DER SÄCHSISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
- im Postaustausch -
Beanstandung gemäß § 29 des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Dresden, 16. Dezember 2003
Az.: 0/4-0300.0/8
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Die derzeitige rechtswidrige Verwaltungsübung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Geschäftsprüfung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird hiermit datenschutzrechtlich beanstandet.
Zum Sachverhalt:
Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nimmt in einem Abstand von vier bis fünf Jahren Geschäftsprüfungen bei den Verwaltungsgerichten Chemnitz, Dresden und Leipzig vor. Die Prüfung besteht im Wesentlichen in der Auswertung der vorhandenen Altfallberichte, einer Durchsicht der zum Prüfungszeitpunkt zehn ältesten Hauptsacheverfahren eines jeden Berichterstatters sowie in einem Gespräch mit der jeweiligen Kammer. Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bittet im Vorfeld der Geschäftsprüfung, die zehn ältesten Verfahren eines jeden Berichterstatters bereitzulegen und nimmt sodann generell und umfassend Einsicht in diese Akten. Danach erörtert er mit den Richtern der jeweiligen Kammer den Inhalt der Akten unter Gesichtspunkten der zügigen Erledigung. Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte werden weder zum Umfang der Akteneinsicht noch bei der Auswertung von Amts wegen durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beteiligt. Es kommt aber - selten - vor, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts erfolgreich darum bittet.
Zuletzt fand eine solche Geschäftsprüfung bei den Verwaltungsgerichten Chemnitz, Dresden und Leipzig im September 2003 statt.
Ich habe in einem Anhörungsschreiben vom 9. Oktober 2003 an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf die Problematik der Vorgehensweise bei der Geschäftsprüfung der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das Datenschutzrecht aufmerksam gemacht.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 hat der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mir mitgeteilt, dass an der bisherigen Vorgehensweise bei der Geschäftsprüfung der Verwaltungsgerichte festgehalten werde. Ebenso äußerte sich das Sächsische Staatsministerium der Justiz mit Brief vom 9. Dezember 2003: Die Wahrnehmung der Beobachtungsfunktion im Rahmen der Dienstaufsicht schließe die Einsicht in anhängige Verfahren einzelner Verwaltungsrichter ein und ermögliche dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde und instanziell zuständiger Stelle, auf einen Zustand hinzuwirken, der dem Verfassungsgebot eines zugigen Gerichtsverfahrens Rechnung trage. Ein Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit der mit der Geschäftsprüfung verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht ersichtlich.
Datenschutzrechtliche Würdigung:
Die Einsicht in Prozessakten durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen einer "Geschäftsprüfung", ist ein Vorgang der Datenverarbeitung im Sinne des § 3 Abs. 2 SächsDSG. Die Einsichtnahme in die jeweils zehn ältesten Verfahren eines jeden Richterreferats greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowohl der einzelnen Verwaltungsrichter als auch der Verfahrensbeteiligten ein. Eine Rechtsgrundlage fur diesen Datenverarbeitungsvorgang bietet weder das Sächsische Datenschutzgesetz noch sonst eine Rechtsvorschrift.
Der Personenbezug der Daten betrifft in erster Linie die jeweiligen Verfahrensbeteiligten, aber auch die Personen der beteiligten Richter, die in der Angelegenheit tätig waren.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts werden aufgefordert, die sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen zu erkennen und zu wahren.
Ob die richterliche Unabhängigkeit, die in erster Linie zum Schutz des richterlichen Amtes und der unabhängigen Amtsausübung besteht, auch die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der einzelnen Richterpersönlichkeit erfasst und damit auch grundrechtsähnliche Positionen zuerkennt, zu
denen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Richters in Bezug auf seine höchstpersönliche Bearbeitung der ihm übertragenen Fälle gehört, mag hier offen bleiben. Die Garantie, dass ein Richter vor Ablauf der Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden kann, mag eben nur das Minimum persönlicher Unabhängigkeit (so BVerfGE 14, 56 [70]; vgl. auch BVerIGE 42, 206 [209]) und nicht aber deren einziger Aspekt sein. Darauf kommt es hier aber nicht an.
Im Rahmen der Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts werden jedenfalls personenbezogene Daten nicht nur der einzelnen Richter des Verwaltungsgerichts nicht selten auch mit der Zweckbestimmung, sein dienstliches Verhalten zu bewerten, ihn personalaktenkundig zu beurteilen und damit seine künftige dienstliche Verwendung zu beeinflussen, soweit seine Unabhängigkeit dies gestattet -, sondern auch der privaten Prozessbeteiligten (Kläger, Zeugen, Sachverständige, Bedienstete des Beklagten etc.) im Sinne des § 3 Abs. 2 SächsDSG verarbeitet. Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der genannten Betroffenen bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einschließlich eines vorhersehbaren Verfahrens insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit.
Eine den Kriterien von § 4 Abs. 3 und 4 SächsDSG entsprechende Einwilligung der privaten Prozessbeteiligten liegt regelmäßig nicht vor. Ebenso wenig kann die Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf § 13 Abs. 1 SächsDSG gestützt werden. Voraussetzung ware hier, dass die Nutzung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist dabei eine spezielle Ausprägng des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Zu den Aufgaben des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gehört jedenfalls nicht die "flächendeckende" und vom bloßen Alter des Verfahrens abgesehen voraussetzungelose Einsichtnahme in Prozessakten an den Verwaltungsgerichten anhängiger Hauptsacheverfahren. In seiner Funktion als Dienstaufsichtsbehörde ist er gemäß § 38 Abs. 2 VwGO die dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts übergeordnete Stelle. Eine Aufgabenzuweisung hinsichtlich der Dienstaufsicht über die einzelnen Richter am Verwaltungsgericht an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nimmt § 38 VwGO ausdrücklich nicht vor. Die Geschäftsprüfung bei den Verwaltungsgerichten, in deren Rahmen Einsicht in die Akten anhängiger Verfahren genommen und Einzelgespräche mit Verwaltungsrichtein geführt werden, ist Teil der Dienstaufsicht.
Soweit das Sächsische Staatsministerium der Justiz anführt, die in der Geschäftsprüfung liegende Beobachtung als Teil der Dienstaufsicht sei mangels Regelungswirkung uneingeschränkt zulässig, ist dem entgegenzuhalten: Die Beobachtungsfunktion ist zwar ein wichtiger Bestandteil der Dienstaufsicht, schrankenlos zulässig ist sie deshalb aber gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht, weil dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen regelmäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen: Auch die Rechtsprechung des BGH, auf die sich das Sächsische Staatsministerium der Justiz beruft, kann nicht darüber hinwegsehen, dass jede Erhebung, Speicherung und Auswertung von Informationen über die einzelne Richterpersönlichkeit einer normenklaren Rechtsgrundlage bedürfte. Der Begriff der "Beobachtung" verschattet und verbrämt den klaren Befund, dass jede personenbezogene Datensammlung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - nämlich das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung - ist, dessen Voraussetzungen und Ablauf der Gesetzgeber und nicht die "Justizpolitik" oder der "Führungsstil" des Vorgesetzten zu bestimmen haben. Eine Beschränkung besteht jedenfalls insofern, als § 4 Abs. 1 SächsDSG eine gesetzliche Grundlage fir die Verarbeitung personenbezogener Daten fordert, nachdem eine Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung der Betroffenen ausgeschlossen ist (siehe oben).
Im Sächsischen Datenschutzgesetz finden sich Vorschriften, welche die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Dienstaufsichtsmaßnahmen privilegieren, indem sie ohne weiteres bereits erhobene Daten dieser Zwecknutzung öffnen (so bei den Beschäftigtendaten gemäß § 37 Abs. 1 SächsDSG) oder das Vorliegen einer Zweckänderung negieren ( 13 Abs. 3 SächsDSG).
Voraussetzung ist in diesen Fällen aber stets die Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahmen. Eine Dienstaufsichtsmaßnahme, die gegen den Wortlaut von § 38 VwGO verstößt, ist eben gerade nicht rechtmäßig. Dieses Bundesgesetz begründet ausdrücklich die grundsätzliche Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts für die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter am Verwaltungsgericht und die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts über die Verwaltungsgerichte.
Die Vorschrift lautet nämlich:
"§ 38
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts."
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsprüfung ist immer unverhältnismäßig, wenn sie durch eine instanziell unzuständige Stelle durchgeflihrt wird. Die Datenverarbeitung durch eine instanziell unzuständige Stelle kann auch nicht für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sein; Aufgabenerfüllung ist nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Aufgaben denkbar. Die Erfüllung von Aufgaben durch eine instanziell unzuständige Stelle verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Die voraussetzungslose Prüfung der einzelnen Kammer oder des einzelnen Richters am Verwaltungsgericht durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ohne nähere Veranlassung und ohne Auswertung der konkreten personenbezogenen Befunde der (internen) Dienstaufsicht durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts und die damit verbundene Einsichtnahme in Prozessakten anhängiger Verfahren, die Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Weise ist gesetzlich so nicht vorgesehen und deshalb rechtswidrig.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts ist gemäß § 38 Abs. 2 VwGO ausdrücklich und lediglich "übergeordnete" Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht. Der Landesgesetzgeber ist kompetentiell nicht befugt, diese Norm und damit die Stufung der Dienstaufsicht zu ändern. Gemäß § 23 Abs. 1 SächsJG übt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Dienstaufsicht über die beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. Die gleiche Aufgabe ist dem Staatsministerium der Justiz zugewiesen. Die Norm lautet:
"§ 23
(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
1. der Präsident des Verwaltungsgerichts über die beim Verwaltungsgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
2. der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit."
Aus der Gesamtschau der Vorschrift ergibt sich nur scheinbar eine Mehrfachzuständigkeit für die Dienstaufsicht über die bei den Verwaltungsgerichten Beschäftigten. Wenn sowohl der Präsident des jeweiligen Verwaltungsgerichts als auch der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und schließlich sogar das Sächsische Staatsministerium der Justiz die Dienstaufsicht über die bei den Verwaltungsgerichten Beschäftigten ausüben - so der Wortlaut der Norm - muss diese Regelung im bundesrechtlichen Regelungsinhalt zur Anwendung kommen. Denn das Bundesrecht geht nicht nur dem Landesrecht vor (Art. 31 GG), es ist auch als verbindliche Auslegungs- und Anwendungsregel allen Praktikabilitätsüberlegungen voranzustellen. Es mag sein, dass manchem Justizpolitiker die Norm des § 38 VwGO nicht passt; er hat sich dennoch unter das Gesetz zu stellen, sei es gelegen oder ungelegen.
Soweit Stimmen laut werden, mit seiner Norm habe der Bundesgesetzgeber seine Befugnis (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG "die Gerichtsverfassung"; Art. 70 GG) überschritten, so haben sichder Landesgesetzgeber und die Landesjustizverwaltung dennoch an den Wortlaut des Bundesgesetzes zu halten, bis es - z. B. vom Bundesverfassungsgericht - aufgehoben worden ist. Zu einer Normenkontrollklage hat sich der Freistaat Sachsen jedoch bislang nicht entschlossen.
Die Dienstaufsicht ist jedenfalls kein Instrument des Rechtsstaates, das beliebig zur Verfügung gestellt und hinsichtlich einer der Aufsicht unterliegenden Stelle von mehreren Berechtigten parallel ausgeübt werden könnte. Vielmehr folgen der Aufbau und die Abfolge der Dienstaufsicht im Sinne des § 38 VwGO dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung, im vorliegenden Fall dem Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dem behördenhierarchischen Prinzip instanzieller Zuständigkeiten ist die übergeordnete Behörde nur ausnahmsweise - im Falle der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, bei Gefahr im Verzug oder im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung durch die nachgeordnete Behörde - befugt, eine in die Zuständigkeit der untergeordneten Behörde fallende Angelegenheit zur Entscheidung an sich zu ziehen (so auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage, § 21 Rdnr. 49; Rozek, DÖV 2002, S. 103 [104]). Eine gesetzliche Ermächtigung in diesem Sinne kann allerdings allein der Bundesgesetzgeber schaffen, da er die dienstaufsichtsrechtlichen Kompetenzen im Verhältnis zwischen Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht in § 38 VwGO abschließend und normenklar geregelt hat. Verwischungen und (schwache) argumentative Verwirrungen dieser klaren Norm durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz bleiben für jeden, der dem Wortlaut der Norm verpflichtet ist, folgenlos.
In diesem Zusammenhang ist die bundesgesetzliche Regelung des § 38 VwGO also gerade nicht nach der Maßgabe des Landesgesetzgebers und somit im Lichte des § 23 SächsJG auszulegen. Vielmehr finden Auslegung und Anwendung von § 23 SächsJG ihre Grenzen in den Vorgaben von § 38 VwGO, der als eine die Gerichtsverfassung betreffende Regelung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG vom Bundesgesetzgeber beschlossen wurde und hinsichtlich der Dienstaufsicht im Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verbindlich, für den Landesgesetzgeber unumgehbar ist (für eine abschließende Regelung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung auch Rühmann, "Die parlamentarische Verantwortung für die [Verwaltungs-]Gerichtsbarkeit" aus Festschrift für Helmut Steinberger, 2002, S. 551 [591]; Rozek a.a.O. S. 106).
Dass § 38 VwGO offen lässt, ob eine über dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts stehende Dienstaufsichtsbehörde eingerichtet werden kann, trägt der Eigenart der konkurrierenden Gesetzgebung Rechnung und widerspricht nicht der abschließenden Verbindlichkeit der bundesrechtlichen Regelung (vgl. Rühmann a.a.O. S. 593).
In diesem Sinne ist auch die Verwaltungsvorschrift "Geschäftsprüfungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz" vom 21. Dezember 2001 zu verstehen, die in Punkt A 11.1. festlegt, dass der. Präsident des Oberverwaltungsgerichts "die Verwaltungsgerichte" (und eben nicht jeden einzelnen Richter) prüft. Dies ist nach § 38 Abs. 2 VwGO seine Aufgabe.
Nicht ersichtlich ist, weshalb die Geschäftsprüfung vor Ort nicht durch den Präsidenten des jeweiligen Verwaltungsgerichts vorgenommen werden könnte - immerhin ist er unstreitig - in vollem Umfang zuständig. Einen sachlichen Anlass für eine Doppelzuständigkeit gibt es nicht. Der Präsident des Verwaltungsgerichts nämlich übt gemäß § 38 Abs. 1 VwGO die Dienstaufsicht "über die Richter" am Verwaltungsgericht aus.
Das Problem einer Doppelzuständigkeit in aufsichtsrechtlicher Hinsicht stellte sich im Freistaat kürzlich im Zusammenhang mit der gestuften Notaraufsicht. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte nahm dazu in seinem 11. Tätigkeitsbericht Stellung (Beitrag 8.2) und unterstrich, dass eine sich überlagernde Bearbeitung durch mehrere Stellen (nach derzeitiger sächsischer Rechtslage üben gemäß § 23 Abs. 1 SächsJG gleich drei [!j Stellen die - dem Wortlaut nach unmittelbare - Dienstaufsicht über die beim Verwaltungsgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus) das Prinzip der Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung, das auch die Europäische Datenschutzrichtlinie vorschreibe, ad absurdum führe. Der Betroffene muss wissen, welche Stelle seine Daten verarbeitet, um gegebenenfalls Rechtsschutzmöglichkeiten sinnvoll und gezielt ausschöpfen zu können. Im Rahmen einer Mehrfachzuständigkeit ist letzteres nicht gewährleistet, der Betroffene weiß nicht, ob seine personenbezogenen Daten nur von einer Stelle verarbeitet werden oder womöglich von drei Stellen parallel.
Neben der bundesgesetzlich erstrangigen und damit vorrangigen instanziellen Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts spricht auch dessen größere Sachnähe gegen einen "Dienstaufsichtsdurchgriff" des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Nur diese besondere Sachnähe bietet die Sicherheit, dass die Dienstaufsicht in bestmöglicher Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und Personen und somit in maximal schonender Weise mit der Unabhängigkeit des Richters umgeht (Rühmann a.a.O. S. 577). Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit besitzt auch Gültigkeit in instanzieller Hinsicht. Man nennt ihn dann den Grundsatz der Subsidiarität: Er befiehlt, dass diejenige Stelle die Datenerhebung und -verarbeitung vornimmt, die orts-, personen- und problemnah tätig ist. Die konkrete Erfahrung (z. B. in der DDR) lehrt, dass jede Aufweichung des Grundsatzes der Subsidiarität zwar dem Selbstgefühl höherer Amtsträger schmeichelt, jedoch in Wahrheit mit einem Verlust orts- und personennaher Sachkenntnis verbunden ist. Die Kompetenz "vor Ort" ist vielmehr zu fordern und zu pflegen.
Diese Kompetenz hat im Hinblick auf die Geschäftsprüfung einzelner Richterreferate am Verwaltungsgericht, die die Einsichtnahme in konkrete Verfahren umfasst, der Präsident des Verwaltungsgerichtes, der auch nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 38 Abs. 1 VwGO die Dienstaufsicht über die Richter am Verwaltungsgericht ausübt. Es sei angemerkt, dass der jeweilige Präsident die Arbeit "seiner" Richter weitaus tiefer und breiter zu bewerten in der Lage ist, als der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. So ist es augenfällig, dass die Fokussierung einer Dienstaufsicht auf die zeitlich ältesten Verfahren schlicht und einfallslos schon deshalb ist, weil es jedem Richter nicht verwehrt ist, relativ unwichtigere oder nur lustlos betriebene Verfahren hintanzustellen, um relativ wichtigeren Verfahren Förderung zukommen lassen zu können. Die Relation ist aber dem Präsident des Oberverwaltungsgerichts unbekannt.
Punkt A. III. 2. der VwV Geschäftsprüfungen sieht einen das Ergebnis der in seinem Geschäftsbereich durchgeführten Prüfungen zusammenfassenden Bericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an das Staatsministerium der Justiz vor. In gleicher Weise wäre ein Bericht der Präsidenten der Verwaltungsgerichte an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zu erstellen, der - basierend auf einem einheitlichen Prüfkatalog - die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen im jeweiligen Verwaltungsgericht anonymisiert oder pseudonymisiert zusammenfasst. Allenfalls bei signifikanten, auf den ersten Blick unerklärlichen Unterschieden zwischen den Verwaltungsgerichten kann es für den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts angezeigt sein, an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts heranzutreten und detailliert nachzufragen. Dieser wiederum kann dann aufgrund der von ihm erlangten Ergebnisse der Geschäftsprüfung Auskunft erteilen oder sich gegebenenfalls zur weiteren Klärung und Verifizierung an den einzelnen Richter wenden. Danach - aber eben erst dann - kann im Einzelfall durchaus der Präsident des Oberverwaltungsgerichts sich einzelnen Verfahren und einzelnen Richtern des Verwaltungsgerichts dienstaufsichtlich zuwenden; dieses Recht sei ihm unter den genannten Voraussetzungen unbestritten.
Ein dienstaufsichtsrechtlicher Durchgriff der übergeordneten oder obersten Dienstaufsichtsbehörde ist also nur ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der Bericht des Präsidenten des Verwaltungsgerichts konkrete Anhaltspunkte enthält, die eine Befassung der übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde im Einzelfall erforderlich erscheinen lassen. In diesem Fall erstreckt sich die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts eben auch auf den einzelnen Richter am Verwaltungsgericht. Unzulässig aber ist die "flächendeckende" Einsichtnahme in die Prozessakten der jeweils zehn ältesten Verfahren eines jeden Richterreferats unter Nichtbeachtung der Vorrangigkeit der Dienstaufsicht des Präsidenten des Verwaltungsgerichts.
Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss sichergestellt werden, das ist unstreitig. Die Verankerung eines Rechts auf ein zügiges Gerichtsverfahren in der Sächsischen Verfassung verdeutlicht die Bedeutung der zeitlichen Komponente im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes. Ob das Sächsische Staatsministerium der Justiz dazu die notwendigen und erfolgreichen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen hat - dies und nicht die Dienstaufsicht über alle einzelnen Richter ist seine Aufgabe, an der es zu messen ist - steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls ist Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf keine hinreichende Rechtsgrundlage fur die im Rahmen der Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts stattfindende Datenverarbeitung.
Geschäftsprüfungen durch die jeweiligen Präsidenten der Verwaltungsgerichte und deren Berichte an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts können ebenso gut wie die bisherige - aber datenschutzrechtswidrige - Vorgehensweise eine Vergleichbarkeit der Gerichte herstellen, Personalbedarf anzeigen, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sichern und damit letztendlich der praktischen Umsetzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf ein zügiges Gerichtsverfahren dienen.
Ich fordere das Sächsische Staatsministerium der Justiz und den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf, künftige turnusmäßige Geschäftsprüfungen bei den Verwaltungsgerichten dem jeweiligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu überlassen und die eigene Einsichtnahme in Prozessakten an den Verwaltungsgerichten anhängiger Verfahren zu diesem Zweck - von Ausnahmefällen abgesehen - zu unterlassen und mir dies bis zum 15. Februar 2004 zu bestätigen.
Den Präsidenten der Verwaltungsgerichte habe ich Durchschrift dieser Beanstandung mit der Bitte übersandt, die von der Verarbeitung ihrer Daten betroffenen Richter zu informieren.
Dr. Giesen
Veröffentlicht auf der Homepage des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen
(BDVR)