Allein das Bundesverfassungsgericht ist nicht (mehr) in die Exekutive integriert. Mit seiner Konstituierung unterstellte die Politik selbst dieses Gericht der Verwaltung und der Aufsicht durch die Exekutive (des Bundesministers der Justiz – eines Politikers). In einer Denkschrift (Jahrbuch des öffentlichen Rechts »JöR« Band 6, 1957, Seiten 144 ff.) forderte das Bundesverfassungsgericht seine organisatorische Unabhängigkeit, einen eigenen Etat und für seine Richter einen besonderen Amtsstatus (zu dem Vorgang im Ganzen). Der vom Bundesminister der Justiz mit einem Rechtsgutachten beauftragte Staatsrechtswissenschaftler Prof. Dr. Richard Thoma kam zu dem Ergebnis, dass es ‘nicht nur nicht evident, sondern unwahrscheinlich’ sei, dass durch ministerielle Verwaltungskompetenzen die Unabhängigkeit der Gerichte gefährdet wird (Jahrbuch des öffentlichen Rechts »JöR« Band 6, 1957, Seiten 161 ff.).

Die Expertise des von dem damaligen aufsichtsführenden Organ der Exekutive beauftragten Gutachters hatte nicht den erstrebten Erfolg. Unter großem Druck der Öffentlichkeit wurden die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.

Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings nicht die im Grundgesetz genannte „rechtsprechende Gewalt“, sondern nur ein winziger Teil von ihr. Es ist keine oberste Rechtsmittelinstanz für die sonstigen Gerichte des Bundes und der Länder und es ist ausschließlich für Spezialaufgaben zuständig (siehe Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Das Bundesverfassungsgericht ist nur eines unter 1086 Gerichten in Deutschland. Am Bundesverfassungsgericht sind nur 16 von insgesamt ca. 20.000 deutschen Richtern tätig.

Udo Hochschild