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§ 15 Bildung der Richterräte.

(1) Richterräte werden bei allen Gerichten des Landes gebildet.

(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet:
  • beim Oberlandesgericht Dresden
  • beim Sächsischen Landesarbeitsgericht
  • beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und
  • beim Sächsischen Landessozialgericht.
(3) Weiterhin wird ein Landesrichterrat gebildet.

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