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Aus dem Text:

"....Die Quantitäten und die Qualitäten der wechselseitigen Einwirkungsmöglichkeiten von Exekutive und Judikative in Deutschland sind nicht ausgewogen, sondern zeigen das Zerrbild einer Gewaltenbalance...."







Udo Hochschild


Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip - Dissertation

(Auszug aus der Zusammenfassung in Thesen)



I. Zur Verfassungswirklichkeit gehört die Ebene des Könnens; was eine Staatsgewalt kann, steht in ihrer Macht. Sie kann mit dieser Macht maßvoll umgehen, sie kann auf ihre Ausübung verzichten. Selbst der Verzicht auf die Machtausübung ändert nichts an der Tatsache der Innehabung der Macht. Der Umfang der Befähigung einer Staatsgewalt zur Ausübung von Macht hängt davon ab, welche faktischen Möglichkeiten sie hat.



II. Macht ist die tatsächliche Fähigkeit, andere Menschen dazu zu veranlassen, die eigenen Handlungsziele zu unterstützen - ganz gleich, worauf diese Fähigkeit beruht und unabhängig davon, ob ihre Ausübung erlaubt oder verboten ist. Macht hat zwei Aspekte: Sie beruht auf der Fähigkeit, anderen Menschen Vorteile zu verschaffen, und der Fähigkeit, anderen Menschen Nachteile zu verschaffen. Macht ist Gratifikations- und Sanktionsmacht. Macht ist der Reflex der Gefolgsbereitschaft.

Eltern haben eine tatsächliche Macht über ihre Kinder, Vormünder über ihre Mündel, Betreuer über die von ihnen Betreuten, Vorgesetzte über ihre Untergebenen, Verwalter über die von ihnen Verwalteten. Allein schon die sich aus der Fürsorge für einen anderen ergebende Informationsfülle verleiht Macht.

Indem die deutsche Exekutive die Gerichte verwaltet, hat sie im Wortsinne "Gewalt" über die Richter. Der Begriff Gewalt ist eine Bildung des althochdeutschen Verbes waltan > stark sein, beherrschen; mittelhochdeutsch: verwalten > in Gewalt haben, für etwas sorgen.



III. Die deutschen Landesregierungen haben die faktische Möglichkeit und damit die Macht

  • - die Gerichte unangemessen ärmlich auszustatten,

  • - Richter nach ihrem Gusto auszuwählen,

  • - Richter über Benotungssysteme gefügig zu machen,

  • - Karrieren von Richtern zu manipulieren,

  • - Richter nach exekutivischen Bedürfnissen zu befördern,

  • - unfolgsame Richter abzustrafen,

  • - über die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der Richter - an den vom Deutschen Bundestag in Prozessordnungen festgelegten Standards vorbei - die Qualität der richterlichen Arbeit zu bestimmen,

  • - Richter dazu zu verleiten, das rechtliche Gehör zu versagen oder unangemessen zu verkürzen, Schriftsätze nicht oder nur kursorisch zu lesen, vorgebrachte Gesichtspunkte im Urteil nicht zur Kenntnis zu nehmen, Durchsuchungsanträge ohne eigene Nachprüfung abzuzeichnen,

  • - Richter vom Tag der Einstellung an nach ihren Vorstellungen einzupassen und zu prägen

und sie lassen ihre Möglichkeiten nicht ungenutzt.


IV. Die Worte des Art. 97 I GG erreichen die deutsche Verfassungswirklichkeit nur in einem unzureichenden Maße. In der Realität sind die Richter vom ersten Arbeitstage an nicht "nur dem Gesetze", sondern auch der fürsorglichen Gewalt einer Regierung unterworfen. Deren Gratifikations- und Sanktionsmacht wirkt selbst auf die Richter, die sich ihr zu verschließen suchen, um ihre innere Unabhängigkeit zu bewahren.



V. Die Quantitäten und die Qualitäten der wechselseitigen Einwirkungsmöglichkeiten von Exekutive und Judikative in Deutschland sind nicht ausgewogen, sondern zeigen das Zerrbild einer Gewaltenbalance. Die beiderseitigen Einwirkungsmöglichkeiten siedeln auf qualitativ verschiedenen Ebenen: Die Exekutive hat Gewalt über die Richter als Einzelpersonen. Die Judikative hat keine Gewalt über die Personen der Exekutive.



VI. Die Meinung, zur Garantie der Gesetzesbindung (Art. 20 III GG) der Richter müsse die Dienstaufsicht in den Händen der Exekutive liegen, lebt von der Vorstellung einer Erforderlichkeit korrumpierbarer Richter.

Ein innerlich unabhängiger Richter ist in seiner Arbeitsweise und Entscheidungsfindung weder durch Dienstzeugnisse und Beförderungsaussichten noch durch Drohgebärden oder auf sonstige Weise zu beeinflussen. Unbeeindruckt entscheidet er jeden Einzelfall nach Verfassung, Gesetz und Recht in Orientierung an Wahrheit und Gerechtigkeit. Ihm gegenüber läuft die Gratifikations- und Sanktionsmacht der Justizverwaltung leer.

Als möglicher Adressat von Einwirkungen der Justizverwaltung kommt nur der Richter in Betracht, der sich in seinem Arbeitsverhalten und in der Entscheidungsfindung von lockenden Vorteilen und drohenden Nachteilen beeinflussen lässt.

Charakterschwäche scheidet als Wirkungselement der Gewaltenverschränkung des Grundgesetzes aus. Dass die Bundesrepublik Deutschland zur praktischen Umsetzung des Art. 20 III GG korrumpierbarer Richter bedürfe, ist abwegig.



VII. Schon das Wissen um das Vorhandensein der Gratifikations- und Sanktionsmacht einer übergeordneten Instanz führt bei Menschen zu Reflexen der Unterordnung, der Gefolgsbereitschaft, des vorauseilenden Gehorsams: bei Kindern in der Schule, bei Angestellten im Betrieb, bei Fußballspielern im Verein, bei Richtern in der Justizhierarchie. Daher birgt die Verwaltungsmacht einer Exekutive über die Rechtsprechung die Gefahr von Interessenkollisionen, denn vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt folgen unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten.



VIII. Die Richterdienstgerichte sehen die innere Unabhängigkeit der Richter nicht schon durch die Justizverwaltung in Regierungshand gefährdet. Die zu Gunsten von Richtern entschiedenen Einzelfälle sind für den Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) nicht die sichtbar gewordenen Spitzen des immer gleichen Eisberges, der bei jeder Drehung notwendigerweise immer von neuem solche Spitzen gebären muss, weil dies zu seinem Wesen gehört. Vielmehr nimmt die richterdienstgerichtliche Rechtsprechung die psychosozialen Wirkungszusammenhänge nur unzureichend zur Kenntnis, die unabhängig von einem exekutivischen Handeln im Einzelfall schon durch die Existenz des Machtgefälles zwischen den Organen der vollziehenden Gewalt und den Richtern im Selbstlauf geeignet sind, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.



IX. Die Feststellung des Deutschen Richterbundes, dass der im Grundgesetz verbriefte Anspruch des Bürgers auf Justizgewährung, auf Zugang zur Justiz, ein faires Verfahren, eine zügige Entscheidung und die Möglichkeit eines Rechtsmittels immer mehr auf der Strecke bleibt, korrespondiert mit der aus historischer Erfahrung gewonnenen Einsicht, die der Gewaltenteilungslehre Montesquieus zu Grunde liegt. Jede Macht trägt die Tendenz zu ihrer Erweiterung in sich. Die Macht der deutschen Exekutiven über die Richter stößt auf keine organisatorischen oder strukturellen, sondern nur auf verbale Grenzen.






Die Dissertation wurde erarbeitet im Rahmen eines Forschungsschwerpunkts an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.





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