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Verband sächsischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter

Dresden, den 1. Februar 2000

An die Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung
An die Parteivorsitzenden der im Sächsischen Landtag vertretenen Parteien
An die Fraktionsvorsitzenden im Sächsischen Landtag
An die Abgeordneten des Sächsischen Landtages
An die Presse

Betr.: Initiative zum Erlass eines Gesetzes über die Wahl der Präsidenten der obersten Landesgerichte in Sachsen und zur Einrichtung eines Richterwahlausschusses

Artikel 79 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) fordert die Regelung der Ernennung und der Rechtsstellung der Richter durch Gesetz. Ein solches Gesetz liegt mit dem Sächsischen Richtergesetz (SächsRiG) vor, das unter Beachtung der rahmenrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetz Regelungen für die sächsischen Richter trifft.

Nach § 61 SächsRiG werden die Richter vom Staatsminister der Justiz ernannt. Damit steht diesem auch die dem Ernennungsakt notwendigerweise vorausgehende Auswahlentscheidung zu. Zwar legt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landesregierung (GeschOSReg) in § 12 Abs. 1 Nr. 8 fest, dass die Besetzung der Stellen der Präsidenten der oberen Landesgerichte ( Oberlandesgericht Dresden, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht und Sächsisches Finanzgericht) durch Beschluss der Landesregierung erfolgt. Diese Regelung dürfte, da gesetzwidrig, allerdings kaum rechtsbeständig sein. Im übrigen beschließt das sächsische Kabinett gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 9 GeschOSReg auch über die Ernennung von Beamten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 16 aufwärts; eine gleichlautende Regelung für Richterernennungen der A 16 und aufwärts vergleichbaren Besoldungsgruppen R2, R3 und R4 - also unterhalb der Stufe der Präsidenten der obersten Landesgerichte - fehlt.

Der Verband sächsischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter unterbreitet folgenden Vorschlag:

Es sollte eine Gesetzesinitiative mit folgendem Inhalt unternommen werden :

Nach § 5 SächsRiG wird ein § 5a eingefügt, der folgende Fassung erhält:

§ 5a


(1) Die Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichtes, des Landessozialgerichtes sowie des Sächsischen Finanzgerichts werden vom Sächsischen Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von 2/3 aus einem Dreiervorschlag der Staatsregierung gewählt. Der Dreiervorschlag muss mindestens eine weibliche Kandidatin enthalten und ist dem Landtag 3 Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.

(2) Die Präsidenten der obersten Landesgerichte werden vom Ministerpräsidenten ernannt.

(3) Für alle anderen Richter betreffende Personalentscheidungen, die einer Ernennung bedürfen, ist ein Richterwahlausschuss zuständig. Diesem gehören neben einem Vorsitzenden vier Abgeordnete des sächsischen Landtages, fünf Richter - je einer aus den fünf Gerichtsbarkeiten - und ein Beauftragter der Staatsregierung an. Die Abgeordneten werden durch den Landtag auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages gewählt. Die Abgeordneten sollen entsprechend dem parteipolitischen Kräfteverhältnis im Landtag bestimmt werden und jede im Landtag vertretene Partei soll mindestens einen Abgeordneten stellen. Die fünf Richter werden für die Legislaturperiode des Landtages von der Richterschaft der jeweiligen Gerichtsbarkeit entsprechend den Regeln für die Wahl des Präsidialrates gewählt. Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt der Präsident des Obergerichtes, in dessen Gerichtsbarkeit die Ernennung ansteht; bei Verhinderung werden die Präsidenten durch ihre jeweiligen ständigen Vertreter vertreten.

(4) Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Wahlordnung. An der Sitzung, in der die Wahlordnung verabschiedet wird, nehmen die zum Vorsitz berufenen Präsidenten mit vollem Stimmrecht teil; den Vorsitz führt der Präsident des Oberlandesgerichts. In der Wahlordnung kann vorgesehen werden, dass der Richterwahlausschuß von sich aus Ernennungsvorschläge machen kann, wenn bei einer anstehenden Personalentscheidung zwei Vorschläge oder ein zweimal gemachter Vorschlag des Staatsministers der Justiz nicht die Mehrheit des Richterwahlausschusses gefunden haben. Der Richterwahlausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Staatsminister der Justiz setzt die vom Richterwahlausschuss bestätigten Personalvorschläge um und nimmt die Ernennungen vor.


B e g r ü n d u n g:


Die Rechtsprechung ist nach dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung ausschließlich den Richtern anvertraut. Die Richter bilden die Dritte Gewalt, die im Rechtsstaat eigenständig neben der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt steht. In der Regel wird das Personal der jeweiligen Gewalt unabhängig vom Einfluss der anderen Gewalten bestimmt. Lediglich die Beachtung des demokratischen Prinzips läßt eine Durchbrechung dieser Regel angezeigt sein. Dementsprechend werden der Ministerpräsident oder auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes durch den Landtag gewählt. Hingegen wird das Personal der rechtsprechenden Gewalt, soweit es nicht am Verfassungsgerichtshof tätig ist, vom Staatsminister der Justiz ernannt. Dieser verfügt selbst nur über eine über den vom Landtag gewählten Ministerpräsidenten abgeleitete demokratische Legitimation. In Anbetracht des Umstandes, daß die Richter einer eigenständigen anderen Gewalt als der Exekutive angehören, erscheint es nicht angemessen, dass die Richter wie Beamte der Exekutive behandelt und von einer obersten Dienstbehörde aus dem Bereich der Exekutive bestellt werden. Dies führt auch zu dem Fehlverständnis, die Justiz sei ein Ressort der Staatsregierung mit der Folge, daß der Staatsminister der Justiz für die Arbeit der Justiz eine wie auch immer geartete politische Verantwortung zu tragen habe. Von Verfassungs wegen kann er wegen der von ihm zu achtenden Unabhängigkeit der Richter eine solche Verantwortung für deren Arbeit gar nicht übernehmen. Er darf es nicht, wollte er nicht gegen die Verfassung verstoßen. Er ist ausschließlich zuständig für die Arbeitsbedingungen der rechtsprechenden Gewalt und hat in diesem Bereich die Verantwortung zu tragen, wenn die konkreten Arbeitsbedingungen den Richtern die Erfüllung ihrer Aufgaben erschweren oder gar unmöglich machen. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen erscheint es unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Gewaltenteilung und des demokratischen Prinzips angemessener und daher einer Verbesserung würdig, wenn das Personal der Rechtsprechung nicht mehr durch ein in seiner demokratischen Legitimation nachgeordnetes Organ der Exekutive allein, sondern im Zusammenwirken der beiden anderen Gewalten ausgesucht und bestellt wird, zumal die geltende Regelung aus den Zeiten des Obrigkeitsstaates stammt, der insbesondere den Anforderungen des demokratischen Prinzips nur sehr unzureichend genügte. Diesem Grundgedanken trägt der vorliegende Vorschlag Rechnung. Eine solche Neuregelung empfiehlt sich auch angesichts der bisherigen Praxis, nach der die Besetzung der höchsten Richterämter des Landes weitgehend ohne Ausschreibung und offenbar unter Zugrundelegung von Auswahlkriterien erfolgt, die ausschließlich das Justizministerium bestimmt. Eine solche Praxis mag für die Bestellung des Personals der Staatsverwaltung im exekutiven Bereich nicht unüblich sein; der Justiz, die nicht zur Staatsverwaltung gehört, wird sie offenkundig nicht gerecht.

Auf der vorgeschlagenen Regelung ähnliche Regelungen in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein wird hingewiesen. Sie verfolgen ebenfalls den Zweck, die Bestellung von Richtern aus der alleinigen Kompetenz der Exekutive zu nehmen und auf eine andere - demokratischere und rechtsstaatlichere - Ebene zu heben. Der besonderen Stellung des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes trägt selbst das Bayerische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 20. Juni 1992 Rechnung, dessen Art. 3 bestimmt: "Die Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes". Im Lande Berlin werden die Präsidenten aller obersten Landesgerichte unmittelbar vom Parlament gewählt. In Hamburg werden diese Entscheidungen von einem Richterwahlausschuß getroffen.

Der Verband sächsischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter empfiehlt neben der Wahl der Präsidenten der obersten Landesgerichte durch den Landtag aus einem Dreiervorschlag der Staatsregierung die Einführung eines Richterwahlausschusses für alle anderen Entscheidungen über die Bestellung von Richtern unterhalb der Ebene der Präsidenten der obersten Landesgerichte. Ein solcher Richterwahlausschuss könnte den oben aufgezeigten Grundgedanken auch für die übrige Richterschaft realisieren.

Der Verband beruft sich ausdrücklich auf die ‚ richtungsweisende ‚ Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter (European Charter on the statute for judges) von 1998 (im Internet unter www.gewaltenteilung.de >Rubrik: Hinweise)

Udo Hochschild

- Vorsitzender -

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