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Die Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2003, Seiten 413 ff. brachte einen Beitrag von VRiVG Udo Hochschild (Dresden) und RiOLG Schulte-Kellinghaus (Karlsruhe) zu dem Thema "Qualitätsmanagement in der Justiz" - Wer steuert die Rechtsprechung?".

In der DRiZ 2004, Seite 46 wurde hierzu ein Leserbrief des Staatssekretärs im Sächsischen Staatsministerium der Justiz Geert W. Mackenroth abgedruckt.

Es liegt in der Natur von Leserbriefen, dass sie in einer späteren Ausgabe erscheinen als der besprochene Text, der dann nur noch wenigen Lesern vor Augen steht. Noch weniger Leser werden dann abermals zum Originaltext greifen, um die im Leserbrief enthaltene Kritik ihrerseits einer vergleichenden kritischen Würdigung zu unterziehen.

Dies zu ermöglichen, ist Zweck der nachfolgenden synoptischen Darstellung.



Auszug aus dem von Herrn Mackenroth besprochenen Text:

.....Im Zweifelsfall gebührt denjenigen Kolleginnen und Kollegen besonderer kollegialer Respekt, die nicht die höchsten Erledigungszahlen aufweisen, weil sie in höherem Maße die Qualität ihrer Tätigkeit reflektieren und für die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger umsetzen......

Wenn bestimmte Qualitätsmerkmale nur mit einer Begrenzung oder Reduzierung von Erledigungszahlen zu erreichen sind, muss sich der Richter die Begrenzung der Zahlen ausdrücklich zum Ziel nehmen, wobei dieses Prinzip praktischer Qualitätssteuerung bei einem Richter am Amtsgericht nicht anders verlaufen kann als bei einem Richter am Landgericht oder am Bundesgerichtshof. Konsequenz dieser Maßnahme zur Qualitätssicherung sollten entsprechende Mitteilungen an das Präsidium des Gerichts sein, damit die Geschäftsverteilung auf den Planungen der verschiedenen Richter und Spruchkörper aufbauen kann. Dass hierbei unterschiedliche Qualitätsvorstellungen der Richter und damit auch unterschiedliche Planungen von möglichen Erledigungszahlen zu berücksichtigen sind, ist zwingende verfassungsrechtliche Konsequenz der richterlichen Unabhängigkeit

Die Präsidien der Gerichte werden bei einer derartigen richterlichen Qualitätsplanung vielfach nicht in der Lage sein, mit den vorhandenen Richtern den Bedarf abzudecken. Dies hat zur Konsequenz, dass jedes Präsidium am Jahresende der Justizverwaltung mitteilen sollte, wie viele Richterarbeitskräfte im kommenden Jahr bei Berücksichtigung der Qualitätsplanungen der einzelnen Kolleginnen und Kollegen erforderlich sein werden. Für die zureichende Personalausstattung der Gerichte sind allein die Landesjustizverwaltungen verantwortlich. Haushaltsschwierigkeiten dürfen aus Rechtsgründen kein Hindernis sein, da es um verfassungsrechtliche Verpflichtungen der Exekutive gegenüber der Dritten Gewalt geht

Der Zusammenhang zwischen Qualitätssteuerung und Erledigungszahlen muss das Bewusstsein der Richterinnen und Richter prägen Jeder Richter ist verpflichtet, sich mit seiner vollen Arbeitskraft für die Bearbeitung der ihm vom Präsidium zugewiesenen Verfahren einzusetzen. Er ist dafür verantwortlich, dass in jedem Verfahren Gesetz und Recht nach bestem Wissen und Gewissen gewahrt bleiben und dass in den bearbeiteten Verfahren die von ihm selbst zu definierenden Qualitätsstandards eingehalten werden.

Für die Nichtbearbeitung oder verzögerte Bearbeitung ihm vom Präsidium zugewiesener Verfahren ist ein Richter hingegen nichtverantwortlich, wenn sein richterliches Qualitätsmanagement eine Erledigung aller zugewiesenen Verfahren nicht zulässt, weil dadurch die Qualität der bearbeiteten Verfahren herabgesetzt werden würde. Verantwortlich für eine überlange Verfahrensdauer ist dann die jeweilige Justizverwaltung oder die für den Haushalt zuständige Legislative, die nicht die erforderlichen Ressourcen für die Dritte Gewalt bereitstellen.

Die Erkenntnis ist ebenso elementar wie selbstverständlich: Nur ein Richter, der sich subjektiv nicht verantwortlich fühlt für das, was er in seinem Dezernat nicht erledigen kann, und der sich von höheren Erledigungszahlen anderer Kollegen nicht unter Druck setzen lässt, kann die schwierige Aufgabe des Qualitätsmanagements für die eigene richterliche Abteilung verantwortungsbewusst und rational erfüllen.

Qualitätsmanagement ist notwendig, in der Rechtsprechung wie in jedem anderen Lebensbereich. Es darf aber nicht die Plattform bieten für eine andere Staatsgewalt - die Exekutive -, von außen steuernd auf die Rechtsprechung einzuwirken, um aktuelle politische und wirtschaftliche Vorstellungen durchsetzen zu können. Die »rechtsprechende Gewalt« des Grundgesetzes steht nicht zur Disposition der Regierungen......
 
Der Leserbrief:

Zu Hochschild und Schulte-Kellinghaus

(DRiZ 2003, 413 ff.)

Richterliche Gefühle sind erkennbar eine schwierige Sache. In dem Aufsatz heißt es: »Nur ein Richter, der sich subjektiv nicht verantwortlich fühlt für das, was er in seinem Dezernat nicht erledigen kann, und der sich von höheren Erledigungszahlen anderer Kollegen nicht unter Druck setzen lässt, kann die schwierige Aufgabe des Qualitätsmanagements für die eigene richterliche Abteilung verantwortungsbewusst und rational erfüllen« Ich habe als Richter immer anders gefühlt: Ich hatte nicht nur ein schlechtes Gewissen, wenn ich Akten liegen lassen musste, sondern ich habe mich auch als zumindest mitverantwortlich für lange Bearbeitungszeiten angesehen gegenüber den Rechtsuchenden, für die ich alleine den Justizgewähranspruch des Grundgesetzes nicht nur durchsetzen soll, sondern auch verkörpere. Und ich habe auch anders gehandelt und mir - wie selbstverständlich, wann immer sich die Gelegenheit bot - Arbeitsweisen und Erledigungen anderer Kollegen angesehen, mir Anregungen von ihnen geholt, mit ihnen diskutiert nicht nur über inhaltliche Fragen, sondern auch darüber, wie ich vielleicht besser formuliere, wie ich meine richterliche Arbeit schneller, besser, effektiver bewältige. Raus aus dem Elfenbeinturm - auch und vielleicht gerade dadurch ist meine Arbeit (nicht perfekt, aber zumindest) qualitativ besser geworden. Folgt man den Verfassern, so habe ich verantwortungslos und irrational gehandelt.

In Art. 92 Abs. GG heißt es: »Die Rechtsprechung ist den Richtern anvertraut.« Dieser Satz und die eingangs zitierte Behauptung vertragen sich für mich nicht. Das Grundgesetz geht vor, und zwar auch gefühlsmäßig.

Geert Mackenroth, Dresden




Zu der Frage, wer für richterliches Qualitätsmanagement zuständig sein soll, siehe auch

Europarat: Der Europäische Standard Richterlicher Ethik (2002)

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