Az.: 4 KLs 420 Js 49212/00
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen Dr. Thomas G i e s e n ,.....
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 01., 02., 05. und 07.11.2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht K. als Vorsitzender
Richter am Landgericht D. als beisitzender Richter
M.,
G.
als Schöffen
Oberstaatsanwalt A. als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt H., Dresden,
Rechtsanwalt Dr. L, Bonn,
als Verteidiger
Justizobersekretärin S.,
Justizobersekretärin H.,
Justizsekretärin E.,
als Urkundsbeamtinnen der
Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
1. Der Angeklagte Dr. Thomas Giesen wird
f r e i g e s p r o c h e n .
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
G r ü n d e
I.
(Vorwurf)
Dem Angeklagten wird durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden vom 03. Januar 2001 folgender Sachverhalt vorgeworfen:
"1. Am 22.08.2000, gegen 18.00 Uhr, verlas der Angeklagte in den Diensträumen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, im Kontor am Landtag, Devrientstr. 1, 01067 Dresden, in Gegenwart von 10 - 12 Medienvertretern wörtlich nachfolgende innerdienstliche Vermerke des damaligen Sächsischen Staatsministers der Justiz:
" I. Vermerk:
Anruf v. MdL B., Görlitz, 19.08.1997:
Bei der StA Görlitz laufen Vorermittlungen gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt Görlitz, N., wegen angeblicher Veruntreuung (?) im Rahmen seiner vorübergehenden Tätigkeit als Geschäftsführer der Stadtreinigung Görlitz. Anzeige hat OB L. erstattet. Beides sind Mitglieder der CDU; am 20. September ist Kreisparteitag. MdL B., der zugleich Kreisvorsitzender der CDU in Görlitz ist, liegt an einer möglichst raschen Klärung der Vorwürfe zumindest im Vorermittlungsverfahren.
II. Verf.: H.AL III m. d. B. auf beschleunigte Behandlung hinzuwirken u. mir mögl. vor dem 28.8 (Fraktionsklausur in Görlitz) zu berichten.
(Unterschriftszeichen) Heitmann 19.8.
1. MdL B. am 28.8. unterrichtet. Bitte mich auf dem Laufenden halten.
2. Abt. III z. w. V.
(Unterschriftszeichen) Heitmann 30.8. "
Der Angeklagte hatte von diesen Vermerken, die den anwesenden Pressevertretern unbekannt waren, anläßlich einer Kontrolle in seiner Eigenschaft als Sächsischer Datenschutzbeauftragter im Sächsischen Staatsministerium der Justiz am 18.07.2000 Kenntnis erlangt.
2. Am 23.08.2000, kurz vor 09.54 Uhr, übermittelte die Sekretärin des Angeklagten, Frau J., auf dessen Weisung mittels eines in den unter Ziffer 1. angeführten Diensträumen befindlichen Telefaxgerätes seine "Datenschutzrechtliche Beanstandung wegen Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Ermittlungsverfahren an eine Privatperson" vom 23.08.2000 an Herrn L. in Görlitz. Die Datenschutzrechtliche Beanstandung wurde am 23.08.2000, um 09.54 Uhr auf einem in dem Anwesen Konsulstr. 13, 02826 Görlitz befindlichen Telefaxgerät ausgedruckt und sogleich von Herrn L., dem sie zuvor unbekannt war, zur Kenntnis genommen. Sie enthält neben einer detaillierten Darstellung zur angeblichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und Strafgesetze und der getroffenen ministeriellen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zwischen den unter Ziffer 1 wiedergegebenen Passagen folgende Beschreibung des Ablaufs des bemängelten Verfahrens:
"Daraufhin berichtete die Staatsanwaltschaft Görlitz - Leitender Oberstaatsanwalt - mit Schreiben vom 25. August 1997 eine Vielzahl von Einzelheiten bezogen auf Oberbürgermeister L. und Dezernent N. sowie zwei weitere Personen. Dieser Bericht wurde ausgewertet und ergänzt durch einen Vermerk des zuständigen Referatsleiters im SMJus vom 26. August 1997, den der Staatsminister der Justiz am 27. August 1997 abzeichnete. Der Staatsminister notierte handschriftlich auf dem gleichen Blatt: ... "
3. Am 23.08.2000, um 11.00 Uhr, fand in dem Raum der Landespressekonferenz im Landtagsgebäude, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, auf Einladung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Sächsischer Datenschutzbeauftragter eine Pressekonferenz statt, während der der Angeklagte die unter Ziffer 2. angeführte Datenschutzrechtliche Beanstandung wörtlich verlas und für die etwa 25 anwesenden Presse und Medienvertreter zur Mitnahme ausgelegt hatte. Dem überwiegenden Teil der anwesenden Journalisten war besagte Datenschutzrechtliche Beanstandung unbekannt.
Bei Bekanntwerden der unter Ziffern 1. bis 3. geschilderten Tatsachen war jeweils mit einem erheblichen Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in die Tätigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu rechnen. Dies nahm der Angeklagte jeweils zumindest billigend in Kauf. Er wußte jeweils auch um seine besondere Verschwiegenheitspflicht als Sächsischer Datenschutzbeauftragter, wie auch um die Tatsache, daß die mitgeteilten Inhalte nur einem geschlossenen Personenkreis bekannt waren und nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollten.
Der Angeklagte wird daher beschuldigt, durch drei selbständige Handlungen ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt worden war, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben, strafbar als Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in drei Fällen gemäß §§ 353b Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a, 53 StGB."
II.
(Feststellungen)
In der Hauptverhandlung wurde folgendes festgestellt:
Zu den
persönlichen Verhältnissen:
Der Angeklagte Dr. Thomas Giesen, geboren am 22.12.1946, ist promovierter Volljurist. Bevor er nach Sachsen kam, hatte er sich in Rheinland-Pfalz eine eigene, schließlich mehrköpfige Rechtsanwaltskanzlei aufgebaut. Im Freistaat Sachsen war er zunächst in einem Ministerium als Jurist tätig. Seit 1992 ist er der Sächsische Datenschutzbeauftragte (§§ 23 ff. des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 11.12.1991).
Zur Sache stellte die Kammer fest:
Der Angeklagte war als Datenschutzbeauftragter seit 1998 bis Mitte des Jahres 2000 mehrfach und schließlich dringend durch den damaligen Oberbürgermeister der Stadt Görlitz, L., angesprochen und gebeten worden, im sogenannten "Fall N." zu prüfen, ob - was L. vermutete - durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz (künftig: SMJ) in unlauterer Weise auf die Staatsanwaltschaft Görlitz eingewirkt wurde.
Gegen N. (stellvertretender Kreisvorsitzender der CDU in Görlitz), Beigeordneter für Finanzen der Stadt Görlitz, wurde bei der Staatsanwaltschaft Görlitz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, finanzielle Unregelmäßigkeiten zum Schaden der Stadt begangen zu haben, geführt. Oberbürgermeister L. (ebenfalls CDU- Mitglied), dessen Tätigkeit für Görlitz durch diese sogenannte "Affaire N." erschwert wurde und der sich wohl auch gegen N. gewandt hatte, befürchtete, dass er als Oberbürgermeister aus dem Geschehen heraus Schwierigkeiten bekommen und schließlich als Stadtoberhaupt "abgesägt" werden würde. Da es - wie er meinte - im Verfahren gegen N." nicht vorwärts ging", hatte L. den Verdacht, vom SMJ werde in unzulässiger Weise auf das Ermittlungsverfahren eingewirkt.
Der Angeklagte hatte schon aus anderen Anlässen die Überzeugung gewonnen, dass - wie er es ausdrückte - im SMJ "datenschutzrechtlich eine relativ große Unordnung" herrsche.
Daher überprüften Dr. Giesen und sein Mitarbeiter Ministerialrat Sch. am 18.07.2000 im Justizministerium in Dresden neben drei weiteren Akten die Unterlagen des Ministeriums über den "Fall N.". Der Datenschutzbeauftragte wollte feststellen, ob in einer nach dem Datenschutzgesetz relevanten Weise auf ein staatsanwaltschaftliches Verfahren durch die Justizverwaltung Einfluss genommen worden war.
Auf Seite 7 ff. der Akte N. fand der Angeklagte die Vermerke des damaligen Staatsministers der Justiz Heitmann vom 19.08.1997 und 30.06.1997, wie sie wörtlich vorstehend unter Ziffer I.1. mit "I. Vermerk: ..." und "II. Verf.: ..." genannt sind.
B., Mitglied des Sächsischen Landtages, war Kreisvorsitzender der CDU in Görlitz; es stand im Spätsommer 1997 u.a. die Neuwahl für das Amt des stellvertretenden CDU- Kreisvorsitzenden bevor. Minister Steffen Heitmann (CDU) war ebenfalls Landtagsabgeordneter.
Auf die Bitte seines Ministers vom 19.08.1997, weitergeleitet vom Abteilungsleiter III des SMJ, Ministerialdirigent Dr. Sp., wurde die Staatsanwaltschaft Görlitz um raschen Bericht gebeten. Aufgrund dieses Berichts verfasste der Referatsleiter III.4 des SMJ, Ministerialrat H., unter dem Aktenzeichen 4110 E-III-116/97 am 26.08.1997 folgenden Vermerk mit Verfügungen zum Betreff: "Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz gegen N. wegen Verdachts der Untreue, hier: Sachstand":
"I. Vermerk:
Die Staatsanwaltschaft Görlitz führt gegen den für Finanzen zuständigen Beigeordneten der Stadt Görlitz, Herrn N., aufgrund einer Anzeige des Aufsichtsrats der Stadtreinigung Görlitz GmbH (SRG GmbH) vom 28. Juli 1997 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue in mehreren Fällen. Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Der Beschuldigte N. wurde am 24. April l996 zum alleinigen Geschäftsführer der SRG GmbH bestellt. Im Mai l996 beschloß die GmbH, das Auftragsgeschäft "Containerdienst, Schädlingsbekämpfung, Holzschutz" aus der Stadtreinigung auszugliedern und insoweit das bewegliche Anlagevermögen zum Buchwert an bisherige Arbeitnehmer zu veräußern. Drei Arbeitnehmer und der Beschuldigte N. gründeten zu diesem Zweck die CTH GmbH, wobei der Beschuldigte N. seine Beteiligung an dieser GmbH dem Aufsichtsrat der SRG GmbH nicht offenlegte. Mitgesellschafter der CTH GmbH beauftragte Herr N., das bewegliche Anlagevermögen des Auftragsgeschäfts zu bewerten. Anschließend soll der Beschuldigte dafür gesorgt haben, daß die SRG GmbH das bewegliche Anlagevermögen des Auftragsgeschäfts unter Wert an die CTH GmbH verkauft hat, und zwar für 20.880 DM statt für 33.835,78 DM. Ferner soll ein Kaufinteressent, der bereitgewesen sein soll, 400.000 DM für das Auftragsgeschäft der SRG GmbH zu zahlen, bei der Entscheidung, an wen das Auftragsgeschäft veräußert wird, nicht berücksichtigt worden sein.
Der Beschuldigte läßt sich dahingehend ein, daß das Auftragsgeschäft in jeder Hinsicht mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der SRG GmbH, dem Beigeordneten T. sowie dem Oberbürgermeister der Stadt Görlitz als einzigem stimmberechtigten Mitglied der Gesellschafter-Versammlung abgesprochen gewesen sei. Daß der Kaufpreis tatsächlich etwa 13.000 DM niedriger lag als der Buchwert, beruhe auf einem rechnerischen Versehen.
2. Dem Beschuldigten liegt weiterhin zur Last, ohne Rechtsgrund ehemaligen Arbeitnehmern der SRG GmbH, die zur CTH GmbH gewechselt waren, Abfindungen von jeweils 10.000 DM sowie weitere Leistungen versprochen zu haben.
3. Schließlich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anläßlich des Kaufs einer Kompostierungsanlage bei der Umwelttechnik GmbH in Konstanz im Namen der SRG GmbH im Juli 1997 zum Nachteil der SRG GmbH gehandelt zu haben, indem er grundlos auf die Beibringung einer Erfüllungsbürgschaft durch die UT GmbH verzichtet habe.
Wegen des Vorwurfs zu 1. besteht der Verdacht der Untreue, soweit das Auftragsgeschäft der SRG GmbH ein Vielfaches des gezahlten Betrags wert gewesen sein sollte, da dann dem Beschuldigten ein Verstoß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 72 Abs. 2 Gemeindeordnung vorgeworfen werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird insofern das Auftragsgeschäft der SRG GmbH durch einen Sachverständigen bewerten lassen.
Zu den Fällen 2. und 3. bestehen noch keine aus Ermittlungen gewonnenen objektiven Erkenntnisse, um bereits jetzt das Vorliegen eines Straftatbestands prognostizieren zu können.
Ich habe Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Sch., Görlitz, fernmündlich gebeten, für eine rasche und sensible Behandlung der Sache Sorge zu tragen.
II. Herrn AL III
mit der Bitte um Kenntnisnahme
III. Herrn Staatssekretär
mit der Bitte um Kenntnisnahme
IV. Herrn Staatsminister
mit der Bitte um Kenntnisnahme im Hinblick auf den Auftrag
vom 19. August 1997
Referat III.4
gez. H."
Zu den Verfügungsziffern II. und III. sind Sichtvermerke angebracht. Bei Verfügungsziffer IV. befindet sich als Sichtvermerk das Handzeichen von Minister Heitmann mit Datum vom 27.8.
Sodann ist handschriftlich vom damaligen Staatsminister der Justiz verfügt:
1. MdL B. am 28.8. unterrichtet. Bitte mich auf dem Laufenden halten.
2. Abt. III z.w.V.
gez. Handzeichen Heitmann, 30.8."
Da der Angeklagte dies als einen erheblichen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen ansah, informierte er noch am selben Tage im Ministerium dessen "Spitze", forderte Abhilfe und kündigte eine Beanstandung an. Mit Schreiben ebenfalls vom 18.07.2000, u.a. mit dem Betreff "Beabsichtigte Beanstandung wegen Übermittlung personenbezogener Daten aus einem Ermittlungsverfahren an Privatpersonen" zitierte Dr. Giesen die vorgenannten Vermerke des Ministers vom 19. und 30.08.1997, teilte seine Beanstandungsabsicht mit und gab "Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 26 Sächsisches Datenschutzgesetz bis zum 24. Juli 2000".
Mit Schreiben vom 25.07.2000 antwortete der Abteilungsleiter III des SMJ im wesentlichen, dass für die beabsichtigte Prüfung der Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Sächsischen Datenschutzgesetzes kein Anlass bestehe. Die Aufträge und Vermerke des Justizministers von 1997 seien nicht zu beanstanden. Soweit dieser Herrn B. unterrichtet habe, ergebe sich nichts über den Inhalt dieser Unterrichtung.
Der Angeklagte glaubte daraus zu erkennen, dass das SMJ keinen Anlass sah, künftig Aufträge und Berichtsbitten der vorliegenden Art sowie Informationen an Außenstehende, wie im Falle B. erfolgt, kritischer als bisher zu beurteilen oder gar Abhilfe für derartig begründete Sachstandsbitten und Unterrichtungen zu erwägen. Dr. Giesen wandte sich daher an den Chef der Sächsischen Staatskanzlei, Minister de Maizière, und bat diesen, er möge sich an Minister Heitmann wenden und erreichen, dass dieser solche Verfahrensweisen künftig unterlasse. Besonders sollten auch Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Ministerium geändert werden. (Letzteres wurde bald darauf, jedoch erst nach dem hier weiter wesentlichen Geschehen, durch Änderung des Organisationsstatuts für Staatsanwaltschaften neu geregelt.) Der Datenschutzbeauftragte und die Staatskanzlei waren sich darüber einig, dass vorliegend '"Schadensbegrenzung" angezeigt war.
Bereits am 16.08.2000 rief der in dieser Sache recherchierende Bild-Zeitungs-Journalist Schl. bei dem Datenschutzteauftragten an, erreichte Ministerialrat Sch. und verlas diesem einen fertigen Artikel-Entwurf, in dem Staatsminister Heitmann der Vorwurf gemacht wurde, auf das Ermittlungsverfahren N. eingewirkt zu haben. Den Artikel wolle er in den nächsten Tagen in seiner Zeitung veröffentlichen. Herr Sch. informierte umgehend den Angeklagten über den Sachverhalt, worauf dieser seinen Mitarbeiter Sch. bat, das restriktive Informationsverhalten gegenüber der Presse fortzusetzen, da in dieser Sache bis 21.08.2000 von der Staatskanzlei eine Stellungnahme erhofft würde. Journalist Schl. sagte zu, einige Tage abzuwarten.
Am 21.08.2000 wandte sich der Angeklagte erneut an Herrn de Maizière, teilte diesem mit, dass er bis zum 22.08.2000, 18.00 Uhr, einen Brief von Herrn Staatsminister Heitmann mit ausreichender Stellungnahme erwarte, und wies zugleich auf den Pressedruck hin. Er werde am 22.08.2000 nach 18.00 Uhr eine Pressekonferenz in seinem Dienstzimmer abhalten.
Am 22.08.2000 erschien jedoch in der Bildzeitung folgender Artikel von Schl. in großer Aufmachung mit Balkenüberschrift und Fotos von Minister Heitmann und dem Abgeordneten B.:
Auf Bitte eines Parteifreundes:
Justizminister Heitmann verriet Ermittlungen
Es geht um die Ermittlungen gegen den Görlitzer Finanzdezernenten N. (40, CDU), gleichzeitig Vize-Chef im Kreisvorstand der Partei. Er soll rund drei Millionen Mark aus der Stadtkasse verschwendet (veruntreut) haben. Der Staatsanwalt ermittelte. Kurz darauf bat der Görlitzer CDU-Kreisvorsitzende B. (46. Mitglied des Landtages) Heitmann um Auskunft über die Ermittlungen gegen N.. Heitmann erkundigte sich, berichtete ausführlich. Diese Informationen wurden an N. weitergetragen. Er nutzte sie, um die Schuld an seinen Chef weiterzureichen: "Ich habe nur getan, was er befohlen hat." Nun stand Oberbürgermeister L. (49, CDU), der die Strafanzeige gegen N. erstattet hatte, selbst in der Kritik, wurde im Februar l998 abgewählt. "Aber die Ermittlungen gegen N. wurden Ende 1998 stillschweigend eingestellt", sagt L.. Auf Weisung des Generalstaatsanwalts! "Wichtige CDU-Politiker beschützen N.", so L.. Grund: N. hat sich mit bestimmten Geschäften bei der Landesregierung beliebt gemacht (u.a. dem Verkauf der Mülldeponie). Der gestürzte Oberbürgermeister: "Ich legte Beschwerde ein, schickte eine Petition an den Landtag, schrieb Protestbriefe an Heitmann." Die PDS stellte eine Anfrage im Landtag. Danach wieder eine Wende. Auf Anregung Heitmann klagte der Staatsanwalt N. urplötzlich doch an - aber nur in einem unwesentlichen Punkt (Az.: 930 Js 18496/97). Zur Beruhigung L`s und der Opposition? Das Landgericht Görlitz eröffnete das Verfahren bisher nicht. Heitmann - überraschend aus dem Urlaub nach Dresden zurückgekehrt - rechtfertigte sich auf BILD-Anfrage: "Ich habe Herrn B. lediglich über den Stand der Ermittlungen informiert. L.: "Wenn mir das geschadet hat, zeige ich Heitmann an. Ich habe den Datenschutzteauftragten schon informiert..."
Da am 22.08.2000 bis 18.00 Uhr kein Schreiben aus dem Justizministerium eingegangen war, verlas der Angeklagte in den Diensträumen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vor ca. 10 bis 12 Medienvertretern die obengenannten Vermerke des Staatsministers vom 19. und 30.08.1997 (vgl. Urteil Ziff. I.1.). Die Pressevertreter bat er um Stillschweigen bis zum nächsten Tag und beraumte für den 23.08.2000 in der Landespressestelle des Landtags eine Pressekonferenz an.
Bis zum Vormittag des nächsten Tages fertigte Dr. Giesen seine schriftliche mehrseitige Beanstandung, die er gegen O9.00 Uhr dem Ministerium mitteilte.
Gegen 09.54 Uhr am 23.08.2000 übermittelte er per Telefax das gesamte Beanstandungsschreiben an Herrn L. in Görlitz, seinen Petenten (vgl. I.2.).
Gegen 11.00 Uhr fand die anberaumte Pressekonferenz mit ca. 25 Medienvertretern statt, wobei er die genannte Datenschutzrechtliche Beanstandung wörtlich vorlas und sodann den anwesenden Journalisten zur Mitnahme auslegte (vgl. I.3.).
III.
(Beweiswürdigung)
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben.
Der Sachverhalt wurde aufgrund des umfassenden, ausführlichen Geständnisses des Angeklagten zu allen vorgenannten Einzelheiten zweifelsfrei festgestellt. Seine Einlassung wurde durch die Verlesung aller vorgenannten Vermerke, Verfügungen, Berichte, Urkunden und anderen Schreiben sowie des Bild-Zeitungs-Artikels vom 22.08.2000 bestätigt. Außerdem wurde das geschilderte Geschehen durch die Aussagen der Zeugen Steffen Heitmann, D. Sch., L. und Dr. Sp. objektiviert.
Subjektiv gab der Angeklagte als seine innere Einstellung, Ausgangslage und Auffassung von den Pflichten und Rechten eines Landesdatenschutzbeauftragten folgendes an:
Er sehe sich als unabhängige Kontrollstelle. Es sei seine Aufgabe, Beanstandungen notfalls zu veröffentlichen, um Abhilfe zu schaffen und künftige Datenschutzverstöße zu verhindern. Die Entscheidung darüber, ob er etwas veröffentlichen wolle, liege bei ihm als Datenschutzbeauftragtem. Regelmäßig reagiere er bei von ihm als Datenschutzverstoß eingeschätzten Sachverhalten wie folgt: Er teile seine Feststellungen der betreffenden Behörde etc. mit und "spreche mit ihr"; in ca. 95-% aller Fälle helfe dies und man einige sich für die Zukunft. In den restlichen "streitig gebliebenen und meist oben, d.h. in der Behördenspitze gelagerten" Fällen werde oft versucht, ihn "auszubremsen". Hier würde eine förmliche Beanstandung ergehen. Diese könne er auch dem Sächsischen Landtag, seinem Auftraggeber, zu Händen des Landtagspräsidenten mitteilen, der sie als Landtagsdrucksache mit über 300 Exemplaren den Abgeordneten und weiteren Stellen mitteile. Dass auf diese Weise die Beanstandung öffentlich bekannt werde, sei nicht ausgeschlossen. Schließlich stehe es ihm, wenn erforderlich, frei, zu Erreichung seiner nach dem Sächsischen Datenschutzgesetz aufgegeben Pflichten eine Diskussion in der Öffentlichkeit auszulösen, die Presse zu informieren - was sowieso seine Pflicht als Behördenleiter sei - und auf diese Weise politischen Einfluss auszuüben.
Im vorliegenden Falle sei er aufgrund früher gemachter Erfahrung der Überzeugung gewesen, ein persönliches Gespräch mit dem betreffenden Justizminister Heitmann werde nichts bringen, denn dieser habe "für datenschutzrechtliche Belange nichts übrig''.
Der Angeklagte sieht nach seinen Worten im oben geschilderten Verhalten des Justizministers einen groben datenschutzrechtlichen und Verfassungsverstoß zum Schaden der Justiz. Von Herrn Heitmann sei keine Antwort, aus dem Justizministerium nur eine unbefriedigende Stellungnahme gekommen. Dies hat den Angeklagten nach seiner Meinung berechtigt und verpflichtet, sich in der Form der Presseinformation an die Öffentlichkeit zu wenden und auch den Petenten L. umfassend zu informieren. Im übrigen sei das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit durch sein Verhalten nicht gefährdet, sondern gestärkt worden und auch andere wichtige öffentliche Interessen seien nicht gefährdet worden.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
Der Angeklagte hat, als er ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekannt geworden war, offenbarte, weder unbefugt gehandelt, noch sind dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden (§ 353b Abs. 1 Satz 1 StGB).
1. Zwar sind entgegen der Auffassung der Verteidigung in den vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten dem damaligen Justizminister Heitmann vorgeworfenen Vermerken und Verfügungen Geheimnisse im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu sehen. Es handelt sich um Tatsachen, die sowohl am 22.08.2000 als auch am 23.08.2000 erst einem begrenzten Personenkreis bekannt und daher noch nicht offenkundig waren. Sie waren auch geheimhaltungsbedürftig, da sie nicht völlig belanglos waren. Dies trifft zum einen zu für die Tatsache, dass der Justizminister MdL B. offensichtlich in erster Linie aus parteitaktischen Gründen davon unterrichtete, dass gegen den Görlitzer Finanzdezernenten ein staatsanwaltschaftliches Verfahren laufe. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Zeuge Heitmann unter Eid aussagte - er inhaltlich keine Details über das Ermittlungsverfahren weitergab oder ob - wofür einiges sprechen könnte - doch einiges mitgeteilt wurde, weil anderenfalls die reine Auskunft, es hänge ein Verfahren an, dem Fragesteller B., der von einer solchen Tatsache schon ausging, wenig Informatives gebracht haben dürfte.
Zum anderen ist als Geheimnis die Tatsache anzusehen, dass der Justizminister bei einem offensichtlich schwierigen und erfahrungsgemäß umfangreichen Verfahren wegen Untreue, das gerade erst im Vormonat eingeleitet worden war, durch seine Aktenvermerke zeigte, dass er auf eine beschleunigte Behandlung Wert legte, auf dem Laufenden gehalten werden wollte und - wie sein Aktenvermerk vom 30.08.1997 zeigt - die Bitte des Referatsleiters H. an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz für angemessen und richtig ansah, "für eine rasche und sensible Behandlung der Sache Sorge zu tragen".
Die Tatsache der Datenschutzrechtlichen Beanstandung vom 23.08.2000 ist schließlich ebenfalls als Geheimnis anzusehen.
Diese Geheimnisse hat der Angeklagte in seiner Funktion als Sächsischer Datenschutzbeauftragter am 22. und 23.08.2000 einerseits Medienvertretern - und damit der Öffentlichkeit -, andererseits am 23.08.2000 auch dem Betroffenen, L., offenbart.
2. Dabei handelte er jedoch nicht unbefugt und damit nicht rechtswidrig.
a) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes zwar unabhängig und weisungsfrei, aber auch "dem Gesetz unterworfen" (§ 23 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Datenschutzgesetz, künftig: SDSchG). Er und seine Mitarbeiter sind ausdrücklich zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 23 Abs. 6 SDSchG).
In Ausübung seiner Tätigkeit kann der Datenschutzbeauftragte sich jederzeit an den Landtag, seinen Auftraggeber, wenden sowie öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten (§ 27 Absätze 2 und 4 SDSchG).
In erster Linie kann er sich jedoch unmittelbar an die Behörde bzw. andere öffentliche Stellen wenden, bei der er einen einschlägigen Verstoß festgestellt zu haben glaubt. Dies hat Dr. Giesen im vorliegenden Fall auch durch sein Schreiben vom 18.07.2000 an das Sächsische Justizministerium getan. Er hat sich außerdem an die Sächsische Staatskanzlei gewendet. Da er schließlich diese Maßnahme als nicht ausreichend angesehen und die Schlussfolgerung gezogen hat, dass auf seine angekündigte Beanstandung nicht genügend reagiert werde, stand ihm als härtestes Mittel die Datenschutzrechtliche Beanstandung zu (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SDSchG).
Schließlich kann der Datenschutzbeauftragte bestimmte Verstöße in seinen jährlich zum 31. März dem Landtag zu erstattenden Tätigkeitsbericht aufnehmen (§ 27 Abs. 1 SDSchG).
Wenn es dem Datenschutzbeauftragten in Fällen, wie etwa dem vorliegenden, erforderlich erscheint, sich - über die Medien ‚ an die Öffentlichkeit zu wenden, um die ihm aufgegebenen Pflichten (vgl. z.B. §§ 1, 22 Satz 1 SDSchG) wirksam zu erfüllen, fehlt im Sächsischen Datenschutzgesetz (wie z.B. auch im Bundesdatenschutzgesetz) eine entsprechende Regelung. Es wird daher angeregt, zu prüfen, ob der Gesetzgeber im vierten Abschnitt des Sächsischen Datenschutzgesetzes eine ergänzende Regelung treffen sollte, wann sich der Datenschutzbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden kann. Dies könnte nützlich sein insbesondere für Fälle, bei denen nach Erfahrung und Überzeugung des Datenschutzbeauftragten auf andere Weise keine ausreichende und - wenn erforderlich ‚ rasche Reaktion von der öffentlichen Stelle zu erwarten ist oder wenn erhebliche verfassungsrechtlich einschlägige Verstöße gerügt und für die Zukunft abgestellt werden müssen.
b) Ein ausdrücklicher Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung der Geheimnisse durch den Datenschutzbeauftragten findet sich im Sächsischen Datenschutzgesetz nicht. Es bleibt daher zunächst bei dem Gebot des § 353b StGB, ein Geheimnis zu wahren. Damit soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die generelle Verschwiegenheit amtlicher Stellen geschützt werden.
In Fällen wie dem vorliegenden gewährt auch das Grundrecht der Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung kein unmittelbares Recht, Geheimnisse der Öffentlichkeit mitzuteilen, denn dieses Grundrecht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG). So kann auch aus der Bestimmung über das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes kein uneingeschränktes Recht des Datenschutzbeauftragten erwachsen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien dienenden Auskünfte zu erteilen, da dem die allgemeine Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 6 SDSchG über die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht. Kein Hindernis für den Datenschutzbeauftragten dürfte dagegen die Regel des § 4 Abs. 2 Sächsisches Pressegesetz sein, da sie zu seinen Gunsten nur eine Ermessensvorschrift enthält.
c) Der Angeklagte handelte jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rechtswidrig, § 34 StGB.
Unser demokratischer Rechtsstaat lebt wesentlich von der Gewaltenteilung. Demokratie herrscht und ein demokratisches Staatswesen funktioniert, wenn die drei Staatsgewalten gleichberechtigt nebeneinander stehen. Besonders die fundamentalen Grundrechte der Artikel 1 bis 3 GG werden gewahrt und können wirken, wenn Legislative, Exekutive und Judikative so souverän wie möglich sind und soweit wie nötig sich miteinander befassen, ineinander hineinwirken und ihre eigenen Interessen, Rechte und Pflichten zu wahren suchen. Diese Interdependenz macht einen demokratischen Staat zugunsten seiner Bürger rechtlich stabil und lebendig, wenn sie ausgeglichen, offen und einsehbar ist.
Gegen dieses Erfordernis hat Staatsminister Heitmann im Jahre 1997 in erheblichem Maße verstoßen. Er hat als Mitglied der Sächsischen Staatsregierung und/oder als Abgeordneter des Sächsischen Landtags - somit als Teil der ausführenden und/oder gesetzgebenden Gewalt - gegen das Sächsische Datenschutzgesetz verstoßen und dabei in unzulässiger Weise, nach außen nicht erkennbar, angreifbar oder behebbar Einfluss auf die rechtsprechende Gewalt zu nehmen versucht.
Die unberechtigte Auskunftserteilung an MdL B. als Privatperson, nicht als Behörde oder andere öffentliche Stelle, sowie der Versuch, auf die Staatsanwaltschaft Görlitz als Teil der Judikative in nicht-öffentlicher Weise einzuwirken, besteht darin, dass der Justizminister einen anderen über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen N. informiert und innerdienstlich auf eine beschleunigte Behandlung der Sache Wert gelegt hat. Aus allem musste der Datenschutzbeauftragte erkennen, dass im sogenannten Wirtschaftsstrafverfahren gegen N., somit einem Verfahren, das üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, auf zeitlich bevorzugte Bearbeitung gedrängt wurde. Eine "rasche und sensible Behandlung der Sache", für die vom Justizministerium gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt Sorge zu tragen gebeten wurde, hat der Justizminister zur Kenntnis genommen und mit seinem Aktenvermerk vom 30.08. schlüssig gebilligt. Hierüber wollte er auf dem Laufenden gehalten werden und dies teilte er dem zuständigen Leiter der Abteilung III des Ministeriums "zur weiteren Veranlassung" mit.
Das Gericht hält dies für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der §§ 1 ff. SDSchG. Außerdem liegt seiner Meinung nach ein gravierender Eingriffsversuch zumindest seitens der Exekutive in die Judikative vor, die - da geheim und innerdienstlich - nicht öffentlich kritisiert und angegriffen werden konnte. Auf diese Weise hätte das Gleichgewicht der drei Staatsgewalten verloren gehen und dadurch ein demokratisch-rechtsstaatliches Staatsleben geschädigt werden können.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier, dass das Interesse des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, am 22. und 23.08.2000 "an die Öffentlichkeit zu gehen", das beeinträchtigte Interesse an der Wahrung von Geheimnissen wesentlich überwog. Der Angeklagte durfte seinerzeit davon ausgehen, dass in diesem Einzelfall die sachliche und vollständige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Medien das angemessene und erfolgreiche Mittel war, die Gefahr einseitiger, unrichtiger Darstellungen sowie der Vermischung von tendenziöser Meinungsäußerung und Berichterstattung, wie sie erfahrungsgemäß bei entsprechenden Artikeln gewisser Presseorgane nicht auszuschließen sind, rechtzeitig verhindert oder vermindert werden. Dies ist sowohl im Interesse der Wahrung der Pressefreiheit im der Sinne des Artikels 5 GG als auch des Schutzes der unmittelbar betroffenen Personen erforderlich. Dies gilt insbesondere, nachdem im Bild-Zeitungs-Bericht vom 22.08.2000 bereits einseitige Vorwürfe erhoben und Namen genannt waren.
Die zeitlich sehr rasche Unterrichtung der Presseorgane zunächst über die aufgefundenen Aktenvermerke, sodann über die förmliche Beanstandung erfolgte, da der Angeklagte bis dahin vergeblich auf eine ausreichend befriedigende Reaktion aus dem Justizministerium, insbesondere vom Staatsminister selbst, gewartet hatte. Er ging schließlich zumindest davon aus, dass die Antwort des Ministers bis 22.08.2000, 18.00 Uhr, möglich gewesen wäre. Außerdem drängte die Presse, wie der Angeklagte glaubhaft angab und der Zeuge Sch. bestätigte, mehr und mehr, und es drohten Halbkenntnisse und Unrichtigkeiten verbreitet zu werden. Zur Behebung dieses Miss- und Notstandes erscheint es gerechtfertigt, dass der Angeklagte wie geschehen handelte.
Dies gilt um so mehr, als ihm vorgeworfen wird, er habe auch durch die Unterrichtung des Petenten L. am 23.08.2000 ein Dienstgeheimnis verletzt. Ihm als Betroffenem war er in diesem Falle sogar verpflichtet, das Ergebnis der von ihm mehrfach und intensiv gewünschten Überprüfung mitzuteilen.
3. Es kommt hinzu, dass durch das Verhalten des Angeklagten keine wichtigen öffentlichen Interessen gefährdet wurden.
Die Hauptverhandlung hat diesbezüglich nichts ergeben. Von Amts wegen Beweis zu erheben, welche öffentliche Einrichtung oder Privatperson im Sinne eines bestehenden öffentlichen Interesses Schaden erlitten haben könnte, bestand nach dem Gang der Hauptverhandlung und dem Akteninhalt kein Anlass. Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft sind folgende Gefährdungen nicht eingetreten:
Das Ansehen der Justizverwaltung, insbesondere des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, ist nicht in Gefahr gekommen. Das Verhalten des damaligen Justizministers betraf ausschließlich seine Person. Die Weitergabe seines vom Ministerialbeamten erkannten Wunsches, "für eine rasche und sensible Behandlung der Sache Sorge zu tragen", allein gefährdete das Ansehen der Gesamtbehörde an sich nicht. Offensichtlich wurde seitens der Behörde nicht weiter gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft insistiert. In der Öffentlichkeit wurde, wohl u.a. als Folge des Handelns des Datenschutzbeauftragten, vielmehr beachtet, dass das Organisationsstatut für Staatsanwaltschaften neu gefasst wurde und schließlich ein Ministerwechsel im Justizministerium eintrat. Eine Gefährdung des Ansehens der Justizverwaltung kann hieraus nicht erkannt werden.
Das Ansehen der Justiz selbst als die dritte Staatsgewalt ist nicht gefährdet worden, da keinerlei Reaktion der Staatsanwaltschaft Görlitz gegenüber der Bitte des Justizministers bekanntgeworden ist. Der objektiven Öffentlichkeit ist vielmehr deutlich geworden, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Gerichte auf die Einhaltung ihrer Unabhängigkeit bedacht sind.
Das Ansehen des Petenten L. ist keineswegs dadurch gefährdet worden, dass offenbart wurde, was der Angeklagte beim Justizminister beanstandete. Die öffentlich natürlich zu schützende Person eines Betroffenen ist nicht tangiert worden. Der seinerzeit auf Aufklärung drängende Zeuge L. hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich sich beim Angeklagten für sein Verhalten bedankt. Dass objektiv Nachteile für ihn entstanden wären, ist nicht ersichtlich.
Schließlich ist das Ansehen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten - sowohl was dessen Person als auch seine Behörde betrifft - nach Meinung des Gerichts in der Öffentlichkeit gestärkt und nicht gefährdet worden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass wichtige öffentliche Interessen auch dadurch gefährdet werden können, dass die Tatsache des Geheimnisbruches an sich bekannt und auf diese Weise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit einer Datenschutzbehörde erschüttert würde, fehlt es vorliegend an der Feststellung einer - wie erforderlich ‚ konkreten Gefahr.
Keinerlei Anhaltspunkte fand das Gericht schließlich auch dafür, dass etwa durch die Veröffentlichung in der Presse, das "Funktionieren des Systems" in der Bevölkerung in Frage gestellt wurde. Vielmehr ist der vom Angeklagten vorgetragene Eindruck in der Öffentlichkeit nicht zu widerlegen gewesen, dass durch sein Tun unlautere Vorgänge und Verhaltensweisen aufgedeckt wurden und die Justiz hierdurch gestärkt aus der "Affaire" hervorgegangen ist.
4. Der Angeklagte hat auch nicht in strafbarer Weise versucht, ein Dienstgeheimnis zu verletzen (§ 353b Abs. 3 StGB).
Er wollte zwar am 22. und 23.08.2000 über eine Tatsache, die - wie er wusste - noch nicht allgemein bekannt war, also über ein Geheimnis, umfassend berichten. Er wusste auch, dass ihm die inkriminierten Aktenvermerke als Amtsträger bekannt geworden waren, und er wollte durch sein Verhalten der Öffentlichkeit über die Medienvertreter sowie dem Petenten L. volle Kenntnis verschaffen.
Der Angeklagte hielt sich jedoch einerseits im Ergebnis zu Recht für befugt zu offenbaren, andererseits kann ihm kein Vorsatz - auch kein bedingter - nachgewiesen werden, durch sein Handeln wichtige öffentliche Interessen gefährden zu können. Er hatte sich somit nie entschlossen, eine Verletzung des Dienstgeheimnisses zu begehen. Da Dr. Giesen im vorliegenden Fall nicht unbefugt handeln konnte, kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Nachweises eines Tatentschlusses und beginnender Ausführungshandlungen ein strafloses Wahndelikt vorliegen würde.
Nach allem war der Angeklagte freizusprechen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
ANMERKUNG: Die Staatsanwaltschaft Dresden hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.