gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de
Sächsischer Landtag
2. Wahlperiode


Gesetzentwurf

der

Fraktion der SPD

DRUCKSACHE 2/ 3969

Titel: Erstes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Dr. Karl-Heinz Kunckel und Fraktion

Dresden, den 19. September 1996

Vorblatt


Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen

A. Zielsetzung

Mit dem Gesetzentwurf soll der seit Inkrafttreten des Sächsischen Richtergesetzes eingetretenen personellen Konsolidierung in der sächsischen Justiz Rechnung getragen werden.

B. Wesentlicher Inhalt

Im Gesetzentwurf werden vor allem die Bildung, die Zusammensetzung, die Zuständigkeit, die Aufgaben, der Beteiligungsumfang, die Wahlgrundsätze der Richterräte und der Präsidialräte sowie das Schlichtungsverfahren neu geregelt. Darüberhinaus sollen die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und langfristigen Beurlaubung für Richter und Staatsanwälte erweitert werden.

C. Alternativen

keine

D. Kosten

Geringfügige Mehrkosten können als Sachaufwand für die zusätzlichen Richtervertretungen wie auch für den Einigungsausschuß anfallen.

E. Privatisierung, Kommunalisierung, Rechtsvereinfachung

entfällt

F. Zuständigkeit

Staatsministerium der Justiz

Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Richtergesetzes ( SächsRiG )

Artikel 1


Das Sächsische Richtergesetz ( SächsRiG ) vom 29. Januar 1991 GVBI. S. 21; geänd. durch GerichtsorganisationsG v. 30.6.1992 GVBI. S. 287 und durch Art. 3 AG z. BetreuungsG v. 10.11.1992, GVBI. S. 539 wird wie folgt geändert:,

(A u s z u g) :

8. §§ 11 bis 21 werden wie folgt neu gefaßt:

§ 11 Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter.


(1) Als Richtervertretungen werden gebildet:

1. die Richterräte (Richterrat, Gesamtrichterrat, Landesrichterrat),

2. die Präsidialräte.

(2) Ehrenamtliche Richter können an den Gerichten eine Vertretung wählen, die ihre Interessen wahrnimmt.

(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfanges der Schweigepflicht gilt § 10 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 21.03.1993 (SächsGVBI. S. 29) entsprechend.

§ 12 Amtszeit.

Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle 4 Jahre statt. Die regelmäßige Amtszeit endet mit dem 30. November des Jahres, in dem nach Satz 3 die allgemeinen Wahlen stattfinden.

§ 13 Ruhen der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 14 Rechtsweg.

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

§ 15 Bildung der Richterräte.

(1) Richterräte werden bei allen Gerichten des Landes gebildet.

(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet:
  • beim Oberlandesgericht Dresden
  • beim Sächsischen Landesarbeitsgericht
  • beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und
  • beim Sächsischen Landessozialgericht.
(3) Weiterhin wird ein Landesrichterrat gebildet.

§ 16 Zusammensetzung der Richterräte.

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern, über 50 wahlberechtigten Richtern aus 5 Mitgliedern.

(2) Der Gesamtrichterrat besteht bei den Fachgerichtsbarkeiten aus 3 Mitgliedern, beim Oberlandesgericht Dresden aus 5 Mitgliedern.

(3) Der Landesrichterrat besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus je einem Mitglied aus den vier Fachgerichtsbarkeiten und 3 Mitgliedern aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

§ 17 Zuständigkeit der Richterräte.

Es sind zu beteiligen:
  1. Die Richterräte in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts betreffen, für die der Richterrat gebildet ist,
  2. die Gesamtrichterräte in Angelegenheiten ihrer Gerichtsbarkeit, die über den Aufgabenbereich eines Richterrates hinausgehen oder die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesen werden,
  3. der Landesrichterrat in Angelegenheiten, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten des Freistaates Sachsen gemeinsam betreffen.
§ 18 Aufgaben der Richterräte.

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt
  1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte betreffen.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 19 Beteiligung in personellen Angelegenheiten.

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:
  1. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,
  2. bei allgemeinen Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf beabsichtigt ist,
  3. bei allgemeinen Regelungen für die Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung.
(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:
  1. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht erheblich sind,
  2. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. Ausschreibung von Stellen.
(3) In den Fallen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig vor Erlaß der Maßnahme auf sein Antragsrecht hin.

§ 20 Beteiligungsgrundsätze.

Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat bzw. oberste Dienstbehörde und Landesrichterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates eingesehen werden. Soweit Mitglieder des Richterrates Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

§ 21 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung.

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluß des Richterrates ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auch auf eine Woche abgekürzt werden.

(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.

(4) In Angelegenheiten, die alle Richter des Freistaates Sachsen betreffen, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Gerichtsvorstandes die oberste Dienstbehörde tritt.

9. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a bis 21 m eingefügt.

§ 21a Schlichtung.


(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung oder erklären sich Richterrat oder Gerichtsvorstand nicht innerhalb der Fristen des § 21, so kann innerhalb von 2 Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von 2 Wochen. In dringenden Fällen ist binnen einer Woche zu verhandeln.

(2) In der Finanzgerichtsbarkeit findet die Schlichtung zwischen der übergeordneten Dienststelle und dem Richterrat statt.

(3) In Fällen, in denen der Landesrichterrat mitzubestimmen hat, entfällt das Schlichtungsverfahren: Die Einigungsstelle kann hier sofort angerufen werden.

§ 21b Einigungsstelle.

(1) Scheitert der Schlichtungsversuch, kann innerhalb von 2 Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch nach Ablauf der Fristen des § 21 angerufen werden.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Sie besteht aus je 3 von der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Landtages. In gemeinsamen Angelegenheiten von Richterrat und Personalrat gehören der Einigungsstelle statt der 3 vom Richterrat benannten Mitglieder je 1 vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.

(3) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gerichtsvorstand bzw. der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichterrat ist auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

§ 21c Verfahren und Mitwirkung.

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrates unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) Der Gerichtsvorstand bzw. die oberste Dienstbehörde teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von 2 Wochen unter Angabe der Gründe mit.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von 2 Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(4) Entspricht der Gerichtsvorstand bzw. die oberste Dienstbehörde den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrates nicht oder nicht in vollem Umfang, so wird die Entscheidung dem Richterrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.

§ 21d Vorläufige Regelungen.

Der Gerichtsvorstand bzw. die oberste Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 21e Dienstvereinbarungen.

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterschrieben und in dem Gericht bekanntgegeben.

(2) Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

§ 21f Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat.

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im übrigen zwei Mitglieder.

(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz hat der Vorsitzende des Richterrats.

(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so hat diese dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Für den Gesamtrichterrat und Landesrichterrat gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 21g Gemeinsame Personalversammlung.

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

§ 21h Wahlgrundsätze:

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch personenbezogene Mehrheitswahl statt. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Die Stimmen können nicht kumuliert werden.

(3) Zu Ersatzmitgliedern des Richterrates sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, daß die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 21i Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll. Der Präsident eines Gerichtes, der dienstaufsichtsführende Richter eines Gerichts sowie die als deren ständige Vertreter bestellten Richter sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, sobald seine Abordnung am Wahltag länger als 3 Monate andauert. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter länger als 6 Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.

(3) Ein Richter, der mehrere Richterämter inne hat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat.

§ 21j Wahlvorstand..........

§ 21l Wahl der Gesamtrichterräte.


Die Mitglieder des Gesamtrichterrats beim Oberlandesgericht Dresden werden von den Richtern des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und der Amtsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht werden von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrates bei dem Sächsischen Landesarbeitsgericht werden von den Richtern des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte, die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Sächsischen Landessozialgericht von den Richtern des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte gewählt.

§ 21m Wahl des Landesrichterrats

Die Mitglieder des Landesrichterrats werden durch die Gesamtrichterräte der jeweiligen Gerichtsbarkeiten, bei der Finanzgerichtsbarkeit durch den Richterrat, in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte heraus gewählt. Besteht der Richterrat bei der Finanzgerichtbarkeit nur aus einer Person, so ist diese zugleich Mitglied des Landesrichterrats."

10. §§ 22 bis 32a werden wie folgt neu gefaßt:

§ 22 Aufgaben des Präsidialrats


(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
  1. jeder Einstellung und Anstellung sowie der Übertragung eines weiteren Richteramtes,
  2. jeder Beförderung,
  3. jeder Abordnung, die länger als 3 Monate dauern soll,
  4. der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit, außer in den Fällen des § 30 Abs. l Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes,
  5. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), wenn der Betroffene die Beteiligung beantragt,
  6. der Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
  7. der Entlassung eines Richters aufgrund der §§ 21 Abs. I und Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2, 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt hat und sofern nicht der Hauptstaatsanwaltschaftsrat zu beteiligen ist,
  8. bei der Verhängung von Disziplinarstrafen durch Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Richter, sofern vom Betroffenen die Beteiligung beantragt wird.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat desjenigen Gerichtszweiges, dem der Richter angehört. Führt die beabsichtigte Maßnahme zu einem Wechsel des Gerichtszweiges, ist auch Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, zuständig.

(3) Die beabsichtigte Maßnahme darf erst nach Abschluß des Beteiligungsverfahrens durchgeführt werden.

§ 23 Errichtung des Präsidialrats.

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte
  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Dresden,
  2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht,
  3. der Sozialgerichtsbarkeit beim Sächsischen Landessozialgericht;
  4. der Arbeitsgerichtsbarkeit beim Sächsischen Landesarbeitsgericht,
  5. der Finanzgerichtsbarkeit beim Sächsischen Finanzgericht.
§ 24 Zusammensetzung des Präsidialrats: (1) Der Präsidialrat besteht aus 1. einem von allen Richtern des jeweiligen Gerichtszweiges aus dem Kreis der Präsidenten gewählten Vorsitzenden und 2. aus 5, bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus 9, von allen Richtern des jeweiligen Gerichtszweiges aus ihrer Mitte gewählten weiteren Mitgliedern. (2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einem Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrates. In diesem Falle ist Stellvertreter des Vorsitzenden sein Vertreter im Amt.

§ 25 Geschäftsordnung, Kosten.

(1) Der Präsidialrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 26 Beschlußfassung.

Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 27 Ausschluß.

Ein Mitglied des Präsidialrats ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es selbst Bewerber ist oder sonst unmittelbar Betroffener ist oder zu einem Bewerber in einer Beziehung gem. § 41 Nr. 2 oder 3 ZPO steht. Das Mitglied hat den Präsidialrat über einen Sachverhalt nach Satz 1 zu unterrichten.

§ 28 Beteiligung des Präsidialrats.

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die sonst zuständige Behörde unterrichtet den Präsidialrat schriftlich unter Angabe der Gründe von der beabsichtigten Maßnahme.

(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen einschließlich der dienstlichen Beurteilungen bei. Bei der Einstellung von Richtern auf Probe genügt für die nicht ausgewählten Bewerber zunächst die Mitteilung der Gesamtzahl und der Examensnoten. Auf Verlangen des Präsidialrats sind auch die Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber vorzulegen.

(3) Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats eine schriftliche Stellungnahme ab. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Vorschlag des Präsidialrats nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Vorschlages mit. Der Präsidialrat kann innerhalb weiterer 2 Wochen den Einigungsausschuß anrufen.

(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Bewerber vorgelegt werden.

§ 29 WahIberechtigung und Wählbarkeit.

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht des Landes beschäftigt sind. § 21h Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Präsidialrat können diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl im betreffenden Gerichtszweig als Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen als Richter oder Staatsanwalt und seit mindestens 6 Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.

§ 30 Wahlverfahren.

(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats wird aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder aus der Mitte der Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl findet jeweils aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Gerichtspräsident kann nur entweder als Vorsitzender oder als weiteres Mitglied kandidieren.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt, der durch den Präsidialrat zu bestellen ist. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch den Staatsminister der Justiz.

(4) Im übrigen finden die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 31 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern.

(1) Sind bei der Wahl des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen 2 Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind mindestens 3 Richter, die für die Wahl wahlberechtigt waren und die oberste Dienstbehörde.

(2) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen.

§ 32 Stellvertreter, Ersatzmitglieder, Neuwahl.

(1) Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird, wer bei der Wahl des Vorsitzenden nach diesem die meisten Stimmen auf sich vereint. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt.

(2) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus, so tritt der nach Abs. 1 bestimmte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit an seine Stelle. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Präsidialrats verhindert ist.

(3) Nach Ende der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.

(4) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist.

(5) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so wird die Wahl des Vorsitzenden für den Rest der Amtszeit neu durchgeführt. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 32a Zusammensetzung des Einigungsausschusses.

Dem Einigungsausschuß gehören als gewählte Mitglieder an:
  1. 4 Abgeordnete des Landtages,
  2. 3 zum Präsidialrat wahlberechtigte Richter des Landes,
  3. der Minister der Justiz als nicht stimmberechtigter Vorsitzender."
11. Nach § 32a werden die §§ 32b und 32c eingefügt:

§ 32b Wahl der Mitglieder


Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens 10 Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag jedes der Mitglieder nach § 32a Nr. 1 und 2 mit 2/3 Mehrheit. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Im übrigen regelt der Landtag das Wahlverfahren in seiner Geschäftsordnung.

§ 32c Beschlußfassung.

(1) Der Einigungsausschuß tagt nicht öffentlich. Dem zuständigen Präsidialrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben.

(2) Der Einigungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Abgeordnete und mindestens 2 Richter anwesend sind. Bei Verhinderung ist jedes Mitglied verpflichtet, das Staatsministerium der Justiz unverzüglich zu unterrichten, das seinerseits den jeweiligen Vertreter rechtzeitig zu benachrichtigen hat.

(3) Der Einigungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Das Staatsministerium der Justiz vollzieht die getroffene Entscheidung. "

12......

Begründung:

A: Allgemeiner Teil:


Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Sächsischen Richtergesetzes hat im wesentlichen die Stärkung der Beteiligungsrechte der Richterschaft an den sie betreffenden Entscheidungen zum Gegenstand. Nach bisherigem Recht besitzen die Richterräte bei personellen Maßnahmen keinerlei Beteiligungsrechte, die Präsidialräte nur ein äußerst schwaches Anhörungsrecht, das die Justizverwaltung als letztentscheidende Instanz im Ergebnis nicht beachten muß. Auch das Parlament ist an personellen Entscheidungen, die Richterschaft betreffend, nicht beteiligt.

Damit besteht die Gefahr, daß die Exekutive einen über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinausgehend Einfluß auf die Judikative nehmen kann.

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Richtergesetzes enthält deshalb Bestimmungen durch die die Alleinzuständigkeit der Exekutive für Personalmaßnahmen beseitigt, die entsprechenden Entscheidungsprozesse transparenter und für die breitere Öffentlichkeit nachvollziehbarer ausgestaltet. Durch die Änderung des Gesetzes soll die uneingeschränkte richterliche Unabhängigkeit und somit das Prinzip der Gewaltenteilung gestärkt und gesichert werden.

B: Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Artikel 1..........

zu 8. §§ 11 bis 21

§11

Neben den örtlichen Richterräten werden bei den jeweiligen Obergerichten ein Gesamtrichterrat und für Angelegenheiten, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten des Freistaates Sachsen gemeinsam betreffen, ein Landesrichterrat gebildet. Dadurch wird eine Interessenvertretung der Richter bei solchen Justizverwaltungsmaßnahmen, die durch das Staatsministerium oder durch die Obergerichte verfügt werden, gewährleistet, bei denen dies auf Grund bisher fehlender Vertretungsorgane nicht möglich war, wenn nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit des Präsidialrats gegeben war.

Mit der Möglichkeit der Wahl von Vertretungen der ehrenamtlichen Richter an den Gerichten soll deren Position gestärkt werden.

§ 12 .....

§ 15

Die Möglichkeit der Bildung von Richterräten wird auf alle Gerichte ausgedehnt. Außerdem werden die Gerichte bestimmt, an denen die jeweiligen Gesamtrichterräte gebildet werden.

§ 16

Durch die Neubildung von Richterräten bedarf es der Regelung der Zusammensetzung der einzelnen Richterräte, wobei hier die unterschiedliche Größenordnung der Gerichtsbarkeiten berücksichtigt wurde.

§ 17

Auf Grund der Bildung der Richterräte auf den unterschiedlichen Ebenen, macht sich die Zuständigkeitsabgrenzung notwendig.

§ 18

In § 18 werden die Aufgaben der Richterräte gegenüber der bisherigen Regelung dahingehend erweitert, daß diese nunmehr auch bei denjenigen personellen Angelegenheiten zu beteiligen sind, bei denen der Präsidialrat nicht zuständig ist. Damit soll eine gleichartige Mitbestimmungsdichte wie bei den übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst hergestellt werden.

§ 19

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der Richterräte auch auf personelle Angelegenheiten macht es sich erforderlich, Art und Weise sowie Umfang der Beteiligungsrechte in diesen Fällen zu regeln. Zur Verwirklichung einer angemessenen Beteiligung werden den Richterräten deshalb Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eingeräumt.

§20

Um die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ausüben zu können, bedarf es der Regelung von Beteiligungsgrundsätzen. Die Grundsätze dienen dem Zweck die Richterräte in die Lage zu versetzen, ihre Rechte sachkundig wahrnehmen zu können.

§21

Die Regelungen des § 21 sind notwendig, damit das Verfahren in den Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Richterrates unterliegen, zügig durchgeführt werden kann. Damit soll erreicht werden, daß die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden können.

zu 9. §§ 21a bis21m

§ 21a

Da Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Richterrates unterliegen, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden können, bedarf es der Regelung für den Fall, daß es zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung kommt. Diesem Zweck dient das hier geregelte Verfahren der Schlichtung.

§ 21b

Die Regelung des § 21b dienen dem Zweck der endgültigen Entscheidung über eine mitbestimmungsbedürftige Angelegenheit, sofern auch das Schlichtungsverfahren zwischen den Beteiligten erfolglos geblieben ist. Durch die Einrichtung einer paritätisch besetzten Einigungsstelle werden die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben.

§ 21 c

Die Bestimmungen des § 21c sind erforderlich um den Verfahrensablauf für Angelegenheiten, die der Mitwirkungsrechte der Richterräte unterliegen, zu regeln. Mit der Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Gründe darüber, warum der Gerichtsvorstand bzw. die oberste Dienstbehörde Einwendungen oder Vorschlägen des Richterrates nicht folgt, soll gewährleistet werden daß das Mitwirkungsrecht nicht zur bloßen Formalie wird.

§ 21 d

Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich daraus, daß in Ausnahmefällen Entscheidungen getroffen werden müssen, die keinen Aufschub dulden und deshalb die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte nicht gewährt werden können.

§21 e

Zweck der Regelung ist es, den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen Vereinbarungen z.B. im Bereich von sozialen Belangen abzuschließen, die dazu beitragen, Arbeitsbedingungen zu verbessern und damit die Effizienz der Arbeit zu steigern.

§ 21f

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 20, ist aber in den Absätzen 3 bis 5 um Verfahrensfragen ergänzt wurden.

§21g

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 21.

§§ 21h, 21i, 21j, 21k, 211, 21m

§ 21h

Das bisherige Wahlrecht (Listenwahl) ist bei den Richtern auf Ablehnung gestoßen. Deshalb sieht die Änderung eine personenbezogene Mehrheitswahl. Dieses Wahlverfahren ermöglicht den wahlberechtigten Richtern eine freiere Entscheidung und bindet sie nicht an die Personen und Reihungen von eingereichten Listenwahlvorschlägen.

Aus Gründen der Vereinfachung werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen aus dem Kreis der kandidierenden, aber nicht zu den Mitgliedern gewählten Richtern bestimmt.

§ 21i

Die im Vergleich zum bisherigen § 18 vorgenommen Ergänzung, die Beschränkung des passiven Wahlrechts für Präsidenten, dienstaufsichtführende Richter oder deren als ständige Vertreter bestellten Richter soll die sogenannte "Gegnerfreiheit" der richterlichen Vertretungsorgane gewährleisten.

Die Festlegung des Abs. 3 soll eine mehrfache Wahlberechtigung derjenigen Richter verhindern, die nach § 27 Abs. 2 DRiG kein weiteres Richteramt innehaben.

§21j

Die Festlegungen des § 2 j dient zur Gewährleistung der Wahlen zu den Richterräten, indem er die Modalitäten der Bestellung des Wahlvorstandes festlegt.

§21 k.........

zu 10. §§ 22 bis 32 a

§22

Durch diese Regelung wird die Zuständigkeit des Präsidialrates erweitert, so daß er nunmehr auch bei jeder Einstellung und Anstellung sowie der Übertragung eines weiteren Richteramtes zu beteiligen ist. Dies ist deshalb notwendig, da bereits bei Einstellungsvorgängen sowie der erstmaligen Verleihung eines Amtes eine sachkompetente Mitwirkung der Richterschaft hilfreich ist. Zusätzlich wird dadurch eine größere Transparenz der entsprechenden Entscheidungen der Justizverwaltung hergestellt und die Gefahr sachwidriger, ggf. parteipolitischer motivierter Einflußnahmen minimiert.

Durch die Neuregelung im Absatz 2 wird der Zuständigkeit der jeweiligen Präsidialräte festgelegt.

Durch die Regelung des Abs. 3 wird verhindert, daß die Justizverwaltung vor der Beteiligung des Präsidialrates vollendete Tatsachen schafft, welche später nicht mehr oder kaum noch rückgängig gemacht werden können.

§23

Die Regelung dient der Klarstellung; wo und für welche Gerichte der Präsidialrat errichtet wird.

§24

Die Regelung unterscheidet sich von der bisherigen Regelung im § 23 dadurch, daß die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Präsidialräte der Fachgerichtsbarkeiten von 4 auf 5 und bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit von 6 auf 9 erhöht wird. Die Erhöhung der Mitgliederzahl ergibt sich aus der steigenden Zahl der an den Gerichten beschäftigten Richter und der Gewährleistung der Repäsentanz möglichst vieler Interessen im Präsidialrat.

§25.....

§27

Die Regelung dient der Verhinderung von Interessenkollissionen und trägt damit zu einer sachgerechten Entscheidung bei.

§28

Durch die Regelung wird die Art und Weise der Beteiligung des Präsidialrates geregelt. Damit wird gewährleistet, daß der Präsidialrat eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung wird der Präsidialrat in seinen Rechten gestärkt, da er bei Meinungsverschiedenheiten mit der obersten Dienstbehörde nun nicht nur über ein formelles Anhörungsrecht beim Staatsminister der Justiz verfügt, sondern in einem solchen Fall berechtigt ist, innerhalb von 2 Wochen den Einigungsausschuß anzurufen.

§29

Die Regelung entspricht im wesentlichen der des bisherigen § 24. Sie unterscheidet sich lediglich darin, daß für das passive Wahlrecht statt 5 Jahre nunmehr 6 Jahre ununterbrochen als Richter oder Staatsanwalt tätig gewesen sein muß.

Die Regelung entspricht zum Teil der des bisherigen § 25. Analog der Richterratswahlen wird auch hier das Prinzip der Mehrheitswahl neu eingeführt.

Die Regelung entspricht der des bisherigen § 26 Abs. 1, 3 und 4.

§32

Mit diesen Bestimmungen wird die Stellvertretung des Vorsitzenden des Präsidialrats sowie das Verfahren bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Präsidialrat detailliert geregelt. Dadurch soll die ständige Arbeitsfähigkeit des Präsidialrates gewährleistet bleiben.

§ 32a .

Die Schaffung des neu zu bildenden Einigungsausschusses ergibt sich notwendiger Weise aus der Erweiterung der Befugnisse des Präsidialrates. Er dient als Konfiktlösungsmechanismus im Falle der Nichteinigung zwischen Präsidialrat und oberster Dienstbehörde. Damit werden im Sinne einer höheren demokratischen Legitimation und einer Gegenseitigkeitskontrolle der verschiedenen Gewalten (check and balance) im Einigungsausschuß 4 Abgeordnete des Landtages und 3 Mitglieder aus der Richterschaft tätig. Die Leitung wird vom Staatsminister der Justiz ausgeübt, der jedoch nicht stimmberechtigt sein soll.

zu 11 §§ 32b und c

§ 32b

Die Mitglieder des Einigungsausschusses werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt. Damit wird sichergestellt, daß es nicht zu einseitiger parteipolitischer Dominanz kommt und daß die Akzeptanz der Entscheidung erhöht wird. Schließlich ermöglicht die Wahl der Mitglieder durch den Landtag auch die Bindungswirkung der von dem Einigungsausschuß getroffenen Entscheidungen.

§ 32c

Die Regelungen bestimmen die Grundsätze der Beschlußfassung des Einigungsausschusses. Er legt darüber ausdrücklich fest, daß der Staatsminister der Justiz die getroffenen Entscheidungen zu vollziehen hat.

§ 32d.......

Zum Anfang dieser Seite