gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de
Das deutsche Recht lässt auch heute noch Gerichtsentscheidungen zu, an denen nicht unabhängige Richter (Richter auf Probe - § 12 DRiG; Richter kraft Auftrags - § 14 DRiG; abgeordnete Richter - § 37 DRiG) mitgewirkt haben. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention gewährt indes jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
  • Danach dürften zivilrechtliche oder strafrechtliche Entscheidungen eines deutschen Gerichtes, an denen nicht unabhängige Richter mitgewirkt haben, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keinen Bestand haben.
  • Auch läge es nahe, die vorherrschende Ansicht zu Art 97 GG - wonach nur die sachlichen, nicht aber die persönlichen Voraussetzungen der richterlichen Unabhängigkeit umfassend garantiert seien - kritisch zu überprüfen.
Auf die Darstellung in der Abhandlung von Lippold "Der Richter auf Probe im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention" (Neue Juristische Wochenschrift 1991, Seite 2383 ff.) wird verwiesen.

Udo Hochschild

Zum Anfang dieser Seite