Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 12
Aus Seite 82:
Beschluß des Zweiten Senats vom 24. Januar 1961
- 2 BvR 74/60 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landgerichtsrats...,
gegen das Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg.
vom 27. Januar 1958 (Bad.-Württ. GBI. S. 17).
Aus Seiten 97,98:
".......Mit Recht hat Adickes 1907 zur richterlichen Unabhängigkeit ausgeführt: Solange "ein in der richterlichen Karriere aufwärts Strebender so viele Hoffnungen und Wünsche hat, deren Erfüllung von seinen Vorgesetzten abhängt, solange er also ein persönliches Interesse an der guten Meinung dieser Vorgesetzten hat, die auch ihrerseits manchmal Wünsche haben, solange sind offenbar Konflikte und Reibungen amtlicher und persönlicher Natur keineswegs ausgeschlossen". Freilich kann man "nicht behaupten und jedenfalls nicht beweisen, daß in unserem Richterstande die schwachen Naturen, welche in solchen Konflikten unterliegen oder von vornherein zu Strebern im schlimmen Sinne werden, einen irgendwie erheblichen Prozentsatz ausmachen. Allein auf das wirkliche Unterliegen oder gar auf die Zahl der Unterliegenden und den Umfang des Strebertums kommt es gar nicht an, sondern nur auf die Möglichkeit unberechtigter Einflüsse und den bösen Schein irgendwelcher Abhängigkeit" (Zur Verständigung über die Justizreform, Berlin 1907, S. 76 f.). Solange der Richterstand - ebenso wie die Beamtenschaft - in der heutigen Form gegliedert ist, kann freilich nicht ausgeschlossen werden, daß die Justizverwaltung in den Fällen der Besetzung einer höheren Richterstelle, also bei Beförderungen Einflüssen Raum gibt, die eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten können......."
Vgl. hierzu auch: Hierarchie und Karriere