Aus dem Text:
"....Erkennen läßt sich aber, daß das Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt als der eigentlichen Hüterin des Rechts eine über die Vorstellungen von Weimar hinausgehende Bedeutung zuerkennt. Es will nach den Erfahrungen einer trüben Vergangenheit der staatlichen Machttheorie den Satz entgegenstellen: »Dem Rechte die Macht.«...."
Georg August Zinn
Die Rechtsprechung
Aus: Die Öffentliche Verwaltung (
DÖV) 1949, Seiten 278 ff.
I. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der im modernen Verfassungsleben ein Wesensmerkmal der rechtsstaatlichen Demokratie darstellt, hat in dem Grundgesetz seine besondere Anerkennung gefunden. Nach Art. 20 Abs. 2 wird die Staatsgewalt durch "besondere Organe" der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Trennung zwischen diesen drei Machtträgern ist zwar nicht überall gleich eindeutig, am klarsten jedoch im Verhältnis zwischen den beiden ersten Gewalten und der Rechtsprechung durchgeführt. Unter Rechtsprechung ist dabei die gesamte durch gerichtliche Organe ausgeübte staatliche Tätigkeit zu verstehen, die der Erhaltung der Rechtsordnung dient. Sie ist im Grundgesetz weit eingehender geregelt als noch in der Weimarer Verfassung.
Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt ist es nicht nur, das bedrohte Recht im Verhältnis der Staatsbürger untereinander zu schützen, sondern auch der Verbindlichkeit der Rechtsordnung gegenüber den staatlichen Organen und im Verhältnis der staatlichen Organe zueinander Achtung zu verschaffen.
II. Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ist grundsätzlich der obersten und oberen Bundesgerichtsbarkeit (Bundesverfassungsgericht, oberstes Bundesgericht und obere Bundesgerichte) und den Gerichten der Länder übertragen. - Art. 92. - Die Justizhoheit ist also zwischen dem Bund und den Ländern geteilt. Damit ist die 1935 verwirklichte, aber schon vor 1933 wenigstens auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis vielfach geforderte organisatorische Einheit der Rechtspflege wieder aufgegeben und dem das Grundgesetz allgemein beherrschenden Grundsatz, daß die Erfüllung der staatlichen Aufgaben in erster Linie Sache der Länder sein soll, Rechnung getragen worden. Dieser Grundsatz ist für alle Fachgebiete der Rechtspflege maßgebend. Der Bund kann deshalb - von der Ausübung der Dienststrafgewalt gegen Bundesbeamte und Bundesrichter abgesehen - auf keinem Gebiet bundeseigene untere und mittlere Gerichte errichten. Das gilt nunmehr auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Während der Entwurf von Herrenchiemsee noch bundeseigene Verwaltungsgerichte für die Anfechtung von Verwaltungsakten von Bundesbehörden vorsah, hat das Grundgesetz auf die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift verzichtet.
Die Nachprüfung von Verwaltungsakten der Bundesbehörden obliegt deshalb den Verwaltungsgerichten der Länder, soweit nicht dafür das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt werden sollte.
Andererseits gehört die gesamte Gerichtsverfassung und das gesamte gerichtliche Verfahren nicht nur der ordentlichen, sondern auch der Arbeits- und Sozial- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund kann daher unter den Voraussetzungen des Art. 72, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren für alle Fachgebiete des Rechts, insbesondere auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder einheitlich regeln.
Noch nach Art. 97 Ziff. 1 der Fassung des sogenannten Siebenerausschusses vorn 17. 3. 1949 (jetzt Art. 74 des Gesetzes) umfaßte die konkurrierende Gesetzgebung die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren nur, "soweit nicht nach Art. 111 (jetzt Art. 83 des Gesetzes) die Länder zuständig sind". Nach Art. 111 des damals vorliegenden Entwurfs war es aber Sache der Länder, die Errichtung von Behörden, das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu regeln, soweit nicht Bundesgesetze etwas anderes bestimmen.
Sowohl der Satz: "soweit nicht nach Art. 111 die Länder zuständig sind" als auch die Worte: "das verwaltungsgerichtliche Verfahren" sind gestrichen worden und in der Gesetz gewordenen Fassung der Art. 74 und 83, 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 nicht mehr enthalten. Damit sollte klargestellt werden, daß die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren auch der Verwaltungsgerichte schlechthin vom Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung geregelt werden kann.
Eine etwas freiere Hand hat der Bund bei dem organisatorischen Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit. Zwar ist auch hier in Art. 96 Abs. 1 die Errichtung eines oberen Bundesfinanzgerichts zwingend vorgeschrieben, die übrige Finanzgerichtsbarkeit kann aber nach Art. 108 Abs. 5, nach dem die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich zu regeln ist, sowohl als bundeseigene als auch als bundeseigene Finanzgerichtsbarkeit aufgebaut werden. Eine zweigleisige Finanzgerichtsbarkeit, also eine bundeseigene für Bundessteuersachen und eine landeseigene für Landessteuersachen wird man dagegen nicht für zulässig erachten können. Von einer "einheitlichen" Gerichtsbarkeit könnte sonst nicht mehr die Rede sein. Auch wäre die Zweigleisigkeit unabhängig von der zwingenden Vorschrift einer Einheitlichkeit der Finanzgerichtsbarkeit rechtspolitisch dann unerträglich, wenn eine bestimmte Steuer zum Teil vom Bund, zum Teil von Ländern verwaltet wird, weil sie - was nach Art. 106 Abs. 3, 108 Abs. 2 möglich ist -. zum Teil dem Bund und zum Teil den Ländern zufließt. Die Einheit der Entscheidung wäre sonst nicht mehr gesichert, obwohl die Gleichheit der Veranlagungsgrundlagen sie erforderte.
III. Das bedeutsamste Organ, um der Verbindlichkeit der Rechtsordnung gegenüber der Gesetzgebung und Exekutive auch im Verhältnis von Bund und Ländern Achtung zu verschaffen, ist das Bundesverfassungsgericht.
Ihm obliegen Rechtspflegefunktionen, die nicht ausschließlich reine Rechtsfragen betreffen, sondern bei denen in der politischen Sphäre wurzelnde Gesichtspunkte mitspielen.
Die Zuständigkeit ist in Art. 93, wenn auch keineswegs erschöpfend, geregelt.
Es ist im Gegensatz zu dem Staatsgerichtshof der Weimarer Zeit zugleich Verfassungs- und Staatsgerichtshof. Als Verfassungsgerichtshof entscheidet es bei Bundesverfassungsstreitigkeiten.
a) Es ist nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 zunächst zuständig zur Entscheidung über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Streitgegenstand sind also Befugnisse oder Zuständigkeiten, die durch das Grundgesetz begründet oder gegeneinander abgegrenzt sind.
Streitparteien, deren Befugnisse oder Zuständigkeiten umstritten sein können, sind einmal die verschiedenen Bundesorgane, wie Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung, aber auch die Länder und schließlich auch Minderheiten eines Bundesorgans, denen durch das Grundgesetz selbst oder die Geschäftsordnung Sonderrechte zugebilligt sind.
Voraussetzung für das Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts ist ein konkreter Streitfall zwischen danach legitimierten Streitparteien. Eine von Beteiligten gebilligte Zuständigkeitsverletzung kann infolgedessen nicht Gegenstand der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, wenigstens nicht auf Grund von Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 sein.
b) Besonders deutlich wird die Funktion des Bundesverfassungsgerichts als eigentlicher Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundes- und Landesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht - Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2. Hier entscheidet das Bundesverfassungsgericht als Spruchgericht, indem es eine abstrakte Normenkontrolle ausübt und den zweifelhaften Normeninhalt des übergeordneten Rechts im Wege authentischer Interpretation zweifelsfrei festlegt, so daß dann die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit mit dem sich aus dem Vorrang von Bundesverfassungsrecht vor gewöhnlichem Bundesrecht oder von Bundesrecht vor Landesrecht - Art. 31 - ergebenden Rechtsfolgen festgestellt werden kann.
Die Antragsberechtigung ist hier auf die Bundesregierung. die Landesregierungen oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestags beschränkt.
c) Gegenüber Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 hat Art. 93 Abs. 1 Ziff. 3, nach dem das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht zuständig ist, nur subsidiäre Bedeutung. Diese Vorschrift wird nur dann eine selbständige Bedeutung haben, wenn es sich um Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder handelt, die sich nicht aus dem Grundgesetz selbst, sondern der Bundesgesetzgebung ergeben. In der Regel wird er die Grundlage für sogenannte Aufsichtsstreitigkeiten sein. Im Gegensatz zu den Fällen des Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 sind in den Fällen des Art. 93 Abs. 1 Ziff. 3 Streit- und Entscheidungsgegenstand die jeweils vom Bund oder einem Land behauptete subjektive Berechtigung oder Verpflichtung.
d) Der Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 enthält schließlich eine Generalklausel, in der die negative Fassung der Weimarer Verfassung, die von Streitigkeiten "nicht privatrechtlicher Art" sprach, durch die positive Fassung "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten" ersetzt worden ist. Diese Formulierung erscheint genauer, unter Umständen aber auch weitergehend, da der Begriff "nicht privat-rechtlicher Art" nicht klar erkennen ließ, ob darunter nur Streitigkeiten zu verstehen waren, in denen der eine Teil (Reich oder Land) dem anderen wie sonst der einzelne Bürger gegenüberstand, oder auch solche, in denen sich Reich und Land als Hoheitsträger begegneten.
Den Vorschriften des Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1-4 ist die gegenständliche Beschränkung des Streitgegenstandes, aber auch des Kreises der Berechtigten gemeinsam. Der Ausweitung der Zuständigkeit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher Grenzen gesetzt, die eine Entwicklung verhüten, wie sie unter der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs der Weimarer Zeit zu beobachten war. Dabei ist von Bedeutung, daß die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 nur gegeben ist, soweit nicht ein anderer Rechtsweg besteht. Die in den meisten Ländern für das Verwaltungsgerichtsverfahren eingeführte Generalkausel ermöglicht daher die Austragung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht. Soweit eine Generalklausel nicht besteht, kann zweifelhaft sein, ob die ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 oder das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 zuständig ist. Man wird hier dem Art. 19 Abs. 4 Satz 2, der ebenso wie Art. 93 Abs. I Ziff.4 subsidiäre Bedeutung hat, den Vorrang einräumen müssen, so daß, falls ein Rechtsweg vor Länderverwaltungsgerichten nicht gegeben ist, nur die ordentlichen Gerichte angerufen werden können, sofern es sich nicht um öffentlichrechtliche Streitigkeiten handelt, die in der eigentlichen Verfassungsrechtssphäre liegen.
e) Eine über Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 hinausgehende Normenkontrollfunktion übt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 weiterhin dann aus, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält oder wenn nach seiner Ansicht eine Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht oder die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz vorliegt. Das in der Weimarer Zeit viel umstrittene richterliche Prüfungsrecht hat damit eine wesentliche Einschränkung erfahren. Die Gerichte haben nunmehr nur noch ein Vorprüfungsrecht, während die letzte Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht obliegt.
f) Auch die letzte Entscheidung der Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt (Art. 25), steht dem Bundesverfassungsgericht zu; während die Gerichte im übrigen nach Art. 100 Abs. 2 nur ein Vorprüfungsrecht, zugleich aber auch eine Vorlagepflicht haben.
g) Art. 93 Abs. 2 läßt schließlich eine Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch Bundesgesetz zu. Diese Vorschrift erlaubt es insbesondere, das Bundesverfassungsgericht mit gutachtlichen Funktionen zu betrauen. Als reiner Staatsgerichtshof kann das Bundesverfassungsgericht ferner im Falle der Anklage des Bundespräsidenten nach Art. 71 wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes tätig werden. Das Bundesverfassungsgericht ist hinsichtlich der "Auslegung" des Grundgesetzes nicht generell zuständig, sondern auf die Fälle des Art. 93, Abs. I Ziff. 1 beschränkt. Darüber hinaus kann es nur zur Wahrung der einheitlichen Auslegung des Grundgesetzes durch die Verfassungsgerichtsbarkeit tätig werden, wenn das Verfassungsgericht eines Landes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will. Endlich läßt Art. 99 eine landesrechtliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes an Stelle eines Landesverfassungsgerichts zu. Von den sonstigen im Grundgesetz begründeten Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts sei seine Mitwirkung im Wahlprüfungsverfahren - Art. 41 - und seine Befugnis, die Verwirkung von Grundrechten auszusprechen - Art 18 - erwähnt.
h) Nach § 94 besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder, also auch die Bundesrichter, werden je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Bundesrichter sind nicht nur Richter des obersten oder der oberen Bundesgerichte, sondern auch solche anderer nach dem Grundgesetz zulässiger Bundesgerichte, z. B. Bundesdienststrafgerichte oder mittlerer und unterer Bundesfinanzgerichte. Zwischen der Mitgliedschaft im Bundesverfassungsgericht und der Zugehörigkeit zu den Gesetzgebungsorganen und Regierungen des Bundes und der Länder gilt der Grundsatz der Inkompatibilität. Das Grundgesetz schließt die Möglichkeit einer Verbindung zwischen Bundesverfassungsgericht und oberstem Bundesgericht ähnlich der Angliederung des Staatsgerichtshofs der Weimarer Zeit an das Reichsgericht nicht aus. Die dem Bundesverfassungsgericht angehörenden Bundesrichter brauchen deshalb als Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht hauptamtlich bestellt zu werden.
IV. Dem Gedanken der Wahrung der Rechtseinheit, sowohl in fachlicher als auch territorialer Hinsicht, wird in Art. 95 Abs. 1 und 2, sowie 96 Abs. 1 besondere Beachtung geschenkt. Art. 95 Abs. 1 sieht zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts ein oberstes Bundesgericht vor, das in Fällen entscheidet, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das Grundgesetz überläßt es der späteren Bundesgesetzgebung zwischen einem institutionell selbständigen obersten Bundesgericht und einer Regelung zu wählen, die es derivativ aus der Institution der oberen Bundesfachgenichte entstehen läßt.
Die in Art. 96 Abs. 1 vorgesehene Errichtung oberer Bundesgerichte für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit soll die gleichmäßige Handhabung der Rechtspflege auf den verschiedenen Fachgebieten des Bundesrechts und in den verschiedenen Ländern gewährleisten.
Durch die gesamte Regelung wird erkennbar, daß das Grundgesetz in einem über die Weimarer Regelung hinausgehenden umfang, die Gerichtsverfassung in organisatorischer Hinsicht in die eigentliche Verfassungsrichtssphäre erhebt, die Einheit und Einheitlichkeit der Rechtspflege gewährleistet, dabei aber doch auf die sachlich bedingte Eigenart der einzelnen Rechtsgebiete Rücksicht nehmen will.
Der Kreis der nach Art 96 Abs. 1 möglichen oberen Bundesgerichte ist begrenzt. Dadurch wird eine weitere Differenzierung verhindert, wie sie sich im Laufe der letzten Jahrzehnte auf einer Reihe von Rechtsgebieten, insbesondere des Verwaltungsrechts, entwickelt hat. Erwähnt sei schließlich, daß für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, wie auch der Wortlaut des Art. 96 Abs. 1 erkennen läßt, an ein einheitliches oberes Bundesgericht gedacht ist.
V. "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut", so lautet der einleitende Satz des Art. 92.
Bereits darin kommt zum Ausdruck, daß das Grundgesetz in dem Richter den Repräsentanten der dritten staatlichen Gewalt sieht. Er erscheint nicht mehr als der Beamte eines anonymen Staates, der irgendeine staatliche Aufgabe ausübt, die zufällig in der Handhabung richterlichen Ermessens besteht, sondern als ein Stellvertreter in der vom Volke ausgehenden Souveränität, die ihn unmittelbar legitimiert Er ist damit auf die Ebene verfassungsrechtlicher Organe emporgehoben worden. Der Richter ist, wie Professor Bader in seiner Schrift über die deutschen Juristen mit Recht hervorgehoben hat, auch nach der Trennung der Gewalten seither stets ein "kleiner Justizbeamter" geblieben. Das Grundgesetz will nunmehr einen neuen Richtertyp schaffen, der sich von der übrigen Beamtenschaft abhebt.
Deshalb soll die Rechtsstellung der Richter unabhängig von allen anderen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes nunmehr durch ein besonderes Bundesgesetz und besondere Landesgesetze, für die der Bund Rahmenvorschriften erlassen kann, geregelt werden. - Art 98 Abs. 1 und 3.- Damit wollte man auch die Möglichkeit schaffen, die soziale Stellung des Richters der Bedeutung seines Amtes entsprechend zu heben.
a) In Anlehnung an einige Länderverfassungen hat das Grundgesetz den Gedanken der Richterwahl aufgegriffen. So werden, wie erwähnt, die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Über die Berufung der Richter des obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden. Auch die Richter der oberen Bundesgerichte werden in der gleichen Weise berufen, wobei nur an Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilig Sachgebiet zuständigen Minister treten. - Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 Abs. 2 Satz 1. - Darüber hinaus steht es den Ländern frei, eine entsprechende Regelung für die Berufung der Richter in den Ländern zu treffen - Art. 98 Abs. 4 -.
Gegen diese Regelung sind Bedenken geltend gemacht worden, weil das Wahlorgan rein politisch zusammengesetzt sei. Es ist vorgeschlagen worden, die Beteiligung der Richter und Rechtsanwälte bei der Richterwahl in den Vordergrund zu rücken. So zutreffend es ist, daß der Zweck der Richterwahl nicht darin bestehen darf, die Richter nach parteipolitschen, konfessionellen und anderen, nicht rein sachlichen Gesichtspunkten auszuwählen, so stutzig muß diese Kritik machen. Sie läßt ein Mißtrauen gegenüber den Exekutivorganen des Bundes und der Länder, aber auch der Repräsentation des Volkes, dem Bundestag, erkennen, die eigentlich von einer demokratisch und fortschrittlich denkenden Richterschaft überwunden sein sollte.
Schließlich hat es der Bundesjustizminister oder der an seine Stelle tretende Fachminister oder bei den Richtern in den Ländern der entsprechende Landesminister wie seither bei der bloßen Ernennung der Richter in der Hand, nur solche Richter zur Wahl zu stellen, die fachlich geeignet sind.
b) Art. 97 Abs. 1 sichert die sachliche und Art. 97 Abs. 2 die persönliche Unabhängigkeit der Richter. Das Grundgesetz hat dabei davon abgesehen, die Berufung der Richter auf Lebenszeit vorzuschreiben, wie sie Art. 104 der Weimarer Verfassung für die Richter der ordentichen Gerichtsbarkeit vorsah. Es überläßt die Lösung dieser Frage der Gesetzgebung.
c) Die besondere Betonung der Stellung des Richters als des verfassungsmäßigen Repräsentanten der rethtsprechenden Gewalt hat andererseits zur Einführung des Instituts der Richteranklage geführt. Danach kann das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes verstößt, mit zwei Drittel Mehrheit auf Antrag des Bundestags anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Dabei ist unter Versetzung in ein anderes Amt auch die Versetzung in ein nichtrichterliches Amt zu verstehen.
Die Richteranklage ist nicht unter strafrechtlichen oder dienststrafrechtlichen Gesichtspunkten zu werten. Durch sie wird gegenüber dem Richter als des verfassungsmäßigen Repräsentanten der rechtsprechenden Gewalt die Vertrauensfrage gestellt. Sie soll Gewähr dafür geben, daß der Richter die ungewöhnliche Machtbefugnis, die ihm anvertraut ist, im Sinne des Volkes, von dem er sie erhalten hat und in dessen Namen er sie ausübt, verwaltet. Die Richteranklage kann auch für Landesrichter durch Landesgesetz eingeführt werden. Auch in diesem Falle entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Der Richter wird insoweit dem Bundespräsidenten gleichgestellt, der ebenfalls nach Art. 61 vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden kann. Auch hierin zeigt sich die besondere und herausgehobene Stellung des Richters.
Gegen die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, das aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern besteht, die insgesamt zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden, sind vielfach Bedenken geltend gemacht worden. Man hat das Bundesverfassungsgericht als ein politisch zusammengesetztes Gericht bezeichnet und ihm damit die Fähigkeit zu einer objektiven und sachlichen Entscheidung absprechen wollen. Man übersieht dabei, daß eine der Amtsenthebung im Wege der Richteranklage ähnliche Regelung in einer Reihe von Verfassungen vorgesehen ist, deren Rechtsstaatlichkeit seither nie in Zweifel gezogen worden ist. So können in Kanada Richter der obersten Gerichtshöfe auf Antrag des Senats und des Unterhauses aus dem Amt entfernt werden, - Art VII Ziff. 99 des Gesetzes betr. Britisch Nordamerika von 1867 - und auch in Südafrika und in Australien kann der Generalgouverneur Richter des obersten Gerichtshofs oder der obersten Gerichtshöfe auf Antrag beider Häuser des Parlamentes wegen Pflichtverletzung und Unfähigkeit ihres Amtes entheben. - Ziff. 101 des Gesetzes über Südafrika vom 20. 9. 1909, Ziff. 72 i. i. Kap. III des Verfassungsgesetzes des australischen Bundes vom 9.7.1900. - In den erwähnten Fällen sind die Häuser des Parlaments antragsberechtigt. über diesen Antrag entscheidet aber nicht ein Gericht, auch kein Verfassungsgericht, sondern sogar und nur der Generalgouverneur.
VI. Das Grundgesetz hat schließlich in dem Abschnitt "die Rechtsprechung" eine Reihe überlieferter rechtsstaatlicher Grundsätze aufgenommen, die das Verhältnis des einzelnen Staatsbürgers gegenüber der rechtsprechenden Gewalt betreffen. Durch diese grundrechtsartigen Vorschriften wird die Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten betont, der Anspruch auf den gesetzlichen Richter und rechtliches Gehör gewährleistet, sowie den Grundsätzen: nulla poena sine lege und ne bis in idem eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen.
Von besonderer rechtspolitischer Bedeutung ist die Abschaffung der Todesstrafe in Art 102.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, sind in Art. 104 eingehend geregelt. Die Freiheit der Person, die gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 unverletzlich ist, kann nach Art. 104 Abs. 1 nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Damit ist der weitgehende Gesetzesvorbehalt des Art. 114 der Weimarer Verfassung, der zur Beschränkung der persönlichen Freiheit jede Rechtsnorm, insbesondere auch eine auf Gewohnheitsrecht beruhende polizeirechtliche Norm als ausreichend ansah, beseitigt. Nach Art. 19 Abs. 1 muß das gemäß Art. 104 die Beschränkung der persönlichen Freiheit regelnde Gesetz außerdem allgemeinen Charakter trugen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer jeden Freiheitsentziehung obliegt in Zukunft ausschließlich dem Richter. Das Festnahmerecht der Polizei hat eine eindeutige Begrenzung erfuhren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemand länger als bis zu dem Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
Diese Betrachtung konnte sich nur auf die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts jener Vorschriften des Grundgesetzes beschränken, die sich mit der Rechtspflege und ihren Organen befassen. Die dabei auftauchenden Probleme konnten nur teilweise berührt, ihre Lösung meist mir angedeutet werden. Eine eingehendere Behandlung wird erst möglich sein, wenn die Unterlagen über die Beratungen des Parlamentarischen Rats in vollem Umfange zur Verfügung stehen. Erkennen läßt sich aber, daß das Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt als der eigentlichen Hüterin des Rechts eine über die Vorstellungen von Weimar hinausgehende Bedeutung zuerkennt. Es will nach den Erfahrungen einer trüben Vergangenheit der staatlichen Machttheorie den Satz entgegenstellen:
"Dem Rechte die Macht."
1947 war Zinn Mitglied des Wirtschaftsrates der Bizone und dort bis zum 1. September 1947 stellvertretender Vorsitzender des Plenums und Vorsitzender des Rechtsausschusses. Er war 1948/1949 Mitglied des Parlamentarischen Rates, wo er Vorsitzender des "Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege" sowie stellvertretender Vorsitzender des "Ausschusses für Grundsatzfragen und Grundrechte" war. Dem Deutschen Bundestag gehörte Zinn seit dessen ersten Wahl 1949 bis zum 21. Januar 1951 an und vertrat dabei den Wahlkreis Kassel. In dieser Zeit war auch Vorsitzender des "Bundestagsausschusses zum Schutz der Verfassung". Erneut gehörte er dem Deutschen Bundestag seit der Bundestagswahl 1961 bis zum 13. Dezember 1961 an.
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Öffentliche Ämter:
Vom 1. Dezember 1946 bis zum 31. Oktober 1949 war Zinn hessischer Justizminister. Vom 10. Januar 1951 bis Oktober 1969 war er Ministerpräsident von Hessen. Damit ist er bis heute der am längsten amtierende hessische Ministerpräsident gewesen. Vom 7. September 1953 bis zum 6. September 1954 und vom 1. November 1964 bis zum 31. Oktober 1965 war Zinn turnusgemäß Bundesratspräsident. Vom 23. Juni 1955 bis 1969 war Zinn der vom Bundesrat bestimmte Co-Vorsitzende des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat.