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"Solange ich über die Beförderungen bestimme, bin ich gern bereit, den Richtern ihre sogenannte Unabhängigkeit zu konzedieren"

So der preußische Justizminister Leonhardt (1867 - 1879)
(Zitat bei E. Schiffer, Die Deutsche Justiz, 2. Auflage, München u. Berlin, 1949, Seite 245)


"Wer befördert, befiehlt!"

Theodor Eschenburg, Staat und Gesellschaft in Deutschland, 1962, Seite 661.





Prolog:

Zu den ersten Gesetzen des neu gegründeten Freistaates Sachsen gehörte das Sächsische Richtergesetz (SächsRiG) vom 29.01.1991. In der Begründung des ihm zugrunde liegenden Entwurfes der Sächsischen Staatsregierung heißt es unter anderem:
    "Das Gesetz ist auch im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Gerichtsorganisation eine Übergangsregelung und beschränkt sich daher auf die zwingend erforderlichen Regelungen....................... ..............Im Hinblick auf die bestehende Gerichtsorganisation sind nur Richterräte auf der Ebene der Bezirksgerichte für alle Richter in dem Bezirk des jeweiligen Bezirksgerichts vorgesehen. Mit einer künftigen Neuorganisation der Gerichtsbarkeit wird diese Vorschrift anzupassen sein."
Nach dem SächsRiG waren (sind) die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Richterinnen und Richter auf das bei formaler Auslegung des Grundgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebene Mindestmaß reduziert. Der Freistaat Sachsen bildet damit unter allen Bundesländern das Schlußlicht. Der von den Richtern gewählte Präsidialrat ist beschränkt auf das Recht, vor der Verleihung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes von dem Staatsministerium der Justiz angehört zu werden. Alle übrigen Personalentscheidungen im richterlichen Bereich trifft das Ministerium alleine. Auf die vom Präsidialrat geäußerte Meinung kommt es überdies nicht an. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz kann nach der Anhörung entscheiden, wie es möchte. Der Aufgabenbereich der Richterräte ist beschränkt auf die Beteiligung an den "allgemeinen und sozialen Angelegenheiten" der Richter. Eine Stufenvertretung der Richterräte (Gesamtrichterräte für die Angelegenheiten einer Gerichtsbarkeit, ein Landesrichterrat für Angelegenheiten, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten gemeinsam betreffen) fehlt ganz.

1. Kapitel

Im Jahre 1996 wandte sich die Neue Richtervereinigung, Landesverband Sachsen (NRV) an alle im Sächsischen Landtag vertretenen Parteien mit der Anregung, die Beteiligungsrechte der Richterschaft an den sie betreffenden Entscheidungen zu verstärken, um der Gefahr eines über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinaus gehenden Einflusses der Exekutive auf die Judikative vorzubeugen.

Die Fraktion der SPD im Sächsischen Landtag übernahm den Entwurf der NRV und brachte ihn in den Landtag ein. Herzstücke des Gesetzentwurfes der SPD waren die Stärkung sowohl des Präsidialrats gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz (§§ 22, 28) als auch der Vertretung der Richterinnen und Richter durch Richterräte. Falls das Staatsministerium der Justiz dem Vorschlag des Präsidialrats nicht folgen würde, sollte ein von einer 2/3-Mehrheit des Sächsischen Landtages gewählter Einigungsausschuss mit einer Stimmenmehrheit von Landtagsabgeordneten die endgültige Entscheidung über die Personalmaßnahme treffen (§§ 32 a, 32 c). Die Aufgaben der Richterräte sollten erweitert (§§ 17 bis 21) und eine Stufenvertretung eingeführt werden (§ 15).

Auch die Sächsische Staatsregierung sah den Zeitpunkt für eine Reform des Richtergesetzes gekommen. Sie brachte im Sächsischen Landtag einen eigenen Gesetzentwurf ein (Landtagsdrucksache 2/3829) der im wesentlichen Neuerungen im Bereich der Beurlaubung und der Teilzeitbeschäftigung beinhaltete, den Status der Präsidialräte und der Richterräte jedoch fortschrieb.

Am 25.10.1996 fand die öffentliche Expertenanhörung zu beiden Gesetzentwürfen vor dem Verfassungs- und Rechtsausschuss des Sächsischen Landtages statt.

Der Entwurf der Sächsischen Staatsregierung wurde am 12.12.1996 von der Fraktion der CDU im Sächsischen Landtag verabschiedet. Zugleich wurde der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD abgelehnt. Der Sprecher der Mehrheitsfraktion in der Debatte des Sächsischen Landtages: "Mit dem verfassungswidrig konstruierten Einigungsausschuß als Krönung des mehrstufigen Rätemechanismus in mehreren Ebenen und in jeder Gerichtsbarkeit, wie vorgeschlagen mit ausführlichen Verfahrensvorschriften im Hin und Her zwischen den Räteebenen zum Präsidialrat und zum Einigungsausschuß hin, wird nach meinem Eindruck eines deutlich: Viel wichtiger, als das unterstellte Interesse der Richter an mehr Mitwirkung und Mitbestimmung zu vertreten, ist den Autoren einer solchen Überegelung an der direkten Ausübung von Staatsgewalt gelegen. Das Kampfziel, meine Damen und Herren, heißt doch nicht: mehr Demokratie, sondern maximale Einflußnahme mit einem Minimum an Wählerstimmen.......Wir lehnen die Richtersche Richterrepublik ab, meine Damen und Herren."

2. Kapitel

Nachdem der Versuch einer Stärkung der Präsidialräte und Richterräte gescheitert war, beschritt der Verband sächsischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in der sich anschließenden Legislaturperiode einen anderen Weg zu einer Änderung des SächsRiG. Mit Schreiben vom 01.02.2000 wandte er sich
    an die Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung
    an die Parteivorsitzenden der im Sächsischen Landtag vertretenen Parteien
    an die Fraktionsvorsitzenden im Sächsischen Landtag
    an die Abgeordneten des Sächsischen Landtages
    an die Presse
mit der Anregung zu einer Direktwahl der Präsidenten der oberen Landesgerichte durch den Sächsischen Landtag und zur Einrichtung eines Richterwahlausschusses. Diese Gestaltungsformen wurden auch deshalb vorgeschlagen, weil ein Präsidialrat die Stellung der Judikative als eigener Staatsgewalt neben der Exekutive gerade nicht betont, sondern von ihrer - beamtengleichen - hierarchischen Nachordnung ausgeht. Es ist aber Wesensmerkmal der Gewaltenteilung, dass die Organe der drei Staatsgewalten voneinander in solcher Weise organisatorisch unabhängig sind, dass ihre Gleichrangigkeit sichtbar ist und wirksam werden kann.

Die Fraktion der SPD im Sächsischen Landtag nahm die Initiative auf und brachte den Entwurf einer Änderung des SächsRiG in den Landtag ein. Am 03.07.2000 fand die öffentliche Expertenanhörung vor dem Sächsischen Landtag statt. Fünf der sechs Experten (davon drei der vier von der Fraktion der CDU benannten Sachverständigen) bejahten einen Nachholbedarf hinsichtlich einer Stärkung der Mitwirkungsrechte der Richterinnen und Richter im SächsRiG.

    Anmerkung: Eine Analyse konkreter Versuche, das Gebot des Grundgesetzes zur Schaffung einer neben Legislative und Exekutive angesiedelten dritten Staatsgewalt (Art. 92 GG: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut") mit Leben zu erfüllen, ist nicht uninteressant:
    • Ist die Lehre von der Gewaltenteilung als Substrat in das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes aufgenommen worden? Fordert demnach das Grundgesetz die Organisation dreier nebeneinander stehender Staatsgewalten?
    • Welches waren die Entstehungsgeschichten der einschlägigen Normen des Grundgesetzes (z.B. die der Art 92, 98 Abs. 4) ‚ (vgl. Zinn); welcher Wille des Verfassungsgebers steht hinter diesen Vorschriften?
    • Welches tatsächliche Interesse haben die erste und die zweite Gewalt an der organisatorischen Existenz einer dritten?
    • Welches Interesse hat die Öffentlichkeit (haben die Medien) an einer organisatorisch eigenständigen dritten Staatsgewalt?
    • Wie fähig oder wie unfähig sind Richterinnen und Richter bei der Artikulation eigenständiger Positionen gegenüber den anderen Staatsgewalten?
    • Welche Haltungen nehmen Richtervertreter im Umgang mit Vertretern der Justizverwaltung an? (Der Sachverständige Prof. Dr. Kisker in der öffentlichen Expertenanhörung am 25.10.1996 vor dem Verfassungs- und Rechtsausschusss des Sächsischen Landtages: "Ich habe manchmal den Eindruck, als würden Sie hier in der Beziehung, was die Friedlichkeit angeht, auf einer Insel der Seligen leben. Das ist mir auch schon in anderen Personalvertretungsdiskussionen aufgefallen, daß man sich bei den Hearings gegenseitig in die Arme fiel und einander bestätigte, daß eigentlich alles ausgezeichnet sei.").
    • Wer trüge die Verantwortung, sollte es sich herausstellen, dass Justizpolitik und Justizpersonalpolitik in Deutschland in einem durch die öffentlichen Medien wenig beachteten und damit in einem unzureichend beleuchteten Raum stattfinden?
In der Sitzung vom 18.01.2001 lehnte der Sächsische Landtag den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion mehrheitlich ab. Vom gleichen Tage datiert folgende Presseerklärung des Sächsischen Staatsministers der Justiz:

  PRESSEMITTEILUNG 05/01
SÄCHS ISCHES
STAATSMINISTERIUM
DER JUSTIZ
Dresden, den 18. Januar 2001


Justizministerium prüft Einführung eines Landesrichterrates Gesetzentwurf der SPD zur Richterwahl teilweise verfassungswidrig


Staatsminister Kolbe erklärte In der heutigen Sitzung des Sächsischen Landtages zu dem Gesetzentwurf der SPO zur Richterwahl, dass im Staatsministerium der Justiz derzeit - auch auf Anregung des Sächsischen Richtervereins und der CDU - Fraktion - die Einführung eines Landesrichterrates geprüft werde. In Sachsen gebe es bislang bei allen Gerichten Richterräte (§ 16 Sächsisches Richtergesetz). Diese entscheiden über allgemeine und soziale Angelegenheiten der Richter (gemäß §§ 72, 73 des Deutschen Richtergesetzes). Darüber hinaus gibt es keine Stufenvertretung auf Landesebene, weder bei Richtern, noch bei Staatsanwälten. Derzeit werde die Einrichtung eines Landesrichterrates geprüft, der die sozialen Angelegenheiten der Richter in Fragen von landesweiter Bedeutung noch wirksamer vertreten könne. Die verstärkte Mitwirkung der Richterschaft könnte laut Kolbe die Akzeptanz von Planungen und Entscheidungen fördern. Wünschenswert sei auch die Einbeziehung der Staatsanwaltschaften. Soweit die Prüfung positiv verlaufe, werde noch vor der Sommerpause ein Eckpunktepapier vorgelegt werden. Auch ein Gesetzesentwurf sei dann denkbar.

Dagegen lehnt Justizminister Kolbe den heutigen Gesetzentwurf der SPD - Fraktion ab. Danach solle eine Mehrheit von Richtern über die - eigene - Ernennung und Beförderung entscheiden. Eine solche "Selbstergänzung" (Kooptation), wonach sich die Richterschaft durch Zuwahl mehrheitlich durch Richter selbst ergänzt, sei in der Bundesrepublik bisher unbekannt. Sie widerspreche nach Kolbes worten Artikel 20 des Grundgesetzes, wonach alle Staatsgewalt vom Volk abgeleitet sei, da sich die personelle Zusammensetzung der Richterschaft unkontrolliert vom Volkswillen entwickeln könne. das habe auch die Expertenanhörung im Landtag eindrucksvoll ergeben.

Weiter sei der Gesetzentwurf der SPD auch deshalb verfassungswidrig, weil sowohl Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes als auch Artikel 79 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung einem eventuellen Richterwahlausschuss nur gestatten, mit dem Landesjustizminister gemeinsam zu entscheiden.

Unabhängig vom SPD-Entwurf werde nach Kolbes Ausführungen bei den Richtern und ihren Verbänden sehr genau überlegt, ob die Einführung von Richterwahlausschüssen tatsächlich der sinnvolle Weg sei, um richterliche Mitwirkungsrechte zu stärken. Auch sächsische Richter befürchteten, dass es bei einem Richterwahlausschuss die selben Schwierigkeiten bei der Besetzung geben werde, wie in anderen Bundesländern. Ferner bestehe nach Auffassung der Richter die Gefahr, dass der Bürger einen obersten Gerichtspräsidenten als parteilich ansehen könnte, je nachdem, wer zur Zeit seiner Ernennung im Landtag sich gerade durchsetzen kann. Wie die Entscheidungen um die amerikanische Präsidentschaftswahl in Florida eindeutig belegten, dürfte der vielfach beklagte Vertrauensverlust des Bürgers in eine rechtsstaatliche Justiz alle Berechtigung haben. sobald einmal nach politischer Zugehörigkeit der Richter deren Entscheidung vorausgesagt werden kann.

Abschließend betonte Kolbe, in der sächischen Justiz werde ‚ gerichtlich nachprüfbar - allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eingestellt und befördert, wie es das Grundgesetz vorsehe. So solle es seiner Ansicht nach auch bleiben.


Anmerkungen:
  • In Art. 79 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung wird der Justizminister gar nicht erwähnt.
  • Die Meinung, Art. 98 Abs. 4 Grundgesetz gestatte einem Richterwalhausschuss nur gemeinsam mit dem Landesjustizminister zu entscheiden, ist weder herrschend (vgl, Wassermann, Kommentar zum Grundgesetz, Reihe Alternativkommentare, Rdn. 32 zu Art. 98), noch entspricht sie den Vorstellungen der Mütter und Väter des Grundgesetzes (vgl. Wassermann, a.a.O. Rdn. 11).
  • Ein Justizminister, der - wie in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen - die zu ernennenden Richter primär aussuchen und dem Richterwahlausschuss präsentieren darf, der allenfalls eine sachliche Auseinandersetzung um die Frage der besseren Qualifikation eines Mitbewerbers zu "befürchten" hat und der abschließend ernennt, "entscheidet" im Übrigen schon deshalb "gemeinsam mit einem Richterwalhausschuss über die Anstellung der Richter" (vgl. den Wortlaut des Art. 98 Abs. 4 Grundgesetz).
  • Die Argumentation mit dem sogenannten "Kooptationsverbot" erscheint im Zusammenhang mit der Richterwahl fehl am Platze: Da wird bezweifelt, dass die demokratische Legitimation der durch Justizminister ausgewählten und ernannten Richter ausreicht, um an der Auswahl von Richtern (für Anstellung und Beförderung) mitzuwirken. Warum erhöht man dann nicht die demokratische Legitimation der Richter, indem man an ihrer Auswahl ­ in einem Richterwahlausschuss - Parlamentsabgeordnete beteiligt? Interessanterweise wird die demokratische Legitimation des keineswegs vom Parlament gewählten, sondern seinerseits nur ernannten Justizministers als ausreichend erachtet, um die Auswahl der Richter für Anstellung und Beförderung alleine vorzunehmen zu können ­ ist das selbstverständlich? Wenn ja, aus welchem Grunde soll dann die Legitimationskette schon eine Stufe unter dem Minister -- bei den Richtern ­ zur Gänze abbrechen, zumal die Richter so hinreichend demokratisch legitimiert sind, dass ihnen die Ausfüllung einer ganze Staatsgewalt anvertraut ist (Wortlaut des Art. 92 Grundgesetz!).
  • Der Mehrheitsfraktion im Sächsischen Landtag hätte es jederzeit freigestanden, den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD den von ihr genannten "verfassungsrechtlichen Bedenken" anzupassen. Sie hat dies nicht getan.
3. Kapitel

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen vom 2. August 2004 brachte Neuerungen:


a. Während bislang der Präsidialrat zu beteiligen war bei der Verhängung von Disziplinarstrafen, sofern der Richter die Beteiligung beantragte (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 SächsRiG a.F.), fällt eine solche Beteiligungsmöglichkeit künftig weg. Erweitert wurden die Befugnisse der Präsidialrats nicht (z.B. in Richtung des baden-württembergischen Vetorechts).

b. Ein Landesrichterrat wurde eingeführt. Der Landesrichterrat ist gemäß § 15 Abs. 2 SächsRiG an den folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:

1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
2. Regelung der Ordnung im Gericht,
3. Inhalt von Personalfragebogen,
4. Beurteilungsrichtlinien,
5. grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,
6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
7. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
8. Gestaltung der Arbeitsplätze,
9. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
10. Einführung, Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Richter betroffen ist,
11. Einführung oder Änderung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
12. Richtlinien über die Abordnung von Richtern,
13. Beantragung der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.

Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter abgeschlossen werden.

Fazit: Wo das Sächsische Staatsministerium der Justiz (die Landesregierung) nicht will, sind Sachverstand und Wollen der sächsischen Richterinnen und Richter nach wie vor unerheblich.

Fortsetzung folgt

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