Beschlüsse des 40. Deutschen Juristantags 1953

Beschlüsse

Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages 1953 – öffentlichrechtliche Abteilung

 

BESCHLÜSSE

I.

Den Gerichten eine vollständige Selbstverwaltung im Rechtssinne, insbesondere ihnen die Befugnis zur Selbstergänzung (Kooptation) zu gewähren, ist nicht empfehlenswert.

II.

Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.

III.

Insbesondere sollte die Gesetzgebung sichern,

1. daß Umfang und Ausübung der Dienstaufsicht auch nicht mittelbar die richterliche Unabhängigkeit gefährden und daß deshalb eine gerichtliche Zuständigkeit zur Aufsicht über Richter oder Nachprüfung von Aufsichtsmaßnahmen und auch zur Beurteilung der Richter begründet wird,

2. daß Anforderungen der Gerichte für ihren Haushalt, falls die Regierung sie sich nicht zu eigen macht, dem Parlament mitzuteilen sind und daß gerichtliche Organe an den Beratungen der parlamentarischen Haushaltsausschüsse zu beteiligen sind.

IV.

Die Anstellung und Beförderung der Richter soll ausschließlich nach der Eignung geschehen. Zu diesem Zweck ist – vorbehaltlich der in Art. 95 ff. GG getroffenen Sonderregelung – außer dem beteiligten Gericht in jedem Fall ein Kollegium zu hören, in dem Richter mitwirken.