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Aus dem Text:

"....Jeder Schritt, den die Dritte Gewalt in Richtung ihrer Ökonomisierung geht, wirkt sich mittelbar auf den hierfür hoch sensiblen Bereich des Rechts selbst aus, ihm droht damit eine Überformung durch Strukturen des Marktes..."







Ruben Franzen


Quo vadis justitia?



Die Justiz geht, wohin auch immer man sie führt. Denn sie ist blind. Die Richterschaft ist blind, weil sie ihre eigenen Interessen nicht erkennt, weil sie nämlich meint, gar keine haben zu dürfen, und weil die Richter einander nicht als gleich, sondern als Konkurrenten wahrnehmen. Die Richterschaft sucht sich daher nicht ihren eigenen Weg, das erscheint ihr viel zu riskant, sondern verlässt sich darauf, dass man pfleglich mit der Rechtspflege umgeht, weil man sie braucht.

Je mehr die Richterschaft (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) zeitlich vermessen wird, je mehr die Absolutheit des in ihre Obhut gegebenen Rechtes der alles relativierenden Betriebswirtschaft anheim gestellt wird, wächst in uns das beklemmende Gefühl, dass auf diesen pfleglichen Umgang kein Verlass mehr ist. Und immer öfter sehen wir uns Druck ausgesetzt, der Presse sowieso, aber auch des eigenen Dienstherrn.

Oder sind wir es am Ende selbst, die, blind gegenüber dem gesellschaftlichen Wandel, rechthaberisch auf Privilegien bestehen, die unzeitgemäß sind? Welche Verantwortung tragen wir selbst, wenn das Vertrauen in den Rechtsstaat schwindet, und damit unsere Reputation, unser Sozialprestige? Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.

Und was würde sich ändern, wenn wir die Augen öffneten?

Nichts - weil die Dritte Gewalt nicht nur blind, sondern auch machtlos ist? Aber wenn sie machtlos ist, dann aus Bequemlichkeit. Bequemlichkeit nicht in dem Sinne, dass wir nicht genug zu tun hätten, sondern weil eine Auseinandersetzung mit sich selbst immer riskant ist. Wohin also?

1. Wegweisend? Mit Pebb§y vom Sein zum Sollen

Es ist offensichtlich, dass die gesamte Gesellschaft, auch der Staat, zunehmend von betriebswirtschaftlichen Überlegungen bestimmt wird. Wir sollten uns darüber klar werden, was das für unsere eigene Arbeit bedeutet. Mit Pebb§y haben wir nämlich das System gewechselt: wir sind nun vom reinen Kosten-Nutzen-Denken gesteuert. Nicht nur, dass immer weitergehende Zugangsbeschränkungen das Justizangebot mehr und mehr ausdünnen, auch das gerichtliche Verfahren wird immer weniger durch das Prozessrecht als vielmehr durch den gerichtsinternen Erledigungsdruck geprägt.

Alleiniger Maßstab für die angemessene Bearbeitungsdauer ist dank Pebb§y nun der tatsächliche Zeitverbrauch, der bei (repräsentativ?) ausgewählten Richtern und Staatsanwälten nach einem der Privatwirtschaft entlehnten Verfahren in einem bestimmten Zeitabschnitt unter den damals herrschenden tatsächlichen Bedingungen und rechtlichen Vorgaben gemessen wurde. Ob die ihre Arbeit in rechtlicher Hinsicht gut oder schlecht gemacht haben, ist vollkommen unerheblich.

So viel erkenntnistheoretischen Unverstand mag man nicht für möglich halten. Selbst Ökonomen würden, von kantscher Kategorienlehre möglicherweise ganz unbeleckt, einwenden, dass die erforderliche Bearbeitungsdauer nicht unabhängig von dem angestrebten Ergebnis betrachtet werden kann. Denn ein Sollen lässt sich aus dem empirisch zu ermittelnden Sein nun einmal nicht ableiten. Wenn, zur Illustration, die Geschwindigkeit eines Fließbandes immer höher gestellt wird, so wird irgendwann deutlich mehr Ausschuss produziert werden (was nicht heißen soll, dass eine langsame Bearbeitung notwendig die gründlichere wäre, noch die fehlerfreiere, und damit auch nicht die "bessere" - zumal dann nicht, wenn Geschwindigkeit ihrerseits eines der Beurteilungskriterien sein sollte).

Dieser Einwand, dass sich die Dauer eines Verfahrens auf sein Ergebnis auswirkt, gilt doppelt, wo dieses Ergebnis nicht vorgegeben ist, sondern erst im und durch das Verfahren konkretisiert wird. Soweit Rechtsprechung darauf ausgerichtet ist, ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis zu beurteilen - und das dürfte den größten Teil der Spruchrichtertätigkeit ausmachen (zu anderen Aufgaben unter 5.), ist die Rekonstruktion dieses Ereignisses für die Rechtsfolgen von größter Bedeutung. Denn rein Rechtliches, also die Auslegung von Normen, steht nur selten in Streit - in den allermeisten Fällen geht es darum festzustellen, was denn unter dem Aspekt rechtlicher Relevanz der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Und dass es dabei nicht um empirische Forschung zur Ergründung irgend einer "Objektivität" geht, sondern um ein Verfahren der gemeinsamen (Re)konstruktion eines Sachverhaltes oder Tatbestandes, wird im Zivilrecht mit der Parteimaxime am deutlichsten, ist aber genauso offensichtlich in jedem strafrechtlichen Indizienprozess. Der Zeitaufwand, mit dem diese Rekonstruktion betrieben wird, die Genauigkeit der Darstellung, um nichts Wesentliches unberücksichtigt zu lassen, der Versuch, Widersprüche zu klären, das Ausloten möglicher Sachverhaltsalternativen, und damit einhergehend die Wahl der Erkenntnisverfahren, wirkt sich oft entscheidend auf das Ergebnis aus.

Das konkrete Ergebnis eines Rechtsfindungsprozesses dürfte von zeitlichen Vorgaben in ähnlich hohem Maße abhängen wie von den Normen des materiellen Rechts. Der zeitliche Rahmen aber ist nichts empirisch Vorgegebenes, sondern genauso wie Recht gesetzt. Wenn also Pebb§y den Eindruck erweckt, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Typs von Fällen ließe sich empirisch ermitteln, dann ist dies nichts weiter als der Versuch, politische Entscheidungen über den Wert der Rechtsprechung (und damit auch der Rechtsstaatlichkeit) als vermeintlich objektiv vorgegeben zu verbrämen und damit jeder Diskussion zu entziehen.

Dies heißt nicht, dass eine empirisch messbare durchschnittliche Bearbeitungsdauer ohne Relevanz für die zeitlichen Vorgaben (sprich: den Personalbedarf) sein sollte. Nur muss am Ausgang dieser Überlegungen nicht das Sein, sondern das Sollen stehen. Denn nur, wer weiß, was er will, kann sagen, was er dafür braucht.

Am Anfang aller Überlegungen steht - nicht nur im Zivilrecht - der Anspruch.

2. Kollegiale Binnengerechtigkeit - auf dem Weg in die innere Emigration

Nun wird häufig eingewendet, dass Pebb§y ja gar nicht dazu da sei, einen "objektiven" Bedarf zu ermitteln, sondern nur, um Vergleichbarkeit herzustellen und damit zur gerechteren Verteilung der Arbeit beizutragen.

Der gerade erhobene Einwand, dass der damit ermittelte Zeitbedarf nicht an einem Soll ausgerichtet sondern vor allem durch die bislang geltenden zeitlichen Vorgaben bestimmt wird (denn wir haben ja in der Vergangenheit unsere Pensen irgendwie geschafft, einige mal gerade so, andere, ohne sich zu Tode geschuftet zu haben), trifft natürlich auch auf die Binnengerechtigkeit zu. Es ließe sich allenfalls feststellen, welche Kollegen tendenziell früher, und welche später nach Hause gehen. Aber ob es sich ein Zivilrichter nun zu leicht macht, wenn er (fast) alle Parteien dazu bewegt, entweder die Klage zurückzunehmen, oder anzuerkennen, oder sich irgendwo dazwischen zu vergleichen, so dass ihm außerhalb des mündlichen Diskurses gar kein Begründungsbedarf mehr verbleibt, oder ob ein anderer jedes formale Härchen in der Suppe findet, um sich schnellstmöglich um eine Entscheidung in der Sache zu bringen, oder ob ein Dritter ein Gutachten nach dem anderen einholt, damit die Entscheidung (seine?) wohl fundiert und unangreifbar ist - wer will da schon sagen, wie viel Zeit dies braucht?

In den Pebb§y-Wert für eine vorgegebene Bearbeitungszeit gehen alle diese für sich betrachtet wenig vorbildlichen Arbeitsweisen ein. Will man ernsthaft behaupten, dass sich hieraus im statistischen Mittel eine angemessene Bearbeitungszeit ergibt? Dass dies jedenfalls nicht immer der Fall ist, veranschaulicht ein Beispiel aus dem Strafrecht: Der Durchschnittswert für die richterliche Bearbeitung eines Strafbefehls soll 4 (vier!) Minuten betragen. Das reicht allenfalls, um den Strafbefehlstext sorgfältig zu lesen, aber niemandem, auch dem besten und schnellsten Richter nicht, um die dazu gehörigen Ermittlungen zu verarbeiten.

Zeit braucht es in aller Regel, um sich miteinander zu verständigen - nicht nur über das konkrete zu rekonstruierende Geschehen, sondern auch, um im Diskurs zu erörtern, was richtig und was falsch sein soll: mit den Betroffenen, im Kollegenkreis, und in Fortbildungsveranstaltungen. Wo diese Zeit fehlt, wächst das gegenseitige Unverständnis (dem der Unverstand zu folgen droht). Dann werden Entscheidungen auf dem Weg durch die Instanzen bloß noch durch anders lautende ersetzt, ohne dass der Anspruch erkennbar wäre, die jeweils eigene Entscheidung für den anderen nachvollziehbar zu begründen - wozu auch?

Und hier angekommen, ohne ein Bemühen um Maßstäbe inhaltlicher Qualität, wird der Beruf zum Job. Ohne Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit ist es folgerichtig, wenn als einziger Maßstab die durchschnittliche Fallbearbeitungsdauer juristischer Autisten verbleibt - ein Maßstab, der wiederum nur noch ausgerichtet sein kann auf die Erzeugung vermeintlicher Binnengerechtigkeit. Und rekursiv entsteht so der Eindruck, als müsse Gerechtigkeit zuallererst gerichtsintern herrschen, bevor sie nach außen dringen kann.

3. Exkurse über die Zeit

Die Betrachtung der für Arbeit aufgewandten Zeit ist in Gesellschaften, die Zeit in Form bezahlter Arbeitszeit monetarisiert haben und solchermaßen auf eine effiziente Nutzung dieser "Ressource" ausgerichtet sind, verbunden mit dem Bestreben, die Geschwindigkeit der Arbeitsleistung zu erhöhen. Die angestrebte Beschleunigung orientiert sich am sogenannten technischen Fortschritt, der insbesondere auf dem Gebiet der Warenproduktion und in anderer Weise auf dem der sogenannten Informationstechnologien zu einer andauernden erheblichen Verminderung des Einsatzes menschlicher Arbeitszeit führt.

Was für die Warenproduktion richtig sein mag, stößt auf dem Gebiet der Kommunikation, und dazu gehört auch die Rechtsprechung, an Grenzen. Diese Grenzen beruhen auf einer beschränkten Aufnahmekapazität des menschlichen Gehirns. Die Produktion von Texten lässt sich erheblich steigern, indem etwa Diktiergeräte und Spracherkennungsprogramme das schnellere Medium des gesprochenen Wortes in das langsamere des geschriebenen umwandeln, und indem Formulare, Textbausteine und Computermasken Redundanz reduzieren, also vermeiden, sich wiederholen zu müssen. Beschleunigt hat sich auch die Abrufbarkeit von Wissen - durch den Zugriff auf zentrale Datenbanken und intelligent genannte Suchprogramme. Schließlich lässt sich der Übergang von der Entscheidung zur Umsetzung automatisieren, indem Verfügungen direkt vom Computer abgearbeitet werden.

Was bleibt, ist der Aufwand, die zunehmende Informationsflut zu verarbeiten. Denn die vermehrte Produktion von Texten führt zu immer dickeren Akten (die zudem durch Unmassen mehr oder weniger erheblicher Kopien komplettiert werden), Textbausteine lassen den Leser auf der Suche nach der darin möglicherweise versteckten relevanten Information verzweifeln (wie einfach waren da doch die von Hand ausgefüllten Mahnbescheide zu lesen) und dem vereinfachten Zugriff auf möglicherweise einschlägige Entscheidungen steht eine Flut von Veröffentlichungen gegenüber (die sich mit allem befassen, nur nicht mit meinem Problem). Leider findet sich der Richter, der erheblich mehr Informationen aufzunehmen als abzugeben hat, tendenziell auf der Verliererseite dieser Entwicklung.

Es bleibt die Vereinfachung, die dadurch erreicht werden kann, dass richterliche Entscheidungen bei einsprechender Fütterung des Computers sofort umgesetzt werden können (die wunderbare Welt des forumSTAR). Allerdings wird diese Automatisierung dadurch erkauft, dass der Richter nun die Fütterung des Computers mit übernehmen soll, eine Tätigkeit, die bislang als Geschäftsstellentätigkeit ausgewiesen und entlohnt wird. Entspezialisierung als Königsweg?

Zweiter Exkurs:

Die Dispositionshoheit über die eigene Zeit gilt als wesentlicher Gradmesser einer - hierarchisch gedachten - Unabhängigkeit: gegenüber dem potenziellen Vorgesetzten ebenso wie gegenüber Dritten.

Nun zeichnet sich das Verhältnis zwischen dem Richter und seinem "Dienstherrn" durch eine einzigartige Unterdeterminiertheit aus: Es gibt, vom Erholungsurlaub abgesehen, so gut wie keine verbindlichen Regelungen über die Zeit. Die Richterschaft wehrt sich gegen jede Art der Zeiterfassung - auch wenn die damit verbundene Befürchtung, die eigene Unabhängigkeit zu verlieren, angesichts der weitgehenden Flexibilisierung von Arbeitszeiten und -orten vielleicht anachronistisch sein mag. Und dem Dienstvorgesetzten dürfte dies mittlerweile sehr zugute kommen. Denn so wird unsere Anwesenheitspflicht wesentlich vom Beschleunigungsgebot und der Präsenzpflicht als gesetzlicher Richter bestimmt. Das Abbummeln von Überstunden ist unter dieser Prämisse ebenso unmöglich wie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Denn Bildungsurlaub, für "normale" Arbeitnehmer eine gesetzlich verankerte Selbstverständlichkeit, wird selbst bei offensichtlich fachrelevanten Veranstaltungen wie dem Deutschen Juristentag, dem Mietrechtstag usw. nur noch hälftig gewährt - von der Teilnahme an interdisziplinären Veranstaltungen, die eigentlich für die ständig fachübergreifend urteilende Justiz selbstverständlich sein sollte, ganz zu schweigen.

Ganz anderer Art sind die Terminkollisionen mit Dritten, die vorzugsweise in Strafverfahren entstehen und häufig den Verdienstinteressen von Strafverteidigern geschuldet sind. Hier sollte die Justiz selbst sehen, wie sie zu einem angemessenen Zeitmanagement zurückfindet.

Wir müssen uns daher gegen die Unterstellung wehren, durch die modernen Informationsverarbeitungssysteme würde die richterliche Arbeit verkürzt und mithilfe des Computers könnte der Richter mehr Fälle erledigen. Gegenüber den Verteidigern, die häufig den Umfang und die Terminierung von Strafprozessen dominieren, sollten wir wieder Gestaltungsmacht zurückgewinnen, und für Fortbildung muss auch jenseits des Überblicks über die neueste Rechtsprechung Zeit sein.

4. Qualitätssicherung auf Abwegen

Die Bemühungen der Justizministerien auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements erwecken den Eindruck, als sei dort die Einsicht in die Notwendigkeit gereift, den Maßstab des Zeitverbrauchs, den Pebb§y mit dem vollkommenen Verzicht auf inhaltliche Kriterien absolut gesetzt hat, durch Verfahren der Qualitätssicherung doch noch zu relativieren. Aber weit gefehlt:

Bereits die Gesamtausrichtung dieses "Unternehmens", abzulesen an den Maßstäben, an denen Qualität gemessen wird, weist mit der blinden Übernahme marktwirtschaftlicher Qualitätsindikatoren in eine Richtung, die inhaltliche Qualität unberücksichtigt lässt - was zählt, ist der äußere Schein. Nutzerfreundlichkeit und Kundenzufriedenheit stehen im Mittelpunkt der Bemühungen, die (sinkende) Akzeptanz der Justiz zu erhalten. Die Recht sprechende Gewalt wird als Dienstleister verstanden, ganz so, wie sich die Politik zunehmend selbst definiert. Wichtig ist die Performance, die Akzeptanz und Anerkennung erzeugende Darstellung nach außen. Kundenfreundliche Öffnungszeiten, Übersichtlichkeit, ein gutes Klima und ein freundlicher Ton sowie eine gute Pressearbeit sind die entscheidenden Kriterien.

Das alles ist nicht unwichtig - aber: Ob die Entscheidungen rechtlich vertretbar sind und als gerecht verstanden werden, ob sie verallgemeinerungsfähig, also widerspruchsfrei und folgenorientiert zu Rechtssicherheit und Rechtsfrieden beitragen - interessiert das noch?

Es sieht nicht so aus - obwohl gerade die Juristen einst ein vorbildliches, auch für andere Professionen beispielhaft wirkendes, umfangreiches System der Qualitätssicherung entwickelt hatten. Die Erzeugung und Sicherung inhaltlicher Qualität beruhte auf vielfacher Reflexion. Vor der Notwendigkeit, Entscheidungen vor sich selbst und für andere begründen und im Perspektivenwechsel kommunizieren zu müssen, im Kammersystem um den Blick und die Sichtweise der Kollegen bereichert, und zwischen den Instanzen und mit der Lehre in einem herrschaftsfreien Diskurs auf Verallgemeinerungsfähigkeit geprüft, wurde ein hohes Maß an rückbezüglichem, Folgen abwägendem Denken gewährleistet.

Doch dieses System der Selbstkontrolle hat der Gesetzgeber, der sich selbst an Maßstäben wie Widerspruchsfreiheit und Folgenorientierung kaum noch messen lassen kann, bereits weitgehend abgebaut. Und den Rest erledigt die Justiz und ihre Verwaltung gerade selber: Wenn die Erlaubnis, im Zivil- wie im Strafverfahren auf Mündlichkeit als einem Kernstück der unmittelbaren Beteiligung des Betroffenen zu verzichten, unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis zum Zwang wird, wenn von der Möglichkeit, auf Begründungen zu verzichten oder diese durch Verweisungen zu ersetzen, umfassend Gebrauch gemacht wird, wenn Einzelrichter selbst in Berufungsverfahren zur Regel werden, wenn für die Fallerörterung unter Kollegen keine nach Pebb§y abrechenbare Zeit mehr verbleibt, und wenn selbst die Kommentatoren in Zeiten der Pluralität, in denen man meint, alles gelten lassen zu müssen bzw. zu dürfen, auf eine argumentative Auseinandersetzung verzichten, hat die Justiz als Reflexionsinstanz nahezu ausgedient.

Aber der wahre Zweck des Unternehmens Qualitätsmanagement dürfte ohnehin weder in der Steigerung der fachlichen Qualität der Rechtsprechung noch in der Verbesserung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Justizapparates liegen, sondern, weit profaner - in der Suche nach einsparbaren Zeitpotenzialen. So sind die meisten der Fragen, die im Rahmen des Vergleichsrings gestellt wurden - wie zufällig - auf den zeitlichen Ablauf gerichtet. Sämtliche Bearbeitungsintervalle wurden aufgeschlüsselt, um nach "Liegezeiten" zu suchen. Dass diese bisweilen auf die mangelnde Ausstattung mit Personal zurückzuführen sein könnten, was sich bei einer Zuordnung der jeweiligen Bearbeitungsdauer mit den Fallbelastungszahlen unschwer hätte ermitteln lassen, wurde in den Arbeitszirkeln trotz heftiger Diskussion als irrelevant abgetan: Da sich an der Personalsituation nichts verändern ließe, sei diese Zuordnung vollkommen unerheblich.

So dient Qualitätsmanagement nicht als Korrektiv einer allein unter dem Gesichtspunkt zeitlicher Effizienz betrachteten Justiz, sondern im Gegenteil als ihr wohlgefälliger Baustein: Mit Hilfe der durch Selbstorganisation freigesetzten Kreativität soll das System nicht inhaltlich verbessert, sondern vor allem beschleunigt werden - zum Frommen des Justizministeriums.

Warum auch, darf man spitz fragen, sollte die Rechtspflege als Dienstleister qualitativ hochwertige Produkte anbieten - in Bereichen wie der Strafrechtspflege hat sie ohnehin das Monopol, und wenn auf anderen Gebieten, insbesondere im Zivilrecht, der Recht suchende Bürger anderen, funktionsadäquateren Mitteln, etwa der Risikominimierung durch Versicherungen oder der Streitschlichtung durch außergerichtliche Mediation, den Vorzug gibt, so führt schließlich auch das zu einer Kostenreduktion.

5. Gerichtsnahe Mediation - ein Ausweg?

Ein System in der Krise stellt die Frage nach seinem Selbstverständnis und nach möglichen Alternativen: Versteht sich die Dritte Gewalt als Staatsorgan, das dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen und deshalb, wenn es angerufen wird, mit einem Urteil zu antworten hat, oder werden wir eher als ein Kommunikations-Dienstleister gefragt, der als staatlicher Reparaturbetrieb nach der je angemessenen Lösung suchen sollte?

Ein Blick in die Prozessordnungen etwa der ordentlichen Gerichtsbarkeit zeigt, dass richterliche Aufgaben durchaus unterschiedlich ausgerichtet sind. So lassen sich insbesondere strengere und weniger formalisierte Verfahren unterscheiden: ZPO - FGG und StPO - JGG. Verfahren, die darauf ausgerichtet sind, ein vergangenes Ereignis zu rekonstruieren, müssen streng und stark formalisiert sein, weil der Prozess dieser Rekonstruktion das Ergebnis, Sachverhalt oder Tatbestand genannt, und die darauf basierende juristische Beurteilung, wesentlich bestimmt. Geht es dagegen vorrangig um die Gestaltung der Zukunft, und sind die richterlichen Entscheidungen daher ohnehin reversibel (Umgangsregelungen und Unterhaltstitel sind ebenso abänderbar wie die Sanktionen im Jugendstrafrecht), so wird das Programm vorrangig durch den Zweck determiniert (z.B. durch das Kindeswohl).

Die Mediation öffnet den Entscheidungsfindungsprozess noch weiter: Sie ist weder auf einen feststehenden Verfahrensgegenstand noch auf den Richter als Subjekt einer Entscheidung ausgerichtet, sondern strebt gerade durch eine Aufhebung der Gegenstandsfixierung die Öffnung von Lösungsräumen jenseits der Zuweisung von Recht und Unrecht an. Die Konfliktpartner können die Lösung (durch die Loslösung von der eigenen Position) als je eigene erfahren und entsprechend emotional positiv besetzen.

Weil der Mediator in diesem Prozess nicht die entscheidende, sondern nur eine leitende Rolle einnimmt, handelt es sich nicht um ein originär richterliches Geschäft. Aber letztendlich ist jeder Versuch, die Parteien eines Konfliktes zu einer Einigung zu bewegen, nicht an ein Amt gebunden. Gerichtsnahe Mediation lässt sich insofern als ein Angebot unter anderen verstehen, einen vor Gericht getragenen Streit beizulegen.

Ob dieses Verfahren mit der Unterstützung der Justizverwaltung rechnen kann, dürfte wohl wesentlich davon abhängen, ob Mediation unter dem Aspekt zeitlicher Effizienz konkurrenzfähig ist. Und dies hängt von der Sichtweise ab: Mediation gründet ohne weitere Voraussetzungen allein auf der Bereitschaft zur Kommunikation und dürfte daher die mit Abstand schnellste Reaktionsmöglichkeit bieten. Das Verfahren selbst verlangt indessen nach Zeit: Die (Wieder-)Herstellung von Vertrauen, die Bereitschaft der Medianden, sich gegenseitig zuzuhören, ihre Auseinandersetzung mit sich selbst, den wirklich eigenen Interessen (und Ängsten) - dies lässt sich für gewöhnlich nicht an einem Nachmittag bewerkstelligen. Ohne den Druck des Justizgewährleistungsanspruches liegt es allein in ihrem Willen, sich zu verständigen. Für den Mediator eine Investition ohne jede Erfolgs-Garantie

Sollte die Mediation gelingen, so dürfte es sich indessen um eine vergleichsweise "nachhaltige" Art des Konfliktmanagements handeln: Gefühle der Ohnmacht und des Unterliegens, die zur Revision eines oktroyierten Ergebnisses Anlass geben könnten, sollten vermieden werden. Stattdessen wird das eigene Konfliktlösungspotenzial der Beteiligten aktiviert, das es ihnen im Idealfall ermöglicht, sich künftig miteinander ohne Vermittlung Dritter, jedenfalls ohne das Gericht, auseinanderzusetzen.

So langfristige Wirkungen werden indessen in aller Regel nicht gemessen. Und auch andere Gesichtspunkte, wie etwa der dem Demokratieprinzip innewohnende Grundsatz der Subsidiarität, der es gebietet, einen Konflikt möglichst von den Betroffenen selbst, also auf der Ebene mit der geringsten Zahl von Beteiligten lösen zu lassen, um die größtmögliche Interessengerechtigkeit, die stärkste Erfahrung der eigenen Wirksamkeit und damit die höchste Identifikation mit dem Ergebnis zu erzeugen (vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um eine allseitige Lösung handelt, dass also nicht bloß vorhandene Machtstrukturen perpetuiert werden und die Lösung das Diktat einer Partei beinhaltet), solche Gesichtspunkte der Verfahrensgerechtigkeit dürften gegenüber haushalterischen Belangen der Kostenreduktion eher unberücksichtigt bleiben.

Also wohin?

Selbst suchend, wollte ich mit harmlosen Gedanken über die Zulässigkeit gerichtsnaher Mediation beginnen, um mich dann über die kategoriale Unmöglichkeit von Pebb§y und die unprofessionell engstirnig erscheinende Restriktion bei der Gewährung von Sonderurlaub zu Bildungszwecken aufzuregen.

Angelangt bin ich bei dem ketzerischen Verdacht, dass sich die Verabsolutierungen der Zeit als einziges Kriterium guter Arbeit einerseits und als Symbol richterlicher Unabhängigkeit andererseits spiegeln. Könnte es, so frage ich mich, nachdem ich mich bis zu diesem Punkt vor geschrieben habe, Sinn machen, über flexible, aber geregelte Arbeitszeiten zu verhandeln, um dann auch wieder über die Voraussetzungen fachlicher Qualität unserer Arbeit reden zu können? Oder ist es illusorisch, in Zeiten zwanghaften Sparens die Frage danach, wie viel Rechtsstaat wir uns (noch) leisten können, als Zumutung zurückzuweisen? Aber wer, wenn nicht Richter, könnten darüber urteilen, ob ein System überlastet ist und den Ansprüchen, die zu Recht an es gestellt werden, nicht mehr gerecht werden kann?

Jeder Schritt, den die Dritte Gewalt in Richtung ihrer Ökonomisierung geht, wirkt sich mittelbar auf den hierfür hoch sensiblen Bereich des Rechts selbst aus, ihm droht damit eine Überformung durch Strukturen des Marktes. Der weitere Weg wird davon abhängen, ob es die Exekutive, die die Justiz verwaltet, überhaupt interessiert, diese Entwicklung zu stoppen, oder ob die Judikative diese Gefährdung ihrer selbst eigenständig abwehren muss und kann. Von einem auf Recht gebauten Staat ließen sich wohl größere Anstrengungen erwarten, der schleichenden Ersetzung rechtlicher durch wirtschaftliche Erwägungen Einhalt zu gebieten. Statt dessen herrscht zwischen den Staatsgewalten relative Sprachlosigkeit. Inwieweit dies auf unterschiedliche Organisations- und Kommunikationsstrukturen zurückzuführen sein könnte, möchte ich demnächst betrachten unter dem Thema:

Das Mini/My/sterium der Macht ./. die anarchische Unabhängigkeit des Richters




Ruben Franzen ist Richter am Amtsgericht Eilenburg








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