Schreiben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 04.11.1999 an das Sächsische Staatsministerium der Justiz (SMJus):
Beanstandung gemäß § 26 des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Die Erhebung personenbezogener Daten durch das SMJus und auf Anweisung des SMJus im Zusammenhang mit dem Berichtsauftrag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bezug auf Verfahren, die bei dem Verwaltungsgericht Dresden gegen die Landeshauptstadt Dresden anhängig sind, wird hiermit beanstandet.
Gründe:
1 Zum Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 wandte sich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden persönlich an den Staatsminister der Justiz und nannte u. a. zehn Aktenzeichen von Verfahren, in denen die Stadt Dresden beklagte Partei ist. Diese Prozesse seien vor dem Verwaltungsgericht Dresden seit 1997 bzw. 1998 anhängig; ihnen werde zeitlich nicht der notwendige Fortgang gegeben. Der Oberbürgermeister regte dringend an, Möglichkeiten weiterer richterlicher Personalverstärkungen zu prüfen und darüber hinaus mit den zur Verfügung stehenden Instrumentarien auf die gebotene Achtung des Beschleunigungs-grundsatzes hinzuwirken.
Mit Schreiben vom 12. August 1999 bat das Sächsische Staatsministerium der Justiz den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, "über den Stand folgender Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden zu berichten" (es folgen die zehn Aktenzeichen).
Nach einer internen Prüfung der Akten durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dresden teilte dieser dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts mit, dass für dienstaufsichtsrechtliche Ansatzpunkte keinerlei Hinweise bestehen; die Kammer sei mit einer erheblichen Anzahl älterer dienstrechtlicher und vermögensrechtlicher sowie Asyl-Verfahren belastet. Es obliege der Entscheidung des Vorsitzenden, in welchem Maße und in welcher Reihenfolge die eingegangenen Verfahren bearbeitet werden. Die Landeshauptstadt Dresden habe sich mit einer Ausnahme in keinem der Verfahren direkt an den Kammervorsitzenden mit der Bitte um beschleunigte Terminierung unter Angabe außergewöhnlicher Gründe, die eine besondere Dringlichkeit rechtfertigen könnten, gewandt. Im Allgemeinen sei festzustellen, dass bei dem Verwaltungsgericht Dresden eine Vielzahl vergleichbar alter und in gleicher Weise dringlicher Verfahren zur Terminierung anstehen.
Diese (abschließende) Bewertung machte sich der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1999 an das Ministerium zu eigen und führte aus: "Die vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden genannten Verfahren sind zum überwiegenden Teil bereits im Jahre 1997 beim Verwaltungsgericht Dresden rechtshängig gemacht worden. Wenn diese gleichwohl bis zum heutigen Tag noch nicht entschieden wurden, so hat dies nach meiner Einschätzung seinen Grund darin, dass in der 2. Kammer ebenso wie in den anderen Kammern des Verwaltungsgerichts Dresden noch eine erhebliche Anzahl von älteren Verfahren anhängig sind. Wenn bei dieser Sachlage die 2. Kammer zunächst diese älteren Verfahren bearbeitet, so kann dagegen rechtlich nichts eingewandt werden, zumal Gründe, die eine bevorzugte Behandlung der vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden genannten Verfahren notwendig machen würden, bislang weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich sind."
Diese Antwort reichte dem Justizministerium offenbar nicht aus; es forderte mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ohne Begründung "genaue Angaben zum Stand der einzelnen Verfahren" und zwar "zu jedem der genannten Streitfälle zumindest folgende Angaben:
- Zeitpunkt des Eingangs,
- Gegenstand des Verfahrens,
- Stand des Verfahrens (was geschah bisher, welche richterlichen Verfügungen wurden getroffen, wann wurde die letzte richterliche Verfügung getroffen etc.),
- aus welchen Gründen konnte der Rechtsstreit bisher nicht erledigt werden?"
Nachdem die amtierende Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden Bedenken gegen diesen Berichtsauftrag geltend gemacht hatte, wurde sie vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts förmlich angewiesen, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie folgte dieser Weisung, indem sie dem Oberverwaltungsgericht zu dem jeweiligen Aktenzeichen übersandte:
- das Aktenvorblatt,
- Blatt 1 der Klageschrift mit dem Klageantrag,
- das eigens von der Geschäftsstelle gefertigte Inhaltsverzeichnis jeder einzelnen Akte,
- die Wiedervorlageliste laut EDV-Einbuchung,
- die Restantenliste der 2. Kammer (eine Liste aller laufenden Verfahren mit Aktenzeichen, mit den Namen von Klägern und Beklagten sowie dem Datum des Eingangs der Sache bei Gericht).
Die vorgenannten Unterlagen wertete der amtierende Vizepräsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts trotz meines entgegenstehenden ausführlich begründeten Rates (Besuch vom 14. Oktober 1999) aus und teilte unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens den Gegenstand des Verfahrens, das Datum, seit dem die Sache bei Gericht anhängig ist, den wesentlichen Gang des Verfahrens sowie die jeweiligen Wiedervorlageverfügungen dem SMJus mit. Zur Begründung, weshalb die Verfahren noch nicht entschieden seien, verwies er auf sein Schreiben vom 12. Oktober 1999, also seinen ersten, anonym gehaltenen Bericht.
Ich habe dem SMJus mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 unter Angabe der wesentlichen Gründe geraten, von einer Erhebung der angeforderten personenbezogenen Informationen abzusehen.
In seiner Anhörung gemäß § 26 SächsDSG teilte das Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 mit, der Berichtsauftrag erfolge im Rahmen der Dienstaufsicht, eine Verarbeitung personenbezogener Daten sei nicht ersichtlich.
2 Datenschutzrechtliche Würdigung:
2.1 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 SächsDSG). Das Ministerium verlangte zu bestimmten Aktenzeichen weitere Informationen über den Gegenstand und den Verlauf des Prozesses. Mit wenigem Zusatzwissen ist sowohl aus den Aktenzeichen als auch aus dem speziell personalrechtlichen Gegenstand des Verfahrens die Person des Klägers zu ermitteln. Anonym wären die Daten erst dann, wenn sie nicht einer bestimmten oder bestimmbaren Person - unabhängig vom Umfang der dazu nötigen Zusatzinformationen und unabhängig von dem dazu nötigen Aufwand - zugeordnet werden könnten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 SächsDSG).
Der Personenbezug der Daten betrifft in erster Linie den jeweiligen Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, aber auch die Personen der beteiligten Richter, die in der Angelegenheit tätig waren (näher unter 2.2.4). Beide Personengruppen sind durch diejenigen Daten betroffen, die seitens des Staatsministeriums der Justiz abgefordert und ihm berichtet wurden und noch direkter durch diejenigen Informationen, die auf Anweisung des SMJus seitens der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden erhoben und an das Oberverwaltungsgericht übermittelt wurden.
Nach alledem handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Informationen. Das Staatsministerium der Justiz wird aufgefordert, in Zukunft den Begriff der personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verstehen und die sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen zu erkennen und zu wahren.
2.2 Jeder Umgang mit personenbezogenen Informationen bedarf einer Rechtsgrundlage, solange die Betroffenen nicht eingewilligt haben (§ 4 Abs. 1 SächsDSG). Dies ergibt sich schon aus Art. 33 der Sächsischen Verfassung; diese Vorschrift orientiert sich wiederum an den auch für das Sächsische Staatsministerium der Justiz verbindlichen (§ 31 BVerfGG; BVerfGE 19, 377 [392], st. Rspr.) tragenden Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelt hat. Diese Grundsätze wiederum sind kontinuierlich und auch in der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt worden (Urteil vom 14. Juli 1999, 1 BvR 226/94 u. a.) und damit Gegenstand seiner ständigen Rechtsprechung.
Als Rechtsgrundlage für die vorliegende Datenverarbeitung, nämlich diejenige durch das Ministerium und diejenige, die auf Anweisung des SMJus seitens der Vizepräsidentin des VG Dresden vorgenommen worden ist, kommt § 26 des Deutschen Richtergesetzes i. V. m. § 11 Abs. 1, 4 Nr. 1 SächsDSG in Betracht. Insofern erlaubt § 26 DRiG in den Grenzen des Erforderlichen die Verarbeitung personenbezogener Informationen aus Gerichtsakten in - turnusmäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden - Geschäftsprüfungen sowie die Beobachtung des Geschäftsablaufs "im (wertungsfreien) Vorfeld möglicher Reaktionen" (BGHZ 112, 189 ff. 195; Urteil des Bundesdienstgerichts vom 14. September 1990). Aus diesen Informationen können sich Vorhalte und Ermahnungen als Mittel der Dienstaufsicht im Bereich richterlicher Tätigkeit als Appell an den Richter zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Amtstätigkeit ergeben.
Voraussetzung für alle diese richterdienstrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, also auch Voraussetzung für die Legitimität ihrer Datenverarbeitung und deren Zwecke, ist jedoch die Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit, die nach dem Wortlaut des § 26 DRiG die rechtmäßigen Zwecke einer Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und begrenzt. § 26 Abs. 1 DRiG lautet: "Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird." Deshalb ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Zweck der Durchführung von Handlungen stattfindet, mit denen eine dienstaufsichtsführende Stelle die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, rechtswidrig.
Ferner ist - wie immer bei Grundrechtseingriffen - die verfassungs-immanente Schranke des Verhältnis-mäßigkeits-grundsatzes zu beachten.
2.2.1 Die Frage, ob und wann welche Verfahren terminiert oder in anderer Weise erledigt werden, gehört zu den dienstlichen Entscheidungen, die in jedem konkreten Fall unter der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit stehen. Deshalb ist es dem dienstaufsichtsführenden Stellen niemals gestattet, den Richter dazu anzuhalten oder, wie auch immer, dahin zu beeinflussen, bestimmte Verfahren anderen Verfahren vorzuziehen und etwa vor anderen beschleunigt zu erledigen (BGH NJW 1987, 1197 f; Urteil vom 6. November 1986). Vielmehr bezieht sich diese Einwirkungspflicht lediglich auf die allgemeine, nicht durch den Inhalt oder die Beteiligten des konkreten Falles bestimmte sog. äußere Aufgabenerledigung. Geht es um die Erledigung von älteren Verfahren, z. B. um die Terminierung von Verfahren, die zwei Jahre oder älter sind, so kann der Richter dazu nur in allgemeiner, vom konkreten Fall unabhängiger Weise angehalten und ermahnt werden. Maßgeblich sind dabei lediglich objektive Maßstäbe, also keine personenbezogenen Daten.
Im vorliegenden Fall ist es dem Staatsministerium der Justiz jedoch nicht um die Einwirkung in allgemeiner Weise, sondern ganz offensichtlich um eine Prüfung zum Zwecke der eventuell beschleunigten Erledigung ganz bestimmter Fälle gegangen, nämlich solcher, in denen die Landeshauptstadt Dresden Beklagte ist. Weil aber eine Einflussnahme seitens des Staatsministeriums der Justiz dahin, bestimmte Verfahren, in denen die Stadt Dresden Beklagte ist, vorzeitig zu terminieren, rechtswidrig wäre (BGH a. a. O.), ist die vom SMJus angewiesene und die von ihm selbst durchgeführte Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten insoweit nicht für die Informationsbeschaffung zur Prüfung des Ergreifens einer in § 26 DRiG vorgesehenen (erlaubten) dienstaufsichtrechtlichen Maßnahme erforderlich. Kurz: Was das SMJus insoweit als dienstaufsichtliche Maßnahme tun dürfte, kann es ohne die veranlasste Verarbeitung personenbezogener Daten tun.
Wie dargetan bleibt die Terminierung bestimmter Verfahren grundsätzlich einer aufsichtlichen Prüfung oder gar Maßnahme entzogen. Folglich darf die dienstaufsichtsführende Stelle Berichte zu bestimmten Verfahren, also zu Verfahren mit besonderen Inhalten oder zu Verfahren, an denen besondere Prozessparteien beteiligt sind, nicht verlangen. Denn damit würden den unabhängigen Richtern vorbehaltene Maßstäbe angelegt; die Kontrollbefugnis würde sich damit auf Gegenstände richten, die allein der Beurteilung durch den unabhängigen Richter vorbehalten sind. Denn alle personenbezogenen Daten würden den Inhalt der richterlichen Entscheidung betreffen und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreifen. Alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen fallen nämlich in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit (BGHZ 112, 189 ff. 195).
Aus dem ersten Bericht des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1999 und aus den vorliegenden Statistiken ging - ohne dass das Sächsische Staatsministerium der Justiz daran Zweifel äußerte oder Anlass dazu gehabt hätte - mit eindeutiger Klarheit hervor, dass der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden viele ältere Verfahren vorliegen und ein dienstaufsichtliche Maßnahmen rechtfertigender Anlass für eine dienstaufsichtliche Maßnahme nicht vorliegt.
Ist aber ein legitimer Zweck für eine dienstaufsichtliche Datenverarbeitung i. S. d. § 26 DRiG und seiner Einschränkung durch die richterliche Unabhängigkeit nicht erkennbar, so ist die Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage erfolgt und daher rechtswidrig.
2.2.2 Die Erhebung personenbezogener Informationen (also Datenerhebung zu bestimmten Aktenzeichen oder bestimmten Verfahrensgegenständen) im vorliegenden Fall war auch weder geeignet noch erforderlich, um einen anderen als den ersichtlich verfolgten, aber im Unterschied zu diesem nach § 26 DRiG erlaubten Zweck zu verfolgen, nämlich den Zweck, zu beurteilen, ob ein Vorhalt oder eine Ermahnung im Sinne des § 26 DRiG notwendig wäre. Denn dies alles lässt sich unter anonymer Mitteilung - also ohne Bezug auf Aktenzeichen und Prozessgegenstände - erledigen. Die Kenntnis all der Umstände und Tatsachen, die im vorliegenden Fall in Bezug auf bestimmte oder bestimmbare Personen der Kläger erhoben und übermittelt wurden, ist für die Frage irrelevant, aus welchen Gründen diese und in gleicher Weise andere Verfahren noch nicht terminiert werden konnten.
2.2.3 Ferner ist das Prinzip der gestuften Dienstaufsicht, wie es sich aus § 38 der Verwaltungsgerichtsordnung und aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt, nicht eingehalten worden. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keines Eingehens darauf, ob der Wortlaut der sächsischen Vorschriften über die richterliche Dienstaufsicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem verbindlichen Wortsinn der Bundesvorschriften in Übereinstimmung steht (wogegen vieles spricht). Denn jedenfalls der verfassungskräftige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet zur Beobachtung des Prinzips der Subsidiarität der jeweiligen dienstaufsichtsführenden Stellen; eine Übermittlung personenbezogener Daten darf daher an die jeweils nächsthöhere dienstaufsichtsführende Stelle nur dann und soweit erfolgen, wenn diese Daten zur Aufgabenerledigung geeignet und erforderlich sind. Für das Vorliegen beider Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
2.2.4 Neben der offenkundigen Betroffenheit der Kläger ist auch das Grundrecht der beteiligten Richter der betreffenden Spruchkörper des Verwaltungsgerichts Dresden betroffen:
Zwar ist die richterliche Unabhängigkeit kein Grundrecht und kein Standesprivileg; sie dient vielmehr der Erfüllung der unabhängigen Justizgewährung im gewaltenteilenden Rechtsstaat (BGHZ a. a. O. S. 193). Aber sie hat Auswirkungen auf das Grundrecht der Richter auf informationelle Selbstbestimmung. Maßnahmen der Dienstaufsicht, die über bloße Geschäftsprüfungen und Statistiken hinausgehen, sind auch auf die Person des Amtswalters gerichtet und treffen ihn daher persönlich in seiner grundrechtlich geschützten Position. Bei der Bemessung des Ausmaßes dieser grundrechtlich geschützten Position ist das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit nicht ohne Belang. Denn der Richter hat auch ganz persönlich ein Recht darauf, insofern von dienstaufsichtlichen Maßnahmen unbehelligt zu bleiben. Das für den Rechtsstaat nicht nur verbindliche, sondern ihn geradezu kennzeichnende Element der richterlichen Unabhängigkeit wirkt nicht lediglich auf den Richter als Amtswalter, sondern betrifft ihn im Wege eines Rechtstreflexes auch in seiner Persönlichkeit und damit in seinem Persönlichkeitsrecht; es modifiziert sein Persönlichkeitsrecht. Denn dem Richter verbleibt in Ausübung seines öffentlichen Richteramtes, d. h. im Hinblick auf die Erledigung seiner Amtsgeschäfte von Verfassungs wegen mehr an seiner ursprünglichen persönlichen Freiheit als einem in der Sacharbeit weisungsgebundenen Funktionsträger; denn jede berufliche Entfaltung ist eine Entfaltung des Persönlichkeitsrechts i. S. d. Art. 2 GG. Aus Rücksicht auf seine um der Gewaltenteilung willen unabhängige Dienststellung ist die Grundrechtsposition des Richters weniger eingeschränkt. Dies ist nicht Grund, sondern Effekt der Ausgestaltung seines Amtes.
3 Mängelbeseitigung:
Ich fordere des Staatsministerium der Justiz auf, in der vorliegenden Sache sämtliche personenbezogenen Informationen zu löschen und mir darüber bis zum 15. November 1999 zu berichten.
gez.
Dr. Giesen
Veröffentlicht mit Einwilligung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Dr. Giesen (ViSdP)