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DIE GRUNDFRAGE:

"Wer soll herrschen? Diese Frage verlangt nach einer autoritären Antwort, etwa :
>die Besten< oder >die Weisesten< oder >das Volk< oder >die Mehrheit<.
Man sollte eine ganz andere Fragestellung an ihre Stelle setzen, etwa:
Was können wir tun, um unsere politischen Institutionen so zu gestalten, daß schlechte oder untüchtige Herrscher (die wir natürlich zu vermeiden suchen, aber trotzdem nur allzu leicht bekommen können) möglichst geringen Schaden anrichten ?"

Aus: Sir Karl R. Popper - Erkenntnis ohne Autorität (1960)



ZUR KONKRETISIERUNG DER GRUNDFRAGE:

"...das Prinzip der Teilung der Gewalten...Was bedeutet dieses Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird..."

(Prof. Dr. Carlo Schmid am 8. September 1948 im Plenum des Parlamentarischen Rats)



EINE PROVOKATIVE BESTANDSAUFNAHME:

"...Die Gewaltenteilung ist hier, um es etwas überspitzt auszudrücken, auf dem Wege über die Gewaltenverzahnung zur Gewaltenverfilzung geworden..."

Prof. Dr. Roman Herzog, Allgemeine Staatslehre, Athenäum Verlag 1971, Seite 235



Diese Domain ist dem Thema "Gewaltenteilung" gewidmet. Sie stellt sich der Frage, ob es in der deutschen Wirklichkeit eine Gewaltenteilung gibt, die diesen Namen verdient.
  • Neigen Parteipolitiker und Bürokraten dazu, sich selbst und ihr Tun rechtsstaatlicher Kontrolle dadurch zu entziehen, dass sie die auch für sie vorgesehenen Kontrollorgane [z.B. Staatsanwaltschaften, Verwaltungsgerichte] der Kontrolle der von ihnen beherrschten Regierung bzw. ihrer eigenen Kontrolle unterwerfen? Kontrollieren so die Kontrollierten ihre Kontrolleure?

  • Können von Verfassungs wegen unabhängige Parlamentsabgeordnete abhängig gemacht werden?

  • Krankt die Bundesrepublik Deutschland an einer von der Exekutive einseitig beherrschten "Verschränkung" der Staatsgewalten, die dem Sinn und Zweck der auf Gleichordnung, Trennung und Klarheit bedachten Gewaltenteilungsidee (z.B. Montesquieus oder Kants) gerade widerspricht? Wird in Deutschland eine Aufteilung von Kompetenzen und Zuständigkeiten, die für jedes Staatswesen der Moderne schlicht selbstverständlich ist, fälschlicherweise schon als "Gewaltenteilung" ausgegeben?

  • Haben nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 Justizpolitiker, Richter und Rechtsprofessoren, die obrigkeitsstaatlich geprägt und in Denktraditionen verhaftet waren, die ihnen das Grundgesetz fremd erscheinen ließ, statt des "Ausbaus" der Gewaltenteilung deren "Rückbau" betrieben?

  • Ist das Grundgesetz schon frühzeitig mit beliebigen Begriffen wie "Gewaltenverschränkung" zerredet worden, so dass man die erstmalige Dreiteilung der Staatsgewalten in Deutschland und die hieran notwendig anknüpfende grundlegende Justizreform nicht mehr als erforderlich ansah? Der Verfassungsgeber wollte das anders [vgl. stenografische Protokolle der Sitzungen des Parlamentarischen Rates und amtliche Begründung des Grundgesetzes zum Abschnitt "Die Rechtsprechung"].

  • Wächst heute die Entschlossenheit, die Güte des Justizsystems vorwiegend oder ausschließlich an ökonomischen Parametern zu bemessen (Menge pro Zeit)? Wird dieser Begriff von Effizienz, sollte er sich als zentral durchsetzen, zu "verzerrter Wahrnehmung" und "verheerenden Fehlurteilen" führen? [Zitate: Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Winfried Hassemer]

  • Ist die Dritte Gewalt eine "Beute der Exekutive"? [Zitat: Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Dr. Peter Macke]. Wären denn deutsche Verhältnisse Berlusconis Traum?



Es entspricht einem Gebot der Vernunft, über die drängenden Fragen unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Alltags hinaus immer wieder die grundsätzliche Frage zu stellen, wie das Boot "Bundesrepublik Deutschland", in dem wir alle sitzen, eigentlich konstruiert ist, wie es funktionieren sollte und wie es tatsächlich funktioniert. Jede Debatte über den richtigen Kurs geht als Scheingefecht ins Leere, wenn das Boot im Dauerkrieg beutegieriger Parteien um Macht und Posten immer aufs Neue demontiert wird; so kann das Boot seine Ziele nicht mehr ansteuern und wenn es einmal in einen echten Sturm kommen sollte, droht es sogar zu sinken.

Konstruktionsbeschreibung des Rechtsstaats "Bundesrepublik Deutschland" ist das Grundgesetz. Es ist ein Produkt jahrhundertealter leidvoller Erfahrung mit der menschlichen Natur und der Eigendynamik menschlicher Gemeinschaft. Erfahrung führte zu dem Ruf nach Freiheit, schuf den Begriff der Menschenwürde. Freiheit und Würde sind nur in einem System fester Spielregeln erfahrbar. Der Rechtsstaat ist die Summe solcher Spielregeln.


Spielregeln sind nur dann einzulösen, wenn sie vor einer unabhängigen Instanz konkret eingefordert werden können, einer Instanz, die wie ein Schiedsrichter nicht dem Ausgang des Spiels sondern ausschließlich der Einhaltung von dessen Regeln verpflichtet ist.



Die Forderung des deutschen Verfassungsgebers nach neuen Staatsstrukturen (wörtlich: "Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger") ist bis heute unerfüllt [Zitat: Mitglied des Parlamentarischen Rats Dr. Adolf Süsterhenn, CDU].

Dagegen zog Italien konkrete Konsequenzen aus der Erfahrung mit der faschistischen Diktatur: Es führte in der Verfassung von 1947 die Dreiteilung der Staatsgewalten ein und verwirklichte die Gewaltenteilung durch entsprechende Veränderungen im Staatsaufbau. Dem Gewaltenteilungsmodell Italiens vergleichbare Strukturen haben z.B. Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Holland, Dänemark, Polen, Ungarn (zum Stand der Entwicklung siehe Oberto, Die richterliche Unabhängigkeit in Europa und ihre Sicherung durch einen Obersten Richterrat sowie Mackenroth / Teetzmann Mehr Selbstverwaltung der Justiz).

Andere, aber zumindest ebenso konsequente Umsetzungen des Gedankens der Dreiteilung der Staatsgewalten finden sich in den angelsächsischen Ländern und in der Schweiz: Teils werden die Richter - wie Bürgermeister - unmittelbar vom Volk gewählt, teils ernannt. Anders als in Deutschland haben dort Berufsanfänger keine Chance, Richter zu werden. Um überhaupt in die Auswahl zu kommen, muss man vielmehr in aller Regel eine herausragende Karriere in einem anderen Beruf (z.B. in Großbritannien als Rechtsanwalt) vorweisen können. Das ist kein Zufall, sondern Absicht: Richter sollen eigenständige Persönlichkeiten sein. Sie sollen lebenserfahren sein. Sie sollen aus innerer Unabhängigkeit ausschließlich dem Recht dienen. Der Staatsapparat soll nicht die Möglichkeit haben, lebensunerfahrene Berufsanfänger über Dienstzeugnisse und Karriereaussichten nach seinen Vorstellungen formen ("einpassen") zu können.

Hier finden sie die Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Unabhängigkeit, Effizienz und Rolle der Richter (angenommen von dem Ministerkomitee am 13. Oktober 1994 bei der 518. Sitzung der Ministerdelegierten).

Für die Seiteneinsteiger möchte ich an dieser Stelle nochmals auf die Versuche einer bildlichen Darstellung der Gewaltenteilung aufmerksam machen.


Udo Hochschild





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