§ 15 Bildung der Richterräte.
(1) Richterräte werden bei allen Gerichten des Landes gebildet.
(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet:
- beim Oberlandesgericht Dresden
- beim Sächsischen Landesarbeitsgericht
- beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und
- beim Sächsischen Landessozialgericht.
(3) Weiterhin wird ein Landesrichterrat gebildet.