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§ 32 a Zusammensetzung des Einigungsausschusses.
Dem Einigungsausschuß gehören als gewählte Mitglieder an:
1. 4 Abgeordnete des Landtages,
2. 3 zum Präsidialrat wahlberechtigte Richter des Landes,
3. der Minister der Justiz als nicht stimmberechtigter Vorsitzender.
§ 32 c Beschlußfassung.
(1) Der Einigungsausschuß tagt nicht öffentlich. Dem zuständigen Präsidialrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben.
(2) Der Einigungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Abgeordnete und mindestens 2 Richter anwesend sind. Bei Verhinderung ist jedes Mitglied verpflichtet, das Staatsministerium der Justiz unverzüglich zu unterrichten, das seinerseits den jeweiligen Vertreter rechtzeitig zu benachrichtigen hat.
(3) Der Einigungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Das Staatsministerium der Justiz vollzieht die getroffene Entscheidung.
Begründung:
§ 32 a
Die Schaffung des neu zu bildenden Einigungsausschusses ergibt sich notwendiger Weise aus der Erweiterung der Befugnisse des Präsidialrates. Er dient als Konfiktlösungsmechanismus im Falle der Nichteinigung zwischen Präsidialrat und oberster Dienstbehörde. Damit werden im Sinne einer höheren demokratischen Legitimation und einer Gegenseitigkeitskontrolle der verschiedenen Gewalten (check and balance) im Einigungsausschuß 4 Abgeordnete des Landtages und 3 Mitglieder aus der Richterschaft tätig. Die Leitung wird vom Staatsminister der Justiz ausgeübt, der jedoch nicht stimmberechtigt sein soll.
§ 32 c
Die Regelungen bestimmen die Grundsätze der Beschlußfassung des Einigungsausschusses. Er legt darüber ausdrücklich fest, daß der Staatsminister der Justiz die getroffenen Entscheidungen zu vollziehen hat.
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