Gewaltenteilung > Gewaltenverschränkung > Gewaltenverfilzung

 

Jede Verflechtung staatlicher Machtstrukturen ist eine stückweite Abkehr von dem Verfassungsziel der Gewaltenteilung. Bei jeder Verflechtung stellt sich die Frage, ob die verbliebene Machtverteilung dem Sinn und Zweck des Gewaltenteilungsprinzips noch hinreichend gerecht wird. Staatliche Macht sollte nur sinnvoll und zurückhaltend verflochten sein.

Die Gewaltenteilung soll ein Bollwerk sein, ein Instrument der Vorbeugung – auch gegen in demokratischen Wahlen an die Macht gelangte Politiker, die Regeln des demokratischen Rechtsstaats gering schätzen.

(Viele sagen: Das ist Schwarzmalerei, unwahrscheinlich, eigentlich funktioniert es doch bei uns. Dazu eine literarische Weisheit: „Das Unwahrscheinliche ist nur ein Grenzfall des Möglichen, und wenn es einmal eintritt, das Unwahrscheinliche, so besteht keinerlei Grund zur Verwunderung, zur Erschütterung, zur Mystifikation.“  – Max Frisch, Homo Faber)

Der Forderung des Grundgesetzes (Art. 20, Art. 92) nach einer Teilung der Gewalten liegt die menschliche Erfahrung von Jahrtausenden  zugrunde. Kurz nach den Katastrophen zweier Weltkriege waren sich die Politiker vieler Länder der menschlichen Natur (der eigenen Unvollkommenheit) bewusst. So auch im Parlamentarischen Rat, dem verfassungsgebenden Organ der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund einer Diktatur.

Die Einsichten und das Wollen der Verfassungsgeber wurden von der deutschen Politik ignoriert. Die Staatsrechtswissenschaft an den Universitäten verharrte in gedanklichen Grundmustern der Vergangenheit. Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung wurden nicht auf „verschiedene, einander gleichgeordnete Trägerübertragen. Die Organisationsstrukturen des kaiserlichen Obrigkeitsstaates blieben – verstärkt durch Zuschnitte der deutschen Justizorganisation auf den nationalsozialistischen Führerstaat – bis heute erhalten. Die neue Gewaltenteilung des Grundgesetzes steht im Verfassungstext. Ihre praktische Umsetzung durch eine Neugestaltung der Staatsorganisation hat bis heute nicht stattgefunden. Staatsorganisatorisch verharren wir weitgehend im Jahre 1879.

Beispiel:

Ein Parteipolitiker wird Parlamentsabgeordneter (gesetzgebende Gewalt). Dann wird er zum Justizminister ernannt (und bleibt Parlamentsabgeordneter). Als Minister (vollziehende Gewalt) ist er zu Kabinettsdisziplin und Regierungsloyalität verpflichtet, als  Abgeordneter hat er die Regierung (der er selbst angehört) unabhängig zu kontrollieren. Als Justizminister hat er Macht über die rechtsprechende Gewalt, denn er hat Kontrolle über die Gerichte und kann Staatsanwälten Weisungen erteilen.

Ein und derselbe Parteipolitiker agiert gleichzeitig in allen drei Staatsgewalten des Grundgesetzes — wo bleibt die Gewaltenteilung?          

Zur Erklärung und Rechtfertigung dieses Verfassungsdefizits wird vielfach der Begriff „Gewaltenverschränkung“ verwendet. Das Wort „Gewaltenverschränkung“ beschreibt aber keine Verfassungsziele, sondern nur die tatsächliche Verteilung von Macht in einem Staat. Die bildliche oder verbale Darstellung einer bestehenden „Verschränkung“ zeigt nicht auf, ob diese auch tatsächlich geeignet ist, Machtmissbrauch zu verhindern. Der Hinweis auf eine „Gewaltenverschränkung“ lässt die entscheidende Frage offen: Ob die innere Struktur der Staatsorganisation so gestaltet ist, dass (offene wie subtile) Übergriffe von Amtsträgern einer Staatsgewalt auf die Amtsträger einer anderen Staatsgewalt von vornherein unmöglich sind.

Die Verwendung des Begriffes „Gewaltenverschränkung“ vernebelt den Blick auf eine unzureichende Gewaltenteilung.

Eine Parteiendemokratie birgt die Gefahr der personellen Verflechtung von Machtstrukturen.  Prof. Dr. Roman Herzog (vormals Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Bundespräsident) gebrauchte hierzu in seinem Lehrbuch „Allgemeine Staatslehre“ (1971, Athenäum Verlag GmbH Frankfurt am Main, Band 1 Seite 235) den Begriff „Gewaltenverfilzung.“

Gewaltenverschränkung kann zu Gewaltenverfilzung führen (Montesquieu).

→   Zu der Schieflage der Gewaltenteilung in Deutschland im Einzelnen 

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Das Taschenbuch zum Thema