1. Ausschreibung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Ein Richter bewirbt sich.
2. Der Präsident des Verwaltungsgerichts schreibt eine Anlaßbeurteilung. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts verfaßt eine Zusatzbeurteilung, die geeignet ist, die Chancen des Bewerbers zu schmälern (= ändert die Wertung).
3. Der Bewerber legt gegen die Beurteilung Widerspruch ein und erhebt Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.
4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts teilen dem Verwaltungsgericht mit, daß der beklagte Freistaat Sachsen im Prozess vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vertreten werde. Rechtsgrundlage: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (VertrVO). Wortlaut des § 4: "In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die der obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde vertreten....". Oberste Landesbehörde ist hier das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Ihm unmittelbar nachgeordnete Behörde ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Die oberste Landesbehörde hat nach § 8 VertrVO die Befugnis zum Selbsteintritt, d.h. sie kann das Land auch selbst vertreten.
5. Im Prozeß tritt der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts schriftlich unter dem Briefkopf des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und persönlich in der mündlichen Verhandlung auf.
6. Die Anfechtungsklage hat aus sachlichen Gründen Erfolg. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts als Vertreter des beklagten Freistaats legt Berufung - diesmal anwaltschaftlich vertreten - bei seinem eigenen Gericht ein und führt dort das Verfahren für den Freistaat weiter.
7. Zwischengesuch beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag ein anderes zuständiges Gericht zu bestimmen (§ 53 Abs. 1 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung: "Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist"). Begründung: Rechtliche Verhinderung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an der Ausübung der Gerichtsbarkeit; Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in Gestalt der Gewaltenteilung; Besorgnis der Befangenheit aller Richter des Oberverwaltungsgerichts, die der Dienstaufsicht des Präsidenten unterliegen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt das Gesuch als unbegründet ab (Beschlüsse vom 09.05.03 - Az.: 2 AV 1.03, 2.03, 3.03 und vom 14.08.03 Az.: 2 AV 4.03). Die Begründung beider Beschlüsse ist extrem sparsam und unergiebig. Kein Wort zur Gewaltenverquickung; kein Wort zum Problem des sog. bösen Scheins, der die Besorgnis der Befangenheit hervorrufen könnte, obwohl das Bundesverfassungsgericht dieses wesentliche Element (Beschluß vom 18.06.03 - 2 BvR 383/03, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3406) noch einmal nachhaltig hervorgehoben hat.
9. Jetzt und hier geht es nicht um die immer noch bestehende Besorgnis der Befangenheit. Es geht um die Gewaltenteilung. Kläger stellt erneut Antrag beim Oberverwaltungsgericht, die Frage der rechtlichen Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zu prüfen.
Wenn nach sächsischem Recht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hier den beklagten Freistaat zu vertreten hat, dann hat das folgende Konsequenzen: Rechtsgrundlage für die genannte Pflicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ist § 4 Abs. 1 VertrVO.
Die Behörde i.S. der VO,
als deren Leiter der Präsident des Oberverwaltungsgerichts zur Vertretung des Freistaates verpflichtet sein soll, ist nicht er selbst in Person, sondern das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Die sächsische Gerichtsverwaltungsbehörde "Sächsisches Oberverwaltungsgericht" tritt in diesem Verfahren also vor sich selbst auf und blockiert sich damit in der Funktion als Obergericht des Landes. Diese nach dem Rechtsstaatsprinzip absolut unzulässige Verquickung von exekutiver und judikativer Funktion wird noch unhaltbarer dadurch, daß die Justizverwaltung hier nicht im Rahmen ihrer internen Aufgaben fungiert, sondern unmittelbar handelnd als Vertreter der beklagten Partei im streitigen Verfahren auftritt und Prozeßhandlungen vornimmt. Diese Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Gewaltenteilung) hat zur Folge, daß das Sächsische Oberverwaltungsgericht hier als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 GG nicht mehr fungieren kann. Das Grundrecht einer Prozeßpartei richtet sich auf einen ohne jeden Zweifel von der Exekutive unabhängigen gesetzlichen Richter. Einen solchen gibt es für das gegenwärtige Verfahren in Sachsen nicht mehr.
Zitat aus der Drucksache 55, 3. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (amtliche Begründung der Bundesregierung) zu § 1 VwGO:
".....
Die Trennung von den Verwaltungsbehörden stellt einmal klar, daß Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr Verwaltungsselbstkontrolle, sondern im Sinne der Gewaltenteilung echte Gerichtsbarkeit ist, daß sie also nicht mit der Exekutive verquickt werden darf. Andererseits aber steht dieses Erfordernis im engsten Zusammenhang mit dem Gebot der Unabhängigkeit der Richter. Nur bei völliger Losgelöstheit von der Verwaltung kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit ihre vornehmste Aufgabe, eben diese Verwaltung zu kontrollieren, erfüllen."
Demgemäß bestimmen §§ 1 und 39 Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich die Trennung von Verwaltungsbehörden und Gericht. Text § 39 Verwaltungsgerichtsordnung:
"
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden".
§ 4 VertrVO tut das aber, wenn man ihn auf das Oberverwaltungsgericht anwendet (Hierzu vgl. Stelkens in: Schoch/Schmidt-Aßmann u.a. VwGO § 1 Rdn. 28).
Die in Sachsen geübte Anwendung des § 4 VertrVO verstößt nicht nur gegen das Rechtsstaatsprinzip der deutschen und sächsischen Verfassung, sondern auch gegen §§ 1 und 39 VwGO. Die Vertretung des Freistaates Sachsen vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes gehört wahrlich nicht zur Gerichtsverwaltung. Es ist unverständlich, wie das Bundesverwaltungsgericht das in seinen Zwischenbeschlüssen vom 09.05.03 Az. 2 AV 1.03,2.03,3.03 und vom 14.08.03 Az. 2 AV 4.03 übergehen konnte. Natürlich ist die angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht (Anlaßbeurteilung) eine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung. Aber im nächsten Schritt des Verfahrens, bei der Bestimmung der Vertretung des beklagten Landes vor Gericht, wird die Sphäre der Gerichtsverwaltung unwiderleglich verlassen.
Das Grundrecht auf den unabhängigen gesetzlichen Richter ist nicht nur auf die ordentlich nach Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richter gerichtet. Auch das Gericht als organisatorische Einheit oder als Spruchkörper ist gesetzlicher Richter i.S. des Art 101 Abs. 1 Grundgesetz (Pieroth-Jarass GG 4. Aufl. Art 101 Rd.Nr. 2, BVerfG 17, 294, 298 f.). Wegen der dargestellten Verquickung mit der Justizverwaltung kann das Sächsische Oberverwaltungsgericht hier nicht mehr als gesetzlicher Richter tätig werden. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung kann § 4 VertrVO nicht für das Sächsische Oberverwaltungsgericht und dessen Präsidenten gelten.
10. Das Berufungsverfahren schwebt noch.
(*) Der Autor ist Sozius der Kanzlei GERTH Rechtsanwälte in Dresden
Anmerkungen der Redaktion:
a. Welch ein Sturm der Entrüstung würde sich erheben, wenn nach einer Gesetzesänderung Arbeitsgerichtsprozesse künftig wie folgt aussehen würden:
Ein Arbeitnehmer sieht sich gegenüber einem Favoriten seines Chefs rechtswidrig benachteiligt und klagt gegen das Zeugnis, das ihm der Chef ausgestellt hat. Er findet aber kein neutrales Gericht mehr außerhalb seines Betriebs. Richter sind jetzt seine Kollegen, die Kollegen auch des Favoriten des Chefs. Die Richter wissen sehr wohl, dass der Chef auch ihnen die Dienstzeugnisse schreiben wird und dass ihr berufliches Fortkommen davon abhängig ist, was in diesen Dienstzeugnissen steht. Jetzt tritt ihr Chef erst einmal vor ihnen auf als der Vertreter des Unternehmens mit dem Antrag, ihm in der Sache recht zu geben.
b. Streitgegenstand des vorstehend erwähnten Gerichtsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob der Präsident des Oberverwaltungsgerichts befugt ist, die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts erteilten Dienstzeugnisse abzuändern. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts leitet seine Befugnis aus § 23 Sächsisches Justizgesetz ab. Der Kläger hält diese Vorschrift insoweit mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Sachsen für unwirksam und nichtig.
Zu dieser Rechtsfrage:
Universitätsprofessor Dr. Jochen Rozek (TU Dresden)
Verwaltungsrichterliche Dienstaufsicht zwischen Bundes- und Landesrecht
Abgedruckt in der Zeitschrift Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2002, Heft 3, Seiten 103 ff.