gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de
Die Unabhängigkeit der Richter

Ein Bericht über den Internationalen Richterkongreß in Rouen

Von Erster Staatsanwalt Dr. Fritz D e c k er, München, Schriftführer des Deutschen Richterbundes


In einer Zeit, in der eine kaum übersehbare Fülle von Kongressen, Tagungen und Kundgebungen aller Art Anzeichen einer beunruhigenden Hypertrophie in unserem staatlichen und kulturellen Leben sichtbar werden lassen, fand vom 4. bis 7. Mai 1953 in Rouen und Paris ein internationaler Richterkongreß statt, der in seiner Gewichtigkeit und Tragweite ernste Beachtung und sorgsame Würdigung verdient und dem im Interesse nicht nur der Justiz, sondern der internationalen rechtsstaatlichen Ordnung schlechthin das Schicksal erspart werden muß, als einer unter zahlreichen Kongressen registriert zu werden. Das zentrale Thema dieses Kongresses war die Unabhängigkeit der Richter. Hinter diesem Thema stand aber ein anderes, ein Thema, das ohne Übertreibung als das Schicksal unserer Zeit bezeichnet werden kann: D e r R e c h t s s t a a t. In nur zu vielen Völkern - auch der westlichen Welt - haben sich unter der Oberfläche Krankheitsherde gebildet, die den Rechtsstaat von innen her unbemerkt und unbeachtet zu gefährden und zu unterhöhlen drohen, während die Oberfläche das beruhigende und trügerische Bild einer gesicherten durch Verfassungen und Gesetze gewährleisteten rechtsstaatlichen Ordnung spiegelt. Die Richterschaft hat für derartige Entwicklungen und Symptome nicht nur ein besonders feines Organ, sie fühlt sich auch zum Hüter des Rechtsstaates, des wahren Rechtsstaates, berufen. Dies war das gemeinsame Anliegen, das die Richter aus elf Nationen in Rouen zusammenführte und ungeachtet aller nationaler Verschiedenheiten in den Rechtssystemen und in der Struktur der Justizorganisationen über alle Grenzen hinweg ein erhebendes Gefühl der Verbundenheit und der gemeinsamen Verantwortung und Verpflichtung schuf.

Frankreich war in zweifacher Hinsicht als Gastland besonders berufen. Einmal, weil dort trotz aller scheinbaren politischen Labilität ein vom Bewußtsein der gesamten Nation getragenes traditionsgebundenes und instinktsicheres Staatsgefühl dem Richter die seinem Amt zukommende Achtung und Würdigung als höchster und angesehenster Stand zuteil werden läßt. Zum anderen, weil sich kaum ein anderes Land seiner Gastgeberpflichten mit soviel Würde und Charme zugleich hätte entledigen können.

Am Vormittag des 4. Mai 1953 eröffnete in dem altehrwürdigen Salle Sainte-Croix-des-Pelletiers in Rouen nach kurzen Begrüßungsworten des Präsidenten der Union Federale des gebend sind. Magistrats, Generalstaatsanwalt Reliquet, der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Oberstlandesgerichtspräsident Dr. Konrad die Reihe der Referate über das Thema "Die Unabhängigkeit der Richter". Nachdem der Redner die Struktur der d e u t s c h e n  J u s t i z dargelegt hatte, kam er auf die vordringlichen Anliegen der deutschen Richter und Staatsanwälte zu sprechen. Er beklagte deren unangemessen niedrige soziale Einstufung und berichtete von den unermüdlichen Bemühungen der Standesorganisationen der Richter und Staatsanwälte um eine Hebung ihres Lebensstandards. Dr. Konrad am sodann auf die Bestrebungen zu sprechen, die Unabhängigkeit der deutschen Richter durch ein Richtergesetz weiter zu stärken und zu verankern, um so da und dort erkennbare Tendenzen, auf die Justiz und die Richter unter parteipolitischen Gesichtspunkten Einfluß zu gewinnen, nicht wirksam werden zu lassen. In diesem Zusammenhang sprach der Redner auch von dem in deutschen Richterkreisen immer nachdrücklicher werdenden Wunsch nach einem unabhängigen Gremium, wie es z. B. in Frankreich besteht (Conseil superieur des Magistrats), und das für die Anstellung und Beförderung der Richter berufen sein soll. Zum Schluß seiner Ausführungen zeichnete der Vorsitzende des DRB eindrucksvoll das zeitlose und für alle Völker gültige Bild der Richterpersönlichkeit, die die Autorität des Amtes im Grunde aus den menschlichen und charakterlichen Eigenschaften herleitet und bewahrt, die auf die Dauer allein echte Autorität verbürgen. Nach dem mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Referat des deutschen Vertreters sprach der englische Delegierte Barrister Eduard H. Wall, Generalsekretär der Englischen Gesellschaft für Rechtsvergleichung in Vertretung des verhinderten Präsidenten des Kgl. Justizgerichts in London Lordrichter Denning.

Die englischen Verhältnisse können bei uns ein besonderes Interesse in Anspruch nehmen, da der englische "Richterkönig" bei unseren Reformbestrebungen von jeher als erstrebenswertes Vorbild eine bedeutsame Rolle spielt. Das englische Richtertum in seiner derzeitigen Ausprägung hat eine sehr lange und, angelsächsischer Staatsweisheit entsprechend, unverändert und unangefochten gebliebene geheiligte Tradition. Im Jahre 1688 wurde unter Wilhelm, Prinz von Oranien, die Unabhängigkeit der Richter konstituiert. Seit dieser Zeit ist der englische Richter praktisch unabsetzbar. Nur bei pflichtwidrigem Verhalten (inconduite) wäre durch ein Petitum beider Häuser eine Entlassung möglich, ein Fall. der seit dieser Zeit noch niemals vorgekommen ist.

In England ist es undenkbar, daß sich, wie in allen anderen Staaten, jemand auf die richterliche Laufbahn vorbereitet. Ein junger Mann, der als Berufsziel den Richterberuf angäbe, würde unweigerlich das Odium der Vermessenheit auf sich laden. Er kann nur sagen: Ich will Rechtsanwalt (Barrister) werden. Dies kommt daher, daß zunächst niemand Richter werden kann, bevor er nicht mindestens 45-50 Jahre alt geworden ist. Weitere unabdingbare Voraussetzung ist aber eine 20-25jährige Tätigkeit als Barrister (eine vorübergehende Tätigkeit als Universitätsprofessor z. B. genügt nicht). Nur die berühmtesten und erfolgreichsten Rechtsanwälte des Landes haben die Aussicht, in den richterlichen Dienst übernommen zu werden. Bei der außerordentlich geringen Zahl der Richter (davon wird unten noch die Rede sein) und der verhältnismäßig großen Zahl von Anwälten liegt es auf der Hand, daß auch tüchtigste Rechtsanwälte niemals hoffen können, diesen glanzvollen Höhepunkt ihrer Laufhahn zu erreichen. Diese Elite der Richter wird vom Lordkanzler ernannt, für dessen Entscheidung ausschließlich die höchsten menschlichen und beruflichen Qualitäten, niemals aber politische Einstellungen maßgebend sind.

Es gibt in England drei Kategorien von Richtern: Die Polizeirichter (= Friedensrichter), etwa 6000 an der Zahl, die n i c h t zur Richterschaft im eigentlichen Sinne gehören. Es sind dies angesehene Persönlichkeiten, die irgendeinen Beruf ausüben und, durchschnittlich einmal in der Woche, über Strafsachen von geringerer Bedeutung (kleine Diebstähle, Verkehrsdelikte usw.) entscheiden. Diese Polizeirichter üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Nur in einigen großen Städten, wie in London, sind diese Richter hauptamtlich und fest besoldet mit einem Einkommen von jährlich 2500 Pfund. Die Richter im technischen Sinne (und da sind die "Richterkönige") sind die etwa 70 Richter an Gerichten erster Instanz (zuständig für Zivilsachen von geringerem Streitwert), die 35 Richter des Obergerichts und die 9 Richter des Berufungsgerichts. Die Appellation an das Oberhaus ist äußerst selten, da sie sehr teuer ist. In England gibt es also bei einer Einwohnerzahl von rund 50 Millionen nur etwa 114 Richter. Die Besoldung dieser Richter ist, nicht nur an unseren Verhältnissen gemessen, außerordentlich hoch. Die Oberrichter (das sind die Richter am Obergericht [Haute Cour] und am Berufungsgericht [Cour d'Appel]) erhalten ein Gehalt von 5000 Pfund jährlich. Dieser Betrag, der seit über 300 Jahren unverändert ist und den veränderten Lebenshaltungskosten nicht mehr entspricht soll demnächst auf 10 000 Pfund (das sind rund 120 000 DM) erhöht werden. Die (70) Richter an den Gerichten erster Instanz erhalten Bezüge von ungefähr 3000 Pfund jährlich. Die Versorgungsbezüge sind in ähnlich großzügiger Weise bemessen. Es gibt nur einen Mann im englischen Staatsdienst, der zur Zeit ein höheres Gehalt bezieht als die Oberrichter, nämlich der Premierminister. Nach der geplanten Erhöhung auf 10 000 Pfund wird auch dieser hinter der Besoldung der Oberrichter weit zurückbleiben. Die Gründe für diese ungewöhnlich hohe Besoldung sind folgende: Der Richter in England genießt ein in der Tradition verwurzeltes so hohes Ansehen, daß es niemandem beikommen würde, diese Bezüge als zu hoch zu finden. Es wäre aber eine vordergründige Betrachtungsweise, wollte man dieses Ansehen des Richters nur mit Traditionsgefühl und angelsächsischem Beharrungsvermögen erklären. Der letzte Grund liegt in dem tiefen Wissen des Engländers um die Bedeutung des Richtertums für das Staatswesen. Politische Weisheit, der dem Engländer angeborene Instinkt für eine echte Hierarchie der Werte im staatlichen Bereich und nicht zuletzt der nüchterne Blick für das Wohl der Nation lassen dort die Einschätzung des Richters als höchsten Stand zu einer Selbstverständlichkeit und einer Notwendigkeit werden. Es ist bedrückend und beschämend zugleich, wenn man demgegenüber die würdelosen und von kleinlichem Neid getragenen Auslassungen zur Kenntnis nimmt, die unlängst in Deutschland aus Anlaß einer bundesgesetzlichen Rahmenregelung über die Änderung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu vernehmen waren und noch zu vernehmen sind. Es sei dabei nicht verkannt, daß es in England rund 114 Richter gibt, in Westdeutschland dagegen rund 7000. Es geht hier aber um eine grundsätzliche Frage die von der Zahl der Richter völlig unabhängig ist. Im übrigen handelt es sich bei uns in Anbetracht der verhältnismäßig großen Zahl der Richter auch nicht um Beträge von Tausenden oder Zehntausenden DM, sondern um solche von wenigen Hundert.

Die hohe Besoldung des englischen Richters ist aber auch ein Zeichen für die Achtung vor seiner Unabhängigkeit. Der Engländer weiß, daß die geistige Weite, Freiheit und Universalität, die den Richter auszeichnen soll, einer großzügigen Fundierung und Unabhängigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen muß, ein Wissen, das sich weite Kreise in Deutschland leider noch nicht zu eigen machen konnten.

Bemerkenswert ist, daß die Achtung vor der echten Unabhängigkeit des englischen Richters auch darin ihren Ausdruck findet, daß es keine Beförderungen gibt. Der Richter erhält vom ersten bis zum letzten Tag seiner Amtsführung das gleiche feste Gehalt. Zur Begründung sagte Barrister Wall wörtlich: "Wir glauben, daß die Entscheidungen eines Richters nicht von der Hoffnung auf eine Beförderung beeinflußt werden dürfen."

Die Achtung des Engländers vor dem Richter zeigt sich aber auch in der äußerst strengen Ahndung von Verstößen wegen Mißachtung des Gerichts (Outrage ý la Cour, Comtempt of Court). Eingriffe in ein schwebendes Verfahren werden mit allerstrengsten Strafen belegt. Zwei der von dem englischen Delegierten angeführten Beispiele seien erwähnt: Einem Abgeordneten, der vor einiger Zeit in einer politischen Rede einen Richter angegriffen hatte, wurde zur Strafe für vier Monate das Betreten des Parlaments verboten. Vor etwa zwei Jahren wurde in einer englischen Zeitung ein wegen Mordes Angeklagter vor Rechtskraft des Urteils ein "Vampir" genannt. Die Zeitung wurde zur Geldstrafe von 10 000 Pfund, der verantwortliche Schriftleiter zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Nach Rechtskraft eines Urteils kann dieses selbstverständlich kritisiert werden und von dieser Möglichkeit wird auch durchaus Gebrauch gemacht; die P e r s o n des Richters aber ist in jedem Falle u n a n t a s t b a r und jeglicher Diskussion entzogen.

Anschließend sprach der österreichische Delegierte Dr. Wahle, Oberlandesgerichtspräsident in Wien und Präsident des österreichischen Richterbundes. Die ö s t e r r e i c h i s c h e n  J u s t i z v e r h ä l t n i s s e haben mit den deutschen sehr viele Berührungspunkte und sind weithin bekannt, so daß sich eine eingehende Wiedergabe der Ausführungen des österreichischen Delegierten erübrigen dürfte. Nur einige Punkte verdienen besondere Hervorhebung: Die Standesorganisation der österreichischen Richter hat bereits seit 1907, kurz nach ihrer Gründung, die Forderung erhoben, Ernennungen und Beförderungen von Richtern müßten in der Weise beschränkt werden, daß niemand ernannt oder befördert werden kann, ohne von einer Kammer des Gerichts, bei dem er ernannt zu werden wünscht, oder durch das Oberlandesgericht vorgeschlagen zu sein. Die Verfassung von 1918 hatte auch in diesem Sinne Bestimmungen getroffen. In den Verfassungen von 1920 und 1929 wurde die Verpflichtung der Justizverwaltung, nur von' Personalsenat ernannte Bewerber zu ernennen, wieder abgeschafft. Gegenwärtig gibt es zwar Personalsenate, diese haben aber lediglich ein Vorschlagsrecht, an das die Justizverwaltung nicht gebunden ist. Da die Vorschläge des Personalsenats von der Justizverwaltung nicht selten ignoriert werden, ist es das Hauptanliegen des österreichischen Richterbundes, das verbindliche Vorschlagsrecht des Personalsenats wieder einzuführen. Im übrigen ist die Lage der österreichischen Richter und Staatsanwälte alles andere als befriedigend. Die Besoldung ist - nächst der deutschen - die schlechteste der europäischen Staaten. Die politischen Einflüsse innerhalb der Justiz, auch in bezug auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten scheinen nach zuverlässigen Informationen nicht völlig gebannt zu sein.

Als nächster Redner sprach der belgische Delegierte de Vreese, Rat am Appellationsgericht in Gent. Die b e l g i s c h e Verfassung verbürgt dem Richter die Ernennung auf Lebenszeit und die Unabsetzbarkeit. Die Amtsenthebung eines Richters ist nur durch Gerichtsurteil möglich. Ein Gesetz aus dem Jahre 1867 bemißt bei den Richtern des Kassationsgerichts die Altersgrenze auf 75 Jahre. Die Wirkungen dieser Bestimmungen werden allerdings durch den Zwang der Emeritierung ausgeglichen. Die Richterbezüge wurden von dem belgischen Vertreter als angemessen und zufriedenstellend bezeichnet. Eine private Unterhaltung mit Herrn de Vreese ergab, daß sie weit mehr als das Doppelte der deutschen Besoldung betragen. Bemerkenswert ist, daß den belgischen Richtern die Ausübung jeglicher politischen Funktionen verboten ist. Das Disziplinarverfahren gegen Richter trägt der richterlichen Unabhängigkeit in weitem Umfang Rechnung. Während in Frankreich Einleitungsbehörde der Siegelbewahrer (Justizminister) ist (in Deutschland in der Regel der Generalstaatsanwalt oder der Justizminister), ist in Belgien auch die Klageerhebung Sache der Gerichte.

Die richterliche Gewalt ist in Belgien verfassungsmäßig klar getrennt und neben die beiden anderen Gewalten gestellt. Die Gerichte üben ihre Gerichtsbarkeit kraft eines u n m i t t e I b a r e n vom Volke kommenden Rechts aus, nicht im Namen einer von der Volksvertretung oder der Regierung delegierten Gewalt. Insoweit ist also die Tätigkeit der Gerichte derjenigen der gesetzgebenden Gewalt völlig gleichgestellt. Eine irgendwie geartete parlamentarische Kontrolle über die Justiz besteht in Belgien nicht, auch nicht über die Staatsanwälte, wovon später noch die Rede sein wird. Diese Auffassung hat historische Gründe, auf die in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden kann. Es sei nur angedeutet, daß sie dem traditionellen Argwohn des Belgiers gegenüber jeder Maßnahme der zentralen Exekutivgewalt entspringen.

Die Rechtsstellung der belgischen Richter ist durch ein Richtergesetz geregelt. Die Ausführungen des belgischen Vertreters über die Stellung des Justizministers insbesondere im Verhältnis zu den Staatsanwaltschaften, sowie über das Beförderungssystem erscheinen so bedeutsam, daß sie auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden sollen:

"Die Auffassung, die dem Justizminister ein Überwachungsrecht ,über alle bürgerlichen und Handelsgerichte' gibt, demzufolge er den Richtern wie den Beamten der Staatsanwaltschaft Rügen erteilen kann, könnte in Belgien nicht aufrechterhalten bleiben. Auch die Staatsanwaltschaft kommt in den Genuß dieser Unabhängigkeit. Die Tatsache, daß der belgische Justizminister n i c h t der Chef der gesamten Gerichte ist, vermindert in großem Umfang seine Weisungsbefugnis gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft. Das belgische Gerichtsverfassungsgesetz kennzeichnet die Beamten der Staatsanwaltschaft nicht mehr als ,Bevollmächtigten der vollziehenden Gewalt bei dem Gericht sondern begnügt sich mit der Feststellung daß der Staatsanwalt die Pflichten s e i n e s  A m t e s bei den Gerichten ausübt'. Artikel 151 dieses Gesetzes, wonach der Generalstaatsanwalt seine Aufgaben unter der Amtsgewalt des Justizministers ausübt, muß so ausgelegt werden, daß er eine Disziplinarbefugnis, eine Empfehlungsbefugnis, Initiativ- und Aufsichtsbefugnis überträgt, keinesfalls aber ein Weisungsrecht oder eine allgemeine Befehlsgewalt in sich schließt. Gewiß steht dem Justizminister eine Disziplinargewalt über die Angehörigen der Staatsanwaltschaft zu und er hat das Recht an die Staatsanwaltschaft den ausdrücklichen Befehl mit dem Zweck der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu erteilen. Andererseits aber gesteht das belgische Recht dem Justizminister nicht das Recht zu, dem Staatsanwalt die Ausübung seiner ihm vom Volk übertragenen öffentlichen Aufgabe z u  v e r b i e t e n. Die Staatsanwaltschaft benachrichtigt den Justizminister, behält aber ihre Handlungsfreiheit. Die Justizminister haben das anerkannt..."

Über das Problem der Beförderungen führte de Vreese aus:

"Ich bin überzeugt, daß in einem Land, in welchem wie in Belgien, das Richteramt eine Laufhahn ist, die Unabsetzbarkeit der Richter eine Farce ist, wenn Hand in Hand mit ihr nicht ein gerechtes Beförderungssystem geht. Vielleicht verdient das belgische System, bei ihm kurz zu verweilen. Im Ergebnis ist es durch ein Vorschlagsverfahren charakterisiert, das dort, wo es angewandt wird, für den Nachwuchs der Gerichtsräte einem echten Zuwahlsystem praktisch oder beinahe gleichkommt. Nach Art. 99 der Verfassung arbeitet es in großen Zügen folgendermaßen: Die Räte an1 Appellationsgericht sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der verschiedenen Gerichte werden vom König ernannt auf Grund von zwei Listen, die je zwei Anwärter enthalten und vom jeweiligen Appellationsgericht bzw. vom Provinzrat (Generalräte) vorgelegt werden. Die Räte am Kassationshof werden auf Grund von zwei Listen ernannt, die ebenfalls je zwei Namen enthalten und je vom, Kassationsgerichtshof und vom Senat vorgelegt werden. Die Gerichte wählen ihren ersten Präsidenten und ihre Kammervorsitzenden aus ihrer Mitte. Dieses Verfahren ist in Belgien traditionell... Man hat von ihm sagen können, daß es in den Beschränkungen des Auswahlrechtes der Regierung für den Nachwuchs der oberen Richterstellen sehr weit geht. Ich kann wohl hinzufügen, daß dieses System alles in allem zufriedenstellend ist."

Als vierter Delegierter sprach The Right Honorable Thibaudeau-Rinfret, Chefrichter des Obersten Gerichts in O t t a w a. Er hob hervor, daß die Unabhängigkeit der Richter weniger ein Vorrecht des Richterstandes als vielmehr die Garantie der Gerichtssassen in einem freien Land genannt werden kann. Die Akte British-Nordamerikas (die kanadische Verfassung) bestimmt, daß die Richter der obersten Gerichte "für die Dauer guter Führung" (durant bonne conduite) im Amt bleiben; sie können nur vom Generalgouverneur auf Ersuchen des Senats und des Unterhauses ihres Amtes enthoben werden (Art. 99). Bisher ist das in keinem Fall geschehen. Die Worte "für die Dauer guter Führung" bedeuten bei richtiger Auslegung die Ernennung der Richter auf Lebenszeit. Aus diesem Grunde hat sich das Bundesparlament wenigstens bis heute auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Dauer des Richteramtes keine Altersgrenze festsetzen könne. Jedoch haben sich das Oberste kanadische Gericht und der Finanzgerichtshof veranlaßt gesehen, eine Altersgrenze von 75 Jahren festzusetzen. v Seit 1811 können die Richter weder der Verwaltung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören. Ihr Wahlrecht ist auf dasjenige für die Gemeinderäte beschränkt. Auf diese Weise soll ihr völliges Abseitsstehen von den politischen Parteien gesichert werden. Um auch dem geringsten Verdacht aus dem Wege zu gehen, bleiben sie auch den Sitzungen des Unterhauses und des Senates fern. In der Erfüllung ihrer Aufgaben genießen die Richter absolute Immunität; selbstverständlich gibt es ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel gegen ihre Urteile, doch kann man den Richter wegen seiner richterlichen Tätigkeit nicht persönlich belangen. Die richterliche Gewalt ist in Kanada einer der Pfeiler der Verfassung. Sie ist nicht nur der Herrschaft, sondern auch dem Einfluß der beiden anderen Gewalten entzogen.

Nach einer kurzen Mittagspause, während der Gelegenheit bestand, sich einen ersten Eindruck von den architektonischen Schönheiten dieser altehrwürdigen Stadt zu verschaffen, sprach der h o l l ä n d i s c h e Delegierte Dr. van der Meulen Rat am Obersten Gerichtshof Im Haag. Zu Beginn seiner Ausführungen führte er die Artikel 165 und 173 des Niederländischen Grundgesetzes, die Grundlagen der richterlichen Unabhängigkeit an. Sie lauteten:
  1. Die Mitglieder der richterlichen Gewalt werden vom König (gegenwärtig von der Königin) ernannt.
  2. Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof werden auf Lebenszeit ernannt.
  3. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sie bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihres Amtes enthoben werden.
  4. In den vom Gesetz bestimmten Fällen können sie durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgesetzt oder ihres An1tes enthoben werden.
  5. Auf ihr eigenes Ansuchen werden sie vom König (der Königin) ihres Amtes entbunden.
  6. Die Gehälter der Richter werden durch Gesetz geregelt.
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt das Verfahren bei Ernennung des Richters. Wird eine Stelle frei, so werden drei Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge vorgeschlagen, und zwar für eine freie Stelle eines Friedensrichters oder eines Mitglieds des Gerichtes der ersten Instanz von diesem Gericht, für eine freie Stelle beim Appellationsgericht von letzterem.

Dieser Vorschlag wird in den meisten Fällen von der Königin genehmigt. Beim Obersten Geric1tshof enthält die Anwärterliste sechs Namen in der Reihenfolge ihrer Priorität. Diese Liste wird der Abgeordnetenkammer vorgelegt, die ihrerseits eine Vorschlagsliste mit drei Anwärtern, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Priorität zusammenstellt. Einer dieser drei Kandidaten muß von der Königin ernannt werden. In der Regel ist der erste Anwärter des Gerichtes auch der erste Anwärter der Abgeordnetenkammer. Dieser wird auch fast ausnahmslos ernannt. Die Ernennung zum ersten Präsidenten oder zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofes setzt die Mitgliedschaft bei diesem Gericht voraus.

Artikel II des Gerichtsverfassungsgesetzes zählt die Gründe auf, derentwegen die Richter vom Obersten Gerichtshof ihres Amtes enthoben werden können. Dabei handelt es sich selbstverständlich um Tatbestände, die mit ihren Aufgaben unvereinbar sind: Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, Konkurs, schlechte oder unmoralische Führung, fortgesetzte Amtsvernachlässigung, unzulässiger Verkehr mit den Parteien oder ihren Anwälten usw. Artikel 13 dieses Gesetzes sieht vor, wann der Richter seiner Freiheit verlustig geht, sei es durch Haftbefehl, Schuldhaft oder wegen Geisteskrankheit. Auf Ersuchen des Generalstaatsanwaltes hat der Oberste Gerichtshof den Richter seines Amtes zu entheben. Seit 1936 ist kein Fall dieser Art abgeurteilt worden.

Das Gerichtsverfassungsgesetz hat für alle Richter die Altersgrenze auf 70 Jahre festgesetzt. Für die Beamten im allgemeinen, also auch für die Angehörigen der Staatsanwaltschaftă mit Ausnahme des auf Lebenszeit ernannten Generalstaatsanwalts beim Obersten Gerichtshofăist die Altersgrenze auf 65 Jahre festgesetzt.

Zum Schluß seiner Ausführungen erklärte der Delegierte: "Selbst weise Gesetze führen zu keinem befriedigenden Ergebnis, wenn sie nicht ihrem Geist entsprechend angewendet werden. Glücklicherweise kann ich behaupten, daß die Anwendung dieser Gesetze nichts zu wünschen übrig läßt. Die Regierung hat einen strengen Respekt vor dieser Unabhängigkeit, was zur Folge hat, daß die Unabhängigkeit des Richters bei uns kein Problem ist."

Nach diesen Ausführungen des holländischen Delegierten sprach der Vertreter I r I a n d s Sir Cecil Levery, Richter am Obersten Gerichtshof.

Die Verfassung schützt die richterliche Unabhängigkeit vollkommen. Die Richter werden vom Präsidenten ernannt. Sie können nur im Falle einwandfrei ermittelter schlechter Führung oder bei Unfähigkeit und nur auf Grund eines von beiden gesetzgebenden Häusern gefaßten Beschlusses abgesetzt werden. Nach der Verfassung sind alle Richter in der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben unabhängig und nur den Vorschriften der Verfassung und dem Gesetz unterworfen
. Ihre Bezüge dürfen nicht gekürzt werden.

In Irland zeigt das Rechtswesen aus geschichtlichen Gründen eine ganze Reihe von Grundsätzen des englischen Systems. Die Richter der Gerichte werden wie in England aus der Anwaltschaft übernommen und wechseln in der Regel nicht von einem Gericht zum anderem Es gibt also keinen Richterstand wie in einer Reihe europäischer Staaten, und die Richter werden meist in vorgerücktem Alter und nach langer anwaltschaftlicher Erfahrung ernannt

Man ist sich in Irland darüber klar, daß die Unabhängigkeit der von hoher moralischer und beruflicher Qualität getragenen Richter, die sich nur dem Dienst an der Gerechtigkeit widmen, für den Staat entscheidend ist. Als die Voraussetzungen zur Sicherstellung der Autorität und Unabhängigkeit der Richter bezeichnete Sir Cecil:
  1. Ein befriedigendes Ernennungs- und Beförderungswesen.
  2. Eine hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben völlige Unabhängigkeit gegenüber der Exekutivgewalt.
  3. Die Unabsetzbarkeit, sei es auf Lebenszeit, sei es bis zur Erreichung der festgesetzten Altersgrenze.
  4. Zufriedenstellende wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere eine Besoldung, die dem Richter einen seiner gründlichen Ausbildung entsprechenden Lebensstandard sichert.
In Irland werden die Ernennungen vom Präsidenten vorgenommen, doch muß dieser nach verfassungsmäßiger Praxis auf Vorschlag der Exekutive handeln; tatsächlich bestimmt die Regierung die Richter.

In der Theorie scheint dies wenig erstrebenswert. Der irische Vertreter versicherte aber, daß in den 30 Jahren, die der irische Staat bestehe, jede Regierung sich ihrer Verantwortung bei Benennung der Richter bewußt gewesen sei.

Nächster Redner war der i t a I i e n i s c h e Vertreter, Ernesto Bataglini, Generalanwalt am Kassationshof, Präsident des Italienischen Richterbundes. Eingangs fand Bataglini bemerkenswerte, von hohem Idealismus getragene Worte über den Richter und seine Unabhängigkeit. Er sagte:

"...Das wesentliche Charakteristikum des Gerichtswesens ist praktisch die Stellung des Richters supra partes et extra partes, d. h. seine Unparteilichkeit. Das Geheimnis dessen, was man das Mysterium oder die Magie des Prozesses nennt, dieses Geheimnis, oder diese Magie, kraft deren sich die Synthese des Abstrakten und des Konkreten vollzieht, die Synthese des Rechtes und der Tatsache, des Buchstabens und des Geistes, der Gewißheit und der Gerechtigkeit: Dieses Geheimnis, durch welches man durch die Filter .des Prozesses hindurch das Wunder der res judicata erkennt, die "pro veritate" habetur, findet seine Erklärung in der Unparteilichkeit und im Altruismus des Richters, im Desinteressiertsein des Richters gegenüber dem Interessenkonflikt, über den er urteilen soll.

Es kann gesagt werden, daß ein Richter dann ein Richter ist, wenn er diese Voraussetzung der Unparteilichkeit erkennt, in der sich dieses charakteristische Element findet, das aus dem Menschen einen Richter macht.

Die Unabhängigkeit des Richterstandes aber muß nicht nur bekräftigt und proklamiert, sondern vor allem auch garantiert und verteidigt werden. Die Garantie und die Verteidigung der Unabhängigkeit des Richters können nur in der Autonomie des Richters bestehen, die in dem Sinn zu verstehen ist, daß die gleiche Gerichtsordnung für ihre Selbstverwaltung, innere Disziplin sorgt, ohne sich direkt oder indirekt andere Befugnisse des Staates anzumaßen. Die Autonomie allein kann eine wirksame Unabhängigkeit und nicht nur eine nach außen in Erscheinung tretende oder nominelle Unabhängigkeit garantieren. Stellt man den gegenwärtigen Zustand in Italien nach der Verfassung von 1948 den oben dargelegten Grundsätzen gegenüber, so läßt sich daraus ableiten, daß in diesem Land die praktische Verwirklichung dieser Grundsätze fast vollständig abgeschlossen ist. Es muß berücksichtigt werden, daß im wichtigsten Teil, d. h. in der Verfassung der Richterkammer in der ihr von der Verfassung zugewiesenen Form und Aufgabe die Vorschrift noch keine konkrete Anwendung gefunden hat: denn es ist noch eine Interimsverordnung (Dekret von ~946) in Kraft, die diese Grundsätze nur zum Teil verwirklicht."


Die italienische Verfassung betont vor allem, daß "der Richter nur dem Gesetz unterworfen" ist (Art. 101) und daß "das Gerichtswesen autonom und von allen anderen Gewalten unabhängig" ist (Art. 104). Die verfassungsmäßige Stellung des Richters findet ihren Ausdruck in einem besonderen verfassungsmäßigen Organ, der obersten Richterkammer. Diese Kammer entscheidet über Ernennungen, Veränderungen, Versetzungen, Beförderungen und die Richter betreffende Disziplinarmaßnahmen. Ihr Präsident ist der Präsident der Republik Ihr gehören ferner an der erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes. Von den übrigen Mitgliedern werden 2/3 von den Richtern aller Kategorien, 1/3 vom Parlament auf einer Vollsitzung der beiden Kammern gewählt. In der Bildung der oberen Kammer und in den ihr zugewiesenen Aufgaben wird der Grundsatz der Autonomie unter Ausschluß jedes Eingriffes eines anderen Organs oder einer anderen Gewalt, insbesondere der Exekutive, verwirklicht.

Dem Justizminister sind folgende Pflichten vorbehalten (Art. 110): Die Organisation und die Durchführung der das Justizwesen berührenden Aufgaben, sowie auch die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen (Art. 107), letzteres im Benehmen mit anderen Justizorganen.

Der Staatsanwalt gilt als integrierender Bestandteil des Richterstandes. Er hat also die gleichen Rechte und die gleichen Garantien wie die übrigen Richter; die Garantie seiner Unabsetzbarkeit kann aber Beschränkungen und Sonderbestimmungen (Art. 107) unterworfen werden.

In der italienischen Verfassung ist auch die Einheit des Gerichtswesens mit der einzigen Ausnahme des obersten Verwaltungsgerichts, des Finanzgerichtshofes und der Militärgerichte (mit sehr begrenzter Zuständigkeit) festgelegt. Weitere Sondergerichte sind unzulässig (Art. 102). Die Unabhängigkeit des Richters ist auch für die ausnahmsweise beibehaltenen Sondergerichte ausgesprochen und gewährleistet (Art. 108).

Generalanwalt Bataglini schloß mit den Worten: "Im demokratischen Staat sind zwar die Kräfte, die auf die Schwächung der richterlichen Gewalt ausgehen, noch nicht ganz verschwunden, doch gilt es, auf den Sieg der Grundsätze zu vertrauen, auf denen das Gebäude des Rechtsstaates ruht, und dessen eingedenk zu sein, daß es ohne den unabhängigen Richter keine Gerechtigkeit und ohne Gerechtigkeit keine Zivilisation gibt.

Diesen von edler Leidenschaft durchdrungenen, mit warmem Beifall aufgenommenen Ausführungen des blinden italienischen Generalstaatsanwalts, der auch der Vater des Gedankens eines Internationalen Richterbundes ist, schloß sich der Vortrag des Präsidenten des Großherzoglichen Obergerichtes in L u x e m b u r g, Paul Faber, an:

Die Unabhängigkeit des Richters wird in Luxemburg durch die Trennung der Gewalten, sowie durch die Unabsetzbarkeit der Richter und schließlich durch andere zusätzliche Maßnahmen garantiert. Trotz der Gewaltenteilung hat der Großherzog das Recht, die Richter nach seinem Ermessen zu ernennen. Den Vorschlägen der um Stellungnahme ersuchten Gerichtsbehörden stimmt er aber fast immer zu. Abgesehen von ganz seltenen Ausnahmen, in denen zwingende Gründe vorliegen, werden diese Vorschläge nach dem auf Grund des Ernennungsdatums bestimmten Rangdienstalter gemacht. Ein politischer Einfluß ist fast ausgeschlossen.

Nach Art. 92 der Verfassung werden die Richter der Bezirksgerichte und die Räte (also nicl1t die Friedensrichter) auf Lebenszeit ernannt. Keiner von ihnen kann seines Postens verlustig gehen oder suspendiert werden, sofern nicht ein entsprechendes Urteil vorliegt. Die Versetzung eines dieser Richter ist nur durch eine neue Ernennung und mit seiner Zustimmung zulässig. Bei Unfähigkeit oder mangelhafter Führung kann er nach den Vorschriften der Gesetze suspendiert, abberufen oder versetzt werden. Hinsichtlich der vorgenannten Disziplinarmaßnahmen unterstehen die Richter nur ihren Standesgenossen. Der Richter genießt also eine besondere richterliche Immunität, die zwar nicht so umfassend wie die parlamentarische ist, für die Garantie seiner Unabhängigkeit aber ausreichend erscheint.

Die den Lebenshaltungskosten automatisch angeglichenen Grundgehälter reichen bequem aus, um den luxemburgischen Richter der Sorge um die Ernährung seiner Familie zu entheben. Das Gehalt des Vizepräsidenten des Obergerichts entspricht demjenigen der außerordentlichen und bevollmächtigten Gesandten. Die Gehälter des Gerichtspräsidenten und die des Generalstaatsanwalts sind nach denjenigen der Minister am höchsten. Die übrigen sind entsprechend.

Bei den anschließenden Ausführungen des s a a r l ä n d i s c h e n Vertreters Dr. Neureuter, Oberlandesgerichtspräsident in Saarbrücken, kann ich mich kurz fassen, da die saarländischen Justizverhältnisse den deutschen weitgehend gleichen. In der Verfassung des Saarlandes aus dem Jahre 1947 ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ausdrücklich verankert. Der Redner entwickelte ein Bild der Richterpersönlichkeit, die geprägt ist von den Eigenschaften hoher und ewiger Menschenwerte, wie es Redlichkeit Selbstschau, Geduld, Freundlichkeit, Nachsicht und insbesondere Liebe zu den Mitmenschen sind. Er zitierte in diesem Zusammenhang das Wort des heiligen Augustinus "Ama et fac quod vis" und den großen französischen Moralisten Joubert, der sagte: "Auch das Erbarmen ist ein Teil der Gerechtigkeit". Dr. Neureuter, der sich wiederholt auf die Ausführungen von Oberstlandesgerichtspräsident Dr. Konrad bezog, erntete für seine warmherzigen und tiefen Worte, denen der Gedanke zugrunde lag: "Nicht auf Maßnahmen und Gesetze kommt es an, sondern auf den Menschen", spontanen und dankbaren Beifall.

Als vorletzter Redner sprach der S c h w e i z e r Delegierte Germain Pochon, Präsident der Justizgerid1te in Genf. Die Ausführungen des Schweizers Richters fanden allseits besonderes Interesse, da sich die Schweizer Justizverhältnisse von denen der übrigen europäischen grundlegend unterscheiden. Das oberste allgemeine Prinzip der Schweiz ist die Richterwahl durch das Volk bzw. die Volksvertretung. Die Modalitäten dieser Wahl allerdings sind in den einzelnen Kantonen, die eigene Gerichtsverfassungen haben, und im Bund sehr verschieden. Ein Prinzip ist aber sowohl im Bundesgerichtshof (Kassationshof) und den kantonalen Gerichten gemeinsam: Ihre Richter werden nur für 4 bis 8 Jahre gewählt, wobei allerdings in der Regel Wiederwahl möglich ist. Die Bundesrichter z. B. werden vom Bundesrat für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist bis zum Alter von 70 Jahren möglich. Die wählende Volksvertretung besteht teilweise aus dem Staatsrat (wie bei der Wahl der Richter des Obergerichts in Zürich), teilweise aus der gesamten Bevölkerung, die sich z. B. im Kanton Appenzell mit dem Schwert unter freiem Himmel versammelt und ihre Richter durch Handaufheben für (nur) 1 Jahr wählt. Frauen sind nicht wahlberechtigt, ebenso können Frauen nicht zu Richtern ernannt werden. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Umständen die Unabhängigkeit der Schweizer Richter für den Außenstehenden in hohem Maße problematisch erscheint. Indes vermittelt nach den Ausführungen des Schweizer Vertreters die Praxis ein wesentlich anderes Bild. Zwar können in Einzelfallen - wie auch in anderen Staaten - politische Einflußnahmen auf die Ernennung der Richter nicht völlig ausgeschlossen werden; im allgemeinen hat sich das Schweizer Prinzip unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit gut bewährt. Für die Wahl werden in aller Regel rein sachliche Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt. Die Richter sind und fühlen sich während ihrer Amtstätigkeit unabhängig. Die politische Betätigung ist dem Richter zum Teil untersagt (so z. B. in Genf). Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter kein anderes Amt übernehmen. Die einzige Voraussetzung für die Wahl zum Richter ist ein Mindestalter von 23 Jahren. Eine bestimmte Vorbildung ist an sich nicht vorgeschrieben. Praktisch allerdings werden die Richter in der Regel aus der Reihe der Advokaten, Universitätsprofessoren oder anderer juristisch vorgebildeter Personen gewählt.

Als letzter Vertreter sprach der des Gastlandes, M. Maurice Raimbault, Rat am Kassationshof, Ehrenpräsident des Richterbundes.

Über die französischen Justizverhältnisse wurde in letzter Zeit schon wiederholt berichtet. Auch in der vorliegenden Nummer der Deutschen Richterzeitung erscheint ein Aufsatz über den Entwurf eines französischen Richtergesetzes. Trotzdem möchte ich die Rede von M. Raimbault in vollem Wortlaut zur Kenntnis bringen. Einmal weil sie Verhältnisse eines Landes betrifft, das uns durch besondere nachbarschaftliche Interessen nahesteht und nicht zuletzt, weil die meisterhaft geschliffenen Worte verlieren würden, wenn ich versuchen wollte, sie zu raffen oder auszugsweise zu zitieren M. Raimbault sagte:

"Es ist der sehr ehrenvolle Ruf an mich ergangen, an Stelle des Herrn Ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofes, der zu seinem lebhaften Bedauern heute in Paris festgehalten ist vor Ihnen die vom französischen Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Richters darzulegen.

In dieser Tagung die hier die hochqualifizierten Vertreter einer Reihe von Ländern, groß durch ihre Vergangenheit. ihren Geist und ihre Kultur, versammelt, können wir mit Befriedigung die Übereinstimmung unseres Begriffes der Unabhängigkeit des Richterstandes, die Gleichheit unserer Forderung in dieser Hinsicht feststellen: Sie gehört dem Regime der Freiheit zu, in welchem der Richter nur dem Gesetz untertan ist, dessen Anwendung in den ihm vorgelegten Fällen ausschließlich von seinem Gewissen abhängt. In einem despotischen Staat drückt der Richter nur den Willen der Männer oder der Parteien aus, die an der Macht sind: mit dem, was wir den Richterstand nennen, hat er nur die Maske gemeinsam und tritt die nobelste Rolle in den Staub.

Wie hat nun der französische Gesetzgeber die Unabhängigkeit der Richter gesichert? Werfen wir einen Blick auf die Vergangenheit, so sehen wir, daß im alten Frankreich die Richter einen mächtigen Block bildeten, bei dem die königliche Gewalt oft eine Stütze suchte und dessen Tätigkeit auf das Gebiet der Legislative übergriff. Die Unabhängigkeit der Richter wurde durch das System der Käuflichkeit der Ämter und das der Zuwahl gesichert, das es gestattete, sich die Ämter zu sichern und sie weiterzugeben, und dazu führte, sie in denselben Familien zu erhalten. Aber diese Regelung entwickelte bei den Richtern einen engen Korpsgeist, der die Richter manchmal dazu führte die gesetzgeberische Tätigkeit der königlichen Macht zu lähmen. Es ist der alten Monarchie nicht gelungen, diese allzu große Macht zu brechen, die französische Revolution hat sie beseitigt, um sie durch gewählte Richter zu ersetzen.

Seit der napoleonischen Epoche bis auf unsere Zeit werden die Richter von der Exekutive ernannt, und ihre Beförderung innerhalb der bereits bestehenden richterlichen Hierarchie wird ebenfalls von ihr sichergestellt. Gewiß würde die Vorschrift der Unabsetzbarkeit die Unabhängigkeit der Richter gewährleisten, und diese würde von dem Augenblick an als vollständig erscheinen, in dem die Richter nicht nach Beförderung streben würden. Das war damals, als viele von ihnen zur Klasse der Grundbesitzer gehörten, häufig der Fall. Es wäre auch falsch zu denken, daß die Beförderung die Richter zwangsläufig der politischen Macht der Minister unterwürfe, vielmehr konnten die Büros der Kanzlei dank ihrer Erfahrung einen mäßigenden Einfluß ausüben. Darüber hinaus wurden nach und nach während der III. Republik eine Anzahl von Vorschriften über Nachwuchs und Beförderung der Richter geschaffen, um die Willkür der Minister einzuschränken.

Der Verfassungsgeber von 1946 ging dann daran, die zur Ausübung unseres Berufes erforderliche Unabhängigkeit durch Schaffung eines Oberrates des Richterstandes besser zu garantieren. Dabei dachte man von Anfang an an eine Zusammensetzung dieses Rates zu je einem Drittel aus Vertretern der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt. In der Form, in der er errichtet wurde und seit 1947 tätig ist umfaßt er 14 Mitglieder:

    Den Präsidenten der Republik als Präsidenten; den Siegelbewahrer als Vizepräsidenten;

    zwei vom Präsidenten der Republik auf 6 Jahre ernannte und dem Juristenberuf entnommene Mitglieder (praktisch sind es Anwälte)

    sechs auf 6 Jahre gewählte Vertreter der Nationalversammlung;

    vier Vertreter der einzelnen Gerichte (Kassationsgericht, Appellationsgerichte, Gerichte der ersten Instanz, Friedensrichter), die auf 6 Jahre von ihren Kollegen gewählt werden.


Nach den Vorschriften der Verfassung sorgt der Rat für die Ernennung der Richter, und zwar nur der Richter. Er übt die Disziplinargewalt über sie aus und sichert die Verwaltung der Gerichte.

In politischen Kreisen erwartete man, soweit man sich um die richterliche Unabhängigkeit Sorgen machte, daß die Richter diese Einrichtung begrüßen würden. Die Richter haben sich aber in diesem Punkt sehr reserviert gezeigt Gewiß erkannten sie die ganze Bedeutung der neuen Tatsache, die aus dem Präsidenten der Republik, einem über den Parteien stehenden Politiker, und dem von den Abstimmungen der Nationalversammlung unabhängigen Chef der Exekutivgewalt den wahren Chef der französischen Richter machte; und sie haben seit sechs Jahren die ganze Mühe anerkannt, die der Präsident dem guten Funktionieren des neuen Organismus widmete. Aber sie konnten nicht verfehlen zu bemerken, wie schwach die ihren Vertretern vom Rat zugewiesene Rolle war; auf vier Mitglieder herabgesetzt gegenüber vier Mitgliedern oder Vertretern der Exekutive und sechs Delegierten der Nationalversammlung.

Sie fürchteten auch, daß sich aus der Trennung von Richtern und Staatsanwälten eine der guten Justizverwaltung schädliche Schwächung des Richterstandes ergibt, die auch auf die Einrichtung des neuen Rates übergreifen würde. Die einen wie die anderen unter uns, so verschieden auch die Aufgaben des Anklägers und des Richters sind, haben die gleiche Ausbildung erhalten, sprechen die gleiche Sprache und leben in Verfolg gleichgerichteter Laufbahnen Seite an Seite. Alle waren vorher vom Siegelbewahrer ernannt worden; ein Wechsel von der Staatsanwaltschaft zum Richter und umgekehrt war nach Eignung und Neigung des Einzelnen häufig. Gleichwohl fühlten sie sich alle als dem Richterstand zugehörig; und - ich kann das schon sagen - die Staatsanwälte merkten nichts vom Siegelbewahrer; es bestanden enge Wechselbeziehungen zwischen den Staatsanwälten und den Richtern hinsichtlich der Behörde, die sie ernannt hatte. Würde das nicht anders werden? Würden sie nicht mehr Seite an Seite gehen? Würden sie sich nicht einander entfremden? Könnte dadurch nicht das Vertrauen der Richter gegenüber ihren Kollegen von der Staatsanwaltschaft geschwächt werden?

Es könnte auch bemerkt werden, daß die Einrichtung des Oberen Rates einen großen Teil der Macht auf Kosten des Kassationshofes an sich riß, der bis dahin die Disziplinargewalt über die Richter ausübte. Die Ausübung dieser Macht durch die höchste französische Rechtsinstanz hatte zu keiner Kritik Anlaß gegeben. In einem hierarchisch gegliederten Beruf war es normal, daß sie diese Macht besaß. (In Wahrheit dürfte der Verlust von meinen mit richterlichen Aufgaben überlasteten Kollegen nur in geringem Umfang bedauert werden.) Aber diese Reform zeitigt eine besondere Wirkung dadurch, daß ein Richter, der sich wegen eines Disziplinarvergehens zu verantworten hat, nunmehr vor einem gemischten Gremium, dessen wahrer Präsident der Staatschef ist, erscheint, in welchem aber der Siegelbewahrer der Richter ist, während man erwartete, ihn als Staatsanwalt zu finden; auch gehört die Mehrheit der Mitglieder dieses Gremiums nicht dem Richterstand an, wohingegen die ihm angehörenden Richter rangmäßig unter den Beteiligten stehen können. Dies waren die Hauptpunkte der gegen den Oberen Rat im Zeitpunkt seiner Errichtung gerichteten Kritik.

Es hat sich aber gezeigt, daß das Verhalten der Menschen oft die den Institutionen nachgesagten Schwächen ausgleicht. Die Auswahl der Mitglieder war sehr glücklich, insbesondere die der Nationalversammlung; sie wollten nur die Interessen der Justiz, ohne sich als Delegierte der politischen Parteien zu betrachten, die sie ausgewählt hatten. Ja, die Nationalversammlung verstand es, die zahlenmäßige Unterlegenheit unserer Vertretung im Rat dadurch auszugleichen, daß sie die höchsten Richter unter ihre Delegierten entsandte. Gegenwärtig zählt man unter diesen zwei ehemalige Personalchefs des Justizministeriums, von denen einer Kammervorsitzender am Appellationsgericht in Paris war und dann dem Conseil d'Etat angehörte, während der andere noch gestern der dienstälteste Richter der Zivilkammer des Kassationshofes war.

Unsere Kritik hat damit viel von ihrer praktischen Bedeutung verloren. Darüber hinaus findet, wie der Präsident der Republik in einem seiner Erlasse mit Nachdruck hervorhob, die richterliche Unabhängigkeit nicht ihre einzige Sicherung in den Einrichtungen, die vom Gesetz zu ihrer Garantie berufen sind. Wenn ich nicht fürchtete, in einer wahrlich sehr ernsten Debatte leichtfertig zu erscheinen, so würde ich sagen daß wir von den Einrichtungen nur verlangen können, was Moliere von seinem Arzt verlangte: ihn nicht zu töten.

Die gerechtesten gesetzlichen Vorschriften und die Bestgesinnten sichern nur die Unabhängigkeit dessen, der von vornherein entschlossen ist, unabhängig zu sein, d. h. keines- falls der Macht, aber auch nicht anderen materiellen oder moralischen Interessen zu gehorchen: seinen Freunden, seiner Eigenliebe, seiner Leidenschaft. "Vereinigen Sie die Freiheit Ihres Herzens mit der Ihres Berufes" sagte vor zweihundert Jahren der Kanzler Daguesseau. v Ich kann nicht umhin, hier an eine große Stimme zu denken die sich in dieser Stadt vor vierhundert Jahren vor dem versammelten Parlament in Rouen am 17. August 1563 erhob. um König Karl IX. von Frankreich für großjährig zu erklären. Es war am Anfang jener schrecklichen Religionskriege, die auch furchtbare politische Wirren waren. Die Richter teilten zweifellos die politischen Leidenschaften der Zeit, und der Kanzler des Hospitals - denn er ist es, über den ich sprechen will - erinnerte sie in folgenden Worten an ihre Pflichten:

    "Ihr seid Richter der Wiesen und der Felder, nicht des Lebens, nicht der Sitten, nicht der Religion...."
    "Wenn Ihr Euch nicht stark und gerecht genug fühlt, Eure Leidenschaften zu bezähmen und Eure Feinde nach dem Gebot Gottes zu lieben, so bleibt dem Richteramt ferne."


Und er erinnerte noch an die Lehre der Heiligen Schrift: "In judicio non sequeris turbam ...", in Deinem Urteile sollst Du nicht der öffentlichen Meinung folgen, aus Furcht, von der Wahrheit abzuweichen.

Mit diesen Worten bin ich am Ende und schließe: Wachen wir über die Sicherung unserer Unabhängigkeit durch die Einrichtungen, die sie schützen, und fordern wir auch von den Einrichtungen, die diese Unabhängigkeit schützen, die Richter moralisch zu formen, sie zu lehren, diese Unabhängigkeit notfalls zu verteidigen. Dies kann insbesondere durch große Richterverbände erreicht werden, in denen das Beispiel des Verhaltens gegeben wird, das für die Ausübung unseres Amtes notwendig ist. Fordern wir, sage ich, Schutzeinrichtungen; aber verlassen wir uns an erster Stelle auf uns selbst."

Am Spätnachmittag des 4. Mai gab der Bürgermeister von Rouen in Anwesenheit des Prefekten im Rathaus für die ausländischen Gäste einen Empfang. Am Abend veranstaltete der französische Richterbund im erzbischöflichen Palais von Rouen ein Festbankett, an dem mehrere Minister, der Erzbischof von Rouen und zahlreiche hohe französische Richter, Staatsanwälte und Regierungsbeamte teilnahmen. Es bot für die deutschen Vertreter die angenehme Gelegenheit einer engen, persönlichen Fühlungnahme mit ihren liebenswürdigen Gastgebern und den anderen ausländischen Delegierten.

Am 5. Mai ließen es sich unsere Gastgeber angelegen sein uns die Sehenswürdigkeiten von Rouen zu zeigen. Eine Dampferfahrt auf der Seine bis Duclair vermittelte ein eindrucksvolles Bild von der herrlichen Landschaft der Normandie. Am Abend war bei einem Empfang der Stadt Froges-les-Eaux wieder Gelegenheit, zu persönlichen Gesprächen. Am 6. Mai fand eine Fahrt nach Le Havre statt Die Teilnehmer hatten Gelegenheit, mit Bewunderung festzustellen, daß diese durch den Krieg fast völlig zerstörte Stadt in wenigen Jahren in großzügiger Weise völlig wieder aufgebaut wurde.

Am 7. Mai vormittags fand der Kongreß seinen Höhepunkt in einem Empfang der ausländischen Delegierten im Palais Elysee in Paris durch den Präsidenten der Republik, M. Vincent Auriol. An dem Empfang nahmen neben den ausländischen Gästen etwa 10 hohe französische Richter und Staatsanwälte sowie der Präsident der Anwaltskammer teil. Nach der persönlichen Begrüßung der Teilnehmer hielt der Präsident der Republik, der von Justizminister M. Martinaud-DČplat begleitet war, eine warmherzige Ansprache, die auf alle Anwesenden einen tiefen Eindruck machte. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, daß der Präsident der Republik selbst der Vorsitzende des "Conseil superieur de la Magistrature" ist, dem die Ernennung und Beförderung der Richter obliegt. M. Auriol würdigte die entscheidende Bedeutung der Justiz für jedes demokratische Staatswesen und schloß mit den Worten: "Für uns ist die Justiz eines der Fundamente des sozialen Friedens sowohl in jeder Nation als im Welt frieden. Deshalb ist es notwendig, daß die Richter unter alle Umständen sachkundig, unabhängig und nur dem Gewissen unterworfen sind. Wissen und Gewissen sind, wie Viktor Hugo sagt, die nicht wegdenkbaren Eigenschaften der Justiz."

Der Kongreß von Rouen hat die Richter und Staatsanwälte Europas enger zusammengeführt und ein Gefühl der Verbundenheit, der Zusammengehörigkeit und der gemeinsamen Verantwortung geschaffen. Er hat gezeigt, daß bei aller Verschiedenheit der Systeme eine große Gemeinsamkeit in der Vorstellung von der Richterpersönlichkeit und in dem Streben nach Verwirklichung der alle Völker verbindenden Rechtsidee besteht. Er war damit eine zuverlässige Vorstufe für die Gründung des Internationalen Richterbundes, die Anfang September dieses Jahres in Salzburg stattfinden wird.

Aus der Deutschen Richterzeitung (Organ des Deutschen Richterbundes - Carl Heymanns Verlag), Jahrgang 1953, Seite 158 ff.


Zum Anfang dieser Seite