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Aus dem 8. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (31.03.2000):

8. Justiz

8.1 Datenschutzrechtliche Kontrolle im SMJus und bei drei Gerichten


Im Berichtszeitraum habe ich eine umfangreiche datenschutzrechtliche Kontrolle im SMJus und beim Oberlandesgericht sowie bei einem Landgericht und einem Verwaltungsgericht abgeschlossen. Die Kontrolle umfasste sieben Prüftermine. Als wesentliches Ergebnis habe ich hierbei Folgendes festgestellt:

8.1.1 Datenverarbeitung im SMJus

Obgleich der Schwerpunkt der Kontrolle der Umgang mit Beschäftigtendaten war, wurde auch die personenbezogene Datenverarbeitung zweier Fachabteilungen untersucht. Anlass für diese Erweiterung des Kontrollgegenstandes war das (erstmalig nach Ankündigung meiner Kontrolle erstellte!) Dateienverzeichnis, das - zusammen mit einem Geräteverzeichnis - bei Kontrollbeginn vorgelegt wurde.

Die Sichtung des Dateienverzeichnisses ergab, dass
  • die Dateienbezeichnungen überwiegend sehr allgemein gehalten waren und nicht den eigentlichen Dateinamen entsprachen,
  • eine Rechtsgrundlage häufig nicht aufgeführt oder lediglich auf das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen wurde,
  • Sperrungs- und Löschungsfristen oft und Anweisungen zu deren Überprüfung oder zur Protokollierung noch häufiger fehlten,
  • bei mehreren Dateianwendungen Beschäftigtendaten verarbeitet wurden, ohne dass das nach § 31 Abs. 7 SächsDSG gebotene Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten herbeigeführt worden war.
Hingegen zeigten mehrere Besuche in der Registratur des SMJus, die u. a. die zentrale Verwaltung der Personalnebenakten des höheren Justizdienstes zur Aufgabe hat, dass das dortige Personal kompetent und sachgerecht die Aktenbestände führte.

Eine Fachabteilung des SMJus ("Strafrecht") betrieb die im Dateienverzeichnis als Datei aufgeführte "Statistik zum Stand der Aufarbeitung des "SED-Unrechts". Als Aufgabe war die "Dokumentierung aller Einzelverfahren und Verfahrensergebnisse" zum "SED-Unrecht" nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft angegeben. Gespeichert waren die Namen aller wegen "SED-Unrechts" Angeklagten, die Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des SMJus sowie die Verfahrensergebnisse. Als Rechtsgrundlage für diese automatisierte Datenverarbeitung gab das SMJus § 147 Nr. 2 GVG an; dies ist die Vorschrift, die die Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung über die Staatsanwaltschaft regelt. Diese Vorschrift kommt jedoch nur in dem Umfang als Befugnisnorm für Eingriffe in Grundrechte (Dritter) in Betracht, der für die "Aufsicht und Leitung" (§ 147 Nr. 2 GVG) der Staatsanwälte im Sinne des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten ist.

Vor diesem auf dienstrechtliche Aspekte reduzierten Aufsichtshintergrund halte ich es für nicht begründbar, die biographischen Daten der einschlägig Angeklagten sowie die diesen Daten zugeordneten Verfahrensergebnisse dem jederzeitigen Zugriff des Staatsministeriums zu öffnen. Denn eines muss man wissen: Staatsanwälte sind in ihrer Ermittlungstätigkeit Organe der Rechtspflege, so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung. Das Staatsministerium gehört aber zur Exekutive. Wenn also das aus dem Jahr 1878 stammende Gerichtsverfassungsgesetz von "Aufsicht und Leitung" spricht, so muss man diese Begriffe nach den heutigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen auslegen. Der Justizminister ist - entgegen seinen eigenen Verlautbarungen - nicht Repräsentant der 3. Gewalt, er hat nur exekutiv und dienend dafür zu sorgen, dass die Justiz unbeeinflusst und effizient arbeiten kann. Jedes andere amtliche Selbstverständnis ist ein vermeidbarer Irrtum, der fundamentale Folgen für den Rechtsstaat hat und die Unbeirrbarkeit und Neutralität der Staatsanwälte in peinliche Zweifel zieht.

Wenn ein Datenschutzbeauftragter sich darüber Sorgen macht, so ist dies keine Einmischung in fremde Sach- und Rechtsgebiete: Es ist vielmehr sichtbarer Ausdruck dessen, dass die gesetzlichen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten über Beschuldigte, Zeugen, Opfer, Sachverständige, aber auch Daten über die sachbearbeitenden Staatsanwälte von der Verfassungslage geprägt und begrenzt werden. Es gehört nicht zu meinen Amtspflichten, die Unabhängigkeit der Judikative, z. B. auch des ermittelnden Staatsanwalts zu verteidigen - dazu sind andere berufen -, aber ich habe ihre Unabhängigkeit zu berücksichtigen, wenn ich mich zur fehlenden Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch das SMJus äußere.

"Aufsicht und Leitung" über die staatsanwaltschaftlichen Beamten können durchgeführt werden, ohne dass es flächendeckend zum Abruf bereitstehender autotmatisierter Dateien bedarf, deren Inhalte nur zu Ermittlungszwecken im landesweiten staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister abrufbar sind. Erklärungen der Art, dass die Datei "zur Information des Staatsministers" (so der Leiter der Fachabteilung) zu führen ist, sind nicht geeignet, den in Grundrechte Dritter eingreifenden Dateieinsatz zu rechtfertigen. Sie sollten nicht den Eindruck vermitteln, der Staatsminister sei der "Oberste Staatsanwalt". Das SMJus hat mir inzwischen mitgeteilt, dass es die vorgenannte Datei nicht weiter betreiben wird.

Die in einer weiteren Fachabteilung ("Justizvollzug") durchgeführten datenschutzrechtlichen Prüfungen ergaben keine Anhaltspunkte für Datenschutzverstöße. Bei der Datenverarbeitung dieser Fachabteilung war ihre Praxis positiv hervorzuheben, z. B. BStU-Unterlagen zu ausgeschiedenen Mitarbeitern nach Beendigung des jeweiligen Dienst-/Arbeitsverhältnisses und evtl. damit zusammenhängender Gerichtsverfahren dem BStU zurückzusenden.

Die Personaldatenverarbeitung im SMJus (Abteilung "Allgemeine Verwaltung") ergab folgendes Bild:
  • Wie bereits oben ausgeführt, wurden die automatisierten Dateien der Personalabteilung, die Beschäftigtendaten enthielten, betrieben, ohne dass das gesetzliche Verfahren nach § 31 Abs. 7 SächsDSG beachtet worden war.
Im Einzelnen begegneten folgende automatisierten Dateien meiner Kritik:
  • Die "Bewerberdatei" enthielt Daten zum Klausurendurchschnitt der Bewerber für den höheren Justizdienst (Richter, Staatsanwälte). Ungeachtet der Tatsache, dass die Validität dieser Datei angesichts der Unterschiedlichkeit der Bewertungsmal3stäbe (Notenskalen) der Bundesländer und der gleichzeitigen Einstellung der Daten von Bewerbern mit und ohne Staatsexamen zu bezweifeln ist, fehlt es an einer die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Rechtsgrundlage.
  • Dieses Manko besteht auch bei den Dateien "Examensnoten" und "Regelbeurteilungen". Bei Letzterer war besonders die Möglichkeit zu kritisieren, im Bestand aller Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen automatisiert Recherchen nach Examens- und Beurteilungsnoten durchzuführen. Ausweislich des Dateienverzeichnisses dient diese Datei der "Vorbereitung von Personalentscheidungen". Ich habe gegenüber dem SMJus mit Nachdruck deutlich gemacht, dass das SMJus mit dem Betrieb dieser Datei Gefahr läuft, gegen die EG-Datenschutzrichtlinie zu verstoßen, die in Art. 15 ein Verbot automatisierter Einzelentscheidungen statuiert. Denn die komfortable Recherchemöglichkeit nach Examensnoten birgt die Gefahr, dass bei der (die Personalentscheidung vorbereitenden) Sachbearbeitung "automatisiert vorgefiltert" wird. Weder Examensnoten noch (Regel-)Beurteilungen sind für sich allein Maßstäbe für Personalentscheidungen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung sowie nach den gesetzlichen Regeln zu erfolgen haben. Welche sachliche Bedeutung für eine Vorschlags- oder Beförderungsentscheidung z. B. eine 20 Jahre alte Examensnote haben soll, konnte mir niemand begründen.
Gesprächen, die ich aus Anlass meines Kontrollberichts mit dem SMJus geführt habe, entnahm ich, dass das SMJus diese Dateien auflösen wird, nachdem ein automatisiertes, zentrales Personalinformationssystem eingeführt worden ist. Sollte sich dessen Einführung jedoch verzögern, werde ich den weiteren Betrieb der vorgenannten automatisierten Dateien beanstanden.

Bei der Personalaktenführung des SMJus sind folgende Mängel zutage getreten:
  • Häufig befanden sich in den Akten Vermerke des Personalreferates zum Vorstellungsgespräch der (später eingestellten) Bewerber. Die Vermerke enthielten vielfach negative und subjektiv geprägte Einschätzungen über den Bewerber. So wurde vermerkt: Der Bewerber mache einen "glatten" Eindruck (mehrfach festgestellter Vermerk) oder "... in Stresssituationen ist er nicht in der Lage zur Schwerpunktsetzung und schnellen Entscheidung" oder "er spricht sehr schnell". Solche Dinge gehören nicht in Personalakten; sie sind zu vernichten.
  • Auch finden sich in den Personalnebenakten belastende Vermerke des Personalreferates; z. B. "Leistungen lassen zu wünschen übrig ..."; "Problemfall"; "... geplanter Urlaub storniert (Kosten: 50 % des Reisepreises), um seinen Arbeitsrückstand aufzuholen". Akteninhalte dieser Art sind für die Bediensteten ungünstig oder können für sie nachteilig werden. Deshalb sieht die Verwaltungsvorschrift Personalakten Beamte vom 11. Dezember 1998 (SächsABI. vom 14. Januar 1999, S. 10) unter C vor, dass die Bediensteten über solche Bewertungen zu informieren sind. Die kontrollierten Personalnebenakten ließen infolge Fehlens einschlägiger Vermerke nicht erkennen, dass dieses Anhörungsrecht durch das Personalreferat gewährleistet wurde. Ich habe daher das SMJus dringend aufgefordert, die Praxis der Personalreferate an der verfassungsmäßigen Rechtsschutzgarantie auszurichten.
  • Schließlich habe ich die Verwendung von in den Akten enthaltenen ausgefüllten Formblättern mit der Erklärung "lch bin weder mit einem Richter noch mit einem Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Notar verwandt oder verschwägert" kritisiert, weil sie einer Rechtsgrundlage entbehrt. Selbst auf die allgemeinen Datenerhebungsbefugnisse des Sächsischen Datenschutzgesetzes (§ 11) kann diese Erfassung von Verwandschaftsverhältnissen nicht gestützt werden, zumal sie nicht zur Aufgabenerfüllung (hier: Personalverwaltung) des SMJus erforderlich ist. Die Vernichtung der Formblätter und die Löschung der mit ihnen erhobenen Daten habe ich angemahnt.
  • Weitere datenschutzrechtliche Verstöße gegen Grundsätze der Personalaktenführung habe ich auch darin gesehen, dass in den Personalnebenakten der Personalabteilung Schriftstücke mit sensitiven Gesundheitsdaten (z. B. Schwangerschaftsdiagnosen mit Daten zu Kindsbewegungen und serologischen Untersuchungsergebnissen) unverschlossen abgeheftet waren sowie Kopien von Lohnsteuerkarten in Teilakten aufbewahrt wurden.
Das SMJus hat mir inzwischen versichert, im Rahmen einer umfassenden Bereinigungsaktion diese Mängel abzustellen. Ich hoffe, das geht flott.

8.1.2 Kontrolle der Personalakten bei einem Landgericht und bei einem Verwaltungsgericht

Damit die im SMJus aufbewahrten Personalnebenakten mit den bei den dienstaufsichtsführenden Präsidialgerichten geführten Personalgrundakten verglichen werden konnten, umfasste die Kontrolle auch die Bestände zweier Präsidialgerichte. Abgesehen von Mängeln wie fehlende Inhaltsverzeichnisse sowie fehlende Hinweise auf Teil- und Nebenakten fielen folgende datenschutzrechtliche Defizite auf:
  • So enthielt eine drei Seiten umfassende Beurteilung durch den Präsidenten des Gerichts zunächst ein Formblatt, die zweite Seite war bis zur Hälfte mit Text beschrieben und die dritte völlig leere Seite trug am unteren Seitenrand - quasi als Blankett - die Unterschrift des Präsidenten.
Einige Akten enthielten neben den Beurteilungen auch deren Entwurf und Vorentwurf.
  • Eine Beurteilung enthielt unter Nennung der Parteien eine Liste von Verfahren, die der Richter bearbeitet hatte, sowie Bemerkungen des Beurteilers wie "seither geschieht nichts" und "noch nichts geschehen". Inhalte einzelner Prozesse haben in den Personalakten des zuständigen Richters aber nichts verloren.
  • Eine Beurteilung (mit dem Abschlussvotum "nicht geeignet") war ausweislich der Aktenlage des Gerichts per Telefax an das SMJus übermittelt worden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich diese gewählte Übertragungsart für Übermittlungen von Daten der bezeichneten Qualität verbietet. Ich verweise insofern auf meine Bekanntmachung vom 14. Juni 1993 zum Gebrauch der Telefaxübertragung (SächsABI. vom 8. Juli 1993, S. 894).
  • In einigen Fällen waren amtsärztliche Zeugnisse sowie Bescheinigungen über die Schwangerschaft unverschlossen abgeheftet. Des Weiteren befanden sich in den Akten Kopien von Lohnsteuerkarten längst vergangener Jahre. Eine plausible Begründung konnte hierfür nicht gegeben werden.
Auf meine Kritik an dieser Personalaktenführung bei den Gerichten hat das SMJus reagiert und zugesichert, die gebotene Aktenbereinigung zu veranlassen. Ich werde in diesem Jahr kontrollieren, ob dies geschehen ist.

8.1.3 Kontrolle beim Oberlandesgericht

Die Kontrolle der Personalakten im SMJus und bei den dienstaufsichtsführenden Präsidialgerichten zeigte, dass in der sächsischen Justizverwaltung von dem in der Personalaktenführung geltenden Prinzip der Einheitlichkeit der Personalakte nicht gesprochen werden kann. Denn die beim dienstaufsichtsführenden Gericht geführte Akte und die ihr korrespondierende SMJus-Akte sind grundsätzlich - jedenfalls nach dem Willen des SMJus - von gleichem Umfang und Inhalt. Insofern wird die Vorgabe der Verwaltungsvorschrift zur Personalaktenführung, wonach eine Grundakte besteht und die Führung von Teil- und Nebenakten erlaubt ist, von der Praxis der Justizverwaltung nicht beachtet. Hinzukam, dass die Akten nicht selten ganz unterschiedliche Informationen enthielten.

Das Beamtenrecht (§ 117 SächsBG) sieht die Führung einer Personalakte vor, die nach sachlichen Gesichtspunkten - entsprechend den gesetzlichen Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde - in Grund-, Teil- und Nebenakten gegliedert werden kann. Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.

Hinzu kommt, dass - wie sich während der Kontrolle herausstellte - eine weitere Stelle eine Personalakte führt: das OLG. Die Uberprüfung der dortigen Personaldatenverarbeitung ergab Folgendes:
  • Das OLG betrieb mehrere automatisierte Verfahren zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Das nach § 31 Abs. 7 SächsDSG gebotene Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten war einzig für die Telekommunikations-Anlage und das an diese gekoppelte Zeiterfassungssystem hergestellt.
  • Das - vom Vortag der angekündigten Kontrolle datierende - Dateien- und Geräteverzeichnis entsprach nicht in allen Fällen den tatsächlichen Anwendungen: So umfasste die Datei "Beurteilungsfristen", die allein der Verwaltung von Beurteilungsterminen dient, Felder, in denen - den Bediensteten zugeordnetpauschale Wertungen wie "geeignet" und "nicht geeignet" festgehalten wurden. Aufgrund meiner Kritik sicherte der Präsident des OLG noch während der Kontrolle zu, diese Daten der Datei zu löschen.
  • Die Kontrollen der Personalakten, die vom OLG bzw. dem Generalstaatsanwalt geführt werden und die den gesamten Personalbestand des höheren Dienstes der ordentlichen Gerichtsbarkeit bzw. der Staatsanwaltschaften umfassen, zeigte, dass auch im OLG komplette Personalgrundakten geführt werden, die in Umfang und Detailfülle den zusätzlich im SMJus und den bei den Gerichten geführten gleichkommen. Als Begründung gab das SMJus später das Bedürfnis der sächsischen Justizverwaltung an, einen landesweiten "Überblick" über den Personalkörper besitzen zu müssen. Dies entspräche auch der Praxis in einigen anderen Bundesländern.
Eine Rechtsprundlage für eine solche - angebliche - "Praxis" ist nicht ersichtlich. Von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - zu welcher (Allein-)Entscheidung sind welche Daten geeignet und erforderlich - kann auch nicht ansatzweise die Rede sein. Für den Betroffenen ist es unerträglich, sich drei komplette Personalakten führenden Stellen ausgeliefert zu sehen, die - wie die Beispielsfälle erwiesen - speichern, was ihnen gerade in den Sinn kommt, ohne dass ein klares Regelwerk über Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsformen besteht, das die Datenverarbeitung ordnet, vorhersehbar macht und auf das geeignete und erforderliche Maß beschränkt. Ich erwarte, dass das SMJus ein solches Regelwerk zur Führung der Personalakten (u. a. zu Zweck, Ort, Inhalt, Löschung, Verantwortlichkeiten) erstellt, wenn es überhaupt begründen kann, in der Justiz sei eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Personal(akten)führung rechtmäßig und nötig. Gründe dafür sind hier bislang nicht bekannt geworden. Ich muss - wegen der Rechtslage ­ darauf bestehen, dass eine Personalakte (mit Teil- und Nebenakten zu klar bestimmten Zwecken) geführt wird.

8.1.4 Zusammenfassung

Die Querschnittskontrolle hat die strukturellen Datenschutzdefizite der Personalaktenführung der sächsischen Justizverwaltung offen gelegt. Aus guten Gründen ist die Einheitlichkeit der Personalakte althergebrachtes Prinzip einer ordnungsgemäßen und Belange des Dienstherrn wie des Bediensteten wahrenden Aktenführung. Dieses Prinzip hat die einschlägige sächsische Verwaltungsvorschrift konsequent umgesetzt; in der sächsischen Justizverwaltung scheint es hingegen unbekannt zu sein.

Welche Gründe das SMJus bewegen, von dieser "monolithischen" Struktur der Personalakte abzuweichen und - wie die Kontrolle gezeigt hat - parallel drei Personalgrundakten unter großem Aufwand lühren zu lassen, deren überwiegender Inhalt identisch ist, konnten die Beamten - auch in Besprechungen im Anschluss an die Kontrolle - nicht plausibel dartun, sondern nur auf den persönlichen Willen des Staatsministers verweisen. Spezielle, nur im Bereich der Justiz auftauchende Aufsichts- und Kontrollaufgaben, die nur mit dieser "Dreigleisigkeit" bewältigt werden könnten, gibt es nicht. Das deutsche Richtergesetz will nicht, dass ein Richter sich "personalpolitisch flexibel" zeigt, es will ihn vielmehr fest auf seiner Stelle, unbeeinflusst von (im Ergebnis der Kontrolle: unklaren) Absichten einer Personalverwaltung, deren Datensammlungen und ihren Auswertungen. Die Personaldatenverarbeitung der sächsischen Justiz durch die Justizverwaltung habe ich in einem schlechten Zustand vorgefunden. Ich fordere: Weil Staatsanwälte weitgehend und Richter völlig unabhängig arbeiten müssen, müsste die personalrechtliche dienstaufsichtliche Datenverarbeitung auf das erforderliche Minimum reduziert werden.

Wegen der Bedeutung der Sache habe ich mir gegenüber dem SMJus vorbehalten, mich an den Sächsischen Landtag zu wenden.

8.2 Unterlassung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit

Eine sächsische Staatsanwaltschaft untersuchte im Rahmen eines Prüfungsvorgangs (sog. AR-Verfahren; es dient zur Prüfung, ob zureichende Anhaltspunkte für einen aufklärungsbedürftigen strafrechtlichen Vorwurf vorliegen) mehrere strafrechtlich relevante Vorwürfe, die ein auf Grund eigenen Geständnisses verrteiltes Mitglied eines "Kinderschänderringes" gegen ein Mitglied des Sächsischen Landtages erhoben hatte. Nach der Personalienfeststellung möglicher Zeugen unter Beiziehung einschlägiger Verfahrensakten sowie weiterer Aufklärungshandlungen berichtete der Leitende Oberstaat.sanwalt der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem SMJus, dass nun konkrete Ermittlungen veranlasst und beabsichtigt seien, die er im Einzelnen aufführte. Dem Bericht war beigefügt der Entwurf eines bereits ausformulierten Schreibens des Leitenden Oberstaatsanwaltes an den Präsidenten des Sächsischen Landtages als Anzeige der Immunitätsaufhebung.

Zur Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens kam es jedoch nicht, weil das SMJus ausweislich der Aktenlage auf das Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft insoweit einwirkte, als gebeten wurde, die Staatsanwaltschaft dahin zu beeinflussen, die Versendung des vorgenannten Schreibens an den Landtagspräsidenten "zurückzustellen". Ob diese Einflussnahme eine förmliche "Weisung" war, konnte dahinstehen: Wie aus den Akten ersichtlich, sollten Maßnahmen "angeregt" und von einer "schriftlichen Weisung" abgesehen werden. So geschah es denn auch: Die Anregung erfolgte fernmündlich und der zuständige Beamte der Generalstaatsanwaltschaft hatte dafür "Sorge zu tragen", dass das Verfahren abgeschlossen wurde, also eine Datenverarbeitung im Ermittlungsverfahren nicht stattfand. Spätere Remonstrationen der Staatsanwaltschaft blieben unbeachtet.

Begründet wurde die vom Staatsminister persönlich ausgelöste Einflussnahme auch mit der angeblichen Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung personenbezogener Daten des Abgeordneten im Zuge eines Ermittlungsverfahrens. Das kam an die Öffentlichkeit.

Wegen der datenschntzrechtlichen Bedeutung des Falles habe ich mich gemäß § 27 Abs. 2 SächsDSG an den Landtag gewandt und ein Gutachten mit der folgenden Bewertung vorgelegt:

Das Unterlassen von Ermittlungshandlungen ist integraler Bestandteil des Datenschutzrechts. Denn gemäß § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Daten zu erheben und zu verarbeiten. Damit ist aus der Sicht des betroffenen Einzelnen garantiert, dass die Datenverarbeitung der Staatsauwaltschaft nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt und auch dazu dient, Vorwürfe vom Betroffenen zu nehmen, wenn sie sich als ungerechtfertigt erweisen sollten. Daher wirkt das Aufrechterhalten einer ungesicherten Ermittlungssituation persönlichkeitsrechtswidrig, wenn bereits - wie hier- Vorwürfe öffentlich erörtert und benannt werden. Die Ermittlungsbehörden haben gegenüber dem Beschuldigten die Amtspflicht, Verdachtsmomente gründlich zu ermitteln. Ein Verstoß dagegen vermag zwar - wegen der gesetzlichen Unschuldsvermutung - keinen subjektiven Anspruch des Beschuldigten begründen, auch dann die Ermittlungen fortzuführen, wenn die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht sieht. Gerade dies war aber vorliegend nicht der Fall. Weil die Staatsanwaltschaft zunächst begründeten Anlass für ein Ermittlungsverfahren sah (und dies auch später bekannt wurde), wirkte es persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn (dann) nicht weiter ermittelt wurde. Nur durch Ermittlungen ­ als zwingender Teil rechtsstaatlichen Zusammenlebens - kann garantiert werden, dass Verdächtigungen, Anwürfe und Nachreden aus der Ebene des Unverantwortlichen und Ehrenrührigen in rechtsstaatliche Dimensionen gehoben und damit nachweisbar, d. h. überprüfbar werden und somit zu verantworten sind. Wer es unterlässt, strafrechtlich relevanten Vorwürfen mit den gebotenen Mitteln der Rechtsordnung nachzugehen, läuft Gefahr, sich dem Angriff auszusetzen, er könne den diffusen Anwürfen gegen den Betroffenen auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß entgegentreten oder er wolle dem Betroffenen selbst diese Möglichkeit vorenthalten.

Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind nur vollständige Ermittlungshandlungen zur Wahrheitsermittlung geeignet.

Die Verpflichtung, allen strafrechtlich relevanten - erst recht öffentlichen - Vorwürfen mit den gebotenen Mitteln nachzugehen, ist ein objektives Gebot des Rechtsstaates, das sich von Rechts wegen den subjektiven Bewertungen einer Person, die nicht Staatsanwalt ist, entzieht. Die gesetzlich gebotene Datenverarbeitung gemäß § 160 StPO hat nicht nach subjektiv als belastend empfundenen Beeinträchtigungen des Betroffenen, sondern nach der Dringlichkeit des Tatverdachts zu fragen. Ein solch missverstandener Datenschutz wäre Täterschutz. Denn es ist eine illegitime Erwägung, Ermittlungen etwa zu unterlassen, wenn ein Prominenter betroffen ist.

Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, dass die gebotenen Ermittlungshandlungen datenschutzgerecht, also das Persönlichkeitsrecht schonend, durchgeführt werden. Dieser Datenschutz darf aber keinen Einfluss darauf haben, ob ermittelt wird.

Unter den vorgenannten Aspekten begegnet ein externes - d. h. seitens des SMJus wahrgenommenes - Weisungsrecht erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, wenn im konkreten Einzelfall die Unterlassung von Ermittlungshandlungen "erbeten" wird. Auf spätere Nachfrage hat der Staatsminister der Justiz mit seinen Spitzenbeamten großen Wert darauf gelegt, dass seine Anregungen oder Bitten, die er der Staatsanwaltschaft über die Generalstaatsanwaltschaft übermitteln ließ, keine förmlichen Weisungen, sondern eher so etwas wie Ratschläge seien. Das hört sich so leise und vornehm an, dass dem Uneingeweihten dieses Zusammenspiel als Harmlosigkeit vorkommt. Richtig ist, dass sich hinter diesen vermeintlich kollegialen Tönen ein stringenter und kategorischer Vorgesetztenukas verbirgt. So sind halt die Formulierungen: Hinter zurückhaltenden Worten stehen traditionell klare Verbindlichkeiten, Befehl und Gehorsam. Und nur der Eingeweihte weiß, dass so ein bestimmender Einfluss auf Art, Umfang und Auswertung der Ermittlungsdaten genommen wird und genommen wurde.

Geschieht dies ohne Kenntnis der Gesamtumstände, d. h. ohne Kenntnis der bereits angelegten Akten und ohne die fallbezogene Kenntnis des allein sachbearbeitenden Staatsanwalts, so ist eine derartige, unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen Unschuldsvermutung vorgenommene Unterlassung gebotener Datenverarbeitung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die vom SMJus vorgenommene Einflussnahme war daher aus Datenschutzgründen rechtswidrig.

Ich habe die Gelegenheit wahrgenommen, meinen Rechtsstandpunkt in einer Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages darzulegen.

8.3 Dienstaufsicht durch das SMJus

Mit dem Entwurf eines Sächsischen Justizgesetzes (SächsJG) wollte die sächsische Staatsregierung etwas regeln, was in bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 26 DRiG und § 147 GVG) - durchaus nuanciert formuliert - bereits geregelt ist, nämlich: Die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften soll das SMJus ausüben. Diese lapidar gehaltene Zuweisung von Eingiffsbefugnissen, die mit der Verarbeitung oft sensibler Personaldaten einhergeht, habe ich in einer Stellungnahme gegenüber dem SMJus aus den folgenden Gründen problematisiert:

Dienstaufsicht über Richter

Voraussetzung für die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die über Richter aufsichtsführenden Behörden, also auch Voraussetzung für die Legitimität ihrer Datenverarbeitung und deren Zwecke, ist die richterliche Unabhängigkeit, die nach dem Wortlaut des § 26 DRiG die rechtmäßigen Zwecke einer Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und begrenzt. § 26 Abs. 1 DRiG lautet: "Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird." Deshalb ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Zweck der Durchführung von Handlungen stattfindet, mit denen eine dienstaufsichtsführende Stelle die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, von vornherein rechtswidrig.

Daher musste ich im Berichtszeitraum gegenüber dem SMJus eine förmliche Beanstandung aussprechen: Das Staatsministerium hatte nämlich versucht, per Erlass einzelne verfahrensbezogene Informationen über die richterliche Termingestaltung eines Verwaltungsgerichts in Erfahrung zu bringen. Die Terminierung des einzelnen Prozesses ist aber ureigene richterliche, d. h. ministeriell unbeeinflussbare Tätigkeit; deshalb gehen das Staatsministerium personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Terminierung bestimmter Prozesse - mit Verlaub - nichts an. Ihre Erhebung ist rechtswidrig. Als Ausnahme ließe sich allenfalls denken, dass das Staatsministerium sich auf konkretes fallbezogenes Beschwerdevorbringen hin einschaltet, wenn z. B. Tatsachen den hinreichenden Verdacht begründen würden, dass ein Richter aus persönlichem Interesse eine bestimmte Prozesspartei bewusst benachteiligt hätte. Solche Fälle sind bislang aber in der sächsischen Justiz unbekannt.

Dienstaufsicht über die Staatsanwälte

Bei dieser Aufsichtskonstellation ist zu beachten, dass das externe Weisungsrecht des Staatsministers der Justiz keinesfalls dem Legalitätsprinzip widersprechen darf; die Staatsanwaltschaft ist nicht "verlängerter Arm" der Exekutive (vgl. zum Stand der Diskussion Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 4. Auflage 1999, § 146 GVG, Rdnr. 2; ~ 141 GVG, Rdnr. 3). Weder in Rechtsprechung noch Literatur sind bislang Stimmen bekannt geworden, die es unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze in Betracht ziehen, das Justizministerium etwa als "Wächter des Gesetzes" in Bezug auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschatft anzusehen. Denn das Staatsministerium der Justiz handelt primär und legitimerweise nach politischen Erwägungen auf der Grundlage des Prinzips der Opportunität. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft strikt an das Legalitätsprinzip gebunden; auf der ministeriellen Seite handelt die Exekutive; die Staatsanwaltschaft wird als Organ der Rechtspflege und damit - jedenfalls in ihrer Ermittlungstätigkeit - als Teil der Judikative angesehen (BVerfGE 32, 199 ff. [216]). Nach anderer wissenschaftlich begründeter Auffassung gilt sie als eine Gewalt "sui generis". Die Rechtspflege ist jedenfalls nach dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung frei von Einflussnahme durch die Exekutive. Daraus folgt, dass das externe Weisungsrecht des Staatsministers nicht zur Beeinflussung der Staatsanwälte in fachlichen Einzelfragen konkreter Ermittlungsverfahren berechtigt. Das bedeutet, dass die Datenverarbeitung im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit nicht durch das Staatsministerium gesteuert werden darf.

Die Verwaltungsvorschrift, die Staatsanwaltschaften müssten dem SMJus über den Generalstaatsanwalt über solche Verfahren berichten, die "die Öffentlichkeit, insbesondere auch parlamentarische oder sonstige politische Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden" (VwV OrgStA vom 12. Januar 1998), kann sich nicht auf das Gesetz stützen. Sie ist rechtswidrig, weil "Aufsicht und Leitung" i. S. des § 147 GVG nur unter sachlichen Gesichtspunkten - z. B. sachliche oder persönliche Folgen einer Tat, Strafmaß oder auch besondere juristische Schwierigkeiten ­ stattfinden dürften. Politische, d. h. etwa von der öffentlichen Meinung getragene oder ihr angepasste Einflüsse sind niemals gestattet. Deshalb ist der Auslöser der Berichtspflicht in der Verwaltungsvorschrift grundfalsch gewählt: Öffentliches Aufsehen ist in der heutigen Welt kein sachlicher Maßstab. Hinzutritt, dass unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung eine sachliche Einflussnahme des Staatsministeriums aus politischen Gründen im Einzelfall unerträglich wäre. Die Vergangenheit hat bewiesen, dass exekutiver oder gar - von welchen Motiven auch immer getragener - politischer Einfluss auf strafrechtliche Ermittlungen dem Rechtsstaat an die Substanz geht. Ich fordere das SMJus auf, die Verwaltungsvorschrift zu ändern.

Zusammengefasst:

Die Chance, im Rahmen eines Sächsischen Justizgesetzes das Prinzip einer gestuften Dienstaufsicht unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen einzuführen, wie es sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gewaltenteilung zwingend ergibt (auch in § 38 VwGO einen verbindlichen Niederschlag gefunden hat), sollte genutzt werden. Der verfassungsmäßige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet zur Beachtung des Prinzips der Subsidiarität der jeweiligen dienstaufsichtsführenden Stellen; eine Übermittlung personenbezogener Daten darf daher an die jeweils nächsthöhere dienstaufsichtsführende Stelle nur dann und soweit erfolgen, wenn diese Daten zur Aufgabenerledigung geeignet und erforderlich sind. Nur bei einer entsprechenden Ausgestaltung einer sächsischen Gesetzesregelung könnte dies gestattet sein - in der Form des Gesetzentwurfs jedenfalls bleibt sie infolge des Defizits an Normenklarheit hinter den ohnehin zu beachtenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes zurück. So wie die Vorschrift im Entwurf formuliert war, wäre sie überflüssig und rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang sei noch Folgendes angemerkt:

In früheren Gesprächen haben Mitarbeiter des SMJus angedeutet, Aufsichtsmaßnahmen dienten "der politischen Information des Staatsministers". Da der Staatsminister keineswegs der Repräsentant der Dritten Gewalt ist, sondern als Exekutive auf gesetzlich zugewiesene - und verfassungskonform begrenzte - Aufgaben und Befugnisse beschränkt wird, kommt ein allgemeines Informationsrecht des Staatsministers ohne normenklare Rechtsgrundlage in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in Betracht. Dies werde ich auch bei künftigen Kontrollen berücksichtigen. Jedenfalls stehen dem Staatsminister personenbezogene Informationen aus laufenden Ermittlungsverfahren - ohne konkreten dienstaufsichtlichen Anlass - nicht zu.

8.4 DNA-Analyse zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage von Einwilligungen

Mit dem vor zwei Jahren in Kraft getretenen DNA-Identitätsfeststellungsgesetz ist in der Strafprozessordnung gesetzlich geregelt, dass im Bundeskriminalamt eine zentrale Datei über schwer straffällige Personen mit ungünstiger Prognose aufgebaut wird, in der die unverwechselbaren DNA-Analysedaten der einzelnen Betrollenen gespeichert werden. In Zukunft soll an Tatorten Zellmaterial (z. B. Haare, Blut, Körpersekrete, Zigarettenkippen mit Speichelanhaftungen etc.) gesammelt, analysiert und mit der Datei verglichen werden. Dies ermöglicht die sichere Erkenntnis, dass sich eine ganz bestimmte Person am Tatort aufgehalten bzw. sich an einem Opfer vergriffen hat. Damit werden die Methoden und konkreten Möglichkeiten zur sicheren Straftäterbestimmung entscheidend verbessert.

Ich habe dieses Verfahren von Anfang an positiv begleitet und halte die Datei für eine rechtsstaatlich einwandfreie und überaus erfolgreiche Methode, Straftaten aufzuklären - vorausgesetzt, die gesetzlichen Verfahrensvorschriften, die dem rechtsstaatlichen Schutz der Betroffenen dienen, werden eingehalten.

Weil jeder, der mit seinen DNA-Analysedaten unverwechselbar in die Datei aufgenommen wird, als potentieller Straftäter, d. h. als rückfallgefährdet unterschiedslos für alle schweren Straftaten, also z. B. auch für Sexualstraftaten gilt, ist es für jeden sicherlich mit einem schwer wiegenden gesellschaftlichen Makel verbunden, wenn er in die Datei aufgenommen wird. Dies auch deshalb, weil die Löschung der Daten selbst bei guter Führung und Rückfallfreiheit ungesichert ist.

Wegen dieser besonderen Bedeutung der Datei bedarf die Prognose, ob aus vergangenen Taten und aus der Täterpersönlichkeit auf Rückfallgefahren geschlossen werden kann, einer richterlichen Anordnung. Dies ist im Gesetzestext des § 81 g StPO geregelt; dort heißt es, dass die Entnahme von Körperzellen und deren Untersuchung nur angeordnet wird, "wenn wegen der Art und Ausführung der Tat der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind". Weiter verweist die Vorschrift dann auf § 81 f StPO: Die Untersuchungen werden durch den Richter angeordnet.

Das Verfahren ist also im Gesetz rechtsstaatlich einwandfrei und vernünftig geregelt. Dennoch ist es im Freistaat Sachsen Praxis, die Prognoseentscheidung und die anschließende Untersuchung auf der Grundlage einer Entscheidung der Gefangenen durchzuführen. Die Gefangenen werden aber über die Tragweite und die Konsequenzen ihrer Entscheidungen nur bruchstückhaft informiert. Weil nämlich das SMJus der Auffassung ist, dass die Fülle der anstehenden Entscheidungen durch die sächsische Richterschatt nicht erbracht werden könnten, wird versucht, auf die Strafgefangenen zuzugehen und sie zu bitten, "freiwillig" mit einer Entnahme und Analyse ihrer Körperzellen (Speicheltest) einverstanden zu sein, obwohl dies nicht durch den gesetzlichen Richter, sondern nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet ist. Der klare Gesetzestext wird damit umgangen. Denn die Prognoseentscheidungen sind keine Willensentscheidungen der Gefangenen, sondern müssen durch einen unabhängigen Richter nach objektiven Maßstäben getroffen werden. Grundrechtsschützende Verfahrensvorschriften können in einem Rechtsstaat nämlich über Einwilligungen nicht zur Disposition der Betroffenen gestellt werden. Das ist in einer Reihe anderer Bundesländer erkannt worden. Dort wird nur auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung gehandelt.

Ich habe deshalb die sächsische Praxis gegenüber dem verantwortlichen Staatsministerium der Justiz wegen Verstoßes gegen die persönlichkeitsrechtsschützenden Vorschriften der Strafprozessordnung gemäß § 26 SächsDSG beanstandet. Weil meine Beanstandung jedoch unberücksichtigt blieb, habe ich mich an die Anstaltsbeiräte der sächsischen Justizvollzugsanstalten gewandt, damit die Strafgefangenen in geeigneter Weise auf die Problematik aufmerksam gemacht werden. Denn jeder Strafgefangene, der seine Daten durch seine Einwilligung in die Zentraldatei einstellen lässt, sollte wissen, dass er sich damit selbst gegen seine eigene positive Sozialprognose entscheidet. Er äußert nämlich damit, dass Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen schwerer Stratfaten zu führen sind. Er qualifiziert sich damit selbst als einen potentiellen Wiederholungstäter. Ferner erklärt er sich selbst damit einverstanden, dass er auch künftig in den Kreis von Verdächtigen x-Beliebiger schwerer Straftaten gehört.

Weil sich bei dieser Thematik erweist, in welchem Maße der Staat tatsächlich rechtsstaatliche Grundsätze einhält, werde ich auch künftig alle Anstrengungen unternehmen, die sächsische "Einwilligungspraxis" zu stoppen.......

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