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Aus dem Text:

"....Mit der Aufgabe der Grund- und Bürgerrechte, der Vernachlässigung der Rechtsstaatsprinzipien und der bewussten Umgehung der Gewaltenteilung laufen die Staatsbürger Gefahr, sich einen Überwachungsstaat zu ziehen...."






Essay


"Die Rechtsstaatsprinzipien im Kampf gegen den Terror"


- Bedenken einer Jura-Studentin -




I. Gesetzesinitiativen im "Kampf gegen den Terror" und damit einhergehende Kompetenzerweiterung der Behörden.

Als neue Waffe im "Kampf gegen den Terror" will Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) trotz großer rechtlicher Bedenken der Opposition private Computer durch Polizei und Verfassungsschutz über das Internet kontrollieren lassen.
Damit reiht er sich ein in die lange Reihe derjenigen, die seit dem 11. September 2001 im Kampf gegen den Terrorismus eine Verschärfung der Überwachung und ein offensiveres Vorgehen der Ermittlungsbehörden fordern.

1. "Anti-Terror-Pakete"

Die wohl einschneidendsten Eingriffe in die Bürgerrechte waren die Anti-Terror-Pakete I und II, die bereits in kurzer Folge nach den Anschlägen in New York vom Bundestag verabschiedet wurden. Fraglich war und ist, ob das Zustandekommen dieser Gesetze und die Geschwindigkeit, mit der sie verabschiedet wurden, zweierlei Gesichtspunkten gerecht werden: Zum einen der Effizienz der Sicherheitsmaßnahmen und zum andern der öffentlichen Akzeptanz. Die Effizienz könnte durch die aufgrund des Zeitdrucks abgekürzte parlamentarische Diskussion in Mitleidenschaft gezogen worden sein, da Gesetze, die im Eifer des Gefechts verabschiedet werden, nicht selten Regelungslücken aufweisen. Die Erfahrung lehrt, dass sorgfältig abgewogene und in der Diskussion zustande gekommene Regelungen bedeutend längere Halbwertszeiten haben und somit eine bessere Wirksamkeit entfalten.
Die öffentliche Akzeptanz der Gesetze ist eng an die parlamentarische Diskussion geknüpft. Drängt sich den Bürgern der Eindruck auf, die Regierung habe die Gesetze "durchgeboxt" und das Parlament nur die Zustimmung geben müssen, fühlen sie sich als eigentlicher Souverän nicht mehr repräsentiert und an der Gesetzgebung beteiligt. Ohne die Zustimmung des Volkes sind Parlament und Regierung jedoch nicht mehr legitimiert. Dasselbe gilt für die unter diesen Umständen zustande gekommenen Gesetze.
Das Drängen und die allgemeine Hektik im Hinblick auf die Verabschiedung dieser Gesetze - um möglichst schnell auf die neue Bedrohungslage reagieren zu können - hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den Hintergrund treten lassen (vgl. hierzu unten III.).

2. Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdienst

Die Ermittlungsbehörden erfahren in Deutschland zur Zeit eine immense Kompetenzerweiterung: das Bundeskriminalamt hat durch die Anti-Terror-Pakete die Möglichkeit zur "Initiativermittlung", d.h. einer Aufnahme der Ermittlungen ohne konkreten Anfangsverdacht.
In der gemeinsamen Erklärung des Deutschen Richterbundes, der Bundesrechtsanwaltskammer, des Deutschen Anwaltsvereins und weiterer Organisationen von Strafverteidigern heißt es dazu: "Diese zusätzlichen Kompetenzen reißen die vom Grundgesetz bewusst gesetzte Grenze zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ein, verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Trennungsgebot und machen aus dem Bundeskriminalamt einen Geheimdienst".
Die Darlegung und nähere Erläuterung der Gefahren, die von einem solchen Inlandsgeheimdienst ausgehen können, erübrigt sich im Hinblick auf die deutsche und europäische Geschichte.

3. zunehmende Überwachung

Auch die zunehmende Überwachung der Bevölkerung nimmt bedenkliche Formen an: Überwachungskameras an öffentlichen Plätzen suggerieren den Bürgern Sicherheit, Innenminister Wolfgang Schäuble will die Möglichkeit schaffen, private Computer durch Polizei und Verfassungsschutz über das Internet kontrollieren zu lassen, die Einführung des biometrischen Passes ist beschlossene Sache.
All diese Maßnahmen sollen der Aufklärung der terroristischen Szene dienen. Sie sind auf Prävention ausgerichtet: die Bevölkerung oder Teilgruppen stehen unter Generalverdacht; die Beweislast wird umgekehrt.
Sicherlich ist Informationsbeschaffung wichtig, um Terrorismus bekämpfen zu können, fraglich ist jedoch, ob dafür die Grund- und Bürgerrechte derart beschnitten werden sollten. Die Tatsache, dass die Überwachten - im Gegensatz zu Hausdurchsuchungen - nichts von der Überwachung wissen und ihnen somit die Möglichkeit genommen wird, sich aktiv in den Geschehensverlauf einzubringen und die ihnen gewährten Rechte in der Auseinendersetzung mit den Strafverfolgungsbehörden wahrzunehmen, widerspricht den im folgenden näher besprochenen Rechtsstaatsprinzipien.

II. Freiheit vs. Sicherheit

Die Problematik der durch den "Krieg gegen den Terror" ausgelösten Sicherheitsdebatte liegt in der Unmöglichkeit, die Bedrohungslage objektiv zu messen. Vielmehr ist es die gefühlte, subjektive Bedrohung, die die Bevölkerung zur schrittweisen Aufgabe ihrer Grundrechte bewegt. So lautet die Argumentation der "rechtschaffenen Bürger", dass nur derjenige auf seinen Freiheitsrechten bestehe, der etwas zu verbergen habe. Damit wird eine gefährliche Gruppendynamik geschaffen, der Druck des sozialen Umfelds lastet auf dem Einzelnen: Nur derjenige, der schuldig sei, bestehe auf seinen Freiheitsgarantien. Die Unschuldsvermutung und die damit einhergehende Beweislast auf Seiten des Staates, konkrete Schuld nachzuweisen, werden ins Gegenteil verkehrt.
Das Bestreben, die Freiheit zugunsten der Sicherheit zu opfern, ist eine gefährliche Tendenz. Niemals kann Sicherheit die Bedingung für Freiheit sein, Freiheit jedoch immer eine Grundvoraussetzung für die Sicherheit des Einzelnen. Um dies zu veranschaulichen, muss man auf das gedankliche Konstrukt des Gesellschaftsvertrages (Thomas Hobbes) zurückgreifen:
Im Naturzustand herrscht die Regellosigkeit, der "Kampf eines jeden gegen jeden". Um diesen Zustand der Anarchie und Rechtlosigkeit zu überwinden, gibt der Einzelne sein Gewaltmonopol an einen neutralen Dritten ab, der die Freiheitsverletzungen zwischen den Rechtssubjekten ahnden kann. Somit tritt der Bürger in einen Zustand der Rechtssicherheit ein und kann sich sicher sein, dass die Freiheitsverletzungen, die er durch andere erfährt, geahndet werden. Er ist frei, alles zu tun, was nicht die Freiheit des anderen beeinträchtigt; dies ist die klassische Definition der größtmöglichen Freiheit des Einzelnen.
Mit dieser Freiheit des Einzelnen und dem Wissen, von besagtem neutralen Dritten geschützt zu sein, stellt sich im zweiten Schritt auch die von den Bürgern so sehnlich erwünschte persönliche Sicherheit ein. Teil dieser Sicherheit ist gleichzeitig auch die Gewissheit, dass der neutrale Dritte -der Staat- tatsächlich nur eingreift, d.h., die Freiheit des Einzelnen verletzt, wenn dies, nach objektiven Maßstäben betrachtet, geboten erschient. Die Setzung dieser objektiven Maßstäbe ist Aufgabe eines prinzipiengeleiteten Strafrechts.

III. Rechtsstaatsprinzipien als Freiheitsgarantien

Der Anfangsverdacht gilt als "Startschuss" für Ermittlungstätigkeit: ohne begründeten Anfangsverdacht stellt kein Richter einen Durchsuchungs- oder Haftbefehl aus. Dies geschieht aus gutem Grund: die Gewaltenteilung im Staat basiert auf einem gewachsenen System von "checks and balances". Die Exekutive darf nicht ohne die Genehmigung der Judikative die Strafverfolgung aufnehmen, polizeiliche Ermittlungen gegen Bürger, d.h., staatliche Gewaltausübung zuungunsten des Einzelnen muss von der rechtsprechenden Gewalt legitimiert sein. Nur so ist der Gefahr eines Machtmissbrauchs entgegenzuwirken. Im Sinne der Gewaltenteilung und der notwendigen Legitimation staatlichen Handelns kann Strafrecht auch als "Verbrechensbekämpfungsbegrenzungsmacht" (W. Naucke) aufgefasst werden. Prinzipiengeleitetes Strafrecht definiert exakt, welches Verhalten vom Gesetzgeber als widerrechtlich und daher bestrafungswürdig aufgefasst wird. Dem Bürger werden genaue Angaben gemacht, mit welcher Rechtsfolge er rechnen muss, wenn er einen Rechtssatz bricht. Dies ist im Grundsatz der Strafgesetzlichkeit (Art. 103 Abs.2 Grundgesetz) normiert. Andersherum aufgefasst wird dem Staat ein enges Korsett angelegt, wann er gegen einen Rechtsunterworfenen tätig werden, d.h., staatliche Gewalt ausüben darf. Das Legalitätsprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip sollen hier exemplarisch für diese Einschränkung des Staates bei der Freiheitsverletzung des Bürgers im Zuge eines Ermittlungsverfahrens dargestellt werden:
Einschnitte in die persönliche Freiheit durch den Staat müssen auf für den Bürger vorhersehbare Weise geschehen. Der Staat ist verpflichtet, alle gleichen Rechtsverletzungen auch auf die gleiche Weise zu ahnden. Das Prinzip der Legalität zielt daher auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit und schützt vor staatlicher Willkür. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip hält den Staat dazu an, bei der Ermittlungstätigkeit nur geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zu verwenden, d.h., diejenigen Mittel, die bei gleicher Erfolgschance den geringsten Einschnitt in persönliche Freiheit der Bürger darstellen. Vereinfacht gesagt mahnt das Verhältnismäßigkeitsprinzip den Staat, nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

Das Wichtigste und die Voraussetzung für all dies ist jedoch: Der Staat muss dem von ihm strafrechtlich verfolgten Bürger mit offenem Visier entgegentreten. Der Beschuldigte/ Überwachte muss von der Ermittlung wissen, ihm muss konkret dargelegt werden, welcher Vorwurf auf ihm lastet und er muss die Möglichkeit haben, sich aktiv in den Geschehensverlauf einzubringen und die ihm von Verfassungs wegen garantierten Rechte zu gebrauchen. Dies kann sich in der Wahl eines anwaltlichen Beistandes, aber auch in der simplen Belehrung äußern, dass man sich zu Vorwürfen nicht äußern muss.

Die bereits erwähnten geplanten ausgedehnten Überwachungs- und Ermittlungskompetenzen, sowie die geplante Zusammenführung der Datenbanken unterschiedlicher Behörden (Geheimdienste, Verfassungsschutz, Polizei, BKA etc.) geben dem Staat die Möglichkeit, umfassende persönliche Daten eines jeden einzelnen Bürgers abfragen zu können. Diese Möglichkeiten einer solchen ausgeweiteten Überwachung höhlen die oben dargestellten Rechtsstaatsprinzipien und -voraussetzungen auf gefährliche Weise aus.
Ohne jeden begründeten Anfangsverdacht, ohne richterliche Kontrolle und vor allem ohne Wissen des Überwachten werden Strafverfolgungsbehörden aktiv und zwar in präventiver Hinsicht.

Allein, schon der Name legt es nahe: Strafverfolgungsbehörden sind da, um begangene Straftaten zu ahnden, im Einzelfall reaktiv tätig zu werden. Prävention geht wie oben erläutert immer einher mit der massiven Verletzung der Freiheitsrechte der Rechtsunterworfenen - im Falle der Rasterfahndung tausender Personen.

IV. Strafrecht als Terrorbekämpfungsmittel?

1.
Demzufolge kann Strafrecht nicht als adäquates Mittel angesehen werden, um Terroranschläge zu verhindern, da es, als Reaktion auf geschehenes Unrecht konzipiert ist. Bestrafung im Voraus kann nur möglich sein, möchte man ein Gesinnungsstrafrecht einführen. Ein neues Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit zu verabschieden mag zwar eine einfache und schnelle Möglichkeit der Politik sein, Reaktion zu zeigen und dem Vorwurf der Untätigkeit zu entgehen, gleichwohl können Strafrechtsmechanismen nicht zur Prävention oder als Antwort auf gesellschaftliche und soziale Risiken gereichen.

2.
All die oben aufgezeigten Entwicklungen verdeutlichen eines: Mit der Aufgabe der Grund- und Bürgerrechte, der Vernachlässigung der Rechtsstaatsprinzipien und der bewussten Umgehung der Gewaltenteilung laufen die Staatsbürger Gefahr, sich einen Überwachungsstaat zu ziehen. Die bewusste Entscheidung gegen die Freiheit und für die Sicherheit verleiht der Exekutive eine übergroße Macht und führt zum staatlichen "Systemschutz". Wer wird als "Sicherheitsrisiko" vorsorglich verfolgt: nur Terroristen (wer definiert sie als solche?) oder auch Systemkritiker anderer Art? Datenschützer? Oppositionelle? Strafverteidiger? Arbeitslose? (die kosten den Staat immerhin Geld und gefährden gleichfalls das System, das es zu schützen gilt).
Diese Verschärfungen sind sicher nicht die Intention der derzeitigen Regierung. Sie mag durchaus lautere Absichten haben. Aber gewährte Macht wird immer - das lehrt die Geschichte - zugunsten der Herrschenden gebraucht und im Laufe der Zeit auch missbraucht.
Die Bedrohung durch einen Sicherheitsstaat dürfte der (ost-)deutschen Bevölkerung noch in plastischer Erinnerung sein und die in der Terrorismusdebatte geforderte "Staatssicherheit" muss als eine Ohrfeige für jeden damals politisch Unterdrückten aufgefasst werden.
Die Dramatik dieser Situation kann nicht oft genug betont werden, da es in der Natur des Menschen liegt, Rechte erst würdigen zu können, wenn sie ihm wieder genommen werden.

Als Studentin der Rechtswissenschaften ist es mir ein dringendes Anliegen, daran zu erinnern, wie glücklich wir uns schätzen dürfen, in einem demokratischen Rechtsstaat zu leben. Die im Laufe der Zeit mühsam errungenen Grundrechte dürfen nicht zugunsten der Utopie einer Sicherheit im Staate ohne Not preisgegeben werden. Kriminalpolitik ist nicht das richtige Werkzeug um auf Risiken und abstrakte Gefährdungslagen zu reagieren. Die Politik sollte nicht in Zugzwang gesetzt werden, diese Utopie verwirklichen zu müssen, weil die staatlich gewährleistete Sicherheit unmöglich ist ohne die Preisgabe der Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen.

Wer möchte sich seiner Freiheit derart beraubt sehen?



Katharina Maria Prokein






Die Verfasserin ist Studentin der Rechte an der J. W. Goethe-Universität Fankfurt am Main


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