Aus dem Text:
".... Ein Justizminister hat nicht schon kraft seines Amtes ein nachhaltiges Interesse an den spezifischen Belangen der richterlichen Wahrheitsfindung.
Ein auf die aktuelle Durchsetzung (partei-)politischer Ziele abzielender Wille regiert die Exekutive. Die natürlichen Interessen von auf Wahlerfolge angewiesenen Parteipolitikern sind oft tagespolitisch kurz und orientieren sich nicht selten an politischen Moden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Wollen von Politikern bisweilen gar keine Gestaltung und Pflege des Gemeinwesens zum Ziel hat, sondern sich in dem Interesse an eigener Karriere, Wiederwahl und Machtsicherung erschöpft.
Nach einer Wahlperiode kehren gewählte Politiker - je nach persönlichem Erfolg vorübergehend oder auf Dauer - in den Urzustand der Verantwortungsfreiheit zurück. Dies ist die Kehrseite der Medaille, deren Vorderseite das Wappen der demokratischen Legitimation auf Zeit trägt. Deutschland hat die oberste Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt den Trägern einer periodisch wiederkehrenden Verantwortungsfreiheit anvertraut
...."
Udo Hochschild
Zur Unterscheidung von Politik und Recht
Gerichte bedürfen zu der Bewältigung ihrer Aufgaben einer angemessenen Anzahl von Richtern. Richter brauchen Mitarbeiter, sowohl für ihre richterliche Tätigkeit (Geschäftsstellenbeamte, Schreibkräfte, Justizwachtmeister) als auch für die Verwaltung des Gerichtes als einer Organisation. Die Gerichtsgebäude müssen dem Sinn und Zweck der richterlichen Tätigkeit entsprechend ausgestattet sein. Richter benötigen Arbeitsmittel (vom Computer über die juristische Literatur bis hin zum Kugelschreiber).
Die Ausstattung der Gerichte mit Menschen, Gebäuden und Material liegt in Deutschland seit alters her nicht in den Händen der Richter. Regierungsmitglieder und ihnen nachgeordnete Beamte bestimmen, in welchen Gebäuden die Richter sitzen, wer ihnen auf welche Weise zuarbeitet und mit welchen sachlichen Mitteln sie auszukommen haben. Dies kann zu sachlichen Interessenskonflikten führen, denn die Aufgabenstellungen von Regierungsmitgliedern und Richtern unterscheiden sich in grundsätzlicher Weise. Ein Justizminister steht in der Regierungsloyalität. Die ihm nachgeordneten Beamten sind dem Minister verpflichtet und exekutieren dessen administrative und politische Interessen. Die Loyalität des Richters hingegen gehört nur der Wahrheit und der Gerechtigkeit (1) dem Gesetz und dem Recht (2).
Minister sind in der Regel prominente Mitglieder einer politischen Partei. Ihr Interesse gilt - auch - dem persönlichen Statuserhalt über die gegenwärtige Wahlperiode hinaus oder ihrer "Beförderung" in ein politisch höherwertiges Staatsamt. Die Chance auf die Verleihung eines Ministeramts ist - auch - von dem Rang des Kandidaten in seiner Partei abhängig. Der karriereorientierte Teil der Parteimitglieder hat insoweit parallel gerichtete, keineswegs nur am Gemeinwohl orientierte Zielvorstellungen.
In den Worten von
Karl Jaspers: " ...
die Namen für die Wahlkreislisten und die Landeslisten werden nicht auf gleiche Weise aufgestellt. Immer aber sind es die Parteigremien, nie das Volk, das an diesem entscheidenden Anfang beteiligt wäre. Man muss Parteimitglied sein, um bei dieser Wahl irgendwo mitwirken und um aufgestellt werden zu können. Auch wer Parteimitglied ist, hat als solches eine geringe Wirkung bei den Nominierungen. Entscheidend wählt die Parteienhierarchie und Bürokratie. Bei der Aufstellung der Landeslisten hat das Parteimitglied als solches keine Mitwirkung. ... Die Parteien, die keineswegs der Staat sein sollten, machen sich, entzogen dem Volksleben, selber zum Staat. ... Die Staatsführung liegt in den Händen der Parteienoligarchie. ... Ihre durch keine Spannung zu anderer Macht eingeschränkte Stellung verführt. ... die Parteien wollen durch ihre eigenen Leute die Plätze besetzen. Das ist der Lohn für die Parteiarbeit, die Beute des Siegers nach der Wahlschlacht".
Der Glanz der demokratischen Legitimation darf diesen Aspekt nicht überblenden. Ein Justizminister hat nicht schon kraft seines Amtes ein nachhaltiges Interesse an den spezifischen Belangen der richterlichen Wahrheitsfindung.
Ein auf die aktuelle Durchsetzung (partei-)politischer Ziele abzielender Wille regiert die Exekutive. Die natürlichen Interessen von auf Wahlerfolge angewiesenen Parteipolitikern sind oft tagespolitisch kurz und orientieren sich nicht selten an politischen Moden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Wollen von Politikern bisweilen gar keine Gestaltung und Pflege des Gemeinwesens zum Ziel hat, sondern sich in dem Interesse an eigener Karriere, Wiederwahl und Machtsicherung erschöpft.
Nach einer Wahlperiode kehren gewählte Politiker - je nach persönlichem Erfolg vorübergehend oder auf Dauer - in den Urzustand der Verantwortungsfreiheit zurück. Dies ist die Kehrseite der Medaille, deren Vorderseite das Wappen der demokratischen Legitimation auf Zeit trägt (3). Deutschland hat die oberste Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt den Trägern einer periodisch wiederkehrenden Verantwortungsfreiheit anvertraut.
Anders als der Regierende ist der Richter nicht zeitbedingten Nützlichkeitszielen, sondern - in dieser Zielrichtung zeitlos - Rechtswerten zugetan. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Eides "
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, ... ", den jeder Richter vor der Ausübung richterlicher Tätigkeit nach § 38 I DRiG in der öffentlichen Sitzung eines Gerichtes zu leisten hat. Regierungstätigkeit ist gestaltend und folgt vorausschauend politischen Zielsetzungen. Der Richter hingegen hat - insoweit rückwärtsgewandt - das in der Vergangenheit gesetzte Recht in der Gegenwart anzuwenden und sich hierbei nur von der Wahrheit und der Gerechtigkeit als Richtschnur leiten zu lassen.
Maßstab für die Ausstattung des Richters ist seine Rechtsprechungsaufgabe. Ungeachtet der aktuellen politischen und finanziellen Interessen einer Landesregierung und seiner politischen Partei hat sich der Justizminister dem Maßstab des § 38 I DRiG zu beugen. Seine Gesetzesbindung folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG. Seine Verpflichtung gegenüber den Besonderheiten einer anderen Staatsgewalt unterscheidet den Justizminister von den anderen Regierungsmitgliedern.
Eine Landesregierung, die die Gerichte nicht personell, räumlich und sachlich so ausstattet, dass die Richter ihr Amt in voller Unabhängigkeit von den Interessen der Tagespolitik (4) und getreu den Vorgaben des Grundgesetzes und des einfachen Bundesrechts ausüben können, verstößt gegen die aus dem Bundesstaatsprinzip abzuzleitende Pflicht zur Bundestreue (5); sie missachtet das Grundgesetz. Derlei Rechtsbrüche sind nicht unmöglich. Deutschland kennt keine staatlichen Strukturen, die zwingend verhindern würden, dass die Landesregierungen so viel an richterlichem und nicht richterlichem Personal und an sachlicher Ausstattung der Gerichte einsparen, dass dort die (bundes-)gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsweise erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Eines der Gesetze, durch die das Bundesrecht (auch) den Richtern im Landesdienst qualitative Arbeitsmaßstäbe setzt, ist die Zivilprozessordnung. Nach § 139 ZPO hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
Ein Arbeiten gemäß § 139 ZPO für den und mit dem rechtsuchenden Bürger ist zeitaufwändig. Je mehr Fälle ein Richter pro Jahr zu bearbeiten hat, desto weniger Zeit hat er für die tatsächliche und rechtliche Erörterung des einzelnen Falles, desto weniger wird er Fragen an die Parteien richten (die zu neuem Vorbringen und damit zu einer Verdickung der Akte führen), desto weniger ist er geneigt, auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen, desto mehr tendiert er zum "kurzen Prozess".
Die Vorgaben des Bundesgesetzgebers für die Qualität richterlichen Arbeitens können auf Landesebene partiell leer laufen, wenn die Landesregierungen die Gerichte nicht personell und sachlich gemäß den Vorgaben der Bundesgesetze ausstatten. Die Justizverwaltungsbefugnis befähigt die Landesregierungen, die Qualität der Rechtsprechung für ihren jeweils eigenen Machtbereich festzulegen. Sie erhebt die Landesregierungen de facto an den Trägern der rechtsprechenden Gewalt vorbei in den Rang von Interpreten der bundesgesetzlichen Prozessordnungen. Wird in jedem Bundesland je nach Ausstattung der Gerichte ein anderer § 139 ZPO praktiziert?
(1) § 38 I DRiG.
(2) Art. 20 III, 97 I GG.
(3) Die unverstellte Sicht auf die Kehrseite einer Medaille kann den Blick öffnen für die Möglichkeiten und Notwendigkeiten des nachhaltigen Schutzes der Wertschätzung ihrer Vorderseite.
(4) Nach dem Wortlaut des Art. 97 I GG sind die Richter "nur" dem Gesetz unterworfen.
(5) Art. 20 I GG.
Konkrete Beispiele für Übergriffe der Exekutive auf die Rechtsprechung
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