Aus:
Betrifft Justiz Heft Nr. 47 1996 Seiten 346 ff.
Jutta Wolters, Richterin am Verwaltungsgericht (Wiesbaden):
MEDEL in England
MEDEL (Magistrats Europeen pour la Democratie et les Libertes) veranstaltete vom 20.6.96 - 22.6.96 eine Tagung in Swindon in England. Der Ort der Begegnung war für MEDEL insofern etwas Besonderes, da zum ersten Mal englische Kollegen die Durchführung einer Tagung übernommen hatten. Bisher waren bei MEDEL schwerpunktmäßig süd- und mitteleuropäische Länder vertreten. In den letzten Jahren sind auch einige osteuropäische Länder wie Polen, Kroatien oder die Tschechische Republik hinzugekommen.
Thematisch ging es bei der Tagung schwerpunktmäßig um den Aufbau und die Tätigkeit der Justiz in Großbritannien. Insofern war auch die Wahl des Tagungsortes für uns ideal, denn wir trafen uns in den Law Courts von Swindon.
Wir hatten nun am ersten Vormittag Gelegenheit, an einer Strafkammersitzung teilzunehmen. Bei dem Gedanken an ein englisches Gericht hat man als Kontinentaleuropäer sofort die Assoziation von Old Bailey in London. Wer nun etwa die hehren Hallen dieses alten Prunkbaues erwartet hatte, sah sich enttäuscht. Wir befanden uns in einem modern ausgestatteten etwa 10 Jahre alten Gebäude mit Klimaanlage und einem die Schritte dämpfenden Teppichboden in allen Räumen.
Im Gerichtssaal fallen sofort eine Reihe von TV-Bildschirmen auf, die sowohl am Richtertisch als auch vor den Plätzen der barrister (im Gegensatz zu dem "solicitor" ist der "barrister" der Anwalt, der vor Gericht plädieren darf) sowie allgemein einsehbar an den Wänden angebracht sind. Die Vernehmung von Kindern als Zeugen erfolgt nämlich nicht im Gerichtssaal. Sie werden vielmehr in Begleitung einer Betreuungsperson in einen besonderen Raum gebracht und können dort durch den Einsatz der Videokameras sowohl vom Gericht als auch den Anwälten befragt werden. Nicht zu übersehen ist auch ein grüner Wandschirm. Er dient dazu, erwachsene Zeugen dann abzuschirmen, wenn sie einen Blickkontakt mit dem Angeklagten vermeiden wollen.
Gewöhnungsbedürftig für uns war auch der Umstand, daß sowohl der Richter als auch die barrister noch immer während der Verhandlung weiße Perücken tragen. Eine besonders aufwendig gearbeitete Perücke gibt es für festliche Anlässe. Sie kostet 2.000 Pfund: Es handelt sich also um eine nicht unerhebliche Investition. So sind gebrauchte Perücken sehr gefragt, aber nicht leicht zu bekommen.
Bei Eintreten des Gerichts ruft ein Wachmann bzw. Wachfrau (usher) gebieterisch "Aufstehen" und schiebt dem hohen Gericht den Sessel zurecht. Die Anwälte verneigen sich regelmäßig beim Betreten und beim Verlassen des Gerichtssaals. Auch die Wachfrau hält sich an diese Tradition. Da sie aber ständig Verrichtungen innerhalb und außerhalb des Gerichtssaales zu erledigen hat, bedeutet dies, daß sie sich an einem Sitzungsvormittag mehrere Dutzend Mal gegenüber der Richterbank verneigen muß.
Aus den geschilderten Details kann man nun aber nicht schließen, daß das Verfahren besonders kalt, formal und distanziert abläuft. Vielmehr sprechen einige kleine andere Beobachtungen für ein ganz anderes Bild:
So stehen, für uns zunächst unverständlich, auf dem Platz der Zeugen Kleenex-Tücher bereit. Als einer der Angeklagten den Tränen nahe war, sprang die Wachtmeisterin herbei und brachte ihm ein paar Tücher. Sowohl auf der Richterbank als auch vor den Plätzen der barrister stehen Karaffen mit Wasser. Auf unsere Nachfrage hin war man ganz entsetzt, daß dies in anderen europäischen Ländern nicht üblich ist. Es sei doch wohl einem barrister nicht zumutbar, für längere Zeit zu plädieren ohne seinem trockenen Hals bzw. seiner Aufregung oder Anspannung mit einem Schluck Wasser entgegenwirken zu können.
John Mc Naught, der die Tagung organisiert hatte, ist Circuit Court Judge (Richter am Landgericht). Sein Dezernat umfaßt sowohl den zivilrechtlichen, den strafrechtlichen als auch den familienrechtlichen Bereich (vgl. John Mc Naught in: Betrifft JUSTIZ 1995 Nr. 42, S. 78). Wir hatten nun am ersten Vormittag unseres Aufentbaltes Gelegenheit, an einer Strafkammersitzung des Crown Court teilzunehmen. Die Jury war nicht anwesend. Es ging in den sechs Fällen, die terminiert waren, u.a. um vorbereitende Erörterungen bzw. Beschlüsse für die Hauptverhandlung. So wurde in einem Fall dem barrister aufgegeben, innerhalb von vier Wochen ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten beizubringen. Bei zwei anderen Fällen handelte es sich um das Strafmaß betreffende "appeal cases" (Berufungsfälle). Auch hier ist die Anwesenheit der Jury nicht erforderlich, da die Jury lediglich über die Schuldfrage entscheidet, der Richter aber das Strafmaß festsetzt. In mehreren Fällen ging es darum, ob statt einer Freiheitsstrafe ein "bail" verhängt werden könnte, d.h. dem Verurteilten wird ein Arrest zu Hause auferlegt, und er wird verpflichtet, sich mehrmals wöchentlich bei der Behörde zu melden. Während der Verhandlung sitzen die mit dem Fall befaßten solicitor hinter dem barrister und geben ihm weitere Informationen oder Hinweise, die der barrister dann gegenüber dem Gericht vorträgt.
Der anschließende Tagungsabschnitt war mit verschiedenen Vorträgen und anschließenden Diskussionen ausgefüllt:
Zunächst berichtete District Judge Alan Simons aus seiner Arbeit als Zivilrichter beim sog. "small claims court" (Amtsgericht). Durch das Verfahren am small claims court werden ca. 4/5 aller zivilrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert in Höhe von 3.000 Pfund entschieden. Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß in aller Regel keine Anwälte auftreten, daß kein besonderes prozessuales Verfahren vorgeschrieben ist und die Beweisregeln nicht gelten. Zulässig ist "any method you think to be fair" (jede Verfahrensweise die angemessen erscheint). Es gibt nur dann ein "right of appeal"(Berufung/Revision), wenn ein Rechtsirrtum oder ein Tatsachenirrtum des Gerichts vorliegt. Auch auf die Entscheidungsgründe im Urteil wird verzichtet. Diese sind im übrigen auch in anderen gerichtlichen Verfahren nicht immer erforderlich. Insgesamt f hren diese Verfahrensweisen dazu, daß regelmäßig innerhalb von acht Wochen ab Klageeingang in einer Sache entschieden werden kann. Alan Simons hob jedoch auch hervor, daß trotz des Namens "small claims court" die Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten nicht bagatellisiert werden dürfe. Schließlich sei ein Rechtsstreit über ein Paar Schuhe dann von erheblicher Bedeutung, wenn der Eigentümer nur dieses eine Paar besitze.
Nächster Referent war Harry Ireland, Chief Prosecuting Solicitor (Oberstaatsanwalt). Er berichtete über die Institution des Crown Prosection Service (Staatsanwaltschaft). Im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern handelt es sich in England dabei um eine relativ neue Institution. Bis 1985 war die Aufgabe der Strafverfolgung Sache der Polizei. Sie beauftragte Anwälte, für sie vor Gericht aufzutreten. Die Anwälte hatten den Weisungen der Polizei nachzukommen. Erst 1986 wurde der Crown Prosecution Service geschaffen. Zwar entscheidet weiterhin die Polizei über Maßnahmen der Strafverfolgung. Zur Entscheidung der Frage, ob Anklage erhoben wird, ist aber nunmehr die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie prüft dabei zunächst insbesondere, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß es zu einer Verurteilung kommen wird und ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
An der Spitze des Crown Prosecution Office steht der "Director of Public Prosections". Er ist weisungsunabhängig.
Der Referent verwies in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der "balance of power" (politisches Gleichgewicht), dem im englischen Recht eine zentrale Bedeutung zukommt. Dem entspricht es, eine von der Regierung unabhängige Institution zu schaffen, die sicherstellt, daß daß auch die "white collar" Kriminalität durch die Regierung, Parteien oder den ihnen nahestehenden Kreisen (z.B. Korruption, Steuerbetrug) verfolgt wird. (
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Auf besonderes Interesse stieß auch der Vortrag von Christopher Pitchers vom Judicial Studies Board (Ausschuß zur Aus- und Fortbildung von Richtern) über die Ausbildung der Richter. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist die richterliche Unabhängigkeit nicht in einer Verfassung normiert, da es in England keine geschriebene Verfassung gibt. Auch ist der Beruf des Richters/der Richterin kein eigener Karrierezweig. Wer einmal Circuit Judge ist, der bleibt dies auch. Einen wesentlichen Unterschied zum deutschen System gibt es auch im Hinblick auf die Auswahl der Richter. Es werden erfahrene barrister zunächst zum "assistant recorder" ernannt. Als solche treffen sie zwar selbständig richterliche Entscheidungen, werden aber nach Sitzungstagen bezahlt und arbeiten neben ihrer richterlichen Tätigkeit noch als barrister. Nach drei Jahren besteht dann die Möglichkeit, zum "recorder" ernannt zu werden und nach weiteren drei Jahren erfolgt die endgültige Ernennung zum Richter/zur Richterin. Während dieser gesamten Zeit ist die Teilnahme an intensiven Fortbildungskursen, die vom Judicial Studies Board organisiert werden, erforderlich.
Jedes Jahr bewerben sich über 1000 barrister um die Position eines assistant recorder. Es werden aber nur ca. 100 barrister jährlich ausgewählt. Die Entscheidung wird vom Lord Chancellor (Mitglied der Regierung und des Kabinetts, führt den Vorsitz bei Debatten des Oberhauses und ist verantwortlich für die Justizverwaltung), der zuvor vertrauliche und auch gegenüber dem Bewerber geheim gehaltene Beurteilungen über die einzelnen Betroffenen eingeholt hat. Dies geschieht u.a. in der Form, daß beispielsweise die Circuit Court Judges einen detaillierten Fragebogen mit Angaben über einzelne Bewerber bzw. Bewerberinnen ausfüllen. Dabei soll eine Bewertung der Kandidaten insbesondere im Hinblick auf drei Kriterien erfolgen:
1. Rechtskenntnisse und Erfahrungen
2. Sonstige Fähigkeiten (z.B. Judiz, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen)
3. Persönliche Qualitäten ( z.B.: Integrität, Verständnis für soziale Zusammenhänge, Ausgeglichenheit, Freundlichkeit, Menschlichkeit )
In letzter Zeit wurde insbesondere wegen der fehlenden Transparenz an dem Auswahlverfahren Kritik laut. Auch und gerade Angehörige von sog. Minderheiten (Frauen, ethnische Gruppen) beanstanden zunehmend, daß sie keine gleichwertige Chance hätten, in ein Richteramt berufen zu werden.
Die Besonderheit der englischen Justiz im Vergleich zu den uns bekannten Strukturen einerseits, aber auch die Ähnlichkeit bestimmter Fragestellungen andererseits, wurde auch im folgenden Vortrag von Mr. Justice Sedley vom High Court deutlich. Er sprach zum Thema "The Government and the Judges".
Die Kontrolle von Akten sowohl der Legislative als auch der Exekutive erfolgt durch den High Court. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit als eigenen Gerichtszweig wie in anderen Ländern Europas kennen die Engländer nicht. Der High Court kann sowohl Gesetzgebungsakte als auch Verwaltungshandeln einer Kontrolle unterziehen.
Es gibt 20 sog. " Queen's bench judges", die vom Lord Chief Justice (Lordoberrichter, Präsident der Queen's Bench Division des High Court) ernannt werden. Die ca. 4000 Fälle, die jährlich beim High Court zur Entscheidung anstehen, werden innerhalb von acht Monaten erledigt. Eine Klage wird nur dann zugelassen, wenn sie einen "arguable point law " (diskutabler/schlüssigerrechtlicher Gesichtspunkt) enthält. Dies wird bei ca. 60 % der eingehenden Klagen bejaht. In etwa der Hälfte der Fälle kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, bevor das Gericht sich mit der Sache befaßt hat.
Der Referent hob hervor, daß es mit der Regierung immer wieder zu Konflikten kommt über die Frage, wie weit die Prüfungsbefugnisse des Gerichts gehen. Diese Tendenz hat sich gerade in den letzten Jahren verstärkt. Auch ist es zu einem Anstieg der Zahl der Klageverfahren, u.a. aufgrund der steigenden Asylbewerberzahlen gekommen.
Einen Höhepunkt der Tagung besonderer Art erlebten wir am zweiten Abend. John Mc Naught hatte uns zum Essen in sein Haus eingeladen. Nachdem wir bereits zwei Tage in dem modernen Swindon mit seinen Parkhäusern beinahe an jeder Straßenecke, der Innenstadt mit Chrom und Glas und dem modernen Gerichtsgebäude aufgehalten hatten, lernten wir jetzt das alte England aus dem Bilderbuch kennen: Ein wunderschönes Landhaus aus dem 17. Jahrhundert, von einem typischem englischen Garten umgeben. Man kann sich leicht vorstellen, wie lebhaft in dieser inspirierenden Atmosphäre dann der Gedankenaustausch von der internationalen Teilnehmerschar fortgesetzt wurde.
Konkret hat die Tagung wieder gezeigt, welche Bedeutung der ständige Kontakt und die Diskussion mit ausländischen Kollegen zu den anstehenden rechtlichen und rechtspolitischen Fragen hat. Nur durch den Vergleich und die Sicht von außen verliert man die nationalen Scheuklappen und gewinnt auch Argumentationshilfen für die Diskussion im eigenen Land. Als besonders spannend erweisen sich dabei immer wieder die Vergleiche zum anglo-amerikanischen Rechtssystem. Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, daß auch und gerade die englischen Kollegen sich weiterhin und zunehmend für die Arbeit von MEDEL engagieren.
(1) Daß sich diese Problematik in allen Ländern stellt, zeigt derzeit ein Beispiel aus Frankreich: Es wird dem Justizminister vorgeworfen, Ermittlungen verhindert zu haben, die im Zusammenhang mit der illegalen Finanzierung der Gaullistenpartei RPR stehen. Vgl. Frankfurter Rundschau vom 3.7.1996.