Der Fall des Müllers Arnold


 

Über Friedrich II. von Preußen (den Großen):

 

Aus dem Text:

„…. Canaille, halts Maul! ….“

 

Nachdem der Erbmüller Arnold aus Pommerzig in der Neumark längere Zeit den Erbzins nicht gezahlt hatte, erstritt sein Erbzinsherr, Graf Schmettau, im Jahre 1773 ein rechtskräftiges Urteil. Arnold war nicht bereit, das Urteil zu akzeptieren. In Eingaben erklärte er sein Unglück nunmehr damit, dass der Landrat von Gersdorf oberhalb der Mühle Karpfenteiche angelegt und ihm hierdurch das zum Mahlen notwendige Wasser entzogen habe. Dessen ungeachtet kam die Mühle im Jahre 1778 zur Zwangsversteigerung. Arnold gab aber auch jetzt nicht auf. Am 21.8.1779 erhielt er Gelegenheit, sein Anliegen beim König vorzubringen. Friedrich II. ordnete eine Untersuchung an.

Nachdem ihm von einer der mit der Untersuchung beauftragten Personen – einem Oberst – berichtet worden war, daß dem Müller Unrecht geschehen sei, befahl der König in Verfügungen vom 27. und 29. September 1779, daß Arnold unverzüglich „sein Recht werden müsse“. Angesichts des rechtskräftigen Urteils legte man diese Order des Königs dahin aus, daß dem Müller für einen Schadensersatzprozeß gegen den Landrat von Gersdorf das Armenrecht zu bewilligen sei, was geschah. Die neue Klage wurde jedoch abgewiesen, weil von Gersdorf berechtigt gewesen, die Teiche anzulegen und da dem Müller durch deren Anlage überhaupt kein Schaden entstanden sei. Der dem Kläger beigeordnete Anwalt legte Berufung ein, über die das Kammergericht zu entscheiden hatte. Dessen ungeachtet wandte sich Arnold im November 1779 erneut an den König und beklagte sich, daß man ihn wieder in kostspielige Prozesse verstricke, von denen er nichts zu erwarten habe, weil sein Gegner reicher sei als er.

Der Senat des Kammergerichts wies die Berufung des Müllers zurück, worüber Friedrich II. sehr erbost war. Er forderte das Urteil an. Kammergerichtspräsident von Doernberg hob bei der Übersendung der Urteilsabschrift hervor, er habe bei der Verhandlung nicht vorgesessen und bat den König, dem Gericht huldreichst zu verzeihen.

Auf Befehl des Königs mussten bereits am nächsten Tage, dem 11.12. 1779, der Großkanzler von Fürst und die drei von ihm für die Hauptschuldigen gehaltenen Kammergerichtsräte Ransleben, Friedel und Graun im Berliner Schloß erscheinen. Friedrich beschuldigte die Richter, sie hätten seinen Namen mißbraucht. Er sagte ihnen auch im übrigen sehr deutlich seine Meinung und drohte mit „Aufhängen lassen“. Gegenreden verbat er sich mit Ausdrücken wie „Canaille, halts Maul!“. Als Großkanzler von Fürst zugunsten der Richter das Wort ergreifen wollte, verwies Friedrich ihn mit den Worten des Raumes: „Marsch, Seine Stelle ist schon vergeben!“

Der König ließ die Kammergerichtsräte auf der Stelle festnehmen und in das Gefängnis verbringen. Den Zivilprozeß entschied er höchstpersönlich dahin, daß der Müller seine Mühle zurückerhielt und dass die „ungerechten“ Richter den Arnold entstandenen Schaden ersetzen sollten. Weiter trug er dem Strafsenat des Kammergerichts die strafrechtliche Verfolgung der Kammergerichtsräte auf.

Den Räten des Strafsenats waren die Ansicht ihres Monarchen wie auch das Schicksal ihrer bisher mit der Sache befassten Kollegen bekannt. Dennoch schlugen sie auf Grund der von ihnen geführten Untersuchung die Freisprechung der inhaftierten Richter vor. So verurteilte Friedrich II. am 1.1.1780 die Kammergerichtsräte Graun und Friedel selbst zur Entfernung aus dem Amte, zu einjähriger Festungshaft und zum Schadensersatz. Den Berichterstatter Ransleben sprach er frei, weil er mit der Sache immerhin viel Arbeit gehabt habe. An Stelle seiner Richter Recht zu sprechen stand dem König staatsrechtlich zu.

Die verurteilten Räte wurden in der Festung Spandau inhaftiert. Das ihnen angeratene Gnadengesuch lehnten sie ab; sie wollten Gerechtigkeit, keine Gnade. Vor der vollständigen Verbüßung ihrer Strafen wurden sie auf Befehl des Königs aus der Festungshaft entlassen.

Friedrich Wilhelm II. rehabilitierte nach dem Tode Friedrichs II. die betroffenen Richter, indem er sie für schuldlos erklärte und ihnen die Wiedereinstellung gewährte. Er besorgte auch die Aufhebung des Zivilurteils Friedrichts II. in Sachen Arnold gegen von Gersdorf Geltung und entschädigte die unschuldig Betroffenen aus seinem Vermögen.

Udo Hochschild

 

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