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§ 22 Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
1. jeder Einstellung und Anstellung sowie der Übertragung eines weiteren Richteramtes,
2. jeder Beförderung,
3. jeder Abordnung, die länger als 3 Monate dauern soll,
4. der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit, außer in den Fällen des § 30 Abs. l Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes,
5. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), wenn der Betroffene die Beteiligung beantragt,
6. der Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
7. der Entlassung eines Richters aufgrund der §§ 21 Abs. I und Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2, 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt hat und sofern nicht der Hauptstaatsanwaltschaftsrat zu beteiligen ist,
8. bei der Verhängung von Disziplinarstrafen durch Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Richter, sofern vom Betroffenen die Beteiligung beantragt wird.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat desjenigen Gerichtszweiges, dem der Richter angehört. Führt die beabsichtigte Maßnahme zu einem Wechsel des Gerichtszweiges, ist auch Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, zuständig.
(3) Die beabsichtigte Maßnahme darf erst nach Abschluß des Beteiligungsverfahrens durchgeführt werden.
§ 28 Beteiligung des Präsidialrats.
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die sonst zuständige Behörde unterrichtet den Präsidialrat schriftlich unter Angabe der Gründe von der beabsichtigten Maßnahme.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen einschließlich der dienstlichen Beurteilungen bei. Bei der Einstellung von Richtern auf Probe genügt für die nicht ausgewählten Bewerber zunächst die Mitteilung der Gesamtzahl und der Examensnoten. Auf Verlangen des Präsidialrats sind auch die Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber vorzulegen.
(3) Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats eine schriftliche Stellungnahme ab. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Vorschlag des Präsidialrats nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Vorschlages mit. Der Präsidialrat kann innerhalb weiterer 2 Wochen den Einigungsausschuß anrufen.
(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Bewerber vorgelegt werden.
Begründung:
§22
Durch diese Regelung wird die Zuständigkeit des Präsidialrates erweitert, so daß er nunmehr auch bei jeder Einstellung und Anstellung sowie der Übertragung eines weiteren Richteramtes zu beteiligen ist. Dies ist deshalb notwendig, da bereits bei Einstellungsvorgängen sowie der erstmaligen Verleihung eines Amtes eine sachkompetente Mitwirkung der Richterschaft hilfreich ist. Zusätzlich wird dadurch eine größere Transparenz der entsprechenden Entscheidungen der Justizverwaltung hergestellt und die Gefahr sachwidriger, ggf. parteipolitischer motivierter Einflußnahmen minimiert.
Durch die Neuregelung im Absatz 2 wird der Zuständigkeit der jeweiligen Präsidialräte festgelegt.
Durch die Regelung des Abs. 3 wird verhindert, daß die Justizverwaltung vor der Beteiligung des Präsidialrates vollendete Tatsachen schafft, welche später nicht mehr oder kaum noch rückgängig gemacht werden können.
§ 28
Durch die Regelung wird die Art und Weise der Beteiligung des Präsidialrates geregelt. Damit wird gewährleistet, daß der Präsidialrat eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung wird der Präsidialrat in seinen Rechten gestärkt, da er bei Meinungsverschiedenheiten mit der obersten Dienstbehörde nun nicht nur über ein formelles Anhörungsrecht beim Staatsminister der Justiz verfügt, sondern in einem solchen Fall berechtigt ist, innerhalb von 2 Wochen den Einigungsausschuß anzurufen.
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