gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de
Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.10.1999 Az: 2 S 637/99

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. August 1999 - 2 K 2375/99 - geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf DM 4.000,- festgesetzt.

Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Zu Unrecht hat ihn das Verwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zunächst bis zum 31.8.2000 dem Verwaltungsgericht Dresden zuzuweisen. Die Antragstellerin hat indes keinen für einen solchen Antrag notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über den Antrag ist an den Maßstäben auszurichten, die für die beamtenrechtliche Umsetzung entwickelt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.9.1996 - BVerwGE 102, 81 [83]) ist die Entscheidung über die Verwendung eines Richters auf Probe kein Verwaltungsakt. Vielmehr handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme, der grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Insoweit ist die Zuweisungsentscheidung als Organisationmaßnahme vergleichbar mit einer beamtenrechtlichen Umsetzung oder der Änderung eines Aufgabenbereichs eines Beamten. So hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.9.1996 - aaO, vgl. insbesondere die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG) bei der Herleitung der an eine Zuweisungsentscheidung anzulegenden rechtlichen Anforderungen an den vorbezeichneten beamtenrechtlichen Instituten orientiert. Dem Senat erscheint es daher angemessen, für die angegriffene Zuweisung die rechtlichen Maßstäbe anzuwenden, die bei einer beamtenrechtlichen Umsetzung greifen (vgl. zu diesen Maßstäben Beschl. des Senats v. 8.3.1999, SächsVBl. 1999, 163 [164]). Zwar wird die Zuweisung eines Richters an ein anderes Gericht jedenfalls im Regelfall durch die Veränderung des Gerichts und zum Teil auch des Dienstortes mehr in dessen Belange eingreifen als die Umsetzung in die Belange eines Beamten, da die Umsetzung schon von ihrer Definition her die Beibehaltung der Behörde voraussetzt. Eine Änderung des Dienstortes kann jedoch auch bei einer Umsetzung gegeben sein (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SächsUK und § 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsPersVG - vgl. den Beschluss des Senats aaO). Nachdem die persönliche Unabhängigkeit des Proberichters nicht durch Art. 97 Abs. 2 GG geschützt wird, wird auch insoweit die Anwendung der beamtenrechtlichen Maßstäbe auf einen Proberichter nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach § 13 DRiG in die Zuweisungsentscheidung einzubeziehenden Ausbildungsbelange. Diese Vorschrift schafft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.9.1996 - aaO [86]) die Grundlage dafür, dass der Richter auf Probe sich möglichst vielseitig und unabhängig von seiner Zustimmung mit der richterlichen und staatsanwaltlichen Praxis sowie der Tätigkeit der Gerichtsverwaltung vertraut machen kann. Dem weiten Ermessen der Justizverwaltung bei der Verwendung der Richter auf Probe sind daher durch Sinn und Zweck des § 13 DRiG Grenzen gesetzt. Etwas anderes gilt indes dann, wenn die Eignung zum richterlichen Dienst bereits feststeht und eine weitere Zuweisung letztlich ausschließlich zur Uberbrückung der Zeit dienen soll, die auf Grund einer Auseinandersetzung zwischen dem zu ernennenden Richter und der Justizverwaltung bis zur endgültigen Ernennung verstreicht. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat (vgl. Umdruck Seite 8), dürfte die Eignung der Antragstellerin für eine richterliche Tätigkeit auf Lebenszeit bereits feststehen. Jedoch befindet sie sich auf Grund der Ausschlagung der angebotenen Ernennungsurkunde (weiterhin) im Status einer Richterin auf Probe (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 12 RdNr. 10; Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 4, § 12 RdNr. 16). Das Deutsche Richtergesetz kennt nur den Richter auf Lebenszeit, den Richter kraft Auftrages, den Richter auf Zeit und den Richter auf Probe (§ 8 DRiG). Wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der anderen Richterämter kommt nur der Status des Richters auf Probe nach Ablehnung der Urkunde in Betracht. Aus diesen Uberlegungen folgt, dass die Zuweisungsentscheidung vom 27.7.1999 eben gerade nicht der typischen Zuweisungsverfügung eines Proberichters gleichzusetzen ist, da sie im Gegensatz zu letzterer nicht (mehr) zur Feststellung und Entwicklung der spezifischen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten für das Amt eines Richters dienen soll. Auch dies spricht dafür, die angegriffene Maßnahme als rein organisatorischer Art an den Maßstäben zu messen, die letztlich für die beamtenrechtliche Umsetzung entwickelt worden sind.

Nach diesen Maßstäben kann der Antrag der Antragstellerin schon insoweit keinen Erfolg haben, als sie keinen für ihn notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. zu den folgenden Maßstäben den Beschluss des Senats vom 8.3.1999, aaO). Zum einen ist mit der von ihr begehrten (vorläufigen) Zuweisung wenigstens zum Teil eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Die Antragstellerin begehrt in dem zu Grunde liegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiterhin dem Verwaltungsgericht Dresden im Rahmen des bestehenden Richterverhältnisses auf Probe zuzuweisen, so dass sich die letzte Zuweisung mit Datum vom 6.5.1998 nicht durch Zeitablauf bis zum 31.7.1999 erledigt, sondern darüber hinaus vorläufig verlängert. In der Sache trägt sie einen Anspruch auf Zuweisung an das Verwaltungsgericht Dresden vor, der indes nur dann bestehen könnte, wenn die Zuweisungsverfügung vom 27.7.1999 sich als rechtswidrig erwiese. In der Hauptsache wird somit nicht um den Anspruch auf Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit mit der Planstelle am Verwaltungsgericht Dresden gestritten, sondern vielmehr um die konkrete Übertragung eines Aufgabenbereichs in einem bestimmten Gericht (Zuweisung). Sofern dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben würde, würde im Hinblick auf diese Zuweisung die Hauptsache jedenfalls zum Teil vorweggenommen werden. Zum anderen besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Proberichters gerade wegen des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn, dieser ist offensichtlich rechtswidrig behandelt worden (dazu unten 2.) oder es ist ihr aus sonstigen Gründen schlechthin nicht zuzumuten, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen (dazu unten 3.). Der vorstehende Prüfungsmaßstab entspricht auch den aus Art. 19 Abs. 4 GG sich ergebenden Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes, insbesondere der Vermeidung irreparabler Entscheidungen ohne die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.1989, DVBI. 1989, 1247). Denn irreparable Folgen hat die Zuweisung an das Amtsgericht für die Antragstellerin nicht (siehe unten 3.). Soweit (vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) die Antragstellerin der Zuweisung nachkommen muss, findet eine im Hinblick auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens ausreichende gerichtliche Prüfung im Rahmen der aufgestellten Maßstäbe statt.

2. Die Antragstellerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig behandelt worden. Die Zuweisung ist nicht verfahrensfehlerhaft vorgenommen worden. Eine Beteiligung der Personalvertretung war nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SächsFFG, § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG nicht angezeigt. Denn mit dem Ende ihrer bisherigen Zuweisung am 31.7.1999 ist die Antragstellerin nach § 18 Abs. 5 Satz 1 SächsFFG nicht mehr Frauenbeauftragte des Verwaltungsgerichts. Eine Zuweisung nach Ablauf ihrer bisherigen Zuweisung an das Verwaltungsgericht kann daher ein Beteiligungsverfahren und auch den strengeren Mal3stab der § 19 Abs. 3 Satz 2 SächsFFG, § 48 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG für die Zuweisung nicht auslösen.

Es liegen auch sonst keine Gründe vor, die die Zuweisung offensichtlich rechtswidrig erscheinen ließen. Die der Antragstellerin nunmehr übertragene Stelle entspricht ihrem Status. Die Rechtswidrigkeit der Zuweisung könnte sich daneben im Wesentlichen daraus ableiten, dass der Antragsgegner für die Zuweisungsentscheidung ausschlielßlich Gesichtspunkte herangezogen hat, die für eine Ernennung auf Lebenszeit bei den beiden betroffenen Gerichten (Amtsgericht X, Verwaltungsgericht Dresden) maßgeblich sein dürften. Insoweit fehlt es an einer Darlegung, warum gerade im Hinblick auf die Übergangszeit bis zu der geplanten Ernennung auf Lebenszeit eine Zuweisung an ein anderes Gericht notwendig ist. Jedoch dürfen die Anforderungen an die Begründung einer letztlich ausschließlich organisatorischen Zwecken dienenden Verfügung nicht überspannt werden. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, zur Vorbereitung der personellen Verstärkung eines bestimmten Gerichts durch Ernennung einer Richterin auf Lebenszeit eine Richterin aus den Gründen dem Gericht vorläufig zuzuweisen, aus denen auch die endgültige "Zuweisung" durch Ernennung erfolgen soll. Dabei steht dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zu, welche organisatorische Ziele er für vorrangig hält. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Dienstherr im laufenden Verwaltungsstreit als Vergleichsvorschlag andere Lösungen erwogen hat.

3. Schließlich ist es der Antragstellerin zuzumuten, ihr neues Richteramt - jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - wahrzunehmen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die - ausnahmsweise - ihr persönliches Interesse am Verbleib an dem bisherigen Gericht dem öffentlichen Interesse an der wirksamen Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben überwiegen lassen würden. Solche Gründe könnten etwa vorliegen, wenn für sie die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit mit einem erheblichen Aufwand im persönlichen Bereich verbunden wäre. Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Antragstellerin offensichtlich einen Anspruch auf Ernennung gerade bei dem Verwaltungsgericht Dresden hätte. Zum einen hätte sie jedoch selbst bei Vorliegen eines Anspruchs auf Ernennung zur Richterin am Verwaltungsgericht nicht zwingend einen Anspruch auf Ernennung gerade bei dem Verwaltungsgericht Dresden. Der Dienstherr könnte insoweit auch eine Ernennung an einem der anderen Verwaltungsgerichte erwägen. Zum anderen ist zwar auch dem weiten Ermessen der Justizverwaltung bei der Verwendung von Proberichtern durch den Sinn und Zweck des § 13 DRiG Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 26.9.1996, aaO [86]). Ob allerdings aus der dreijährigen Erprobung der Antragstellerin am Verwaltungsgericht Dresden ein Anspruch auf Ernennung bei diesem Gericht resultiert, ist letztlich offen und kann nicht als offensichtlich bejaht werden. Denn zum einen wird jedenfalls in der Literatur (Schmidt-Räntsch, aaO, § 12 RdNr. 10; Fürst, GKÖD, § 12 RdNr. 15) einhellig ein solcher Anspruch abgelehnt. Zum anderen widerspricht die vom Verwaltungsgericht hierfür herangezogene These, das jeweilige Richteramt auf Lebenszeit erfordere die Erprobung in genau der Gerichtsbarkeit, in der auf Lebenszeit ernannt werden soll, der bisherigen Ernennungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere bei den Bundesgerichten, aber auch bei Beförderungen und Versetzungen in Ämter anderer Gerichtsbarkeiten). Dies sagt zwar nichts Entscheidendes darüber aus, ob diese Ernennungspraxis rechtswidrig oder rechtmäßig ist; die Ernennungspraxis spricht indes als starkes Indiz gegen die Offensichtlichkeit eines Anspruches der Antragstellerin. Sofern schließlich ein solcher Anspruch entstanden sein sollte, wird er durch die jetzt anschließende Tätigkeit als Richterin beim Amtsgericht nicht gefährdet, da ihm dadurch nicht die Grundlage entzogen wird......

Zum Anfang dieser Seite