Aus dem Text:
".... Nach seiner Aufdeckung kam es zum Strafprozess gegen den Hochstapler, in dessen Rahmen auch die Qualität der von ihm erstatteten Gutachten überprüft wurde. Die Sachverständigen im Strafprozess stellten fest, dass die Gutachten des "Leitenden Oberarztes" weder eine Diagnose enthalten hatten noch eine Erklärung dafür, warum und wie er zu seinen Feststellungen gekommen war. Die unbrauchbaren Gutachten waren Gerichtsentscheidungen zu Grunde gelegt worden. Das Strafverfahren brachte keinen Fall zu Tage, in dem ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ein Gutachten des "Leitenden Oberarztes" als unbrauchbar zurückgewiesen hätte ...."
Udo Hochschild
"Ratschläge" der regierungsamtlichen Dienstaufsicht über Richter
Organe der Exekutive nehmen sich neuerdings in erstaunlicher Offenheit der Angelegenheiten der Rechtsprechung "fürsorglich" an. Sie erteilen Ratschläge für das Verhalten im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Dies wird nicht von allen Richtern als gut gemeinte Hilfestellung empfunden. Die Hilfe kommt von Organen der Dienstaufsicht, die Macht über sie haben. Die Dienstaufsicht hat die Macht, das Befolgen ihrer Ratschläge zu belohnen oder die Gefolgsverweigerung zu sanktionieren.
Im August 2000 berichtete eine Tageszeitung (1), der Sächsische Staatsminister der Justiz habe bei einem Gerichtsbesuch zu jungen Verwaltungsrichtern gesagt: "Ihre Akten sind zu dick. Sie sollten beim Arbeiten einfach nicht so genau hinschauen". Derselbe Minister habe aus gleichem Anlass den Richtern eines anderen Verwaltungsgerichts empfohlen: "Sie sollten bei der Aufarbeitung der Rückstände einfach oberflächlicher arbeiten".
Solche Empfehlungen sind zwar nicht geeignet, in strenger Gesetzesbindung arbeitende Richter unter Druck zu setzen. Für andere aber sind sie ein Freibrief für oberflächliches Arbeiten. Ein Justizminister, der agiert, wie von der zitierten Presse behauptet, setzt aktuelle Regierungsinteressen über Verfassung und Gesetz und fordert Richter auf, ihm hierin zu folgen. Er untergräbt die Gesetzesbindung der Richter.
Der Freistaat Sachsen ist sparsam. Er ist aber auch gehalten, geltendes Bundesrecht zu beachten. Bundesrecht ist sowohl der Anspruch der Bürger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) als auch die Pflicht der Verwaltungsrichter, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 I VwGO).
In ähnlicher Richtung lassen sich Äußerungen des
Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidentin/der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder interpretieren. In einer
gemeinsamen Erklärung vom 07.03.2005 formulierten sie "zentrale Standards verwaltungsrichterlicher Arbeit". Danach habe sich die Tätigkeit der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch - an den berechtigten Interessen der Wirtschaft und der Verwaltung "auszurichten". Eine "so verstandene Kundenorientierung" erfordere insbesondere kurze Verfahrenslaufzeiten. Eine Amtsermittlung finde grundsätzlich nur statt, wenn sie geboten sei. Im Übrigen gelte der Grundsatz: "Was man dem Richter nicht klagt, soll er nicht richten".
Die Präsidenten sahen sich wohl kaum zu ihrer gemeinsamen Erklärung veranlasst, um Selbstverständliches auszusprechen, beispielsweise, dass eine Amtsermittlung nur dann stattfinden soll, wenn sie geboten ist, ebenso wenig, um die Verwaltungsrichterschaft darüber zu belehren, dass "im Übrigen", d.h. wenn sie nicht geboten ist, eine Amtsermittlung nicht stattfinden solle. Einen eigenen Sinn bekommt die Unternehmung dann, wenn man sich die Orientierungsempfehlung "Was man dem Richter nicht klagt, soll er nicht richten" vor Augen führt und sie mit der Forderung nach "kurzen Verfahrenslaufzeiten" in Verbindung bringt.
Die Erklärung kann von Richtern als Empfehlung und als Freibrief verstanden werden, mit den Anliegen der Bürger im finanziellen Interesse der Regierung "kurzen Prozess" zu machen. Sie bietet Richtern Anhaltspunkte für die im Eigeninteresse zu stellende Prognose, welche Arbeitsweise zu guten Noten und Beförderungsaussichten führt und für welches Verhalten ihnen Ausgrenzung und Benotungssanktion drohen.
§ 86 I VwGO gebietet Verwaltungsrichtern, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Sie sind gemäß Art. 20 III GG gehalten, so und nicht anders zu verfahren. Allein das Verfahrensrecht und das materielle Recht sind die verfassungslegitimen Steuerungsinstrumente richterlicher Tätigkeit (2). Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und die Präsidentin / die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder haben den deutschen Verwaltungsrichtern im Gewande einer unverbindlichen Empfehlung nahe gelegt, ihrer Gesetzesbindung nicht nach eigener richterlicher Auslegung Folge zu leisten, sondern bei der Gesetzesauslegung den Erwartungen von Politik und Wirtschaft entgegen zu kommen.
Richter sind weder der Wirtschaft noch der Verwaltung verpflichtet. Nach dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes (Art. 20 II 2, 97 I GG) schulden sie allein dem demokratischen Gesetzgeber Gehorsam. Die Erklärung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidentin/der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder setzt administrative, politische und wirtschaftliche Interessen in gleicher Weise über das Demokratieprinzip, über das Rechtsstaatsprinzip und über das Prinzip der Gewaltenteilung. Sie ist Ausdruck eines Verlusts von rechtsstaatlicher Sensibilität.
Die in der Presse zitierte Äußerung des sächsischen Justizministers zielt ebenso wie die Erklärung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidentin/der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder darauf ab, Wirkung zu erzielen und sagt zugleich etwas über die Einschätzung der Erklärungsempfänger aus: Die Organe der Dienstaufsicht sind in beiden Fällen davon ausgegangen, dass man mit einer Erklärung dieser Art bei den deutschen Verwaltungsrichtern Wirkung erzielen kann. Andernfalls hätten sie sich nicht der Mühe unterzogen, ihre Erklärungen abzugeben. Auch die Äußerung von Rechtsmeinungen durch hohe Dienstvorgesetzte kann auf die einzelnen Richter wie eine Weisung oder Mahnung wirken (3).
Die Arbeitsweise von Richtern, die exekutivischen Ratschlägen der beschriebenen Art folgen, ist selten Gegenstand öffentlicher Erörterungen. Sie scheint auch nicht Gegenstand empirischer Untersuchungen zu sein. Wohin eine bedenklich oberflächliche Arbeitsweise führen kann, zeigt der im Jahre 1999 bekannt gewordene Fall eines Hochstaplers (4).
Einem gelernten Postboten mit Hauptschulabschluss gelang es, im Jahre 1995 unter falschem Namen in einem sächsischen Fachkrankenhaus für Psychiatrie als Leitender Oberarzt angestellt zu werden. Er praktizierte dort, bis er im Jahre 1997 zufällig von einer Mitarbeiterin erkannt wurde. Als Leitender Oberarzt war er ein gefragter Gutachter für sächsische Justizorgane. Er fertigte in großem Umfang psychiatrische Sachverständigengutachten für Sozialgerichte, Strafgerichte und Staatsanwaltschaften an.
Nach seiner Aufdeckung kam es zum Strafprozess gegen den Hochstapler, in dessen Rahmen auch die Qualität der von ihm erstatteten Gutachten überprüft wurde. Die Sachverständigen im Strafprozess stellten fest, dass die Gutachten des "Leitenden Oberarztes" weder eine Diagnose enthalten hatten noch eine Erklärung dafür, warum und wie er zu seinen Feststellungen gekommen war. Die unbrauchbaren Gutachten waren Gerichtsentscheidungen zu Grunde gelegt worden. Das Strafverfahren brachte keinen Fall zu Tage, in dem ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ein Gutachten des "Leitenden Oberarztes" als unbrauchbar zurückgewiesen hätte.
Hier waren möglicherweise Richter und Staatsanwälte tätig gewesen, die "nicht so genau hingeschaut" haben. Von den schnellen Erledigungen betroffen waren Angeklagte in Strafverfahren und Kläger vor den Sozialgerichten. Bei den Letzteren dürfte es sich vor allem um alte und kranke Menschen gehandelt haben. Die durch Exekutivorgane den Richtern erteilten abstrakten Ratschläge werden mit konkretem Leben erfüllt, wenn man auf die Opfer der empfohlenen Arbeitsweise schaut (5).
(1) Dresdner Neueste Nachrichten vom 22.08.2000 S. 4. Die zitierten Äußerungen fanden auch in anderen Presseorganen Erwähnung, vgl. Rozek, "Was Justizminister dürfen" in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20.09.2000, S. 11.
(2) So wörtlich der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Papier, Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken, NJW 2001, S. 1094; www.gewaltenteilung.de/papier.htm (Stand 01.01.2010).
(3) So der Bundesgerichtshof, (Dienstgericht des Bundes), DRiZ 2004, S. 144 ff. (146).
(4) Ausführliche Schilderung von Friedrichsen in: DER SPIEGEL Nr. 4/1999, S. 105 f.
(5) Das öffentliche Interesse galt dem Hochstapler. Die Justizorgane und die betroffenen Bürger traten in den Hintergrund. Nach Presseberichten war die sächsische Justiz bemüht, möglichst wenig an Einzelheiten an die Öffentlichkeit dringen zu lassen, weshalb auch im Strafverfahren kurzer Prozess gemacht und auf die Vernehmung von Zeugen weitestgehend verzichtet worden sei. Ohne die Ausführungen der beiden Gutachter wäre in der Verhandlung nahezu nichts über den Angeklagten zu erfahren gewesen (So Augstein in: Süddeutsche Zeitung Nr. 19 vom 25.01.1999, S. 3, in einer umfassenden Darstellung).