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Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25.08.1999 (Az.: 2 K 2375/99)

(wegen Zuweisung einer Richterin auf Probe hier : einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO)

Tenor:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin zunächst bis zum 31.08.2000 dem Verwaltungsgericht Dresden zuzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf DM 4000,-- festgesetzt.

Aus den Gründen:

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Zuweisung zum Amtsgericht X durch den Antragsgegner. Dieser war ihr durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Inhalt zu gewähren, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 123 VwGO zulässig, da die Zuweisung eines Richters auf Probe an ein Gericht keinen Verwaltungsakt darstellt und mithin in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage anzugreifen wäre; insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - BVerwG 2 C 39.95 - Buchholz § 13 DRiG, Nr. 236.2, S.4).

Der Anordnungsanspruch folgt aus dem Richterverhältnis auf Probe, das zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin mit deren Ernennung zur Richterin des Freistaates Sachsen begründet worden ist. Mit der Begründung dieses öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses hat die Antragstellerin auch das Recht erworben, von ihrem Dienstherrn entsprechend Recht und Gesetz behandelt zu werden und gegebenenfalls auch gerichtlich einzufordern, dass der Dienstherr ein bestimmtes Tun unterläßt oder sich dessen befleißigt, wenn anderenfalls das für den Richter auf Probe geltende Recht verletzt wird.

So liegt es im vorliegenden Fall. Denn die von der Antragstellerin angegriffene Zuweisung stellt sich bereits bei summarischer Prüfung als eindeutig rechtswidrig dar, da der Antragsgegner von Rechts und Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Antragstellerin solange beim Verwaltungsgericht Dresden zu belassen, bis über die weitere Verwendung der Antragstellerin abschließend entschieden ist. Da diese Entscheidung nicht absehbar ist, war zunächst die weitere Zuweisung an das Verwaltungsgericht Dresden bis zum 31.08.2000 zu befristen.

Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde :

In das Richterverhältnis auf Probe darf nur berufen werden, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll (§ 12 Abs 1 Deutsches Richtergesetz - DRiG). Hiermit erhält das Richterverhältnis auf Probe seine über sich selbst hinausweisende Ausrichtung, die je auf ihre Weise den Richter auf Probe, aber auch seinen Dienstherrn zweckhaft bindet. Diese zweckhafte Ausrichtung auf die Tätigkeit, die der Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Probe dann auf Lebenszeit und das heißt für ein ganzes Berufsleben im Dienst der Wahrheit und Gerechtigkeit ausüben soll, schließt es aus, dass der auf Probe berufenen Richter vorrangig als Personalreserve oder gar als personelle Manövriermasse gesehen und behandelt werden darf. Im Vordergrund bei allen Entscheidungen des Dienstherrn betreffend einen Richter auf Probe muß immer die Erprobung stehen. Nach dem Gesetz ist sie der Primärzweck, was nicht bedeutet, dass der Dienstherr daneben nicht auch andere legitime Zwecke einer angemessenen Personalplanung verfolgen darf. Nach § 12 Abs. 2 DRiG dauert das Richterverhältnis auf Probe höchstens 5 Jahre und § 22 DRiG regelt im einzelnen und abschließend die Möglichkeiten das Richterverhältnis auf Probe zu beenden, ohne dass es in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird. In diesem zeitlich begrenzten Rahmen soll der Richter auf Probe erprobt werden, das heißt, hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Eignung für die Ernennung in einem der richterlichen Eingangsämter der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder für die Ernennung zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darzutun. § 12 DRiG eröffnet dem Dienstherrn ein weites Feld, in dem er über die Zukunft des Richters auf Probe bestimmen kann und darf. § 12 DRiG zwingt nicht etwa nur zur Entscheidung über die Alternative Richter oder Staatsanwalt sondern er bietet dem Dienstherrn eine ganze Palette von Ernennungsmöglichkeiten. Diese Möglichkeiten sind neben der Ernennung zum Staatsanwalt die Ernennungen zum Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht, am Finanzgericht, am Landgericht, am Sozialgericht und am Verwaltungsgericht. Aus gutem Grund kennt das Deutsche Richtergesetz nicht den Einheitsrichter. Und das angestrebte richterliche Statusamt ist nicht etwa der "Richter auf Lebenszeit" sondern der "Richter am ...", was die Ernennungsurkunde hinreichend in ihrem obligatorischen Text zum Ausdruck bringt (§ 17 DRiG). Der Terminus "Richter auf Lebenszeit" macht lediglich kenntlich, dass wir es mit einem Richter zu tun haben, der in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit steht und nicht etwa mit einem Richter auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags.

Da aber nach § 12 DRiG dem Dienstherrn für den Bereich der Justiz sieben Ernennungsalternativen - eine unter Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und sechs unter Berufung ins Richterverhältnis auf Lebenszeit - zur Auswahl gegeben sind, er aber aus tatsächlichen Gründen in drei Jahren und selbst in fünf Jahren nicht auf jede dieser Ernennungsalternativen hin erproben kann, weil der Proberichter in der zur Verfügung stehenden Zeit kaum für alle genannten Eingangsämter im Bereich der Justiz seine Eignung wird dartun können, bürdet das Gesetz mit diesem Recht zur späteren alternativen Ernennung dem Dienstherrn gleichzeitig auch die Pflicht auf, bei Einstellung eines Richters auf Probe das Ziel der Erprobung wenigstens in groben Zügen zu bestimmen. Hierbei ist er allerdings weitgehend frei, denn er kann den Richter auf Probe auf nur eine oder eben auf mehrere Ernennungsmöglichkeiten hin erproben und kann mit dieser alternativen Erprobung auch weitere sekundäre Zwecke verfolgen. Ein solcher Zweck kann insbesondere auch der sein, einen Proberichter auf seine Eignung für zwei Gerichtsbarkeiten und die Erfüllung der für diese typischen Anforderungsprofile zu überprüfen, um den Richter dann dort auf Lebenszeit einzusetzen. Eine Grenze finden diese Erprobungsmöglichkeiten dort, wo wegen der zu kurzen Verweildauer dem Richter auf Probe nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wird, seine Eignung darzulegen. Ohne dass der vorliegende Fall die Notwendigkeit ergibt, hierzu eine abschließende Feststellung zu treffen, neigt die Kammer dazu, eine Verweildauer von 18 Monaten jedenfalls in der Regel für ausreichend zu halten - für den Dienstherrn, um die Eignung zu beurteilen und für den Richter auf Probe, um diese Eignung zeigen zu können. Selbst wenn man eine Verweildauer von nur einem Jahr ausreichen lassen wollte, würde eine Eignungsprüfung sich in der Regel doch nur auf drei Ernennungsalternativen beziehen können. Damit wird aber in der Regel unausweichlich sein, dass der Dienstherr sich während der Erprobungszeit zumindest sukzessive sich darauf festlegt, auf welche Ernennungsalternative(n) er erproben will. Dass dem nicht anders sein kann, erschließt sich bereits aus der Überlegung, dass ein Dienstherr bestimmt rechtswidrig handeln würde, wenn er unter Berufung auf sein weites Ernennungsrecht nach § 12 DRiG einen Proberichter, der ausschließlich bei einem Verwaltungsgericht tätig gewesen war, im vierten Jahr als ungeeignet entlassen würde, weil er ausgerechnet diesen Proberichter gerne zum Staatsanwalt ernannt hätte. Nicht anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn einem Richter auf Probe die Eignung für die Ernennung im Eingangsamt der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgesprochen würde, weil er bisher nur in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einer Staatsanwaltschaft Verwendung gefunden hat und daher nie nachweisen konnte, dass er dem Anforderungsprofil des Verwaltungsrichters genügen kann.

Im übrigen entspricht es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Richter auf Probe nicht darüber im Unklaren zu lassen, was er mit ihm vorhat, damit dieser, die Erprobung als einheitliches Geschehen betrachtend, mit voller Hingabe auf die Erreichung des Zieles, das im Einzelfall durchaus in einer Alternative von zwei oder gar drei Zielen bestehen mag, hinarbeiten kann.

Andererseits entspricht es der aus dem Richterverhältnis auf Probe abzuleitenden Treuepflicht des Richters auf Probe gegenüber seinem Dienstherrn, dass dieser nicht nur allgemein sondern auch konkret - dem Erprobungsplan seines Dienstherrn entsprechend - sich erproben läßt und im Anschluss an eine solche ordnungsgemäß erfolgte und abgeschlossene Erprobung eine Ernennung in einem ihm zumutbaren Amt nicht ablehnt, d.h. bei dem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt Ernennung seine Mitwirkung nicht verweigert. Zumutbar und daher vom Richter auf Probe auch ohne Zustimmung hinzunehmen ist jedes Eingangsamt einer Gerichtsbarkeit, in der der Richter auf Probe erprobt worden ist, d.h. für die er seine Eignung hat zeigen können. Wurde der Richter auf Probe auch als Staatsanwalt erprobt, ist auch das Amt des Staatsanwaltes eine zumutbare Ernennungsalternative. Nur bei Berücksichtigung des Vorstehenden wird auch dem legitimen Interesse der fünf Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften entsprochen, nicht mit Richtern oder Staatsanwälten auf Lebenszeit konfrontiert zu werden, die nie auf das jeweilige Anforderungsprofil des Staatsanwaltes oder des Richters einer bestimmten Gerichtsbarkeit, das sich am spezifischen Rechtschutzauftrag der jeweiligen Gerichtsbarkeit orientiert, hin geprüft worden sind und die nun für ein ganzes Berufsleben auf Gedeih und Verderb in diesem Bereich der Justiz verbleiben sollen.

Die Verwendung eines Richters auf Probe wird durch die sogenannte Zuweisung geregelt. Nach § 13 DRiG kann ein Richter auf Probe ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden. Hiernach steht die Zuweisung eines Richters auf Probe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Zu den Grenzen, die das Gesetz der Ermessensausübung vorgibt, gehört auch und vor allem, dass der Dienstherr zu berücksichtigen hat, dass die Verwendung des Richters auf Probe auf dessen Erprobung hingeordnet ist (vgl.BVerwG, aaO, S.6). Der Richter auf Probe ist keine Personalreserve, mit der Personalplanungslöcher bei unzureichend mit Planstellen ausgestattetten Gerichten gestopft werden dürfen (vgl. BVerfG,Urteil vom 3.Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 247/61 - BVerfGE 14, 156,164f ). Vielmehr muß jede seiner Verwendungen während der Probezeit jedenfalls in erster Linie seiner Erprobung dienen. Dies bedeutet aber, dass für eine weitere Zuweisung dann in der Regel kein Raum mehr ist, wenn der Richter auf Probe nicht mehr erprobt werden kann, weil seine Erprobung bereits abgeschlossen ist. Die Erprobung eines Richters auf Probe ist nicht bereits mit Ablauf der drei Jahre abgeschlossen, da diese Zeit lediglich die Regel-Mindestzeit darstellt. Die Erprobung ist hingegen dann mit Sicherheit abgeschlossen, wenn der Richter von den hierfür Berufenen als geeignet für die Ernennung auf Lebenszeit beurteilt worden ist und der Dienstherr zur Ernennung schreitet. In diesem Zusammnenhang läßt die Kammer offen, ob nicht bereits die Beurteilung als für die Ernennung zum Richter in einem bestimmten Eingangsamt einer Gerichtsbarkeit unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit geeignet allein ausreichen könnte. Denn schreitet der Dienstherr zur Ernennung, bekundet er von sich aus nach außen hin, dass jedenfalls aus seiner Sicht die Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und er keinen weiteren Bedarf für eine Erprobung sieht.

Allerdings dürfte der Dienstherr in Anbetracht des Status des Richters auf Probe, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser nicht wie der planmäßig angestellte hauptamtliche Richter ohne seine Zustimmung nicht versetzbar ist, auch dann nicht ermessensfehlerhaft eine neue Zuweisung vornehmen können, wenn er die allgemeinen Grenzen der Ermessensausübung beachtet und einen ins Gewicht fallenden dienstlichen Grund vorweisen kann.

Bei Beachtung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes ist die vom Antragsgegner ausgesprochene Zuweisung der Antragstellerin an das Amtsgericht X rechtswidrig und hat daher auch vorläufig zu unterbleiben.

Eine solche Zuweisung kann zunächst nicht mehr der Erprobung dienen, weil die Erprobung der Antragstellerin bereits mit dem Ernennungsversuch und der diesem vorausgehenden Feststellung abgeschlossen worden ist, dass die Antragstellerin gut geeignet für die Ernennung als Richterin am Verwaltungsgericht ist. Damit ist für eine "weitere" Erprobung kein Raum mehr.

Zum anderen kann der Antragsgegner die Antragstellerin auch nicht wegen eines ins Gewicht fallenden dienstlichen Grundes an das Amtsgericht X zuweisen, da er ersichtlich die in Betracht kommenden Gründe selbst geschaffen hat, und diese damit nur vorgeschoben sind. Der Antragsgegner verwendet im Rahmen einer erkennbar abgestimmten Aktion beim Verwaltungsgericht Dresden wie auch bei den anderen Verwaltungsgerichten in Sachsen Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten oder der Verwaltung, die er ohne weiteres auch beim Amtsgericht X einsetzen könnte, sollte dort ein im Übrigen nicht nachgewiesener dringender Bedarf bestehen. Dies gilt umso mehr, als diese Richter bereits in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig waren und dem Anforderungsprofil eines Zivilrichters ungleich leichter gerecht werden könnten als Richter, die bisher nur in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig waren.

Sollte diese Maßnahme auch darin ihre Begründung finden, dass die Richter zwischen den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten "rotieren" sollen, dann sei darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt jedenfalls als der eine Maßnahme direkt rechtfertigen sollende Primärzweck rechtlich zweifelhaft ist. Denn das Grundgesetz und das Deutsche Richtergesetz kennen nicht den gegen seinen Willen rotierenden Richter, der in Flexibilität gegenüber den Wünschen seines Dienstherrn überall einsatzfähig sein muß. Dieser Richtertyp, der, weil in zuvielen Gerichtsbarkeiten zum Einsatz kommend, immer in der Gefahr stehen wird, keinem der unterschiedlichen gerichtsbarkeitsspezifischen Rechtsschutzaufträgen mehr richtig genügen zu können und der insbesondere dem Sachverstand bei Rechtsanwälten und in der Verwaltung kaum gewachsen sein kann, entspricht nicht dem Richterbild des deutschen Rechtsstaates. Von daher mag der Dienstherr Richter mit ihrer Zustimmung auch in anderen Gerichtsbarkeiten verwenden, ohne diese Zustimmung geht es auch bei Richtern auf Probe nur aus den Gründen, die das Gesetz anerkennt. Dass der Antragsgegner dies in seiner Verwaltungspraxis - jedenfalls bezogen auf Nichtverwaltungsrichter - nicht anders handhabt, geht daraus hervor, dass die für den Ersatz der bisher bei den Verwaltungsgerichten eingesetzten Richter auf Probe vorgesehenen Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten allesamt nicht gegen ihren Willen den Verwaltungsgerichten zugewiesen wurden. Vielmehr hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz vorab Erhebungen darüber gemacht, welcher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Interesse an einer Zuweisung an ein Verwaltungsgericht habe.

Dafür, dass bei Verwaltungsrichtern nicht ebenso verfahren wurde und wird, sondern im Gegenteil in einer Zahl von Fällen, die immerhin 10% der Richter der ganzen Gerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen betreffen (vgl hierzu die Aussage des Staatsministers der Justiz vor dem Sächsischen Landtag am 19.05.1999, Sächsischer Landtag, Plenarprotokoll, S.7572) diese Richter gegen deren Willen und auch gegen den Willen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte in einer konzertierten Aktion aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entfernt wurden und werden, lassen sich auch bei wohlwollender Betrachtungsweise ausschließlich Erwägungen anführen, die allenfalls noch im Grad ihrer Rechtswidrigkeit differieren.

Dass die vom Antragsgegner angeführte Befürchtung einer in absehbarer Zeit - das Zuweisungsschreiben spricht von mehreren "Jahrzehnten" - drohenden Überbesetzung der Verwaltungsgerichte einer sachlichen Grundlage entbehrt und damit vorgeschoben ist, ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich der vom Staatsministerium der Justiz selbst an das Sächsische Landesamt für Statistik gemeldeten Eingangszahlen ein Rückgang der Eingänge bei den Verwaltungsgerichten für 1998 nicht festgestellt werden kann. 1997 hatten die sächsischen Verwaltungsgerichte 13.065 und 1998 13.899 Eingänge zu verzeichnen. Die trotz steigender Erledigungszahlen gleichwohl ansteigende Zahl der anhängigen Verfahren und die rechtlich bedenkliche Verfahrensdauer von 17,1 Monaten für Hauptsacheverfahren, die 1995 noch bei 10,8 Monaten gelegen hatte, zeigt alles andere als einen Personalminderbedarf. Im übrigen erwecken bereits die genannten Zahlen nachhaltige Zweifel daran, ob der Antragsgegner in rechtlich zutreffender Weise die Ausstattung der sächsischen Verwaltungsgerichte mit "weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl" im Sinne von § 5 VwGO berechnet. Diesen Zweifeln wird gegebenfalls in einem Ernennungshauptsacheverfahren nachzugehen sein; hierbei wird insbesondere der nach der Aussage des Sächsischen Staatsministers vor dem Sächsischen Landtag angeblich existierende "bundeseinheitliche Berechnungsmodus" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ermitteln und unter Berücksichtigung des wie jeder anderen Gerichtsbarkeit auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Gesetzgeber erteilten besonderen Rechtsschutzauftrages auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sein. Aus diesem Grunde kann das Gericht die Weigerung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, zum Berechnungsmodus in diesem Verfahren vorzutragen, auf sich beruhen lassen und braucht aus dieser fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung eines möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen, nicht die angebrachten rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Der vom Antragsgegner im Erörterungstermin überreichte Schriftsatz verhält sich gerade zum Berechnungsmodus überhaupt nicht, dessen Aufdeckung allein das Gericht nachvollziehen lassen könnte, wie der Antragsgegner zu seiner im Zuweisungsschreiben zum Ausdruck gekommenen Befürchtung einer drohenden Überbesetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt. Rein vorsorglich sei darauf hingeweisen, dass der Vergleich von zwei Gerichtsbarkeiten hinsichtlich ihrer Besetzung ohnehin nicht zulässig ist. Die Justizverwaltung trifft in Bezug auf die jeweilige Gerichtsbarkeit eine aus dem für diese geltenden besonderen Recht herzuleitende Ausstattungspflicht. Dieser darf sich die Landesjustizverwaltung nicht mit dem Argument entziehen, dass sie der einen Gerichtsbarkeit Stellen entziehen müsse, weil diese einer anderen Gerichtsbarkeit, der es noch schlechter gehe, zuzuwenden seien. Zwar ist es richtig, daß die verfassungsrechtlich verankerte Justizgewährungspflicht den Freistaat Sachsen verpflichtet, den Rechtssuchenden in allen Teilen der Justiz, d.h. in allen Gerichtsbarkeiten, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu ermöglichen. Die hierfür erforderlichen Mittel sind bereitzustellen, weil die Erfüllung der Justizgewährungspflicht als eine vorrangige Staatsaufgabe eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt steht. Insoweit kann es zu unzureichend besetzten Gerichten eigentlich nur kommen, wenn die Landesjustizverwaltung oder der Landesgesetzgeber gegen Bundesrecht verstoßen. Hierauf kann sich der Antragsgegner jedenfalls nicht berufen.

Der durch die Sonderbehandlung von Verwaltungsrichtern, die schon bei summarischer Prüfung sich als unwahr darstellenden und daher nur vorgeschobenen Begründungen der Maßnahmen und nicht zuletzt auch durch die Prozessführung hervorgerufene böse Schein deutet auf nichts weniger als ein Bestreben des Staatsministeriums der Justiz hin, an jungen Verwaltungsrichtern ein Exempel zu statuieren.

Im Übrigen spricht viel dafür, dass die Zuweisung der Antragstellerin an das Amtsgericht X nach der Ablehnung der Ernennung zur Richterin am Amtsgericht den Charakter einer Abstrafung trägt. Hierfür spricht der enge zeitliche Zusammenhang und die noch unmittelbar zuvor der Antragtellerin angebotene Stelle beim Amtsgericht Dresden, an das die Antragstellerin ohne weiteres auch hätte zugewiesen werden können. Dass dies nur deshalb nicht mehr erwogen wurde, weil die Antragstellerin sich als in den Augen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz nicht hinreichend kooperativ gezeigt hat, liegt auf der Hand. Dies stellt aber eine sachwidrige Erwägung dar, die eine Zuweisung der Antragstellerin an das Amtsgericht X ebenfalls rechtswidrig macht.

Da die Zuweisung der Antragstellerin bereits aus den vorgenannten Gründen sich bei summarischer Prüfung als eindeutig rechtswidrig darstellt, kann die Kammer offenlassen, ob der Antragsgegner mit der streitbefangenen Zuweisung der Antragstellerin auch gegen § 19 Abs.3 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes (SächsFFG) verstößt. Die Kammer neigt allerdings dazu, dies zu bejahen. Zum einen gehört die Frauenbeauftragte der Verwaltung an (§ 19 Abs 1 SächsFFG) und Abs 3 will verhindern, dass eine Frauenbeauftragte während ihrer Amtszeit entfernt werden kann. Dieser Zweck würde allerdings vereitelt, wenn man eine Zuweisung nach § 13 DRiG als nicht vom Gesetz erfasst ansehen würde. Zum anderen meint zur Überzeugung der Kammer der in § 48 Sächsisches Personalvertretungsgesetz verwendete Begriff der "Zuweisung" gar nicht die ebenfalls als Zuweisung titulierte Verwendungsentscheidung nach § 13 DRiG und steht daher einer Auslegung des SächsFFG im vorgenannten Sinne nicht im Wege. Es spricht hingegen einiges dafür, dass dies für die Ernennung im Eingangsamt einer anderen Gerichtsbarkeit und dem damit verbundenen Verlassen des Gerichts, dem die Richterin bisher angehörte, anders zu sehen ist. Dies folgt jedoch nicht aus dem Charakter des Deutschen Richtergesetzes als Bundesrecht, das dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz angeblich vorgehe. Wo der Bund auf Grund des Grundgesetzes eine Gesetzgebungskompetenz der Länder respektieren muß, muß er auch hinnehmen, dass bundesrechtlich geprägte Entscheidungen durch Landesrecht mitbestimmt werden können.

Da eine Zuweisung der Antragstellerin an das Amtsgericht X derzeit rechtswidrig ist und dies auch für jede andere Zuweisung gilt, hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch für den im Tenor bezeichneten Zeitraum an dem Gericht belassen zu werden, an dem sie derzeit ist. Insoweit ist das Ermessen des Antragsgegners hierauf reduziert, weil der Antragsgegner infolge seines Vorverhaltens die Rechtmäßigkeit jeder anderen an und für sich denkbaren Maßnahme selbst in Frage gestellt hat.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie muß sich angesichts der Rechtswidrigkeit der Zuweisung nicht vom Antragsgegner darauf verweisen lassen, dass sie den Ausgang der von ihr betriebenen Verfahren beim Amtsgericht X abwarten könne. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner die derzeit entstandene Situation ausschließlich selbst verschuldet hat. Im Übrigen verstößt es geradezu gegen Treu und Glauben, wenn der Antragsgegner aus dem ausschließlich von ihm zu verantwortenden Umstand, dass die Rechtssuchenden in Hauptsacheverfahren derzeit ca. 2 Jahre auf die Entscheidung eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts in Sachsen warten müssen, für sich nun auch noch Nutzen ziehen wollte. Es wäre unzumutbar für die Antragstellerin, über einen so langen Zeitraum die festgestellte Verletzung ihrer Rechte hinnehmen zu müssen.

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