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Daß die bundesrechtliche Regelung des § 38 sehr absichtsvoll in die VwGO aufgenommen worden ist, erhellt die amtliche Begründung der Bundesregierung für den Entwurf dieses Paragraphen, die folgenden Text hat (ich zitiere aus der Bundestagsdrucksache 55 vom 05.12.1957:
    "In den Vorberatungen des Entwurfs ist der sehr beachtliche Vorschlag gemacht worden, die Verwaltungsgerichte ganz zu verselbständigen, sie also auch hinsichtlich der behördlichen Gerichtsverwaltung ebenso wie hinsichtlich der Rechtsprechung und der im Rahmen der Gerichtsverfassung liegenden Aufgaben ganz von der Exekutive zu lösen. Dabei ist auch auf die Vorbilder der französischen und der italienischen Verfassung verwiesen worden, nach denen die Unabhängigkeit der "Dritten Gewalt" auch in dieser Beziehung weitgehend verwirklicht worden ist. Der Vorschlag sah zur Erreichung dieses Zieles vor, daß das OVG und das BVerwG die gleiche staats- verwaltungs- und haushaltsrechtliche Stellung wie die Rechnungshöfe erhalten sollten. Obgleich die Gerichtsverwaltung bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der ihr übertragenen Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung problematischer als z.B. bei der Zivilgerichtsbarkeit ist, läßt es sich zur Zeit nicht vertreten, das Problem losgelöst von den anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorweg und gesondert zu behandeln.....Das Problem bedarf noch eingehender Klärung, insbesondere unter verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Gesichtspunkten".


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