicht ganz unrecht. Es ist natürlich falsch, es gibt mehr Rechte, aber es ist nicht ganz falsch. Wesentliche Rechte, die über die Verweisung auf das Sächsische Personalvertretungsgesetz theoretisch dem Richterrat zugewiesen würden, kommen schon deshalb nicht zum Tragen, da das Gesetz trotz nachhaltiger Forderungen aus der Richterschaft keine Richterräte auf den höheren Ebenen (Landesobergerichte, Ministerium) kennt.

Auch der Regierungsentwurf sieht das zu unserer großen Enttäuschung nicht vor. Das führt zu einem beschämenden und dem Status des Richters nicht angemessenen Zustand. Gestatten Sie mir bitte das Wort "beschämend". Ich bin selbst im Richterrat.

Sicherlich bedarf ein Richter der Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung nicht in gleichem Maße wie ein auch in seiner Tätigkeit abhängiger Arbeitnehmer oder Beamter. Aber vergegenwärtigen Sie sich, daß ein Richter einerseits im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit nicht selten weittragende Entscheidungen unabhängig zu treffen hat, er aber andererseits bei bestimmten organisatorischen oder personellen Maßnahmen außerhalb von Einstellung, Anstellung und Beförderung, die insbesondere hinsichtlich der Fragen der Personalplanung, der Auswahlkriterien sowie der sogenannten horizontalen Personalsteuerung (Auswahl zu Abordnungen an das Landesobergericht, zu Fortbildungsmaßnahmen, zu Aufsichtstätigkeiten) durchzuführen sind und bei denen die Weichen für Personalentscheidungen gestellt werden, über sein Vertretungsorgan keinerlei Rechte hat. In diesem Zusammenhang wollen die Richter nicht mehr, aber auch nicht weniger als das, was anderen Bediensteten des öffentlichen Dienstes zusteht.

Der Regierungsentwurf entspricht unseren Vorstellungen von einem geeigneten Wahlrecht. Im übrigen behandelt er nicht unwichtige, aber eher marginale Punkte, denen wir- weitgehend zustimmen. Die Verlängerung des Seniorenmodells ist auch bei uns nicht unumstritten. Wir halten die Verlängerung jedoch für sinnvoll, und zwar, um den nachkommenden sächsischen Kolleginnen und Kollegen durch Freihalten von Funktionsstellen Aufstiegschancen zu geben.

In den Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist unseres Erachtens vorzusehen, daß die Verwendung der Richter (es wird sich vor allem um Richterinnen handeln) nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Beurlaubung in der Regel am bisherigen Beschäftigungsort zu erfolgen hat. Es sei denn, dem stünden zwingende dienstliche Gründe entgegen. Diese Regelung ist nicht nur in familienpolitischer Hinsicht geboten; es wird vor allem um Mütter gehen, die auch nach dem Ende der Beurlaubung immer noch betreuungsbedürftige Kinder haben.

Darüber hinaus sehe ich einen Konflikt mit den europarechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der mittelbaren Diskriminierung von Frauen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Deshalb liegt unsere Betonung darauf, daß nicht nur einfache dienstliche, sondern ausschließlich gerichtlich nachprüfbare zwingende dienstliche Gründe erforderlich sind, um eine spätere Verwendung an einem anderen Ort durchzusetzen.

Das Sächsische Richtergesetz zeichnet sich auch nach dem Regierungsentwurf durch eine bemerkenswerte Beteiligungsfeindlichkeit aus. Der Regierungsentwurf stammt aus der Feder des Justizministeriums. Es läßt sich nicht leugnen, daß der Justizminister, soweit es um die Kontrolle seines Einflusses geht, befangen ist. Befangenheit ist kein Vorwurf; es ist vielmehr die Kennzeichnung eines Zustandes.

Unsere Hoffnung richtet sich an die Abgeordneten des Sächsischen Landtages. Bitte erkennen Sie, daß der Rechtsstaat der Sicherung durch ein Richtergesetz mit demokratischen Strukturen bedarf!

Es geht nicht um irgendwelche Konfliktmodelle. Wir wollen die Funktionsfähigkeit und Güte der Justiz erhalten und verbessern. Das wird nur durch eine faire Zusammenarbeit zwischen Justiz, Ministerium und Parlament zu erreichen sein. Mitwirkungsrechte schaffen die nötige Basis für Zusammenarbeit, Vertrauen und Sachlichkeit. Nicht zuletzt sind sie eine Art Frühwarnsystem für das Ministerium und die Gerichtspräsidenten nach dem Prinzip "Vier Augen sehen mehr als zwei". Sie dienen deshalb geradezu einer Konfliktvermeidung nach dem angelsächsischen Grundsatz "check and' balance", der Überprüfung und des Gleichgewichts der Gewalten. - Ich danke Ihnen.

Stellv. Vors. Beyer: Vielen Dank, Herr Howald. - Wir haben jetzt alle Sachverständigen gehört. Gestatten Sie mir vielleicht zur Auflockerung einen kleinen Einschub.

Heutzutage werden ständig statistische Umfragen gestartet. Herr Schade erwähnte die hohe Arbeitsbelastung der Richter. Ich habe einmal die Umfrage des Hessischen Richterbundes zum Thema "Gibt es faule Richter?" angesehen. Darin wurde folgendes ausgewiesen: 61 %, insbesondere Anfänger und ältere Jahrgänge, empfinden die Arbeitsbelastung als zu hoch; 73 % der Befragten liegt es völlig fern, ihre Arbeitsbedingungen selbst steuern zu wollen; sie haben nicht einmal die Idee dazu gehabt; 70 % gaben an, sie wollten sich trotz der hohen Arbeitsbelastung weiterhin engagieren; 70 % arbeiten ohne EDV-Unterstützung.

Das betrifft nur das Land Hessen. Bei uns ist das anders. Ich wollte damit die Diskussion nicht beeinflussen. Wir kommen jetzt zu dem Teil, in dem die Abgeordneten Fragen stellen können.

Joachim Richter SPD: Meine Damen und Herren! Herr Vorsitzender! Verehrte Abgeordnete! Ich möchte mich zunächst für die Ausführungen zu den beiden Gesetzentwürfen bedanken.

Ich habe an Herrn Kisker zwei Fragen, die sich für mich aus den Ausführungen der anderen ergeben haben. Herr Kisker, die erste Frage bezieht sich auf die Katalogerweiterung, die Herr Schade bezüglich der Mitwirkung vorgeschlagen hat. Ich würde gern von Ihnen wissen, inwieweit Sie diese Katalogerweiterung für rechtlich notwendig oder auch für sinnvoll halten und - wenn es Ihnen möglich wäre, auch das zu beantworten ‚ ob der eine oder andere Punkt dieses Katalogs eher in die Rubrik des Richterrates oder des Präsidialrates einzuordnen ist.

Meine zweite Frage betrifft Ihre Kritik an dem SPD-Entwurf bezüglich des Einigungsausschusses und seines endgültigen Bescheides in entsprechenden Personalfragen. Dazu hat Herr Dr. Scheer eine etwas schwächere Regelung vorgeschlagen, nämlich das Vetorecht.

Ich möchte gern von Ihnen wissen, inwieweit Sie aus verfassungsrechtlicher Sicht diese Abschwächung durch das Vetorecht für gerechtfertigt halten oder ob eine solche Regelung problematisch ist.

Herr Prof. Dr. Kisker: Zur ersten Frage hinsichtlich der Katalogerweiterung. lch habe im Hinblick auf die Verteilung der Mitwirkungsrechte zwischen Richterrat und Präsidialrat auf den Kommentar von Schmidt-Rentsch hingewiesen. Ich muß gestehen, ich habe mit den Begriffen, die darin beschrieben worden sind, wie zum Beispiel, daß es sich um Fragen handelt, die allgemein die Interessen der betreffenden Gerichtsbarkeit angehen, gewisse Schwierigkeiten.

Man kann im Grunde genommen nur Aussagen dazu treffen, was besonders wichtig ist und deshalb aus der Interessenvertretung herausgezogen werden muß, also nicht Gegenstand von irgendwelchen subjektiven Beeinflussungen sein sollte, und dazu, was man aus der Hand geben kann, ohne solche Sorgen zu haben.

Ich darf vielleicht einmal aus dem Katalog in § 19, auf den sie sich bezogen haben, die beiden Stichworte "Teilzeitbeschäftigung" und "Stellenausschreibung" herausgreifen. Dazu sagt Schmidt-Rentsch, dabei gehe es um Angelegenheiten, die die Gerichtsbarkeiten insgesamt berührten. Teilzeitbeschäftigung habe bedeutenden Einfluß für die Funktionsfähigkeit dieses Bereichs.

Ich muß gestehen, das scheint mir nicht ganz abwegig zu sein. Ich würde das, ohne daß ich mich bereits im Detail festlegen möchte, lieber dem Präsidialrat als dem Richterrat zuordnen. Ich meine, in bezug auf die Stellenausschreibung liegt das ebenfalls nahe, wobei man noch zwischen der Aufstellung von Richtlinien für die Ausschreibung und der Ausschreibung im Einzelfall unterscheiden kann.

Ich weiß nicht genau, wie es in § 19 vorgeschlagen worden ist. Ist darin nur die Beteiligung an der Aufstellung von Richtlinien für die Stellenausschreibungen oder auch für die einzelnen Ausschreibungen erfaßt? Ich glaube, beides war vorgesehen. Über den Daumen gepeilt, scheint mir das auch ziemlich weit zu gehen.

Ich meine, man könnte den Richterrat an der Stellenausschreibung und an der Festlegung der Richtlinien für die Stellenausschreitung beteiligen. Im Einzelfall jedoch sollte vielleicht der Richterrat eingeschaltet werden. Ich gebe zu, daß es keine scharfen Kriterien sind, nach denen hierbei gearbeitet wird.

Es kommt noch eine weitere Aufgabe hinzu. Es ist nicht damit getan, daß man sagt, das solle dem Richterrat zugeteilt werden, sondern - jetzt geht es eigentlich erst ans Eingemachte ‚ die Frage "mit welcher Beteiligungsform?" muß geklärt werden. Es macht einen gewaltigen Unterschied aus, ob man im Rahmen einer bloßen Anhörung beteiligen will - das erscheint mir auch beim Richterrat unproblematisch zu sein - oder ob man die volle Mitbestimmung mit Letztentscheidung der Einigungsstelle wählt. Das würde ich für unmöglich halten.

Die zweite Frage bezog sich auf die Problematik des Einigungsausschusses. Eine Regelung, die darauf hinausläuft, daß die beiden Seiten quasi gleichberechtigt an der Entscheidung mitwirken, daß jeder ein Vetorecht hat, halte ich für nicht ganz abwegig. Die nähere Ausgestaltung ist noch diskussionsfähig, wie etwa die Fragen: Wer macht die Vorschläge? Sollen sie vom Justizminister oder vom Präsidialrat gemacht werden? Sollen die Vorschläge unter Umständen begrenzt werden, indem man wie bei der Professorenberufung eine Dreierliste macht, und die eine oder andere Seite sucht sich daraus noch etwas aus?

Es gibt unendlich viele Varianten, über die diskutiert werden kann. Ich würde Herrn Scheer zustimmen, wenn er sagt: Im Prinzip ist eine Regelung, die darauf hinausläuft, daß man sich arrangieren muß, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Frau Bellman, CDU: Zunächst bedanke ich mich bei den Gutachtern, obwohl ich bei den Ausführungen von Herrn Howald teilweise das Gefühl hatte, daß die sächsischen Richter rechtlos sind. Hoffentlich sind sie nicht ratlos. lch möchte mehrere Fragen stellen.

Erstens. Welchen zahlenmäßigen Anteil von Richtern repräsentieren Ihre Verbände? Mit dieser Frage sind alle drei Verbände angesprochen.

Zweitens. Der Entwurf der SPD - das heißt, der Entwurf der Staatsregierung und die Vorstellungen der Neuen Richtervereinigung betreffen zum großen Teil Mitwirkungspflichten - stellt für mich in großen Teilen eine Art Verkomplizierung des ohnehin schon komplizierten bundesrechtlich geregelten Richterrechts dar. Wie vereinbaren Sie das mit dem Vorsatz, einen schlanken Staat zu schaffen?

Drittens. Wie stellen sich die Mitwirkungspflichten für Staatsanwälte dar? Wo sind diese geregelt? Gibt es diese überhaupt?

Viertens. Welche konkreten Interessen bestehen an den aus § 12 Abs. 2 des Entwurfs hervorgehenden Interessenvertretungen der ehrenamtlichen Richter? Meiner Meinung nach gibt es diesbezüglich bereits Verbände. Sind die Verbände der ehrenamtlichen Richter zum Beispiel an Sie, Herr Müller, mit konkreten Vorstellungen und Wünschen herangetreten, wie sie in ihren Mitwirkungsrechten hervorgehoben werden möchten?

Fünftens. Sie fordern mehr Verantwortlichkeit, mehr Mitwirkung, mehr Inpflichtnahme und mehr Transparenz. Ich spreche insbesondere Herrn Müller und Herrn Howald an. Wie sieht es mit dieser Transparenz in bezug auf Personalentscheidungen aus, wenn Sie zum Beispiel bei Ablehnung durch den Präsidialtat auf die Begründungspflicht verzichten wollen? Was ist dann mit dem Rechtsschutz der Betroffenen? Wie sieht es mit der Bestimmung aus, die Sie gern einführen möchten, daß sowohl Präsidialtat als auch Richterratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind?

Sie sagten: Machtfrage - Nein. Aber wächst die Macht der Richterschaft, gemessen an Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes, nicht unverhältnismäßig stark an, wenn gerade bei der Einstellung und der Beförderung der sogenannte Einigungsausschuß endgültig entscheiden soll und Justizminister daran nicht beteiligt sind?

Herr Müller: Ich übernehme die Beantwortung einiger Punkte. lch war direkt im Zusammenhang mit den ehrenamtlichen Richtern angesprochen worden. Das ist nur ein Angebot an die ehrenamtlichen Richter. Es ist sicherlich ein Mißverständnis, wenn man jetzt die Auffassung hätte, daß über diesen Entwurf die Verbände ehrenamtlicher Richter - - Ich muß offen sagen, ein organisierter Verband ehrenamtlicher Richter ist an mich persönlich noch nicht herangetreten.

Ich habe ständigen Kontakt über den Ausschuß der ehrenamtlichen Richter, der beim Arbeitsgericht nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gebildet wird und mit dem man dann in lockerer Zeitabfolge Gespräche führt. Man wollte damit bloß deutlich machen, daß man, soweit es auch rechtlich möglich ist, den ehrenamtlichen Richtern zumindest im Ansatz gleiche Mitwirkungsmöglichkeiten gibt, allerdings nicht in den Bereichen, die das Richtergesetz regelt.

Das Richtergesetz bezieht sich von seinem Geltungsbereich her grundsätzlich nur auf die berufsamtlichen Richter, so daß Ihre Sorge aus meiner Sicht in dem Bereich nicht begründet ist.

Hinsichtlich einer weiteren Sorge, die Sie dahin gehend geäußert haben, daß damit alles komplizierter werde und unser aller Bestreben nach einem schlanken Staat gegenläufig sei, kann ich - das ist vielleicht eine praktische Erfahrung, die man vor Ort tatsächlich gewinnen kann - jedenfalls für unseren kleineren Bereich im Hinblick auf das Zusammenwirken mit dem beim Gericht bestehenden Personalrat ganz eindeutig bestätigen, daß dieses Gespräch im Ansatz, wenn ich jemanden in die Entscheidungsfindung einbeziehen muß, zunächst eine Zusatzmühe ist. Es ist besser, wenn man selbst entscheidet und andere nicht einbeziehen muß.

Im Ergebnis werden dadurch aber häufig weitere Schwierigkeiten verhindert. Das führt dazu, daß man dem schlanken Staat besser gerecht wird, als wenn man zunächst spontan entscheidet und sich hinterher in der Abwicklung in vielfältigen Konflikten befindet. Aus meiner zugegebenermaßen sehr geringen persönlichen Erfahrung ist das ein Plus im Hinblick auf den schlanken Staat.

Herr Howald: Frau Bellmann, Sie sagten, wir seien rechtlos. Ratlos sind wir hoffentlich nicht; damit haben Sie recht. Dieser Eindruck sollte nicht entstehen. Ich hoffe nicht, daß ich dazu beigetragen habe. Es geht gar nicht so sehr um die Richter. Diese wollen eigentlich nur ihre Arbeit gut machen. Sie haben vielleicht gespürt, daß es um ein bißchen mehr geht, und zwar um unsere Verantwortung gegenüber den Rechtsuchenden. Das hat rechtsstaatliche Momente.

Ich möchte im Hinblick auf Ihre Äußerung in bezug auf die Verkomplizierung ein Beispiel nennen. Die Richterräte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben sich zusammengesetzt. Sie bilden nach dem Gesetz überhaupt kein Gremium. Sie haben Stellungnahmen erarbeitet und sind an das Ministerium herangetreten, das sich dankenswerterweise, ohne sich auf unsere mangelnden Rechte zu berufen, zu einem Gespräch bereit gefunden hat, das sehr fruchtbar war. Auch dort haben wir einiges regeln können. Dabei kam auch die Funktion der Mitwirkungsrechte zum Ausdruck, nämlich die Gefahrenvermeidung, also Risikominderung.

Uns wird etwas klarer und dem Ministerium wird ebenfalls etwas klarer - nach dem Prinzip "Vier Augen sehen mehr als zwei". Das Sollte aber rechtlich abgesichert werden. Nach unserem Empfinden schafft es mehr Vertrauen, wenn wir auch ein bißchen mehr Rechte haben.

Staatsanwälte - das betrifft § 54 des Sächsischen Richtergesetzes - sind angekoppelt an die Rechte des Richterrats und des Personalrats, soweit es möglich ist. Ansonsten verweise ich auf das ‚

(Heitmann, Staatsminister der Justiz: Das interessiert Sie auch nicht besonders !) -

- Doch, das ist wichtig für uns. Aber in Angelegenheiten der Staatsanwälte haben die Staatsanwaltschaftsräte ‚ das ist deren Gremium - die Aufgaben des Präsidialrates.

Die Transparenz wird besser gestützt, indem hierbei mehrere Gremien eingeschaltet sind. Allein durch die Existenz der Gremien besteht bereits eine Begründungspflicht für den Entscheidenden. Das hat sich auch in Baden-Württemberg gezeigt. Ich verwies auf meine Erfahrungen: Der Richterwahlausschuß war sehr fruchtbar. Es kam dadurch nicht zu einem komplizierteren Verfahren.

Vielleicht haben Sie damit recht, daß man an dieser Stelle eine Begründungspflicht einbauen sollte. Die Verschwiegenheitspflicht ist in Personalangelegenheiten wichtig. Das können wir nicht auf dem offenen Markt austragen, obgleich es immer interessant ist, sich das Ausland anzuschauen. Die Erfahrungen aus den USA müssen nicht unbedingt negativ sein. Manchmal finde ich es allerdings erschreckend, wie dort manche Dinge breitgetreten werden.

Wenn Sie in den USA sind, bemerken Sie, daß die Bevölkerung den Richtern Vertrauen entgegenbringt; denn sie sind von ihnen gewählt. Das ist ein bißchen ambivalent.

Herr Müller: Es ist selbstverständlich, daß, soweit persönliche Daten behandelt werden, sowohl die Richter als auch die gewählten Mitglieder des Einigungsausschusses der allgemeinen Schweigepflicht unterliegen.

Frau Bellmann, CDU: Die Frage hinsichtlich der Repräsentanz der Vereinigung ist noch nicht beantwortet worden. Wen repräsentieren Sie?

Stellv. Vors. Beyer: Ich würde darum bitten, daß diese Frage von den drei Verbänden dahin gehend beantwortet wird, welche Anzahl von Richtern ungefähr hinter den Verbänden steht.

Herr Ponsold: Der Sächsische Richterverein hat ca. 280 Mitglieder.

Herr Howald: Die Neue Richtervereinigung hat jetzt 50 Mitglieder.

Herr Dr. Scheer: Der Verband Sächsischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter hat derzeit 70 Mitglieder und damit einen Organisationsgrad von 75 bis 80 %.

Stellv. Vors. Bever: Das war sehr präzise.

Schiemann, CDU: Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Wir haben heute zu dieser Anhörung die drei in Sachsen tätigen Verbände und einen unabhängigen Berichterstatter eingeladen.

Aus einigen Vorträgen ergab sich für mich folgende Frage: Wie schätzen die Vertreter der Verbände die derzeitige Entwicklung in Personalfragen seit der Landesgründung im Freistaat Sachsen ein?

Ich würde Herrn Dr. Scheer bitten, zuerst zu antworten, und dann jedem Verband die Gelegenheit dazu geben, sich zu äußern. Wie schätzen Sie die Entwicklung aufgrund des derzeit gültigen Sächsischen Richtergesetzes ein?

Herr Dr. Scheer: Soweit sich das für den Bereich der Verwaltungsgerichte sagen läßt, kann man feststellen, daß zunächst die Richtervertretungen, insbesondere der Richterrat, eher von untergeordneter Bedeutung waren. Das hing damit zusammen, daß sich die Richterschaft zumindest im Bereich der Verwaltungsgerichte vollkommen neu organisieren mußte.

Wir hatten sehr viele abgeordnete Richter. Wir hatten einen sehr großen Bestand an jungen Richtern. Daher war der Richterrat in dieser Aufbauphase förmlich eigentlich eher selten beteiligt. In der Anfangsphase haben informelle Gespräche entweder mit der personalführenden Stelle im Haus oder später mit den einzelnen Präsidenten eine sehr große Rolle gespielt. Aufgrund der Tatsache, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine relativ kleine Gerichtsbarkeit ist, was die Anzahl der beteiligten und betroffenen Richter angeht, war dieses Modell ein recht praktikables Modell.

Inzwischen ist es so, daß sich die Richterräte etabliert haben und auch auf der Ebene der Gerichte aktiv sind. Wie die Zusammenarbeit im einzelnen erfolgt, ob das sehr formal oder eher auf einer informellen Ebene abläuft, hängt dann von den Verhältnissen vor Ort ab. Die Richterräte sehen dafür insgesamt ein Bedürfnis auf übergeordneter Ebene, auf der beispielsweise der Oberverwaltungsgerichtspräsident Regelungen treffen will oder beteiligt werden will, wenn dort Probleme angesiedelt sind.

Derzeit sieht es so aus, daß sich dann die Richterräte der einzelnen Gerichte zusammensetzen und um einen Kontakt ersuchen. Im allgemeinen wird es gewünscht, daß man auf den höheren Ebenen formalisierte Ansprechstationen hat; Das ist die Entwicklung in Praxis. In rechtlicher Hinsicht hat sich im Grunde nicht sehr viel geändert.

Herr Schade: Wir vom Sächsischen Richterverein haben keine landesweiten Erfahrungen und können dazu leider sehr wenig sagen. Meistens ist es so, wie zum Beispiel in Bautzen, daß der Richterrat beteiligt wird, wenn es sich um solche vergnüglichen Veranstaltungen, wie beispielsweise den Ausflug des Landesgerichtes oder des Amtsgerichtes, handelt. Das ist sicherlich nicht Aufgabe des Richterrates.

Mit dem Präsidialrat, der für uns das wesentlich interessantere Mitwirkungsgremium ist, ist die Zusammenarbeit wohl recht gut. Da wird man häufig angehört, und man trifft sich relativ regelmäßig. Ich weiß dazu nichts Genaues. Das ist klar; denn diejenigen, die Mitglied sind, dürfen nichts darüber erzählen. Ich weiß nur, daß man sich regelmäßig trifft.

Herr Müller: Zum Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ich kann ein bißchen aus eigener Erfahrung beitragen, weil ich gewählter Vorsitzender des Präsidialrates bin. Natürlich - das kann ich auch unterschreiben - ist die derzeitige Ausgestaltung der Zusammenarbeit nach geltendem Recht durchaus positiv. Ich kann nicht davon berichten, daß es hier zu großen Konflikten gekommen ist. Gerade deswegen, meine ich, macht es auch Sinn, daß man hieraus den Mut schöpft, das auch in anderen Ebenen fortzuführen.

Ich möchte noch einmal auf eines hinweisen. In der jetzigen Situation sagt man: Bisher gab es doch keine Schwierigkeiten; warum etwas Neues machen. Ich glaube, das muß man unter diesem Aspekt mit einem Fragezeichen versehen.

Wir haben in Sachsen vom Lebensalter her eine sehr einheitlich strukturierte Richterschaft. Darin liegt das Problem aller neuen Bundesländer. Diese Richterschaft wird in den nächsten Jahren auf die wenigen Funktionsstellen, die dann zur Verfügung stehen, einheitlich zusteuern. Damit ist zunächst einmal aus der Konkurrenzsituation heraus ein gewisses Konfliktpotential ergeben. In der Situation, meine ich, sollte man schon allein aus vorsorglichen Gründen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zwischenschalten, damit die Ärgernisse, die in den Bereichen entstehen, bereits durch erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten von Richtergremien abgepuffert werden können.

Schiemann. CDU: Das reicht mir schon aus. Ich wollte auch den beiden anderen Richterverbänden die Möglichkeit geben zu antworten.

Stellv. Vors. Beyer: Herr Howald, möchten Sie noch etwas sagen? - Bitte.

Herr Howald: Unsere Erwartungen sind ähnlich wie die anderer Verbände. Man stößt immer wieder an Grenzen, wobei es nicht so ist, daß von irgendeiner Seite ein Konflikt provoziert würde.

Wir waren zusammen in der Aufhauphase. Jeder - ich spreche Ministerium und Richterschaft an - hatte ein gemeinsames Interesse daran, diese Justiz aufzubauen. Dieses Interesse ist weiterhin vorhanden und bedingt die Zusammenarbeit. Manchmal vermitteln sie einem das Gefühl des Bittstellers. Das hindert uns nicht daran, uns dazu zu äußern, welcher Richterrat aktiv wird. Rechte bedeuten Pflichten. Wenn er keine Rechte hat, fühlt er sich vielleicht nicht herausgefordert.

Schiemann, CDU: Ich würde gern nachfragen. Sie haben ‚ ich glaube, es waren alle drei Verbände - der Entwicklung in den letzten sechs Jahren durchaus eine, wenn ich es einmal so formulieren kann, faire Handhabung attestiert. Einer hatte gesagt, das sei positiv. Der andere Verband hatte gesagt, man habe damit leben können. Ich würde sagen, das ist für mich eine sehr wichtige Aussage, die Sie übermittelt haben.

Ein Vertreter eines Verbands hat gesagt, man habe auch in anderen Ländern gesetzliche Regelungen, zwar anderer Art - Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemherg sind angesprochen worden -, aber ohne daß es dabei zu großen politischen Rangeleien komme.

Ich würde jetzt noch einmal alle drei Verbände ansprechen wollen. Können Sie dem Freistaat Sachsen attestieren, daß es in der Aufbauphase nicht zu politischen Rangeleien gekommen ist, wenn man das überhaupt miteinander vergleichen kann?

Herr Howald: "Politisch" an sich ist nicht unbedingt etwas Schlechtes. Aber parteipolitisch sollte es nicht sein. Ich bin gegen diese Abwertung des Begriffes. Ich bin kein Parteipolitiker und gehöre auch keiner Partei an. Trotzdem halte ich die Tätigkeit des Richters für eine politische Tätigkeit im weiteren Sinne.

Nein, solche Rangeleien würden wir dem Justizministerium nicht attestieren, wobei ich nicht in die Interna einblicken kann. Dazu fehlt mir die Erfahrung. Sie haben uns, glaube ich, richtig verstanden, nämlich daß es nicht darum geht, daß wir das brauchen, weil wir sagen würden, das sei schlimm gelaufen. Es darf auch nicht sein, daß man nur dann etwas fordern darf.

Herr Müller: Gerade weil wir die positive Erfahrung gemacht haben, wollen wir sie verstärken.

Herr Schade: Ich meine, so etwas kann man nicht ausschließen. Wir können das auch nicht attestieren. Wir meinen, daß solche Dinge hier nicht vorgekommen sind. Es geht auch nicht darum, daß wir mit der Zusammenarbeit unzufrieden wären. Ich denke, daß ich in meinem Bericht entsprechend darauf hingewiesen habe.

Uns geht es darum, daß man eine breitere Legitimation hat. Sie haben unsere Mitgliederzahlen gehört. Es ist sehr schwer, heutzutage jemanden zu überzeugen. Ich hatte kürzlich diesbezüglich wieder ein Gespräch. Derjenige, mit dem ich gesprochen habe, hat gesagt: Was bringt mir das eigentlich? Ich konnte ihm kein geschnürtes Werbepaket übergeben, mit dem er hätte nach Hause gehen können. Ich meine, auch das ist eine Überlequng wert, dadurch bei der Anhörung bestimmte Dinge auf eine breitere Basis zu stellen.

Herr Dr. Scheer: Ich kann mich nur den Worten von Herrn Howald anschließen. Da die Interna nicht bekannt sind, kann über etwaige politische Hintergründe von Entscheidungen nichts gesagt werden. Anhaltspunkte dafür, daß solche Erwägungen eine Rolle gespielt haben, liegen nicht vor.

Eine Anmerkung noch zusätzlich. Die Vorschläge für die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Richtervertretungen, die von der Zielrichtung her von allen drei Verbänden zu vertreten wären, sind nicht darauf gerichtet, Regelungen zu treffen, weil das Ministerium irgendwelche Fehler begangen hat oder weil man Übles vermutet, vielmehr sind bestimmte Entwicklungen und Praktiken immer von den Personen abhängig, die daran beteiligt sind. Diese Regelungen, die wir wünschen oder gern sehen würden, sollen eine Sicherung für die Zukunft bieten, unabhängig davon, wer an welcher Stelle sitzt und wie die politischen Verhältnisse sind.

Herr Prof. Kisker: Ich kann über die Situation in Sachsen nichts sagen. Ich darf darauf hinweisen, daß es in anderen Bundesländern ganz heftige Auseinandersetzungen etwa zwischen dem Präsidialrat und dem zuständigen Ministerium gegeben hat, die auch in der Presse ihren Niederschlag fanden und zu erheblicher Verbitterung auf beiden Seiten führten.

Ich habe manchmal den Eindruck, als würden Sie hier in der Beziehung, was die Friedlichkeit angeht, auf einer Insel der Seligen leben. Das ist mir auch schon in anderen Personalvertretungsdiskussionen aufgefallen, daß man sich bei den Hearings gegenseitig in die Arme fiel und einander bestätigte, daß eigentlich alles ausgezeichnet sei.

Man müßte einmal fragen, woran das liegt. Es scheint wirklich so zu sein. Ob das so bleiben wird oder ob man in der Erwartung, daß es in dieser Beziehung eine "Normalisierung" geben könnte, vorbeugende Maßnahmen treffen sollte, das will ich dahingestellt sein lassen.

Stellv. Vors. Beyer: Vielen Dank. Es ist immer gut, einen Blick von außen zu bekommen. Ich hatte das erwartet. Ich wollte Sie aber nicht dazu auffordern. Die Probleme, die auf uns zukommen könnten, sind bereits angerissen worden. - Ich gebe das Wort weiter. Bitte.

Kupfer, CDU: Ich habe drei Fragen an Herrn Müller oder Herrn Howald. Nach den von Ihnen gemachten Vorschlägen, die in den SPD-Entwurf eingeflossen sind, soll der Einigungsausschuß zum Beispiel über Einstellungen oder Beförderungen endgültig entscheiden. Meine Fragen dazu:

Erstens. Inwieweit ist dies mit Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar, wonach die Länder nur vorsehen können, daß Richterwahlausschüsse gemeinsam mit dem Landesjustizminister entscheiden?

Zweitens. Wie verträgt sich dieser Vorschlag mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1984, wonach ein Richterwahlausschuß den Justizminister nicht zwingen kann, einen Richter zu ernennen, den dieser nicht ernennen möchte?

Drittens. Wie verträgt sich die vorgeschlagene Regelung mit Artikel 79 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung, wonach ein Richterwahlausschuß nur bei Ernennung und Anstellung und nicht bei Entlassung etc. mitwirken darf?

Herr Müller: Ich möchte bei dem Einigungsausschuß beginnen. Ich hatte schon darauf hingewiesen: Dieser Einigungsausschuß mit seiner Letztentscheidung ist kein Dogma. Man sollte vielleicht auch den Verbänden einen gewissen Spielraum in der Interpretation der vorhandenen Literaturmeinungen einräumen. Da gibt es natürlich ‚ das räume ich sofort ein - die Stimmen, die auch Herr Kisker zitiert hat.

Es gibt auch andere Stimmen, die aus der Situation heraus, daß man diese gesetzliche Legitimation, die ununterbrochene Legitimationskette verlangt, schlußfolgern: Wenn das auf diese Legitimationskette zurückzuführen ist - im jetzigen Falle ist es so; das Volk wählt die Volksvertreter; die Volksvertreter bestimmen die Regierung; damit ist die Kette geschlossen -, wenn man auf diese Unmittelbarkeit zurückgreift, daß über die VoLksvertretung die letzte Entscheidung mit entsprechenden Mehrheiten darstellbar ist, dann steht diese Bestimmung in Artikel 98 Abs. 4 den Grundgesetzes dem nicht entgegen.

Es gibt Stimmen, die sagen, insoweit sei es obsoletes Verfassungsrecht geworden. Es gibt auch andere Stimmen, die sagen: Die unmittelbare Legitimationskette ist die speziellere Regelung. Ich sage es noch einmal: Auch mit einem Vetorecht könnten die Verbände durchaus leben. Soviel zum Einigungsausschuß.

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die auch Herr Professor Kisker angesprochen hat. Ich meine, man müßte die - rechtliche Frage stellen - ich habe bisher noch nicht erlebt, daß sie erörtert wurde -, ob diese Entscheidung des Bundesverfasaungsgerichts tatsächlich deckungsgleich auf den richterlichen Bereich zutrifft.

Ich sehe das Problem, daß man im Bereich der übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst völlig unstrittig immer die Ministerverantwortlichkeit hat und daß das Bundesverfassungsgericht daraus abgeleitet diese Legitimationskette fordert. Das ist im richterlichen Bereich jedenfalls vom Ansatzpunkt der Ministerverantwortlichkeit nicht in dem gleichen Maße gegeben, so daß man zunächst einmal die Fragestellung prüfen müßte, ob diese Entscheidung deckungsgleich auch auf unsere Problemstellungen übertragbar ist.

(Staatsminister Heitmann: Sie verwechseln jetzt etwas!)

- Nein, Herr Staatsminister, ich verwechsele nicht Rechtsprechung mit Verwaltung. Ich hoffe das nicht; denn anderenfalls würde ich jeden Tag tausend Fehler machen.

Die Schwierigkeit ist - das merke ich an mir selbst -, man wird als Richter entweder in seiner Funktionsstelle oder auch als "einfachr Richter" mit der Verwaltung konfrontiert. Man kann sich ideell nicht zum einen Teil als Richter und zum anderen' Teil als Verwaltungssubjekt aufteilen.

(Staatsminister Heitmann: Genauso ist es !)

Das ist die Problemstellung. Das gebe ich gern zu,

Kupfer, CDU: Ich habe noch eine dritte Frage gestellt, die sich mit Artikel 79 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung befaßt.

Herr Howald: Die Landesverfassung muß sich im Rahmen der Regelungen des Grundgesetzes bewegen. Wenn man die Regelung in Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes betrachtet - "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" -, könnte man sagen, das ist hier zurückgedrängt.

Ich habe es bereits betont: Wir wollen Sie nicht in eine schwierige verfassungsrechtliche Frage treiben. Gestatten Sie uns einen Vorlauf! und nehmen Sie das auf die Ebene des gegenseitigen Vetos zurück. Wir haben Gründe für unsere Auffassung Wir versuchten, diese darzulegen. Aber ich kann verstehen, daß es für das Parlament schwierig wäre, sich diesbezüglich auf eine Meinung zu verständigen, obwohl wir dem Parlament die Prärogative, die echte Entscheidungsgewalt, wie - sie das Grundgesetz vorsieht, zuteilen würden.

Heitmann, Staatsminister der Justiz: Ich hatte den Eindruck, daß es seitens der SPD-Fraktion Bedenken gegen ein Fragerecht meinerseits gibt. Wenn das so ist, dann würde ich darauf verzichten. Ich will in diesem Zusammenhang keine Probleme im Hinblick auf die Geschäftsordnung hervorrufen.

Joachim Richter, SPD: Unsere Bedenken sind ausgeräumt. Wir haben mir Herrn Dr. Rühmann gesprochen.

Heitmann, Staatsminister der Justiz: Danke. Ich sehe es in rechtlicher Hinsicht ebenso.

In den Äußerungen, insbesondere in Ihren, Herr Müller und Herr Howald, ist der Vorwurf zum Ausdruck gekommen ‚ es steht auch in der Stellungnahme -, daß die Richter hinsichtlich ihrer Vertretungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten schlechter als die Beamten gestellt würden. Das sehe ich nicht so.

Ich würde diesbezüglich gern noch einmal nachfragen; denn das Richterrecht unterscheidet sich in einer ganzen Reihe von Punkten vom Beamtenrecht. Richter haben zum Beispiel keine fest geregelte Arbeitszeit. Einen Richter kann man nicht dazu zwingen, die EDV zu benutzen, wenn er diese ablehnt und meint, er arbeite anders besser. Ich hoffe, daß sich dieses Problem in der Praxis einmal vollkommen erledigt. Die überwiegende Anzahl arbeitet mit der EDV. Wenn aber jemand seine Arbeit anders genauso gut macht, muß er das nicht. Das unterliegt alles der richterlichen Unabhängigkeit.

Die Richter können ohne ihre Zustimmung nicht abgeordnet und versetzt werden. Das ist bei Beamten möglich. Man kann diese Freiheiten auf der einen Seite nicht genießen und auf der anderen Seite die Freiheiten, die anderen aus anderen Gründen gewissermaßen als Kompensation zugestanden werden, ebenfalls haben wollen.

Die Mitwirkungsrechte der Personalräte beispielsweise bei Beförderung und Einstellung sind zwar in formaler Hinsicht weiterreichend, aber inhaltlich sehr viel beschränkter. Die Personalräte dürfen ihre Zustimmung zu einer Maßnahme der Verwaltung nur aus ganz bestimmten Gründen verweigern. Wenn diese Gründe nicht vorliegen, dann ist das unbeachtlich, was sie vortragen. Ab einer bestimmten Besoldungsstufe dürfen sie überhaupt nicht mitwirken. Das ist bei Richtern ganz anders. Aus diesem Grunde hinterfrage ich diese Aussage, die Richter seien hinsichtlich der Mitwirkungsrechte schlechter gestellt als die Beamten. Das ist das erste.

Das zweite. Es ist bereits über das praktische Miteinander in der sächsischen Justiz gesprochen worden. Sie wissen, ich besuche oft die Gerichte und führe fast immer mit den Vertretern des Richterrates und mit der Personalvertretung ein Gespräch.

Ich würde wirklich gern wissen, welche konkreten Verbesserungen außer einer Bürokratisierung des Mitwirkungsapparates Sie von einer Stufenvertretung erwarten. Ich habe bei keinem dieser Gespräche bis auf eine einzige Ausnahme eine solche Forderung gehört. In einem Gericht ist diese Frage einmal gestellt worden. Aber auch dort konnte mir der konkrete Vorteil einer solchen Regelung nicht erläutert werden.

Ich würde gern wissen, welche konkreten Dinge Sie sich von einer solchen Pluralisierung erhoffen.

Herr Müller: Zur ersten Frage: In welchen Bereichen sollen die Richter schlechter gestellt sein? Ich meine, wenn wir das Personalvertretungsgesetz betrachten, ist dies gleich in § 81 der Fall, wobei das schon unterstellt, daß wir uns jetzt mit den Regelungen für Beamte befassen müssen. Was ist schon rechtlich eindeutig?

Das alte Sprichwort heißt: "Zwei Juristen, drei Meinungen". Lassen wir das außen vor, ob man auf beamtenrechtliche Regelungen Bezug nimmt. Das ist wohl überwiegend so gesehen worden.

Wenn wir § 81 Abs. 1 Nr. 1 ansehen, darin ist geregelt daß die Personalvertretung mitzubestimmen hat, im Beamtenbereich natürlich mit eingeschränkter Mitbestimmung, wie die Überschrift lautet. Sie hat zunächst einmal mitzubestimmen bei der Einstellung. Das ist im richterlichen Bereich nicht der Fall.

Gerade in dem Bereich, in dem auch für die künftige Zusammensetzung der Richterschaft ganz wichtige Entscheidungen getroffen werden, wäre es durchaus sinnvoll, daß man den innerhalb der Richterschaft vertretenen Sachverstand einbezieht. Ich bin mir relativ oder fast hundertprozentig sicher, daß das nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zu einem Dissens führen würde.

Ich meine, die Legitimation als solche ist natürlich dann höher. Umgekehrt muß man auch sagen: Aus der Verwaltungsebene heraus ist es immer etwas günstiger. Ich muß offen sagen, es kann einmal etwas schiefgehen, zum Beispiel daß sich jemand am Anfang nicht in einer Situation darstellt, die sich dann später ergibt. Dann muß man diese Folgen auf beiden Seiten tragen, wenn man die Fehleinschätzung gemeinsam begangen hat.

(Staatsminister Heitmann: Ich trage Sie gern!)

Stellv. Vors. Beyer: Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, daß mir die Antwort noch nicht richtig klar geworden ist. Sie, Herr Müller, hatten gesagt, die Richter seien gegenüber dem öffentlichen Dienst benachteiligt, was die Personalvertretung betrifft.

Herr Müller: Ich habe als ersten Punkt, um die Fragen chronologisch aufzuarbeiten, § 81 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes genannt, weil aufgrund dieser Regelung die übrigen Beschäftigten, also auch die Beamten, bei der Einstellung mitbestimmen, die Richter jedoch nicht.

Staatsminister Heitmann: Dafür nur bis Stufe B! - Ministerialrätin Dr. Franke: Ab Besoldungsstufe B haben wir das nicht! Das entscheidende ist nicht der § 81, sondern der § 82!)

Herr Müller: Die Eingangsstellen entsprechen nicht der Besoldungsstufen B.

Herr Schade: Ich wollte mich vor allen Dingen einmal zu dem Katalog äußern. Im Moment ist es so, daß man bei generellen Einführungen von bestimmten technischen Arbeitsabläufen keine Einigungsrechte hat. Ich will nur auf die EDV-Geschichte eingehen.

Wir sind in der Justiz ziemlich flächendeckend mit einem bestimmten System ausgestattet worden. Das hat man gemacht. Damit ist man vielleicht nicht zufrieden, aber auch nicht unzufrieden. Es funktioniert jedenfalls. Die Frage ist nur, was passiert, wenn das System irgendwann einmal erneuerungsbedürftig ist, und man meint, man wolle etwas anderes haben.

Es erscheint mir durchaus notwendig, daß man dann mit den Richtern spricht. Ich will es ausdrücklich sagen. Es geht nicht darum, daß es bisher Probleme mit Kontakten, mit Entscheidungen oder ähnlichem gegeben hat, sondern das ist einfach die Idee, daß man diese Mitwirkungsrechte auf eine entsprechende Grundlage bei allen Richtern stellt, die an einer Wahl mitwirkten, die die zu befragenden Leute gewählt haben.

Im Moment haben sie nur Kontakt zu den Leuten aus den Verbänden. Wir haben ein gewisses Rückgrat. Wir haben die Mitgliederzahlen genannt. Sie haben in diesen Anhörungsrechten in den zugegebenermaßen etwas formalisierten Anhörungsgremien jedenfall in der Regel eine breitere Legitimationsbasis. Hier haben sie auch einen konkreten Ansprechpartner.

Wenn sie EDV einführen wollen, können sie das im Moment nur, wenn sie die Richter insgesamt anhören wollen, auf örtlicher Ebene tun. Dazu müßten sie praktisch alle Richterräte befragen. Es sind im Grunde genommen auch Angelegenheiten, die die Richter betreffen.

Ansonsten hätte man den einfacheren Weg, daß man dann, wenn es um landesweite Fragen geht oder um Fragen, die einen Gerichtszweig betreffen, nur das entsprechende Gremium anhört. Das ist vielleicht auch eine Überlequng, die dahinter stehen könnte. Soweit ich es weiß, ist im Landespersonalvertretungsgesetz eine Stufenvertretung erfaßt. Diese haben wir im Moment nicht. Es geht nicht darum, die Sache zu verkomplizieren, aber man hat dann einen festen Absprechpartner.

Genau genommen ist das, was ich hier sage, gegen unser Verbandsinteresse. Aber letztlich wäre es auch für Sie von Interesse, sich zu überlegen, mit welchem Gegenüber Sie Kontakt aufnehmen. Das wäre ein Aspekt. Ich habe das in die Stellungnahme so hineingeschrieben. Das war mehr darauf bezogen, daß eine Stufenvertretung fehlt und daß wir nicht die Möglichkeit haben, uns bei Maßnahmen, die sich auf alles beziehen, zu artikulieren, jedenfalls nicht verbandsunabhängig. Das ist vielleicht ein Aspekt, den man einmal dabei bedenken sollte.

Herr Ponsold: Es kommt noch hinzu, daß sich im Prinzip die Vielfalt und die Komplexität der Aufgaben ständig verändern. Die qualitativen und die quantitativen Anforderungen nehmen ständig zu. Auch wenn wir in Sachsen inzwischen ein relativ normales Verhältnis erreicht haben, was die Arbeitsbelastung angeht - ich sage relativ, ich war ein Jahr im Westen; ich kann das vergleichen -, ist es bei weitem noch nicht so, wie es im alten Bundesgebiet funktioniert.

Sie haben eine immens junge Richterschaft, die viel arbeitet und sich große Mühe gibt, wenn man sieht, welche Probleme auf die Justiz im Westen im Moment zukommen und wo Stellen abgebaut werden. Wenn eine Richterstelle wegfällt, wird sie meist nicht neu besetzt. Irgendwie bekommt man es hin, daß die Arbeit umverteilt wird. Ich habe solche Fälle mitbekommen.

Das sind auch Sachen, die die Kollegen bedrücken und die sie gern irgendwie geregelt haben möchten, die aber in einer gewissen Weise, wenn sie dann kanalisiert werden, vernünftig geregelt werden müssen. Deswegen ist der Vorschlag von uns gemacht worden, Ihnen die Katalogisierung vorzutragen, um die Hintergründe zu sehen, die dort eine Rolle spielen.

Es ist wirklich ein großer Unterschied, auch wenn es in Sachsen im Vergleich zu den Jahren 1990 und 1991 weitgehend und relativ gut funktioniert. Ich kann es zumindest für das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft in Dresden beurteilen, da ich diese Stationen durchlaufen habe.

Herr Howald: Zum Thema: Schlechterstellung gegenüber den Beamten. Nehmen Sie den Katalog - Mitbestimmungsrechte - § 81 des Personalvertretungsgesetzes. Sie werden hierin einige Punkte entdecken, die, wie Sie, Herr Heitmann, richtig sagten, für Richter nicht in Betracht kommen, jedoch bei einer Fülle von anderen Punkten.

Herr Schade nannte den Punkt "Beurteilungsrichtlinien". Es ist eine Reihe von anderen Punkten dabei. Das läßt sich nicht bestreiten. Herr Heitmann, ich bin dankbar, daß Sie die Begriffe "Bürokratisierung" und "Formalisierung" genannt haben. An dieser Stelle werden unsere Interessen und unser Meinungsunterschied in diesem Punkt deutlich. Sie empfinden das als bürokratisch, als formalisiert.

(Staatsminister Heitmann: Ich bin da befangen!)

Ich bin es natürlich auch. Das ist doch kein Vorwurf, Herr Heitmann. - Wir haben hierbei jeweils Rechte. Es geht um eine Schmälerung bei Ihnen und um eine Erweiterung bei uns. Aber das Interesse, das dahintersteckt, sollte uns alle beherrschen. Insoweit können wir beide sicherlich unsere Befangenheit zurückste}len und daran arbeiten. Ich versuche es jedenfalls. Das klingt bürokratisch, aber wollen Sie sagen, daß Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte mit dem Begriff Bürokratisierung abgeschoben werden können? Dann müßten Sie sie abschaffen. Dann müßten Sie sagen, am wenigsten bürokratisch ist die Alleinherrschaft. Dann könnten Sie in der Demokratie alles abschaffen. Es ist bürokratisch, daß das Parlament hierbei mitwirkt. Ich bitte darum, das auch einmal so sehen und zu würdigen.

Stellv. Vors. Beyer: Ich würde darum bitten, daß wir uns auf die Argumente konzentrieren und das nicht in Zwiegespräche ausarten lassen; denn die Abgeordneten wollen sich ein Bild machen.

Herr Dr. Scheer: Die Grundfrage scheint mir zu sein, ob man tatsächlich ein Verhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und der Richtervertretung herstellen kann. Meines Erachtens kann man eine solche Verbindung nicht konstruieren, wenn beispielsweise die Frage gestellt wird, ob neue Technologien eingeführt werden.

Es wurde das Beispiel der Computer angesprochen. So kann sich sicherlich ein Richter dafür entscheiden, diese Technologie zu nutzen oder nicht zu nutzen. Ihm kann keine Weisung erteilt werden. Er hat nur die Wahl, sich für oder gegen die Nutzung zu entscheiden. Er hat aber nicht die Möglichkeit, zu sagen, ich möchte etwas ganz anderes. Nehmen wir das Beispiel der Beurteilungsrichtlinie. Hiervon sind die Richter unmittelbar betroffen. Warum diese Betroffenheit durch die richterliche Unabhängigkeit kompensiert werden soll, ist mir nicht ganz nachvollziehbar.

Herr Schade: Ich will vielleicht noch ein plakatives Beispiel aus der schon länger zurückliegenden Vergangenheit nennen. Damals ging es um eine andere technische Neuerung, nämlich um die Einführung des Diktiergerätes und die fakultative Mitnahme eines Urkundsbeamten.

Heute ist es in Sachsen gang und gäbe, daß im Zivilrecht der Urkundsbeamte in der Geschäftsstelle und nicht in der Verhandlung ist, weil der Urkundsbeamte im Grunde genommen das Diktiergerät und das Tonband ist. Diese Vorschrift fällt nun weg.

Es ist im Grunde genommen eine technische Neuerung eingeführt worden, die gerade bei älteren Kollegen nicht unbedingt auf Gegenliebe gestoßen ist. Es gibt immer noch Kollegen, die sehr große Schwierigkeiten mit solchen Sachen haben. Man sollte sich das wirklich einmal überlegen. Man sollte sich ebenso überlegen, ob man, wie es bei Strafsachen angedacht ist, das Diktiergerät auch dort einführen will.

Es gab einmal den Gedankengang, daß man fakultativ sagt, die Kammer oder die einzelne Stelle darf sich entscheiden, ob man jemanden mitnimmt, der schreibt, oder ob man das selbst diktiert. Das sind vielleicht Sachen, die werden Ihnen ein bißchen albern vorkommen, aber es macht wirklich einen Unterschied, ob ich einen Zeugen vernehme und dabei ständig ein Tonband in der Hand habe und mir überlege, was hat er jetzt gesagt, was muß ich protokollieren, oder ob ich flüssig hintereinander Fragen stellen kann und sich der Zusammenhang dadurch ganz anders erschließt.

Ich habe dieses Beispiel genannt, um deutlich zu machen, daß es durchaus wichtig sein kann, sich mit dem Richter über bestimmte Dinge zu unterhalten, meinetwegen auch mit den Staatsanwälten.

Aber das steht im Vordergrund, um diesen Aspekt anzubringen. Ich meine, es ist sinnvoll, so einen Katalog zu haben, um sich mit der Richterschaft auseinanderzusetzen.

Deswegen auch mein Punkt, was die Personalbedarfsplanung angeht.

Im Moment ist es noch so, daß der Freistaat Sachsen zu den Bundesländern gehört, die sich im Aufbau befinden. Das heißt, Sparmaßnahmen wie in Hessen stehen im Moment überhaupt nicht im Raum. Aber stellen Sie sich vor, das kommt auch.

In Hessen ist es jetzt so, daß im Grunde die Sparmaßnahmen und die Personalbedarfsplanung nicht mehr von der Meinung der Richterschaft gedeckt sind, weil dort - ich meine, es wäre der Hauptrichterrat gewesen oder das Organ, das da zuständig ist -, dieser Planung entgegengetreten worden ist und die Einigungsstelle unter Vorsitz des Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Darmstadt das abgelehnt hat.

Das scheint mir im Moment nicht der Punkt zu sein, der jetzt in Sachsen eintreten wird. Aber denken Sie einmal zehn Jahre weiter. Es ist sicherlich ein Punkt, der auch für das Ministerium gegenüber dem Finanzministerium positiv sein kann und sagt, die Richterschaft hat jetzt mitgeteilt, daß es einfach nicht mehr geht.

Ich möchte noch einen Zusatzpunkt anführen. Bisher, bevor dieses Ereignis in Hessen stattgefunden hat, gab es praktisch ein Stillhalteabkommen. Die Richter haben vorher nie etwas dazu gesagt, auch wenn die Pensen nach oben geschraubt worden sind. Jetzt haben Sie gesagt, ist es nicht mehr machbar. Dann hat man auch ein ganz anderes Argument, auch von seiten der Verwaltung, sich dazu zu äußern, vielleicht auch um im Parlament bestimmte Positionen durchzusetzen, die man im Moment so nicht hat.

Das ist der Hintergrund, der meines Erachtens hinter einer Erweiterung des Katalogs und einer höher angesiedelten Stufenvertretung steht, damit man einen Ansprechpartner auf dieser Ebene hat.

Herr Prof. Dr. Kisker: Ich möchte nur noch einmal darauf hinweisen, es geht nicht nur um die Frage, ob der Katalog erweitert wird oder nicht. Vielmehr geht es auch und sehr stark um die Frage der Mitbestimmungsform. Wenn Sie überall nur Anhörungsrechte gewähren, sieht es anders aus, als würden Sie die volle Mitbestimmung in all diesen Angelegenheiten einführen. In diesem Punkt wäre es sehr hilfreich, wenn durch Konkretisierung der Beteiligungstatbestände die Möglichkeit gegeben wäre, klar zuzuordnen, welche Art von Beteiligungsformen dafür gewählt worden ist. Eigentlich kann man erst danach politisch entscheiden, ob man das will oder nicht.

Joachim Richter, SPD: Ich möchte Sie auf eine andere Fährte führen. Meine Frage geht in die Richtung, inwieweit die Anwendung der Bestimmungen im Landesgesetz auch für die Staatsanwälte gelten soll und gilt.

Meine erste Frage lautet: Inwieweit werden im Deutschen Richtergesetz die Bestimmungen für die Anwälte im Grundsatz angewandt?

Meine zweite Frage betrifft folgendes: In § 2 des Sächsischen Richtergesetzes wird eine Bestimmung aufgegriffen, die heißt: "Für Staatsanwälte gilt es, wenn es besonders bestimmt ist." Diese besondere Bestimmung haben wir im Sächsischen Richtergesetz für die Mitwirkungsrechte. Für die Teilzeit- und die Urlaubsregelungen zum Beispiel habe ich jedoch keine besondere Bestimmung gefunden.

Muß das vom Landesgesetzgeber entsprechend erweitert und geregelt werden, oder kommen dafür andere Bestimmungen in Betracht, die dies letztlich in einem gewissen Automatismus bereits mitgeregelt haben?

Herr Schade: Zunächst ist es so, daß man sicherlich diese Zustimmungsrechte und diese Regelung nicht braucht, weil Staatsanwälte Beamte sind. Das soll nicht negativ sein, aber nur um es so zu sagen: Solche besonderen Zustimmungen wird man wohl 'in diesem Zusammenhang nicht brauchen. Ansonsten sind diese Dinge durch den Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen des Landes im Grunde genommen geregelt, wenn ich das richtig sehe.

Herr Howald: Die Staatsanwälte sind nicht durch das Personalvertretungsgesetz erfaßt, sondern durch die Sonderbestimmungen des Sächsischen Richtergesetzes. Das ist aber keine Vorgabe des Deutschen Richtergesetzes, wenn ich diesbezüglich richtig informiert bin.

Herr Schade: Zur Klarstellung wäre es schon wünschenswert, wenn bestimmte Dinge auch für die Staatsanwälte klarstellend geregelt sind. Jetzt heißt es immer nur: entsprechend anwendbar. Man könnte sich auch vorstellen, daß man das dann auf der Staatsanwaltsebene auch einmal ausformuliert. Das wäre nur zur Klarstellung. Durch die Verweisung ist das im Grunde genommen deutlich gemacht, daß die Rechte, soweit es möglich ist, dieselben sind bis auf die Besonderheit der Unabhängigkeit, die sich daraus ergibt.

Herr Müller: Ein kleiner Ansatzpunkt: Im Sächsischen Richtergesetz ist ausdrücklich bestimmt, daß Staatsanwaltschaftsräte und der Hauptstaatswaltschaftsrat gebildet werden. In diesem Bereich ist die Stufenvertretung, wenn auch nur mit einer kleinen Stufe, als solche schon einmal vorgegeben, zwar nicht diese Gremiensplittung als Organ, aber von den Zuständigkeiten her ist es schon klar. Ich möchte es auch nicht vergleichen.

Ich möchte bloß darauf hinweisen, daß es im Justizbereich zumindest denkbar ist, verschiedene Gremien zu haben.

Joachim Richter, SPD: Meine Frage ist nicht beantwortet; weil es mir nicht um die Mitbestimmung oder Mitwirkung ging. Es ging mir vielmehr um die Fragen hinsichtlich der Teilzeitregelungen und der Urlaubsregelung, die im Sächsischen Richtergesetz - ich habe sie jedenfalls nicht gefunden - nicht bestimmt sind.

Herr Müller: Das ist in gewisser Weise durch das Beamtenrecht abgedeckt.

Frau Ministerialrätin Dr. Franke: Herr Müller hat es bereits gesagt. Es gilt schlicht das Beamtengesetz. Wenn man Staatsanwalt auf Lebenszeit ist, ist man Beamter. Dann gilt für diese Frage das Beamtenrecht. So lange man auf Probe und noch nicht auf Lebenszeit ernannt ist, sind alle Staatsanwälte bei uns zu Richtern auf Probe ernannt, und dann gilt das Richtergesetz.

Herr Prof. Dr. Kisker: Im Deutschen Richtergesetz gibt es ein paar besondere Bestimmungen für Staatsanwälte in § 122.

Stellv. Vors. Beyer: Ist es geklärt, daß das im Beamtenrecht geregelt ist? - Gut.

Gibt es noch Fragen seitens der Abgeordneten? - Das ist nicht der Fall. Dann darf ich mich bei Ihnen Herr Professor Kisker, Herr Dr. Scheer, Herr Schade, Herr Müller, Herr Ponsold und Herr Howald, noch einmal sehr herzlich für Ihr Kommen und Ihre Mitwirkung bedanken und Ihnen einen guten Nachhauseweg wünschen.

Die öffentliche Anhörung ist damit beendet.

(Ende der Anhörung: 15.35 Uhr)

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