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Standards verwaltungsrichterlicher Arbeit


Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und die Präsidentin/die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder haben zentrale Standards verwaltungsrichterlicher Arbeit formuliert. Danach kommt der Rechtsschutz gewährenden Tätigkeit der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit Richtlinienfunktion für das gesamte Verwaltungshandeln zu; sie hat sich im Rahmen von Gesetz und Recht an den berechtigten Interessen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltung auszurichten und den im Grundgesetz verbürgten individuellen Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine so verstandene



Kundenorientierung


erfordert insbesondere

    Kurze Verfahrenslaufzeiten


      Entscheidungen müssen zeitnah ergehen.

      Eine Amtsermittlung findet grundsätzlich nur statt, wenn sie geboten ist. Im Übrigen gilt der Grundsatz: 'Was man dem Richter nicht klagt, soll er nicht richten'.

      Organisatorische und personelle Maßnahmen der Verwaltungsgerichte müssen dazu beitragen, die Verfahrenslaufzeiten unter Wahrung hoher Qualität so kurz wie möglich zu halten.

      Der Verfahrensablauf muss Rücksicht nehmen auf die öffentlichen, wirtschaftlichen und sonstigen berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten.

      Die Verfahren müssen transparent, fair und für alle Beteiligten zeitlich kalkulierbar sein; sie sollen dem Rechtsfrieden dienen.


    Praxistaugliche Entscheidungen


      Entscheidungen müssen sich in gebotener Kürze auf das Wesentliche konzentrieren. Sie müssen lebensnah und für alle Beteiligten verständlich sein.

      Die Sprache solcher Entscheidungen ist sachlich, klar und prägnant; sie unterstreicht die neutrale Stellung des Richters.

      Entscheidungen müssen geeignet sein, Rechtssicherheit zu schaffen."


Mannheim, den 7. März 2005

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