italien

Italien hat in Reaktion auf die faschistische Diktatur im Jahre 1947 zweierlei unternommen:

Es hat

  1. sich im Verfassungswortlaut für eine rechtliche Dreiteilung der Staatsgewalt entschieden und anschließend
  2. in einem zweiten Schritt diese drei Gewalten durch eine tatsächliche Veränderung des Staatsaufbaus auf drei verschiedene, einander gleichgeordnete Träger verteilt.

Diese drei gleichrangigen Machtträger sind: Das Parlament [LEGISLATIVE], die Regierung [EXEKUTIVE] und die Rechtsprechung [JUDIKATIVE]. Das italienische Parlament wählt sowohl die Spitze der Exekutive [Regierungschef] als auch – zu einem Teil – die Spitze der Judikative [Consiglio Superiore della Magistratura – Oberster Richterrat]. Der Oberste Richterrat besteht aus dem Präsidenten der Republik, der den Vorsitz führt, dem Präsidenten des Kassationsgerichts, dem Generalstaatsanwalt beim Kassationsgericht, 20 von den Richtern und Staatsanwälten aus den eigenen Reihen gewählten und 10 vom Parlament aus den Reihen der Hochschullehrer der Rechtswissenschaft und der Anwälte nach fünfzehn Berufsjahren gewählten Mitgliedern.

Art. 105 der italienischen Verfassung (vom 27.12.1947) übertrug diesem Gremium die Anstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Zuständigkeit für dienststrafrechtliche Maßnahmen. Damit sollen auch indirekte Formen der Einflussnahme des Justizministers auf Richter und Staatsanwälte verhindert werden.

So ist es der unabhängigen italienischen Justiz möglich, unbeeinflusst durch eine andere Staatsgewalt gegen strafbarer Handlungen verdächtige Politiker zu ermitteln, sie anzuklagen und ein Gerichtsverfahren zu eröffnen – selbst gegen den Justizminister oder den Ministerpräsidenten.

Die ganz überwiegende Zahl der Mitgliedsländer der Europäischen Union hat sich – mit eigenen Modifaktionen – an dem italienischen Vorbild orientiert. Mit Ausnahme von Österreich und Tschechien kennt kein Mitgliedsland der Europäischen Union eine dem (für das Jahr 1877 erdachten) deutschen System vergleichbare Abhängigkeit der Justiz von der Regierung.

 
 
 
 
 
 
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