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§ 17 Zuständigkeit der Richterräte.

Es sind zu beteiligen:

1. Die Richterräte in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts betreffen, für die der Richterrat gebildet ist,

2. die Gesamtrichterräte in Angelegenheiten ihrer Gerichtsbarkeit, die über den Aufgabenbereich eines Richterrates hinausgehen oder die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesen werden,

3. der Landesrichterrat in Angelegenheiten, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten des Freistaates Sachsen gemeinsam betreffen.

§ 18 Aufgaben der Richterräte.

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt

1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,

2. an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,

3. gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte betreffen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 19 Beteiligung in personellen Angelegenheiten.

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,

2. bei allgemeinen Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf beabsichtigt ist,

3. bei allgemeinen Regelungen für die Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

1. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht erheblich sind,

2. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes),

3. Ausschreibung von Stellen.

(3) In den Fallen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig vor Erlaß der Maßnahme auf sein Antragsrecht hin.

§ 20 Beteiligungsgrundsätze.

Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat bzw. oberste Dienstbehörde und Landesrichterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates eingesehen werden. Soweit Mitglieder des Richterrates Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

§ 21 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung.

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluß des Richterrates ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auch auf eine Woche abgekürzt werden.

(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.

(4) In Angelegenheiten, die alle Richter des Freistaates Sachsen betreffen, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Gerichtsvorstandes die oberste Dienstbehörde tritt.

Begründung:

§ 17

Auf Grund der Bildung der Richterräte auf den unterschiedlichen Ebenen, macht sich die Zuständigkeitsabgrenzung notwendig.

§ 18

In § 18 werden die Aufgaben der Richterräte gegenüber der bisherigen Regelung dahingehend erweitert, daß diese nunmehr auch bei denjenigen personellen Angelegenheiten zu beteiligen sind, bei denen der Präsidialrat nicht zuständig ist. Damit soll eine gleichartige Mitbestimmungsdichte wie bei den übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst hergestellt werden.

§ 19

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der Richterräte auch auf personelle Angelegenheiten macht es sich erforderlich, Art und Weise sowie Umfang der Beteiligungsrechte in diesen Fällen zu regeln. Zur Verwirklichung einer angemessenen Beteiligung werden den Richterräten deshalb Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eingeräumt.

§20

Um die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ausüben zu können, bedarf es der Regelung von Beteiligungsgrundsätzen. Die Grundsätze dienen dem Zweck die Richterräte in die Lage zu versetzen, ihre Rechte sachkundig wahrnehmen zu können.

§21

Die Regelungen des § 21 sind notwendig, damit das Verfahren in den Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Richterrates unterliegen, zügig durchgeführt werden kann. Damit soll erreicht werden, daß die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden können.

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