gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de

Aus dem Text:


"...Die Behauptung der Neuen Richtervereinigung, hierdurch würde in verfassungswidriger Weise Einfluss auf die Arbeit der Richterinnen und Richter genommen, entbehrt jeder Grundlage...."







Stellungnahme

des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidentin und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe

zu dem "Offenen Brief" der Neuen Richtervereinigung:


Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und die Präsidentin und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe weisen den von der Neuen Richtervereinigung erhobenen Vorwurf, mit den von Ihnen formulierten "Standards verwaltungsgerichtlicher Arbeit" seien elementare Prinzipien des Rechtsstaats verletzt worden, mit Entschiedenheit zurück.

Bereits in ihrer Pressemitteilung vom 29. März 2005 haben die Präsidentin und die Präsidenten bekannt gegeben, dass es gerade im Hinblick auf die Beschlüsse der Justizministerkonferenz zur "Großen Justizreform" notwendig sei, eine offensive Position in der Qualitätsdebatte einzunehmen, sich an der Diskussion über die kontinuierliche Verbesserung der internen Arbeitsabläufe aktiv zu beteiligen und das gesamte "Arbeitsfeld Verwaltungsgericht" mitzugestalten. Die von der Präsidentenkonferenz formulierten Thesen sollen Anstoß für eine entsprechende Diskussion innerhalb der Richterschaft geben. Die Behauptung der Neuen Richtervereinigung, hierdurch würde in verfassungswidriger Weise Einfluss auf die Arbeit der Richterinnen und Richter genommen, entbehrt jeder Grundlage. Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf, die Formulierung "Was man dem Richter nicht klagt, soll er nicht richten", sei als Aufforderung zum Rechtsbruch zu verstehen. Tatsächlich entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass "Verwaltungsgerichte nicht verpflichtet sind, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte". Der Pflicht zur Amtsermittlung sind danach Grenzen gesetzt. Dies allein wurde zum Ausdruck gebracht.

Mannheim den 27. Juni 2005

Dr. Karl-Heinz Weingärtner
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Sprecher der Präsidentenkonferenz


Zum Anfang dieser Seite