Zum 30.12.1999 ist das
Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 in Kraft getreten BGBl. I, Seite 2598). Sein Ziel ist u.a. eine innere Demokratisierung der Spruchkörper. Zu diesem Zwecke wurde § 21 g Gerichtsverfassungsgesetz geändert: Bestimmte bisher der Vorsitzende Richter die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung alleine, so werden jetzt innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt.
Von der Demokratisierung ausgenommen sind bis zum Ablauf des 31.Dezember 2004 die Oberlandesgerichte und die Landessozialgerichte in den neuen Bundesländern (Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes). In den Senaten dieser Gerichte dürfen abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer Entscheidung mitwirken. Diese Richter sind nicht unabhängig (vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1962, Az.: X OE 520/82 unter
Entscheidungen). Dass Richter, die einem Senat nur vorübergehend angehören und die wissen, dass sie zum Ende der Abordnung von ihrem Vorsitzenden in karrierebestimmender Weise dienstlich beurteilt werden, bei der Beschlussfassung über die senatsinterne Geschäftsverteilung eine faktische Stellung innehaben, die eine ausschließlich sachorientierte Stimmabgabe im Geiste des neuen § 21 g Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz garantiert, mag für
lebensfremd gehalten werden.
Ob der Zweck des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22.Dezember eine solche Ausnahme erlaubt, mag hier unerörtert bleiben. Interessant ist der verfassungsrechtliche Aspekt dieser Ausnahmeregelung:
Im Leitsatz seiner Entscheidung vom 9. November 1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 (siehe
Entscheidungen) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
".......3. Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind...."
Es hat diese Ansicht aus dem Grundgesetz abgeleitet. Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bindet die Verfassungsorgane des Bundes an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der Deutsche Bundestag ist ein Verfassungsorgan des Bundes.
Ob im zweiten Jahrzehnt nach der deutschen Wiedervereinigung noch die unabdingbare Notwendigkeit besteht, von einem zwingenden Verfassungsgebot abzuweichen, kann bezweifelt werden. Es wäre zu begrüßen, fände das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, über eine einschlägige Besetzungsrüge zu entscheiden.