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Aus dem Text:
"...Die Regierung, die die Unabhängigkeit der Richter schädigt, untergräbt schlechthin die Säule des Rechtsstaates..."
Jubiläumsfeier des (Sächsischen) Oberverwaltungsgerichts
Auszug aus der Ansprache von Präsident Wirkl. Geh. Rat v. Nostitz-Drzewiecki
vom 02.01.1926
"Wir feiern die 25jährige Wiederkehr des Tages der Errichtung des Oberverwaltungsgerichtes. Ich brauche in diesem Kreise nicht näher auszuführen, welchen Fortschritt die damit zusammenfallende Einrichtung der Verwaltungsrechtspflege für den Rechtsschutz des Staatsbürgers in Sachsen bedeutet. Erst dadurch, daß auch auf dem Gebiete der Verwaltung unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter die Verwaltungsmaßnahmen nachprüfen, wird der Staat zum Rechtsstaat. Heute erscheint uns dies als eine Selbstverständlichkeit, doch hatte man noch vor kaum einem Menschenalter ernste Bedenken, die die Veranlassung waren, daß Sachsen erst lange nach Preußen und Süddeutschland eine Verwaltungsrechtspflege erhielt. Vor allem besorgte man, daß die Tatkraft der Verwaltung unter richterlicher Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit leiden könne. Sie werden es verstehen, daß ich es nicht als meine Aufgabe ansehen kann, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes zu rühmen. Aber ich kann es aus meiner achtjährigen Tätigkeit als Amtshauptmann bezeugen, daß ich mich keinen Augenblick durch die Möglichkeit einer Anfechtungsklage behindert gefühlt habe. Ich kann mich aus diesen acht Jahren überhaupt nur an ein einziges Urteil erinnern, das mir praktisch unbequem wurde. Das ist wohl der beste Beweis dafür, wie sorgfältig und glücklich das Oberverwaltungsgericht in den grundlegenden Entscheidungen des ersten Jahrzehnts nicht nur die Bedürfnisse des Lebens, sondern auch das öffentliche gegen das Individualinteresse abgewogen hat. Dieses günstige Ergebnis ist außer den Männern, auf deren Schultern wir heute noch stehen, auch der überaus zweckmäßigen Regelung des Verfahrens zu verdanken, das sich mit der großen Freiheit, die es uns läßt, durchaus bewährt hat, und das jeder von uns erhalten zu sehen wünscht.......
.......Daß das Oberverwaltungsgericht seit einigen Jahren mehr als früher, ja man kann sagen, regelmäßig an den Vorbereitungen neuer sächsischer Gesetze teilnimmt, indem uns die Entwürfe in einem mehr oder wenigen frühen Zeitpunkt zur Begutachtung übermittelt werden, sehe ich als einen großen Vorzug an. Diese positive Mitarbeit ist für die Mitglieder fruchtbar und mindestens für die Technik der Gesetzgebung nützlich. Denn sie dient dazu, die juristischen Begriffe und die Zuständigkeiten klarer zu stellen und damit unfruchtbare Zweifelsfragen von vornherein auszuschalten.......
.......Im Drang und in der Not der Nachkriegszeit hat man in zahlreichen Fällen, und zwar auch in Fragen, die für den Staatsbürger lebenswichtig sind, die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden endgültig gemacht und der Nachprüfung durch die Oberverwaltungsgerichte entzogen. Dieses Verwaltungsstandrecht war gewiß in weitem Umfange zu seiner Zeit unentbehrlich. Gegenwärtig muß diese rückläufige Entwicklung von Fall zu Fall nachgeprüft und überall dort beseitigt werden, wo sie nicht mehr unbedingt geboten erscheint. Eine solche Staatsnotwendigkeit wird sich aber heutzutage nur selten finden. Ein solcher Ausschluß des Verwaltungsrechtsweges widerspricht dem Gedanken des Rechtsstaates und der Reichsverfassung und darf vor allen Dingen auch in einer neuen Gesetzgebung niemals ohne triftigste Gründe festgehalten werden. Dem Ansehen auch der höchsten Regierungsstellen, wenn sie es für notwendig finden, einzelne Verwaltungsmaßnahmen selbst an Stelle der Mittelbehörde zu treffen, wird durch eine solche Nachprüfung nicht zu nahe getreten. Gerade in der heutigen Zeit, wo die Parteigegensätze im Deutschen Reiche leider wieder so scharf und trennend sind, haben alle Parteien von der äußersten Linken bis zur äußersten Rechten das gleiche Interesse des Rechtsschutzes für den Staatsbürger.
Freilich nur unter einer Voraussetzung: der der vollen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das heißt der Richter. Dies versteht sich von selbst. Die Regierung, die die Unabhängigkeit der Richter schädigt, untergräbt schlechthin die Säule des Rechtsstaates, der parteiische Richter schädigt sein Amt. Deshalb ist auch das Vertrauen des Volkes in die Unparteilichkeit des Richters eines der höchsten Idealgüter.......
.......Unter dem vielen Guten, was die gegenwärtigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes von ihren Amtsvorgängern überkommen haben, schätze ich am höchsten ein, daß die Unparteilichkeit unseres Verwaltungsgerichtshofes meines Wissens noch niemals ernstlich in Zweifel gezogen worden ist, und ich weiß mich mit allen Mitgliedern in dem Bewußtsein eins, wie wichtig es heute mehr als je ist, daß unsere Rechtsprechung, wenn sie auch selbstverständlich nicht jeden in seinem Falle befriedigen kann, Vertrauen findet.
Und dazu wird nichts besser dienen, als wenn wir uns immer gegenwärtig halten, daß Rechtsprechung, vor allem oberste Rechtsprechung, und wiederum Verwaltungsrechtsprechung, nicht ein bloßes Unterstellen von Tatsachen unter juristische Begriffe bedeutet, kein geistvolles Schachspiel mit Gesetzesfiguren ist, sondern Regelung des menschlichen Lebens. Je einfacher und menschlich verständlicher diese Regelung ist, desto besser wird im allgemeinen das Urteil sein, und ein bedeutendes Urteil wird immer Persönlichkeit- und Lebenswert haben, je größer die Sache ist, desto mehr. Denn Urteil ist nicht bloß Wissens- und Verstandes-, sondern auch Willensentscheidung, die aus einer aufrechten und freien Menschlichkeit geboren sein will. Und deshalb bin ich der Meinung, daß Richter, vor allem die Mitglieder eines obersten Verwaltungsgerichtshofes, verpflichtet sind, mit allem Ernste bis ans Ende ihres Berufslebens nicht bloß um berufliche und allgemein politische, insbesondere auch soziale Bildung, sondern um eine freie und hohe Menschlichkeit zu ringen, die das edelste Ziel jeder Persönlichkeitsentwicklung ist und damit die beste Gewähr für eine wahrhaft gerechte Urteilsfindung bietet."
Aus: Jahrbücher des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Band 29, Seiten 1 ff.
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