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Aus dem Text:
"Wer in Deutschland nach der Verfassungswirklichkeit gefragt wird, pflegt oftmals nur das Grundgesetz aufzuschlagen um dann zu behaupten, dass das Wirklichkeit ist, was nach dem Wortlaut des Grundgesetzes Wirklichkeit sein soll, allein weil es dort so geschrieben steht."
[......]
"Das in den Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz niedergeschriebene Gewaltenteilungsprinzip ist für die deutsche Justiz nur ein Rechtssatz geblieben, eine Absichtserklärung des deutschen Verfassungsgebers, letztlich beschränkt auf einen moralischen Appell an die nach wie vor in einer Beamtenhierarchie formierte Richterschaft"
[......]
"Was auf das Blatt Papier geschrieben wird, ist ganz gleichgültig, wenn es der realen Lage der Dinge....widerspricht."
GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN
Versuch einer Kritik
Die Theorie vom »offensichtlichen Wissen« sagt, dass manche Dinge so vertraut erscheinen, dass sich die Menschen nicht mehr darum kümmern, ob auch stimmt, was sie zu wissen glauben. So leben oft Fehlinformationen über Generationen fort.
"Gewaltenteilung" ist ein Begriff, den wir aus dem Munde von Lehrern und Politikern gewohnt sind. Es ist ein in Deutschland hochgehaltener Begriff. Dass Deutschland ein gewaltengeteilter Staat ist, steht im Text des Grundgesetzes und wird jungen Menschen schon deshalb täglich als offenkundig feststehende Tatsache gelehrt. In welchem Maße findet aber die Gewaltenteilung auch in der deutschen Lebenswirklichkeit statt? Der Zweck der Gewaltenteilung wird nur erreicht, solange die verschiedenen Gruppen von Staatsorganen, aufs große Ganze gesehen, sich wechselseitig wirksam kontrollieren.
Funktioniert die Gewaltenteilung in Deutschland tatsächlich? Wird ihr Zweck in zureichendem Maße erreicht? Bedenken sind angebracht: In Deutschland stellt die stärkste politische Partei oder Parteienkoalition die Regierung und die Mehrheit im Parlament und beherrscht beide Organe. In Deutschland wird die Justiz von der Regierung verwaltet. Wer aber kontrolliert die Regierung, wenn diese auf vielfältige, teils offene, meist subtile Weise ihre Kontrollorgane aussucht und beherrscht (z.B. durch eine gezielte Steuerung der Richterkarrieren)?
Spiegeln die Unterrichtsmaterialien der Regierungen und die Reden der Politiker zu diesem Thema die tatsächliche Verfasstheit des deutschen Alltags wieder? Oder verhüllen sie eine Wirklichkeit, die nach dem Grundgesetz eigentlich sein sollte, aber nicht ist? Sollte letzteres zutreffen, aus welchem Grunde und mit welchen Folgen? - Die nachfolgenden Zeilen bieten Material für eine Diskussion dieser Fragen.
1. Die Bilder
Bilder sind einprägsamer als Worte. Sie können die Augen öffnen. Sie können aber auch ablenken. Sie können sogar den Blick verstellen.
In Deutschland wird die Gewaltenteilung unter den Stichworten "Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung" regierungsamtlich dargestellt. Das nachfolgende Bild ( b.) ist in dieser oder ähnlicher Form Millionen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Schulunterricht bekannt. Es dient der politischen Bildung. Es wirkt und prägt gezielt. Es ist das Bild in millionen Köpfen.
Öffnet es die Augen? Lenkt es ab? Verstellt es den Blick?
Dies ist der Versuch einer Kritik, zugleich der Versuch einer realitätsnahen bildlichen Darstellung von Gewaltenteilung. Der Versuch wird besonders erhellend, wenn man die Realität der Gewaltenteilung in Italien und Deutschland bildlich vergleichend einbezieht.
a. Gewaltenteilung in Italien - Die Realität
Bild a.
Zu a. [Rechtslage und Verfassungswirklichkeit in Italien]:
Italien hat sich nach dem Ende der faschistischen Diktatur für eine rechtliche Dreiteilung der Staatsgewalt entschieden und dann in einem zweiten Schritt diese drei Gewalten durch eine tatsächliche Veränderung des Staatsaufbaus auf drei verschiedene, einander gleichgeordnete Träger verteilt. Diese drei gleichrangigen Machtträger sind: Das Parlament [LEGISLATIVE], die Regierung [EXEKUTIVE] und die Rechtsprechung [JUDIKATIVE].
Das italienische Parlament wählt sowohl die Spitze der Exekutive [Regierungschef] als auch - zu einem Teil - die Spitze der Judikative [Consiglio Superiore della Magistratura - Oberster Richterrat]. Der Oberste Richterrat besteht aus dem Präsidenten der Republik, der den Vorsitz führt, dem Präsidenten des Kassationsgerichts, dem Generalstaatsanwalt beim Kassationsgericht, 20 von den Richtern und Staatsanwälten aus den eigenen Reihen gewählten und 10 vom Parlament aus den Reihen der Hochschullehrer der Rechtswissenschaft und der Anwälte nach fünfzehn Berufsjahren gewählten Mitgliedern.
Art. 105 der italienischen Verfassung (vom 27.12.1947) übertrug diesem Gremium die Anstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Zuständigkeit für dienststrafrechtliche Maßnahmen. Damit sollen auch indirekte Formen der Einflussnahme des Justizministers auf Richter und Staatsanwälte verhindert werden.
So ist es der unabhängigen italienischen Justiz möglich, unbeeinflusst durch eine andere Staatsgewalt strafbarer Handlungen verdächtige Politiker zu belangen - selbst den Justizminister oder den Regierungschef. Im Unterschied dazu können die Justizminister mancher anderer Staaten die ihnen unterstellten Staatsanwälte anweisen, ein der Regierungspartei lästiges Strafverfahren einzustellen und in einem System von Belohnung (Beförderung) und Bestrafung (Nichtbeförderung) für angepasstes Verhalten und eine ihnen genehme Personalauslese sorgen.
[Die ganz überwiegende Zahl der Mitgliedsländer der Europäischen Union hat sich an dem italienischen Vorbild orientiert. Kein Beitrittsland hat jemals das deutsche Justizsystem übernommen].
b. Darstellung der Gewaltenteilung in der deutschen politischen Bildung
Bild b.
Dieses Schaubild wurde bis zum 21.08.2008 04:46:57 GMT auf der Internet-Seite www. bund de unter der Überschrift "Gewaltenteilung/ Gewaltenverschränkung im Internei präsentiert
Zu b. [Kritik des Schaubildes der deutschen politischen Bildung]:
Das Schaubild beschränkt sich darauf, Staatsorgane abzubilden und eine staatliche Kompetenzaufteilung wiederzugeben. So entsteht bei dem arglosen Betrachter spontan der optische Eindruck von Ausgewogenheit und Machtbalance. Ob oder inwieweit die dargestellte Kompetenzaufteilung dem Sinn und Zweck des Gewaltenteilungsprinzips [vgl. nachstehend Eschenburg und v. Arnim unter 2.] tatsächlich genügt, ist nicht erkennbar. Das rechtliche und tatsächliche Ungleichgewicht der Machtverteilung zwischen den Staatsorganen bleibt dem Betrachter verborgen.
Das Schaubild präsentiert den Bundesrat als ein Organ der Gesetzgebung. Unklar bleibt das Gewicht der Tatsache, dass der Bundesrat die Länderregierungen repräsentiert und sich somit die Exekutive unmittelbar in den Aufgabenbereich der Legislative einmischt [anders z.B. das Senatsprinzip der USA, nach welchem die Senatoren aus unmittelbaren Volkswahlen hervorgehen, weshalb dort auch die Ländervertretung ein geborenes Legislativorgan ist].
Das Schaubild ist missverständlich: Das Bundesverfassungsgericht legt das Grundgesetz aus, überprüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und kontrolliert damit die Legislative; seine Darstellung als Kontrolleur der Bundesregierung ist irreführend [vgl. den in Art. 93 Grundgesetz umschriebenen Aufgabenbereich des Bundesverfassungsgerichts].
Das Schaubild ist unvollständig. Offen bleibt beispielsweise: Welche von der Exekutive unabhängige Instanz kontrolliert die ausführenden Akte der Exekutive auf ihre Übereinstimmung mit Verfassung, Gesetz und Recht [vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz], welches von der Exekutive unabhängige Organ verfolgt und ahndet Straftaten?
Das Schaubild verwirrt, denn die Aufteilung staatlicher Funktionen und Kompetenzen allein bewirkt nicht schon alles, was das Gewaltenteilungsprinzip notwendig fordert. Kompetenzaufteilungen gibt es in jedem modernen Staat. Es gab sie schon im England John Lockes, im Frankreich Charles de Montesquieus und im Deutschland Immanuel Kants. Die Kompetenzaufteilung als solche darf nicht gleichgesetzt werden mit Gewaltenteilung. In Deutschland findet diese vorschnelle Gleichsetzung statt. Das unterscheidet uns von ansonsten vergleichbaren Ländern.
Das Schaubild ist für die politische Bildung wenig geeignet. Es führt zu keiner Gedankenklarheit. Weder die Rechtslage der Gewaltenteilung in Deutschland noch ihre politische Wirklichkeit sind mit dieser Darstellung zu erfassen. Die Rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut [Wortlaut des Art. 92 Grundgesetz]. Nicht nur den 16 Richterinnen und Richtern des [für Spezialaufgaben zuständigen] Bundesverfassungsgerichts, sondern allen Richterinnen und Richtern. Wo finden wir die für das Alltagsleben der Menschen zuständigen Richter in dem Schaubild der Regierung? Wo sind sonstige Schaubilder der politischen Bildung, auf denen Schülerinnen und Schüler, Bürgerinnen und Bürger die Amtsrichter, die Arbeitsrichter, die Sozialrichter, die Verwaltungsrichter wiederfinden und in ihrer Gesamtheit als die Organe eines den beiden anderen Staatsgewalten gegenüberstehenden dritten Machtträgers erkennen können? - Die Justiz als dritte Gewalt fehlt (vgl. dazu Bild c.).
Das Schaubild lenkt ab von der wesentlichen Erkenntnis: Es gibt keine deutsche Justiz außerhalb der Exekutive. Die Justizministerien sind Teile der Regierungen; Gerichte und Staatsanwaltschaften sind Geschäftsbereich der Justizministerien. In Deutschland gibt es keinen dritten Machtträger neben Legislative und Exekutive. Deshalb kann er auch nicht bildlich dargestellt werden.
Allein das selbstverwaltete Bundesverfassungsgericht macht eine Ausnahme. Nach seiner Konstituierung hatte selbst dieses Gericht um seinen von der Regierungsgewalt unabhängigen Status zu kämpfen. Das Gericht, so eine verbreitete Argumentation, bedürfe zu seiner demokratischen Legitimation der Aufsicht durch ein Organ der Bundesregierung. In einer Denkschrift (Jahrbuch des öffentlichen Rechts »JöR« Band 6, 1957, Seiten 144 ff.) forderte das Bundesverfassungsgericht organisatorische Unabhängigkeit, einen eigenen Etat und für seine Richter einen besonderen Amtsstatus. Im Blickfeld großer Öffentlichkeit wurden diese berechtigten Forderungen schließlich erfüllt.
[Gegen das europäische Vorbild einer Abkoppelung der gesamten Justiz von der Exekutive durch eine weitergehende Selbstverwaltung wird in Deutschland bis heute das Demokratieprinzip mobilisiert].
c. Gewaltenteilung in Deutschland - Die Realität
Bild c.
Zu c. [Rechtslage und Verfassungswirklichkeit in Deutschland]:
In Deutschland hat bis heute keine Übertragung der Rechtsprechenden Gewalt auf einen eigenen Machtträger stattgefunden. Wie Italien hat sich auch Deutschland für die verfassungsrechtliche Einführung einer Gewaltenteilung entschieden [Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz]. Die Realisierung dieses Gedankens durch seine Umsetzung in konkrete Staatsstrukturen hat aber bis heute nicht stattgefunden. Die Rechtsprechende Gewalt ist nach wie vor in die Exekutive eingebunden.
In Deutschland wählt das Parlament nur die Spitze der Exekutive [den Regierungschef]. Der Justizminister ist ein vom Regierungschef ernanntes Regierungsmitglied und führt die Rechtsprechende Gewalt als ein Ressort der Exekutive. Die Gerichte werden als "nachgeordnete Behörden" der Regierung gesehen und behandelt.
In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern - zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter.
In Deutschland sind die Gerichtspräsidenten in ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte und damit dem Justizminister nachgeordnete Organe der Exekutive. Richter sind sie nur ausnahmsweise und nur dann, wenn sie auch tatsächlich richterlich tätig werden (z.B. Prozessakten bearbeiten oder Gerichtsverhandlungen leiten, gleichrangig den anderen Zivilrichtern, Strafrichtern, Verwaltungsrichtern, Sozialrichtern etc.). In der dem Justizminister weisungsunterworfenen Beamteneigenschaft sind die Gerichtspräsidenten Leitungsorgane der Justizverwaltung und die Vorgesetzten der an den Gerichten beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. In ihrer Beamteneigenschaft führen sie aber auch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Richter. Als beamtete Vorgesetzte schreiben sie die für den beruflichen Lebensweg der Richter entscheidenden Dienstzeugnisse. Allein wegen ihrer weisungsgebundene Beamtentätigkeit führen die Präsidenten ihre besonderen Amtsbezeichnungen und werden (deutlich) höher besoldet.
In Deutschland unterstehen die Richter der Aufsicht von Regierungsbeamten. Die einst für den Obrigkeitsstaat geschaffene hierarchische Rangfolge ist im Wesentlichen bis heute unverändert. Die Gewaltenfusion in der Person der Gerichtspräsidenten war stets ein geeignetes Mittel, die in Worten hochgehaltene Gewaltenteilung weitgehend leerlaufen zu lassen und dies zugleich zu vertuschen. Gerichtspräsidenten als weisungsgebundene, der Regierung zu Loyalität verpflichtete Beamte repräsentieren die Gerichte nach außen, nicht Richter. In Deutschland erhalten Bürger, Journalisten, Politiker Informationen über die Gerichte von Organen der Exekutive, nicht von Richtern. Systembedingt setzt sich einseitig die Sichtweise der Regierung durch, die auch politisch motiviert und deshalb unsachlich sein kann. Diese Erkenntnis erreicht das Bewusstsein der Öffentlichkeit nur unzureichend, die in den Gerichtspräsidenten schon wegen der Titulierung zufördertst unabhängige Richter vermutet.
In Deutschland müssen Richter, die sich über die Zustände an ihren Gerichten in der Öffentlichkeit kritisch äußern, mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Die Exekutive [Justizverwaltung] rechtfertigt dies mit dem sogenannten "Mäßigungsgebot", das sie dem Beamtenrecht entlehnt. Der disziplinarische Verweis wird von dem Gerichtspräsidenten als dem dienstvorgesetzten Beamten erteilt. Er wird vorab ausgesprochen; die Richter können sich anschließend auf eigenes Kostenrisiko vor den Richterdienstgerichten um seine Aufhebung bemühen. Auf die Besetzung der Richterdienstgerichte nimmt die Justizverwaltung maßgeblichen Einfluss.
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West- und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit. Man hat ihr einen neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung". In Deutschland wurden aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach 1949 wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
In Deutschland sind die Staatsanwälte den Weisungen der Justizminister unterworfen. Justizminister sind in der Regel Politiker einer Regierungspartei.
In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt - der Exekutive - gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.
In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats [des deutschen Verfassungsgebers] ist wörtlich nachzulesen, dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Gewaltenteilung, einen neuen Staatsaufbau im Sinne des oben dargestellten italienischen Staatsmodells wollten: "Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger" [Zitat aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 08.09.1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z.B. in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, Art 97 GG]. Der Staatsaufbau blieb der alte.
Ein Zitat aus der amtlichen Begründung des Grundgesetzes [06.05.1949]:
"Durch die in dem Abschnitt »Die Rechtsprechung« getroffene Regelung wird der Gedanke herausgestellt, daß die rechtsprechende Gewalt neben Legislative und Exekutive die dritte staatliche Funktion ausübt und im System der Gewaltenteilung den dritten Machtträger darstellt.....Das vorerwähnte Grundprinzip bedeutet insbesondere
1. die Notwendigkeit des Vorhandenseins oder der Schaffung besonderer Organe für die vorgenannte Seite der Staatstätigkeit;
2. die Verankerung des Gedankens der Einheit und Einheitlichkeit aller Rechtspflege;
3. zugleich aber Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte Sparten der Rechtspflege so sehr eine durch die Sache bedingte Eigenart und einen so ausgesprochenen eigenen Akzent auf weisen, daß dem auch institutionell Rechnung zu tragen ist;
4. in formell-organisatorischer Beziehung in einem über die Weimarer Regelung hinausgehenden Umfang Erhebung der Gerichtsverfassung in die eigentliche Verfassungsrechtssphäre, wobei auch die sich aus der Notwendigkeit eines durchgängig demokratischen Staatsaufbaus ergebenden Erfordernisse entsprechend zu berücksichtigen sind.
Der zu 1. genannte Gesichtspunkt hat seinen Ausdruck gefunden in der Bestimmung des Artikels 92, der seine jetzige Fassung in der dritten Lesung des Hauptausschusses erhalten hat. Bemerkenswert erscheint die auf Vorschlag des Redaktionsausschusses erfolgte Vorschaltung eines besonderen Satzes, der besagt, daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern "anvertraut" ist....."
Der Abschnitt des Grundgesetzes "Die Rechtsprechung" beginnt mit Artikel 92. Sein Wortlaut: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt." Das gab es zuvor in keiner deutschen Verfassung.
In der amtlichen Begründung des Grundgesetzes zum Abschnitt "Die Rechtsprechung" ist weiter zu lesen:
"....Eine bedeutsame Neuerung gegenüber der Weimarer Verfassung liegt darin, daß versucht worden ist, den besonderen Charakter der Richter als der Repräsentanten der dritten staatlichen Gewalt, eben der Rechtsprechung, deutlich herauszustellen. Die hinter uns liegenden bitteren Erfahrungen erklären sich zu einem nicht unwesentlichen Teil daraus, daß die Richter mit einer schweren, soziologisch und historisch bedingten Hypothek belastet waren, daß, wie Prof. Bader in seiner Schrift über die deutschen Juristen mit Recht hervorgehoben hat, der Richter auch nach der Trennung der Gewalten ein »kleiner Justizbeamter« geblieben war. Schon seit langem (Adickes) haben sich gewichtige Stimmen gegen diese Verbeamtung des Richters gewandt; man wollte ihn statt dessen wieder als ersten Vertreter eines Ur-Berufsstandes, einer menschlichen Urfunktion angesehen wissen und einen neuen Richtertyp schaffen, unabhängig von allen anderen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Nunmehr sollen ein besonderes Bundesgesetz bezw. besondere Landesgesetze die Rechtstellung der Richter regeln und damit, unter Heraushebung aus der übrigen Beamtenschaft, der Besonderheit des Richteramtes gerecht werden...."
Gemessen an diesen hohen Zielen erschöpfte sich die Reform in schwarzen Druckbuchstaben auf weißem Papier. Besondere Organe für die Tätigkeit der Rechtsprechenden Gewalt als dem dritten Machtträger neben Legislative und Exekutive wurden nicht geschaffen. Das deutsche Richtergesetz und die Richtergesetze der Länder verweisen in wesentlichen Teilen auf die allgemeinen Beamtengesetze und heben damit die Richterschaft nicht aus der Beamtenschaft heraus, sondern reihen sie dort ein.
Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse "Gewaltenverschränkung" wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.
Hierzu der Präsident des Oberlandesgerichts Brandenburg und Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg Dr. Peter Macke im Jahre 1999:
"....Die Geschichte der Dritten Gewalt in Deutschland ist eine Geschichte der Demütigungen von Anfang an. Man kann auch sagen: Eine Geschichte der Dritten Gewalt als eigenständige Staatsgewalt gibt es in Deutschland fast gar nicht. Es hat nie einen realistischen Versuch gegeben, die Justiz entsprechend der mit der Gewaltenteilungslehre naturgemäß verbundenen Vorstellung eines Nebeneinanders der Staatsgewalten auf eigene Füße zu stellen. Sie ist organisatorisch stets von der Exekutive abhängig und ihr über den Justizminister, seinerseits Teil der Exekutive, verbunden geblieben.
[......]
Die Rolle des Justizministers ist dabei nie wirklich hinterfragt worden. Gemessen am Gewaltenteilungsgrundsatz ist er....eine Absurdität. Man stelle sich den Sturm der Entrüstung vor, der sich - berechtigterweise - erheben würde, wenn jemand auf den Gedanken käme, die Angelegenheiten der Legislative, des Parlaments, unter dem Dach der Regierung, ihren Mehrheitsentscheidungen ausgesetzt und zur Regierungsloyalität verpflichtet, durch ein "Parlamentsministerium" wahrnehmen zu lassen.
[......]
Die Verfassung selbst geht zwar, wie dargelegt, von der Judikative als eigenständiger Staatsgewalt aus, stellt aber....kein Instrument zum Schutz der Eigenständigkeit der Dritten Gewalt zur Verfügung....Die beiden anderen Staatsgewalten, Parlament und Regierung, sind vor den Verfassungsgerichten organbeteiligungsfähig. Die Dritte Gewalt selbst ist, so scheint es, wehrlos und rechtlos."
2. Sein und Sollen
Im Jahre 1962 schrieb Prof. Dr. Theodor Eschenburg unter Berufung auf Montesquieu über die Gewaltenteilung:
"Wie die Vergangenheit gezeigt hat, gibt es verschiedene Formen der Gewaltenunterscheidung, und es mögen neue Formen gefunden werden, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist an keine Dogmen und an keine Richtung gebunden. Sie ist keine Glaubenssache, wie das Königtum oder die Republik eine Glaubenssache sein mag. Sie ist kein Selbstzweck, sondern sie ist ein Mittel, ein sinnreiches Mittel der Staatsgestaltung und der Staatskunst. Während viele Staatstheorien die Weisheit und Gerechtigkeit des Herrschers oder die Einsicht und Disziplin des Volkes als gegeben voraussetzen, geht dieses Prinzip von der ewigen Erfahrung aus, daß jeder, der Macht hat, ihrem Mißbrauch geneigt ist: er geht so weit, bis er auf die Schranken stößt. Macht hat die Tendenz, zu verderben. Absolute Macht verdirbt absolut".
Das zweite große Ziel der Gewaltenteilungsidee nennt der Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim:
"Das Prinzip der Gewaltenteilung ist, wie andere organisatorische Verfassungsprinzipien, nicht Selbstzweck, sondern soll bewirken, daß durch Aufteilung der Macht auf Träger unterschiedlicher Interessenrichtung die Machtträger sich gegenseitig zu größerer Richtigkeit steigern. Das Zusammenspiel der Machtträger soll eine möglichst große Richtigkeitschance für Gemeinschaftsentscheidungen sichern. Darin liegt der bleibende Sinn, dem das Gewaltenteilungsprinzip über alle Änderungen der politischen Kräfte und der staatlichen Einrichtungen hinweg zu dienen bestimmt ist. "
Das in den Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz niedergeschriebene Gewaltenteilungsprinzip ist für die deutsche Justiz nur ein Rechtssatz geblieben, eine Absichtserklärung des deutschen Verfassungsgebers, letztlich beschränkt auf einen moralischen Appell an die nach wie vor in einer Beamtenhierarchie formierte Richterschaft.
Appelle sind aber nichts als Mahnrufe. Sie erinnern an das, was sein soll. Sie beschreiben nicht das, was wirklich ist. Das Sein [die Wirklichkeit] ist nicht mit dem Sollen [der Rechtsordnung] deckungsgleich. Niedergeschriebene Spielregeln sind nicht schon Lebenswirklichkeit. Von dem Text eines Gesetzes können nicht einfache Rückschlüsse auf die Realität gezogen werden. Ob und inwieweit die Forderungen eines Gesetzes auch tatsächlich vollzogen weden, bedarf einer eigenen Prüfung. In den Verfassungen mancher diktatorisch regierter Länder sind demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze niedergeschrieben, die nichts mit der dortigen Lebenswirklichkeit zu tun haben. Wer etwas über die tatsächliche Machtverteilung erfahren will, der ist schlecht beraten, wenn er sich damit begnügt, die Verfassungen zu lesen.
Diese Erkenntnis gilt natürlich auch für die Dritte Gewalt selbst: Ein Richter, der nach dem Wortlaut der Verfassung bei seinen Entscheidungen innerlich unabhängig sein soll, muss nicht allein schon wegen dieses an ihn gerichteten Mahnrufs auch wirklich innerlich unabhängig sein, sondern kann sehr wohl in vielen Abhängigkeiten stehen. In Werken der Weltliteratur wird dies lebendig beschrieben.
Die Kluft zwischen Sein und Sollen in der deutschen Justiz wurde von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen Dr. Paulus van Husen schon im Jahre 1951 anschaulich in folgende Worte gefasst:
"....Das Grundübel liegt in der Richterernennung durch die Exekutive. Zunächst besteht die häufig verwirklichte Gefahr, daß für das Richteramt ungeeignete Personen aus sachfremden Gründen, die der Exekutive nützlich erscheinen, ernannt werden. Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, so lange dies System besteht.
[......]
Ein ganz böses Kapitel ist die sogenannte Dienstaufsicht der Exekutive, die tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und die Rechtsprechung zu beeinflussen.
[......]
Eine ganz böse Fessel liegt ferner in dem Umstand, daß die Gerichte nicht selbst ihre Haushaltsmittel bei der Legislative beantragen, ihre Forderungen dort begründen und nur ihr gegenüber für die Verwendung verantwortlich sind, daß all das vielmehr in der Hand der Exekutive ist.
[......]
Den Gerichten kann also von der Exekutive der Brotkorb nach Belieben je nach Wohl- oder Schlechtverhalten höher gehängt werden. Daß man trotzdem von unabhängigen Gerichten spricht, ist einfach eine Verletzung der Wahrheit. Um so grotesker wirkt sich das alles bei den Verwaltungsgerichten aus. Der Kontrolleur ist wirtschaftlich völlig in der Hand des Kontrollierten. Der Kontrollierte sucht sich die Richter aus, hält sie durch Beförderungsaussichten und Dienstaufsichtsmittel in Atem, mißt ihnen jährlich die sachlichen Bedürfnisse zu".
Das Grundgesetz fordert die Gewaltenteilung. Ungeachtet dieses Sollens hat sich das Sein seit den Worten van Husens nicht verändert [vgl. oben Macke im Jahre 1999]. Die deutsche Justiz befindet sich noch immer in der durch die Reichsjustizgesetze des Jahres 1877 für eine andere Staatsform geschaffenen und während der Jahre 1935 bis 1941 verstärkten Abhängigkeit von der Regierung.
Leider wird all zu oft in deutschen Schulen und Universitäten von einer Forderung des Grundgesetzes schon auf deren Realisierung geschlossen. Die Realität wird nicht auf den Prüfstand gehoben, im Gegenteil: Wer in Deutschland nach der Verfassungswirklichkeit gefragt wird, pflegt oftmals nur das Grundgesetz aufzuschlagen um dann zu behaupten, dass das Wirklichkeit ist, was nach dem Wortlaut des Grundgesetzes Wirklichkeit sein soll, allein weil es dort so geschrieben steht.
Dieses [deutsche] Problem ist alt. Ferdinand Lassalle sah im Jahre 1862 Anlass zu der Formulierung: "Wenn Sie in Ihrem Garten einen Apfelbaum haben und hängen nun an denselben einen Zettel, auf den Sie schreiben: dies ist ein Feigenbaum, ist denn dadurch der Baum zum Feigenbaum geworden? Nein, und wenn Sie Ihr ganzes Hausgesinde, ja alle Einwohner des Landes herum versammelten und laut und feierlich beschwören ließen: dies ist ein Feigenbaum - der Baum bleibt, was er war, und im nächsten Jahr, da wird sichs zeigen, da wird er Äpfel tragen und keine Feigen. Ebenso wie wir gesehen haben mit der Verfassung. Was auf das Blatt Papier geschrieben wird, ist ganz gleichgültig, wenn es der realen Lage der Dinge, den tatsächlichen Machtverhältnissen widerspricht".
Je intensiver die Menschen an die Realität dessen glauben, was auf dem Blatt Papier geschrieben steht, desto leichter fällt es Politik und Bürokratie, in der Wirklichkeit hiervon abzuweichen. So kann sich der politische Alltag unbemerkt immer weiter von den Forderungen der Verfassung entfernen: Die Bürgerinnen und Bürger werden auf das Papier fixiert, ihr Blick auf die Wirklichkeit wird verstellt. Sein und Sollen driften auseinander. Die Verfassung wird zur Theorie.
3. Demokratie und Gewaltenteilung
Politik und politische Bildung in Deutschland sind nicht frei von dem treuherzigen Glauben, mit demokratisch beschlossenen Geboten und Verboten in Gesetzestexten, gepaart mit moralischen Appellen, sei der vernünftigen und deshalb einsichtigen und disziplinierten Menschheit Genüge getan. Insoweit folgen sie dem idealisierten Menschenbild einer [romantischen] deutschen Tradition des 19. Jahrhunderts. Solches Wunschdenken macht manche deutsche Katastrophe des 20. Jahrhunderts etwas erklärbarer.
Ganz anders dachte und denkt, lehrte und lehrt man außerhalb Deutschlands. So orientierten sich beispielsweise die Verfassungsväter der Vereinigten Staaten von Amerika an der die gesamte Menschheitsgeschichte durchziehenden Erfahrung mit menschlicher Unvernunft, an der unvollkommenen menschlichen Natur selbst, an der Frage der Bändigung des Menschen.
James Madison [Die "Federalist Papers": Streitschrift, Verfassungskommentar und politische Theorie der amerikanischen Verfassungsväter] führte dazu im Jahre 1788 aus:
"Auf welches Mittel sollen wir zurückgreifen, um auch in der Praxis die in der Verfassung festgelegte Teilung der Gewalten zu gewährleisten? Darauf gibt es nur eine Antwort: Da all diese äußeren Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen haben, muß der Mangel behoben werden, indem die innere Struktur des Regierungssystems so gestaltet wird, daß dessen konstitutive Elemente durch ihre wechselseitigen Beziehungen selbst zum Mittel werden, den jeweils anderen Teil in seine Schranken zu verweisen.
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Um eine angemessene Grundlage für eine getrennte und spezifische Ausübung der verschiedenen Regierungsgewalten zu schaffen, wie sie bis zu einem gewissen Grad von allen Seiten als wesentlich zur Erhaltung der Freiheit anerkannt wird, muß offensichtlich jede Gewalt einen eigenen Willen haben und also so konstituiert sein, daß die Mitglieder einer Gewalt so wenig wie möglich mit Ernennung oder Wahl der Mitglieder der anderen zu tun haben.
[......]
Aber die wichtigste Sicherung vor einer allmählichen Konzentration der verschiedenen Gewalten in einer Hand besteht darin, den Amtsinhabern der verschiedenen Gewalten die nötigen verfassungsmäßigen Mittel und persönlichen Anreize an die Hand zu geben, Übergriffe der anderen abzuwehren. Die Vorkehrungen für eine Verteidigung müssen in diesem wie in allen anderen Fällen der voraussichtlichen Stärke der Bedrohung entsprechen. Machtstreben muß Machtstreben entgegenwirken.
[......]
Es wirft ein schlechtes Licht auf die menschliche Natur, daß solche Vorkehrungen nötig sind, um einen Mißbrauch der Macht im Staat zu verhindern. Aber wirft nicht die Notwendigkeit der Existenz des Staates schon an sich ein schlechtes Licht auf die menschliche Natur? Wenn die Menschen Engel wären, so brauchten sie keine Regierung. Wenn Engel über die Menschen herrschten, dann bedürfte es weder innerer noch äußerer Kontrollen der Regierenden. Entwirft man jedoch ein Regierungssystem, in dem Menschen über Menschen herrschen, dann besteht die große Schwierigkeit darin: es zuerst zur Herrschaft zu befähigen, und es dann darauf zu verpflichten, sich selbst unter Kontrolle zu halten. Die Abhängigkeit vom Volk ist zweifellos das beste Mittel, staatlicher Macht Schranken zu setzen; aber die Menschheit hat aus Erfahrung gelernt, daß zusätzliche Vorkehrungen nötig sind."
Wäre das Denken, Lehren und Handeln in einem solchen Wirklichkeitssinne nicht auch für Deutschlands und Europas Zukunft notwendig?
Udo Hochschild
In gekürzter und inhaltlich veränderter Form veröffentlicht in Betrifft JUSTIZ 2005, Seiten 18 ff.
Hier finden Sie den bildlichen Vergleich der italienischen und der deutschen Staatsstruktur mit kurzen Anmerkungen im Ausdruckformat als .pdf zum Download (85 KB).
Zur Entspannung noch etwas Besinnliches zum status quo der Gewaltenteilung in Deutschland:
Man stelle sich vor :
Schalke 04 soll gegen Bayer Leverkusen spielen.
Am Tag vor dem Bundesligaspiel wird bekannt :
Der vorgesehene Schiedsrichter ist Angestellter des Bayer-Konzerns.
Würden die Anhänger von Schalke 04, würden überhaupt lebenserfahrene Fußballfans an die innere Unabhängigkeit eines Schiedsrichters glauben, der bei dem Bayer-Konzern auf der Gehaltsliste steht?
Man stelle sich vor :
Ein Bürger klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen den Freistaat Sachsen. Ein Tag vor der mündlichen Verhandlung wird ihm bekannt :
Durch sächsisches Landesgesetz ist ein oberstes Organ seines Prozessgegners - der Staatsminister der Justiz - zum Dienstvorgesetzten eines jeden einzelnen der für die Entscheidung zuständigen Richter bestimmt worden. Der Minister hat das letzte Wort über den Inhalt der Dienstzeugnisse der Richter, er entscheidet über ihre Karrieren und insoweit auch über ihren Lebensweg und er lässt in anhängigen Gerichtsverfahren die "Sachbehandlung" durch die Richter in Geschäftsprüfungen überwachen.
Würde der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, würden überhaupt lebenserfahrene Bürger an die innere Unabhängigkeit von Richtern glauben, die in einer solchen äußeren Abhängigkeit von der gegnerischen Prozesspartei arbeiten ?
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