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Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1982 (Az.: X OE 520/82)

Aus dem Leitsatz:

2. Gerichte sind grundsätzlich mit Lebenszeitrichtern zu besetzen. Die Verwendung von abgeordneten Richtern ist auf das Maß zu beschränken, das zwingend und unumgänglich geboten ist, um junge Richter auszubilden, Richter an oberen Gerichten zu erproben, vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet ist. zu vertreten oder einen zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Verlangt eine nicht nur vorübergehende Belastung den vermehrten Einsatz richterlicher Arbeitskraft, so sind hierfür vorzugsweise Planstellen für Lebenszeitrichter zu schaffen und mit Richtern auf Lebenszeit zu besetzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Vorschriften über die Besetzung der Gerichte sichern ebenso wie die gesetzlichen Bestimmungen über die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter die Unabhängigkeit der Rechtspflege, die nach dem Grundgesetz einen äußerst wichtigen Beitrag zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und zum Schutz der Grundrechte leistet. Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92, 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Verfahrensgrundrecht ausgestaltet. Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflußt werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter eingeräumt. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Jedes Gericht hat deshalb auch von sich aus seine ordnungsgemäße Besetzung zu prüfen (BVerfGE 40, 356). Zwar ist die Besetzung der Gerichte mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern nicht ausnahmslos vom Grundgesetz vorgeschrieben (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) und die Anstellung auf Lebenszeit zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit nicht unbedingt erforderlich (BVerfGE 3, 214; 18, 241). Die grundgesetzlichen Vorschriften über die Unabhängigkeit der Rechtspflege und der Gerichte in Art. 92 und 97 GG setzen aber als selbstverständlich voraus, daß die mit Berufsrichtern arbeitenden Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden (vgl. § 28 Abs. 1 DRiG), die Zahl der Richter ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit so klein wie möglich gehalten wird und deren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweigs, eines Gerichts und eines Spruchkörpers nicht über das zwingend und unumgänglich gebotene Maß hinaus ansteigt (BVerfGE 14, 156). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, als es nicht darauf ankommt, ob er etwa auf Willkür oder einem Irrtum beruht; dies gilt beispielsweise dann, wenn bei einer Entscheidung ein nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter mitwirkt, ohne daß dies zwingend notwendig ist, wenn es in der Person des Richters an der persönlichen oder sachlichen Unabhängigkeit fehlt, wenn ein nicht rechtswirksam bestellter Jugendschöffenrichter mitentscheidet oder wenn ein Gericht verfassungswidrig überbesetzt ist (BVerfGE 14, 156; 18, 344; 23, 321, 31, 181).

An den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen in der ersten Instanz als Berufsrichter außer Lebenszeitrichtern ausnahmsweise auch Richter auf Probe und kraft Auftrags verwendet werden, und darüber hinaus ist der Einsatz von Richtern im Nebenamt zulässig (§§ 15 Abs. 1, 16, 17 VwGO, §§ 8 ff. DRiG; betr. Richter auf Zeit vgl. §§ 8, 11 DRiG). Die Verwendung von Richtern im Nebenamt, Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern in erster und zweiter Instanz ist insoweit eingeschränkt, als diese nicht den Vorsitz führen dürfen und nicht mehr als einer von ihnen an einer Entscheidung mitwirken darf (§ 18 VwGO)........

Die persönliche Unabhängigkeit abgeordneter Richter ist - abgesehen davon, daß eine Verlängerung der Abordnung ungewiß ist - auch sonst in vielfacher Beziehung eingeschränkt ......

Deshalb ist auch in diesem Zusammenhang an den in Art. 92 und 97 GG verankerten und im übrigen in § 28 Abs. 1 DRiG und § 15 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gelangten verfassungsrechtlichen Grundsatz zu erinnern, daß Gerichte grundsätzlich mit Lebenszeitrichtern zu besetzen sind.........Allerdings kann der Staat nicht Lebenszeitrichter für Aufgaben einstellen, die nach wenigen Jahren wegfallen (so BGH, DRiZ 1962, 131). Desungeachtet ist aber die Anzahl der "Hilfsrichter" und damit auch der abgeordneten Richter auf das Maß zu beschränken, das zwingend und unumgänglich geboten ist, um junge Richter auszubilden, Richter an oberen Gerichten zu erproben, vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet ist, zu vertreten oder einen zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfall zu bewältigen........Verlangt eine nicht nur vorübergehende Belastung den vermehrten Einsatz richterlicher Arbeitskraft, so sind hierfür vorzugsweise Planstellen für Lebenszeitrichter zu schaffen und mit Richtern auf Lebenszeit zu besetzen. Es mag zweifelhaft erscheinen, welche richterliche Aufgabe oder Zuständigkeit in diesem Sinne als dauernd und normal und welche als vorübergehend und außerordentlich zu bezeichnen ist. Diese Abgrenzung fällt umso schwerer, je schneller gerichtliche Zuständigkeiten neu geschaffen und verändert werden und je zahlreicher die Aufgaben werden, denen anfänglich nur eine mehr oder weniger kurze Dauer vorausgesagt wird, die sich dann aber bald als äußerst dauerhaft erweisen (z. B. Lastenausgleich, "numerus-clausus"-Verfahren). Der Grundsatz, daß ein Einsatz von "Hilfsrichtern" auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken ist, gilt auch für die Beschäftigung von Lebenszeitrichtern in einem anderen Gerichtszweig; denn auch sie sind als "Hilfsrichter" in diesem Sinne anzusehen, weil sie bei ihrer konkreten Richtertätigkeit nicht den vollen Schutz der persönlichen Unabhängigkeit genießen. Da ihre Abordnung nach der vorgesehenen Zeit endet, müssen sie sich darauf einstellen, daß eine Verlängerung aus im einzelnen nicht weiter nachprüfbaren Gründen unterbleibt und sie auch bei der Besetzung freier Stellen in dem Gerichtszweig, in dem sie tätig sind, nicht berücksichtigt werden, obwohl sie unter Umständen ausschließlich für die speziellen Aufgaben dieser Gerichtsbarkeit ausgebildet sind, etwa durch eine Anfangsstellung in der Verwaltung und eine anschließende Beschäftigung als Richter auf Probe oder kraft Auftrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deswegen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit verbleiben wollen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung von "Hilfsrichtern" für eine möglicherweise vorübergehende Aufgabe unumgänglich und zwingend notwendig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es mehrere Möglichkeiten gibt, einem späteren Rückgang der Geschäftsbelastung gerecht zu werden und die Anzahl der Richter an einem Gericht oder in einer Gerichtsbarkeit zu verringern. Dies kann einmal durch die sofortige oder die nachträgliche Anbringung von kw-Vermerken im Haushaltsplan oder durch die Nichtbesetzung frei werdender Stellen erreicht werden. Führt die Abnahme bei der Geschäftsbe]astung zu einer Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke, beispielsweise einer Verringerung der Anzahl der verwaltungsgerichtlichen Kammern, kann auch ein Lebenszeitrichter in ein anderes Richteramt mit gleichem oder notfalls geringerem Endgrundgehalt versetzt oder äußerstenfalls sogar seines Amtes enthoben werden (§ 32 DRiG). Die zur Bewältigung richterlicher Aufgaben zu treffenden Maßnahmen des Gesetzgebers und der Exekutive sind danach an dem Grundsatz auszurichten, daß richterliche Aufgaben in der Regel hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern des jeweiligen Gerichts zu übertragen und Richter ohne die volle Garantie persönlicher Unabhängigkeit nur ausnahmsweise in den oben beschriebenen Grenzen verwendet werden dürfen.

Ob ein Gericht nach diesen dem Verfassungsrecht zuzuordnenden Maßstäben ordnungsgemäß besetzt war oder aber unzulässigerweise ein nicht planmäßig und nicht bei diesem Gericht auf Lebenszeit angestellter Richter mitgewirkt hat, ist allein danach zu entscheiden, ob der Einsatz dieses Richters unumgänglich notwendig war. Da das Verbot des § 18 Satz 2 VwGO weder verfassungsrechtlich zwingend noch in jedem Fall ausreichend ist, um die Garantie des gesetzlichen Richters zu erfüllen (vgl. BVerfGE 14, 156), ist eine ordnungsgemäße Besetzung nicht schon dann gewährleistet, wenn wie im vorliegenden Fall nur ein abgeordneter Richter an einer Entscheidung mitwirkt. Für die Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank ist ferner ohne Belang, ob eine Abordnung aus dienstrechtlicher Sicht ordnungsgemäß erfolgt ist und insbesondere die Voraussetzungen des § 37 DRiG erfüllt sind und ob etwa die persönliche und sachliche Unabhängigkeit infolge der .Art und Weise der Ernennung, der Abordnung und der Verwendung des abgeordneten Richters beeinträchtigt sein könnte. Da die unrichtige Besetzung des Gerichts in Fällen der Abordnung nicht etwa auf der rechtlichen Unwirksamkeit oder Angreifbarkeit der Richterernennung oder -abordnung, einer Geschäftsverteilungsmaßnahme oder eines sonstigen Akts im Zusammenhang mit der Richterbestellung und der personellen Besetzung des Gerichts beruht, ist in diesen Fällen die Feststellung eines Verstoßes gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ungeachtet dessen zulässig, daß die Berufung auf die Nichtigkeit einer Richterernennung erst nach deren rechtskräftiger Feststellung durch ein Richterdienstgericht gestattet ist (§ 18 Abs. 3 DRiG) und eine Geschäftsverteilungsmaßnahme nur in engen Grenzen und in der Regel nur wegen festgestellter Ermessensfehler als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann...........Dabei wirkt sich aus, daß die gerichtsverfassungsrechtliche Frage der Besetzung nach objektiven Maßstäben von Amts wegen zu prüfen und nicht identisch ist mit der dienstrechtlichen Beurteilung der der Besetzung zugrundeliegenden Maßnahmen des Dienstherrn und des Präsidiums, die in der Regel nur auf eine Beanstandung des betroffenen Richters hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Feststellung eines Verfahrensfehlers durch eine unrichtige Besetzung des Gerichts mit einem abgeordneten Richter nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe die notwendigen Planstellen für Lebenszeitrichter nicht in ausreichendem Maß oder nicht in dem richtigen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt oder die Verwaltung habe eine rechtzeitige und vollständige Besetzung freier Stellen verabsäumt (vgl. BVerfGE 14, 156).........

Nach diesen Maßstäben stellt die Mitwirkung des Richters am Amtsgericht S an dem angefochtenen Urteil einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, weil sich die im Anschluß an den Haushaltsplan 1982 und die Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags vom 9. Und 30. September 1981 getroffene Entscheidung des Hessischen Ministers der Justiz zur Bearbeitung von Asylstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichten Wiesbaden und Kassel Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzusetzen und zu diesem Zweck mehrere Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Verwaltungsgerichtsbarkeit abzuordnen, als nicht zwingend und unumgänglich notwendig erweist.........

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