Der unabhängige Staatsanwalt – das italienische Modell

Aus dem Text:

„…. All dies nährt die Befürchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche Institutionen droht, die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht über die notwendige Handlungsfreiheit verfügen, um dieser für Deutschland neuartigen Form der Kriminalität entgegenzuwirken ….“

 

Der unabhängige Staatsanwalt

– das italienische Modell –

von Raoul Muhm (Rechtsanwalt in München)

 

(veröffentlicht in: Rechtsphilosophische Hefte Nr. 6 (Prinzipien des Rechts), 1996, S. 55 ff.)

In Anbetracht der nunmehr auch von der Generalversammlung der Vereinten Nationen erkannten Bedrohung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche die organisierte Kriminalität mittels Unterwanderung wirtschaftlicher, politischer und staatlicher Institutionen und nicht zuletzt auch des Justizapparates darstellt (1), erhält die Forderung nach der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft einen zunehmend bedeutenden Stellenwert. Angesichts der Gefahr der politischen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft haben die Vereinten Nationen bereits im Dezember 1990 im Rahmen der „Guidelines on the Role of Prosecutors“ eigens hervorhoben, dass der Staatsanwalt ohne Einschüchterungen, Behinderungen und unzulässige Beeinträchtigungen seine Amtspflichten erfüllen soll. (2) Diese Besorgnis hinsichtlich der schon erfolgten bzw. versuchten politischen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft kam auch anlässlich der internationalen Konferenz der Ecole Nationale de la Magistrature über das Verhältnis „Justice et Politique“, die im September 1994 in Paris stattfand, zum Ausdruck. Besonders betont wurde die Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch während des internationalen Symposions, das anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen über die organisierte Kriminalität im November 1994 vom Istituto Italiano per gli Studi Filosofici in Neapel abgehalten wurde. (3) Dieses sich auf internationaler Ebene entwickelnde Problembewusstsein ist auch für die Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung. In der Tat ist das Verhalten einiger deutscher Staatsanwälte bei der Aufklärung von Straftaten, die einen sachlichen oder persönlichen Bezug zu Vertretern des politischen und wirtschaftlichen Establishments haben, seit geraumer Zeit in der öffentlichen Meinung Objekt kritischen Hinterfragens. Zahlreich sind die Stellungnahmen in der Presse, in welchen vornehmlich auf die allzu voreiligen Einstellungen strafrechtlicher Verfahren oder auf die „bequeme Untätigkeit“ der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit Unverständnis reagiert wird. (4) Der in einigen Fällen entstandene Verdacht der Konnivenz zwischen Strafverfolgungsbehörden und einflussreichen politischen sowie wirtschaftlichen Kreisen bedingte sogar die Einsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg über die „Unabhängigkeit von Regierungsmitgliedern und Strafverfolgungsbehörden“, und die Einsetzung des Untersuchungsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen über das Verhalten des Justizministers und der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm im Zusammenhang mit der Missachtung der steuer- und strafrechtlichen Vorschriften durch die Balsam AG. (5) All dies nährt die Befürchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche Institutionen droht, (6) die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht über die notwendige Handlungsfreiheit verfügen, um dieser für Deutschland neuartigen Form der Kriminalität entgegenzuwirken.

In diesem Kontext ist ein Vergleich mit dem italienischen Modell der Staatsanwaltschaft von besonderem Interesse. In Italien ist nämlich aufgrund der Tätigkeit der Staatsanwälte ein zu Deutschland diesbezüglich konträres gesellschaftspolitisches Phänomen festzustellen. Seitdem die italienischen Staatsanwälte die innige Verzahnung zwischen organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und italienischen Regierungskreisen (7) konsequent aufgedeckt haben und allein in einem Jahr ca. 2.000 Vertreter aus Politik und Wirtschaft verhaften ließen, werden sie als Revolutionshelden gefeiert. (8) In der Tat zeichnet sich in Italien seit April 1992 eine in der Geschichte wohl einmalige politische und moralische Revolution ab. Zum ersten Mal wird ein tief greifender, umfassender gesellschaftspolitischer Erneuerungsprozess von der Judikative getragen. Der doch erhebliche Unterschied in der Vorgehensweise zwischen den italienischen und deutschen Strafverfolgungsbehörden wirft die Fragen auf, welche die Ursachen für diesen unterschiedlichen Umgang mit Regierungs- und Wirtschaftskriminalität sowie organisierter Kriminalität sind, und inwieweit die rechtliche Struktur der italienischen Staatsanwaltschaft als ein nachahmenswertes, zumindest als ein erwägenswertes, Modell angesehen werden kann. (9) Die wohl entscheidende Ursache für das selbstbewusste Auftreten der italienischen Staatsanwälte gegen die regierende Casta politica, d.h. gegen Mitglieder der Regierung, des Abgeordnetenhauses und des Senates, sowie Vertreter der hohen Bürokratie, ist in der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Staatsanwälte von der Exekutive zu erblicken. In der Tat, nach der Abschaffung des Faschismus haben die Väter der italienischen Verfassung mit höchster Sorgfalt darauf geachtet, dass der Concetto del Garantismo (Rechtsstaatlichkeit) und der Begriff einer offenen, partizipierenden Demokratie eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung erfuhren. Bekanntlich weist die italienische Verfassung, die in den Jahren 1946/47 erarbeitet und am 27. Dezember 1947 verabschiedet wurde, auf einen progressiven Gesellschaftsentwurf hin. (10) Dies nicht nur in ökonomischer und politischer Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Fortentwicklung des Begriffs des Rechtsstaates (Stato di diritto). Daher enthält die italienische Verfassung zahlreiche judizielle Verfahrens- und Institutsgarantien, die eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips bezwecken. (11) Das gezielte Bemühen um eine verfassungsrechtliche Ausdifferenzierung des Rechtsstaatsprinzips ist unter anderem als Reaktion auf die während der faschistischen Ära Mussolini gemachten Erfahrungen zu verstehen. (12) Im Unterschied zum deutschen Parlamentarischen Rat, der sich beim Entwurf des Grundgesetzes mit wenigen, eher spärlich ausformulierten Bestimmungen strafrechtlicher und strafprozessualer Natur begnügte und der Legislative und Judikative die nähere Ausgestaltung rechtsstaatlicher Prinzipien überließ, bemühte sich die Assemblea Costituente (verfassungsgebende Versammlung) darum, diese Prinzipien selbst zu entwickeln und sie verfassungsrechtlich zu verankern. (13) Im Vordergrund stand für die Mitglieder der italienischen verfassungsgebenden Versammlung die Verwirklichung einer echten, zumindest weitgehend strikten, Gewaltenteilung. (14) Zu diesem Zweck wurde die Autonomie des Consiglio Superiore della Magistratura (CSM – Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte) (15) und die Unabhängigkeit der Staatsanwälte bzw. der Staatsanwaltschaften, vornehmlich von der Exekutive, in der italienischen Verfassung niedergelegt. (16) Hierbei sei daran erinnert, dass der Consiglio Superiore della Magistratura ein Selbstverwaltungsorgan ist, vgl. Art. 104 II, 105 Costituzione Italiana (CI), das nicht nur die Unabhängigkeit der Richter (Magistrati giudicanti), sondern auch die der Staatsanwälte (Magistrati requirenti) von der Exekutive garantieren soll. (17) Daher ist allein dieses Selbstverwaltungsorgan gemäß Art. 105 CI für die Ernennung, Beförderung, Zuweisung und Versetzung der Magistrati (Richter und Staatsanwälte) zuständig. (18) Auch ist allein dieses Organ zur Ergreifung disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Magistrati befugt. (19) Mit diesen Bestimmungen wurde seitens der Väter der italienischen Verfassung das Fundament für die angestrebte strikte Trennung zwischen der Exekutive und der Judikative gelegt. (20) Denn aufgrund der während des Faschismus erlebten Inanspruchnahme des Justizapparates zum Zweck der Unterdrückung schien es geboten zu sein, auch indirekte Formen der Einflussnahme auf Richter und Staatsanwälte seitens der Regierung bzw. des Justizministers zu verhindern, wobei besonderer Wert darauf gelegt wurde, dass der Justizminister keinerlei Einfluss auf die Justizlaufbahn der Richter und Staatsanwälte nehmen konnte. (21) Die italienische Verfassung aber enthält nicht nur Bestimmungen, die die Unabhängigkeit der Judikative, zu welcher auch die Staatsanwälte gehören, von der Exekutive verbriefen, sondern auch solche, die sich näher mit der Stellung und der Funktion des Amtes der Staatsanwaltschaft (Pubblico Ministero) befassen. (22) So wird in den Art. 107 IV und 108 II CI die Unabhängigkeit des Pubblico Ministero zwar unpräzise formuliert, aber dennoch eigens hervorgehoben. (23) Verstärkt wird diese Autonomie der Staatsanwaltschaft auch dadurch, dass das Legalitätsprinzip gemäß Art. 112 CI in der Verfassung festgeschrieben wurde. (24) In der Tat beabsichtigt das italienische Modell einen strikten „Automatismus“ der strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit, um möglichen Manipulationen vorzubeugen. (25)

Nach alledem kann man vorläufig festhalten, dass nach der Konzeption der italienischen Verfassung zum einen die Staatsanwaltschaft als Organ (Pubblico Ministero) geschützt wird, indem sie von der Exekutive ausgegliedert wird; zum anderen wird die Person des Staatsanwaltes (Magistrato requirente) insoweit geschützt, als er genauso wie der Richter (Magistrato giudicante) unabsetzbar und unversetzbar ist (vgl. Art. 105, 107 I CI). (26)

Die bedeutsamsten Fragen, die sich nun stellen, sind, ob bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft intern hierarchisch und monokratisch aufgebaut ist, und vor allem, ob bzw. inwieweit der einzelne Staatsanwalt weisungsgebunden ist. (27) Eine Antwort auf diesen Fragenkomplex erscheint wegen der Ambiguität der Verfassungsbestimmungen und der normativen Regelung in der italienischen Strafprozessordnung (Codice di procedura penale – CPP) und in der Gerichtsverfassung (Ordinamento giudiziario) nicht einfach. (28) Es sei hier angemerkt, dass die italienische Gerichtsverfassung aus der Zeit des Faschismus stammt. (29) Damals war die Staatsanwaltschaft streng hierarchisch und monokratisch strukturiert und wegen des externen Weisungsrechts dem Justizminister unterstellt. (30) Diese einfachgesetzliche Grundlage, weil mit der neuen italienischen Verfassung von 1947 unvereinbar, wurde fragmentarisch und unsystematisch geändert. Die undurchsichtige Rechtslage verursachte heftige Kontroversen in der Literatur und Rechtsprechung. (31) Dabei haben sowohl der Consiglio Superiore della Magistratura als auch der italienische Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Stellung der Staatsanwälte gegenüber den Vorgesetzten verstärkt. (32) Nach dem Inkrafttreten der neuen italienischen Strafprozessordnung im Jahre 1989 und der Reform der italienischen Gerichtsverfassung zeichnet sich folgendes Bild ab. Alle 185 Staatsanwaltschaften sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Gemäß dem neuen Art. 70 der italienischen Gerichtsverfassung kann der jeweilige leitende Staatsanwalt die Funktionen der Staatsanwaltschaft entweder selbst, d.h. persönlich, wahrnehmen, oder durch die ihm unterstellten Staatsanwälte, die er hierzu designiert hat, wahrnehmen lassen. (33) Darüber hinaus hat der leitende Staatsanwalt die Befugnis, die Tätigkeit seiner Behörde zu organisieren bzw. zu koordinieren. (34) Im Unterschied zum deutschen Staatsanwalt, der nach h.M. gemäß § 146 GVG weisungsgebunden ist, (35) ist sein italienischer Kollege, einmal mit der Bearbeitung eines konkreten Falles beauftragt, nicht weisungsgebunden. (36) Auch eine interne Weisungsabhängigkeit des ermittelnden Staatsanwaltes wäre nach italienischer Auffassung aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht vertretbar. (37) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann lediglich generelle Richtlinien erlassen, die sich aber nicht auf einen konkreten Fall beziehen dürfen. (38) Durch die Strafverfahrensrechtsreform ist ferner das Substitutions- und Devolutionsrecht des leitenden Staatsanwaltes erheblich eingeschränkt worden. (39) Das Substitutionsrecht des leitenden Staatsanwaltes gegenüber dem einmal designierten Staatsanwalt besteht während der Verhandlung gemäß Art. 53 II CPP nur im Fall a) schwerwiegender Verhinderung oder b) erheblicher dienstlicher Erfordernisse oder c) der Ausschließung des Staatsanwaltes. Der Consiglio Superiore della Magistratura ist darüber hinaus der Auffassung, dass die oben genannten Einschränkungen des Substitutionsrechtes auch schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu beachten sind. (40) Um eventuellem Missbrauch des so limitierten Substitutionsrechts vorzubeugen und um eine erhöhte Transparenz der Justiz zu erreichen, ist der leitende Staatsanwalt für den Fall einer Substitution des beauftragten Staatsanwaltes gemäß Art. 70 IV der italienischen Gerichtsverfassung ferner verpflichtet, diese Maßnahme schriftlich zu begründen. Der substituierte Staatsanwalt hat das Recht, gegen die ihn betreffenden Maßnahmen vorzugehen, indem er sich an den Consiglio Superiore della Magistratura wenden kann, um von diesem Selbstverwaltungsorgan eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Substitution zu erwirken. (41) Auch das Devolutionsrecht des leitenden Staatsanwaltes ist gemäß Art. 53 CPP und Art. 70 der italienischen Gerichtsverfassung eingeschränkt. Zwar kann der leitende Staatsanwalt in einem konkreten Fall von Anfang an die Ermittlungen selbst übernehmen; doch sobald er einen ihm unterstellten Staatsanwalt zur Bearbeitung des Falles designiert hat, vermag er das Devolutionsrecht nur noch unter den oben erwähnten, sich für den Fall der Substitution aus Art. 53 CPP und aus Art. 70 der italienischen Gerichtsverfassung ergebenden Ausnahmebedingungen auszuüben. Wie bei der Substitution muss der leitende Staatsanwalt im Falle der Devolution diese Maßnahme schriftlich begründen (Art. 70 IV der italienischen Gerichtsverfassung) und der davon betroffene Staatsanwalt hat das Recht, den Consiglio Superiore della Magistratura anzurufen. (42) Genau besehen hat der leitende Staatsanwalt somit lediglich ein limitiertes Substitutions- und Devolutionsrecht. Für den Fall, dass der leitende Staatsanwalt bei der Procura della Repubblica (Staatsanwaltschaft beim Landesgericht) seine verbleibende Kontrollfunktion nicht wahrnimmt und sein eingeschränktes Substitutions- und Devolutionsrecht nicht geltend macht, und auch das ihm zustehende Recht, vor der Designation selbst die Strafverfolgung zu übernehmen, nicht ausübt – das heißt, für den Fall der Untätigkeit – sieht die italienische Strafprozessordnung gemäß Art. 53 III, Art. 372 CPP die Möglichkeit der Avocazione, das heißt, der Devolution seitens des Leiters der Procura Generale presso la Corte d’Appello (Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht). Dabei kann dieser entweder selbst tätig werden oder einen in seiner Behörde ihm unterstellten Staatsanwalt beauftragen. (43) Selbstverständlich bedarf auch diese Maßnahme, d.h. die Devolution, einer schriftlichen Begründung, und der von der Maßnahme betroffene leitende Staatsanwalt beim Landesgericht kann den Consiglio Superiore della Magistratura zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einschalten. (44) Da andererseits der Procuratore Generale presso la Corte di Cassazione (Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof) keinerlei Substitutions- und Devolutionsrecht sowie auch kein Weisungsrecht gegenüber dem leitenden Staatsanwalt der Procura Generale presso la Corte di Appello ausüben kann, endet die abgeschwächte „hierarchische“ Kontrollfunktion auf der Ebene der 26 Staatsanwaltschaften beim Oberlandesgericht, welche zueinander autokephal sind. (45) Somit lässt sich vorläufig Folgendes feststellen: Der italienische Staatsanwalt ist von der Exekutive unabhängig, da ein externes Weisungsrecht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit verfassungswidrig ist. Der italienische Staatsanwalt ist aber auch innerhalb der Justiz weitgehendst unabhängig, da sich das interne Weisungsrecht nur innerhalb der einzelnen Staatsanwaltschaften beim jeweiligen Gericht entfalten kann, und dies nur im Sinne genereller, abstrakter Weisungen. In Bezug auf konkrete Fälle besteht kein internes Weisungsrecht. Auch vermag der Leiter der Staatsanwaltschaft lediglich ein streng limitiertes Substitutions- und Devolutionsrecht auszuüben. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht und dem Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht, das sich in seinem Bezirk befindet. In beiden oben genannten Fällen muss die Substitutions- oder Devolutionsverfügung schriftlich begründet werden. Ferner kann sich der betroffene Staatsanwalt gegen die oben genannten Maßnahmen wehren, indem er den Consiglio Superiore della Magistratura anruft. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bezüglich der Ausgestaltung des Amtes der Staatsanwaltschaft sowohl der italienische Gesetzgeber als auch die italienischen Rechtsprechungsorgane zu zahlreichen Rechtsproblemen Stellung genommen haben, die auch in Deutschland – obgleich hier auf der Grundlage eines andersartig gestalteten Strafverfolgungssystems – Gegenstand nur allzu bekannter, divergierender Rechtsansichten sind. (46) Auch scheint die umfassende Änderung des italienischen Strafverfahrensrechts die Zielsetzung einiger Reformvorhaben des deutschen Referentenentwurfs des BMJ über ein Gesetz zur Änderung des Rechts der Staatsanwaltschaft (StAÄG) aus dem Jahre 1976, bereits verwirklicht zu haben. Man wäre hierbei fast versucht, von einer konvergierenden Paralleldebatte zu sprechen. Es sei nur daran erinnert, dass in der Literatur die Weisungsabhängigkeit des deutschen Staatsanwaltes immer wieder mit Unbehagen betrachtet wird. (47) Vornehmlich das Spannungsverhältnis zwischen dem Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO) und dem externen bzw. internen Weisungsrecht (§§ 146, 147 GVG) steht im Mittelpunkt der Diskussion. (48) So soll zum Beispiel nach dem Referentenentwurf des BMJ in § 146 b S. 1 StAÄG der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung von jeder Weisung frei sein. (49)

Genau diese volle Autonomie des Staatsanwaltes während der Verhandlung hat der italienische Gesetzgeber in Art. 53 I CCP verankert. Um weiterhin die innerbehördliche Transparenz zu fördern, empfiehlt der Referentenentwurf in § 146 II StAÄG, dass die Weisungen, die sich auf ein konkretes Verfahren beziehen, schriftlich zu erteilen sind. (50) Dies erinnert, weil auch dem Ziel der erhöhten Transparenz verpflichtet, an die schriftliche Begründungspflicht des italienischen Leiters der Staatsanwaltschaft im Falle der Substitution oder Devolution gemäß Art. 70 IV der italienischen Gerichtsverfassung – einzelfallbezogene Weisungen kann der italienische leitende Staatsanwalt ohnehin nicht erteilen. Auch das umstrittene Problem der Ausschließung und der Ablehnung wegen Befangenheit des Staatsanwaltes, dessen Lösung § 145 a des Referentenentwurfs des BMJ vorsieht, (51) wurde in Art. 52 der italienischen Strafprozessordnung zumindest in Bezug auf die Ausschließung schon detailliert geregelt. Darüber hinaus wurde von der italienischen Rechtslehre und Rechtsprechung auch das Problem erörtert, inwieweit die Staatsanwaltschaft zu den Organen der rechtsprechenden Gewalt zu rechnen ist. (52) Bekanntlich hat in Deutschland eine Mindermeinung in der Literatur versucht, die Staatsanwaltschaft der rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG zuzuordnen. (53) Gerade diese Zuordnung zur rechtsprechenden Gewalt wurde vom italienischen Verfassungsgerichtshof und vom Consiglio Superiore della Magistratura immer wieder betont. (54) Angesichts des erfolgreichen italienischen Modells der Staatsanwaltschaft und der Kritik an dem deutschen System stellt sich somit erneut die Frage nach der Notwendigkeit, auch in Deutschland den „unabhängigen Staatsanwalt“ einzuführen. (55) Hierbei sollten die mit der Unabhängigkeit des Staatsanwaltes verbundenen Probleme, welche von der italienischen (56) und deutschen Literatur thematisiert worden sind, berücksichtigt werden. (57) Zu beachten ist, dass die völlige Abschaffung des externen Weisungsrechtes bzw. der hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen, neben der Judikative im engeren Sinne regierungsfreien Raum bedingen könnte. (58) Dies hätte zur Konsequenz, dass die Strafrechtspflege im wesentlichen der politischen Kontrolle entzogen werden würde. Dem Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung stünde dies möglicherweise entgegen. Ferner könnte durch die Abschaffung des externen Weisungsrechtes eine Gefahr für die Rechtseinheit entstehen. (59) Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass – wie das Beispiel Italien gezeigt hat – die organisierte Kriminalität und die Wirtschaftskriminalität auch die Justizorgane zu unterwandern vermögen. Daher ist auch mit einer „problematischen Untätigkeit“ einzelner Staatsanwälte zu rechnen. Trotz der erwähnten Probleme, die mit der Einführung des unabhängigen Staatsanwaltes verbunden sein könnten, sollte beachtet werden, dass in Italien die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung erst dann ohne Ansehen der Person intensivieren konnte, nachdem ihre Unabhängigkeit von der Exekutive durch die Strafverfahrensrechtsreform gestärkt worden war. Von welcher gesellschaftspolitischer Relevanz die Unabhängigkeit der Staatsanwälte ist, kann an Folgendem erkannt werden. Als die italienischen Staatsanwälte dezidiert die Regierungskriminalität bekämpfen konnten, plädierten nun gerade diejenigen Regierungs- und Parlamentsmitglieder, gegen die wenig später wegen solcher Delikte wie Korruption und illegaler Parteifinanzierung ermittelt wurde, für die Übernahme eines streng hierarchischen, von der Exekutive weisungsabhängigen Modells der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde in der politischen Diskussion auf das deutsche, hierarchische Modell verwiesen. Der Versuch, das externe und interne Weisungsrecht einzuführen, wurde aber mit Vehemenz nicht nur von der öffentlichen Meinung, sondern auch vom Consiglio Superiore della Magistratura, vom Staatspräsidenten und von den Präsidenten der beiden Kammern des italienischen Parlaments unter Hinweis auf die Bedeutung eines von der Regierung unabhängigen Staatsanwaltes abgelehnt. Die Strafverfolgungsbehörden sollten in ihrem Kampf gegen die eng miteinander verknüpften Formen der organisierten Kriminalität sowie Regierungs- und Wirtschaftskriminalität nicht behindert werden. All dies zeigt, dass – wie auch in der Literatur immer wieder vorgeschlagen wurde – gerade in Deutschland eine Novellierung der §§ 146, 147 GVG geboten ist. (60) Das externe und interne Weisungsrecht scheint nämlich mit der Funktion des Staatsanwaltes als Organ der Rechtspflege, als „Gesetzeswächter“, nicht vereinbar zu sein. Das in § 152 II StPO verankerte Legalitätsprinzip und die strafrechtlichen Mechanismen der §§ 344 und 258 a StGB können den Verdacht faktischer Zwänge nicht ausräumen. Der Staatsanwalt als Beamter muss grundsätzlich entweder die Weisungen befolgen oder er unterliegt dem Risiko einer disziplinarrechtlichen Ahndung seiner rechtlichen Würdigung und Überzeugung. (61) Auch wenn gelegentlich die Behauptung fällt,, dass das Weisungsrecht selten ausgeübt wird, so darf nicht verkannt werden, dass allein die Tatsache, dass Weisungen erteilt werden können, zu einer unangebrachten Vorsicht und Zaghaftigkeit zu führen vermag. (62) Die Weisungsfreiheit des Staatsanwaltes würde dem Verdacht entgegenwirken, dass justizfremde Erwägungen Einfluss haben könnten. (63) In freier Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher betont hat, dass die Unabhängigkeit der Richter nicht nur gegeben, sondern auch für den juristischen Laien ersichtlich sein muss, (64) könnte man dafür plädieren, dass justizkonformes Verhalten der Staatsanwaltschaft ebenfalls ersichtlich sein sollte. Am ehesten erwägenswert scheint ein System, in das Elemente sowohl des italienischen als auch des deutschen Modells übernommen werden. So wäre, bei Abschaffung des externen und internen Weisungsrechts, ein „limitiertes“ externes wie auch internes Substitutions- bzw. Devolutionsrecht vorstellbar; dies allerdings nur für den Fall der Untätigkeit des Staatsanwaltes bzw. in den Fällen, in denen der zunächst beauftragte Staatsanwalt die Verfahrenseinstellung beabsichtigt (vergleichbar mit Art. 53 der italienischen Strafprozessordnung). Die Freiheit des Staatsanwaltes wäre dann insoweit gewährleistet, als dieser, sofern er eine Strafverfolgung befürwortet, nicht durch Ausübung des Weisungs-, Devolutions- und Substitutionsrechts daran gehindert werden könnte. Auch wäre der Staatsanwalt nicht verpflichtet, gegen seine Überzeugung eine Strafverfolgung fortzusetzen. Gleichzeitig hätte die Exekutive die Möglichkeit, sofern erforderlich, bei Untätigkeit bzw. beabsichtigter Verfahrenseinstellung, die Strafverfolgung mittels begründeter Substitution einzuleiten bzw. fortsetzen zu lassen. Dadurch wäre die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung in Bezug auf die Strafrechtspflege gewährleistet und es bestünde keine Gefahr für die Rechtseinheit. Durch die Verwirklichung eines solcherart konzipierten „unabhängigen Staatsanwaltes“ wäre auch – und dies ist von grundsätzlicher Bedeutung – sowohl das Demokratieprinzip, als auch das Gleichheitsprinzip in einer höher entwickelten Ausprägung gewahrt. Denn wohl zu Recht hat der italienische Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass nicht nur das Legalitätsprinzip, sondern vielmehr auch die Unabhängigkeit des Staatsanwaltes Ausfluss des Gleichheitsprinzips ist, zumal: „allein durch diese die Verwirklichung des Legalitätsprinzips gewährleistet werden kann.“ (65)

Anmerkungen

1 – Vgl. „Naples Political Declaration and Global Action Plan against Organized Transnational Crime“, aus dem Report of the World Ministerial Conference on Organized Crime, Neapel, Italien, 21.-23. November 1994. Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der GA-Resolution 49/159 vom 23. Dezember 1994.

2 – Vgl. Eighth United Nations Congress on the Prevention of Crime and the Treatment of Offenders, „Guidelines on the Role of Prosecutors“. Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der GA-Resolution 45/166 vom 18. Dezember 1990.

3 – Das Symposion über „L’indipendenza della Magistratura di fronte alla corruzione e alla criminalità organizzata“ fand am 20. November 1994 statt.

4 – Für viele siehe z. B.: Die Zeit, Nr. 25, 18.6.1993, S. 21; Süddeutsche Zeitung, Nr. 18, 23.1.1993, S. 1, Nr. 44, 23.2.1993, S. 4, Nr. 153, 7.7.1993, S. 2 und S. 39, Nr. 208, 9./10.9.1995, S. 40.

5 – Vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses „Unabhängigkeit von Regierungsmitgliedern und Strafverfolgungsbehörden“, Landtag von Baden-Württemberg, 10. Wahlperiode, Drucksache 10/6666, 17.2.92; vgl. Einsetzungsbeschluss des Untersuchungsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 2.11.1994, Drucksache 11/7916; des weiteren sei hiermit auf die Ergebnisse des Schlussberichtes des Zwick-Untersuchungsausschusses verwiesen, vgl.. „Schlussbericht des Untersuchungsausschusses betreffend einzelne Steuerfälle in Bayern“, Bayerischer Landtag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/16599, 6.7.94, S. 43 ff.

6 – Möhrenschlager, Manfred: Das OrgKG – Eine Übersicht nach amtlichen Materialien, in: WISTRA, 1992, 281 ff. und 326 ff.; Arzt, Günther: Geldwäsche und rechtsstaatlicher Verfall, in: JZ, 1993, 913 ff.; Perron, Walter: Vermögensstrafe und erweiterter Verfall, in: JZ, 1993, 918 ff.; Reifner, Udo: Bankentransparenz und Bankgeheimnis, in: JZ, 1993, 273 (277 ff.); Löwe-Krahl, Oliver: Die Strafbarkeit von Bankangestellten wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, in: WISTRA, 1993, 123 ff. Wie sehr das Phänomen der Korruption in der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland verbreitet ist, kann man u.a. dem Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, Udo Müller, über die „Korruption in der öffentlichen Verwaltung“, entnehmen: „Prüfungsergebnisse des RH stellen eindeutig klar, dass Korruption kein Einzelphänomen oder eine Häufung von zu bedauernden Einzelfällen ist, sondern System … Die bisher aufgedeckten Fälle von Korruption sind auch nicht erst neu entstanden. Der gegenwärtige Befund ist gekennzeichnet von vorzüglich funktionierenden Manipulationssystemen, die beachtlich flächendeckende Strukturen aufweisen … Korruption ist auch kein schichtspezifisches Problem. Es ist nicht etwa nur der „kleine Beamte“ mit vergleichsweise geringem Gehalt anfällig oder betroffen. Die bisher aufgedeckten Fälle in Hessen zeigen mit erschreckender Deutlichkeit, dass die Korruption auch in die ehrenwerten Kreise gewählter Amtsträger bis hin zu Bürgermeistern vorgedrungen ist.“ (vgl. Udo Müller: Korruption in der öffentlichen Verwaltung, in: Kriminalistik, Nr. 8/9, August/September 1993, S. 509ff.)

7 – Es sei hiermit auf die Ergebnisse der 2. Antimafia-Kommission des italienischen Parlaments – Vorsitzender Prof. Luciano Violante – hingewiesen.

8 – Süddeutsche Zeitung, Nr. 178, 5.8.1993, S. 3.

9 – Fiorani, Myriam: Von Italien lernen! – Die Judikative muss von der Regierung unabhängig werden, in: Die Tageszeitung, Nr. 4067, 24.7.1993, S. 10; Prantl, Heribert: Die Justiz im Käfig der Politik – Was wäre, wenn italienische Staatsanwälte gegen deutsche Politiker ermitteln würden? In: Süddeutsche Zeitung, Nr. 280, 4/5.12.1993, S. 17.
In Anbetracht der bemerkenswerten Erfolge der italienischen Staatsanwälte wurde in Frankreich eine Debatte über die „Unzulänglichkeit“ des französischen Modells der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Bekämpfung der Regierungs- und Wirtschaftskriminalität ausgelöst. Daraufhin hat die französische Regierung einen Ausschuss zur Vorbereitung einer Verfassungsreform eingesetzt, welche die Stellung des Conseil supérieur de la magistrature festigen und die Autonomie der Staatsanwälte einführen sollte. Nach umfangreichen parlamentarischen Debatten wurde Art. 65 der französischen Verfassung am 27.7.1993 unter anderem dahingehend geändert, dass sich die Kompetenz des Conseil supérieur de la magistrature nunmehr nicht nur allein auf Richter (Magistrats du siège), sondern auch auf Staatsanwälte (Magistrats du parquet) erstreckt. Man beachte hierbei, dass aufgrund dieser Verfassungsänderung die Exekutive vor der Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten künftig den Conseil supérieur de la magistrature anhören muss. Dasselbe Anhörungsrecht gilt, sofern die Exekutive disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Staatsanwälten zu ergreifen beabsichtigt. Die vom Conseil supérieur de la magistrature hierzu abgegebenen Stellungnahmen sind zwar für die Exekutive nicht bindend, haben aber dennoch ein erhebliches Gewicht. Zu recht weist Roger Perrot auf die Bedeutung dieser Reform hin: „Le progrès n’en est pas moins considérable. Désormais, les magistrats du parquet seront sous la tutelle d’un organisme dont le prestige sera infiniment plus grand et dont, pour cette raison, les „avis“ auront une autorité morale plus forte.“ (Vgl. Perrot, Roger: Institutions Judiciaires., V. Edition, Mont Chrestien, 1993, S. 48).

10 – Paradigmatisch hierfür sind: die verfassungsrechtliche Verankerung des innerbetrieblichen und wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer in Art. 46 CI, die Einführung des progressiven Steuersystems gem. Art. 53 II CI, das Recht auf Referendum abrogativo, d.h. auf gesetzesaufhebenden Volksentscheid gem. Art. 75 CI, die Garantie der Universitätsautonomie nach Art. 33 VI CI und die Lohngleichberechtigung der arbeitenden Frau nach Art. 37 I CI.

11 – So wird z.B. gemäß Art. 24 II CI das Recht auf Bestellung eines Verteidigers, und zwar in jeder Lage des Strafverfahrens verbrieft, d.h. nicht nur vor Gericht bzw. vor dem Richter oder dem Staatsanwalt, sondern auch während der polizeilichen Vernehmung. Auch genießen die Rechtsinstitute der Prozesskostenhilfe und der Haftentschädigung gem. Art. 24 III, IV CI Verfassungsrang. Von Bedeutung sind auch die verfassungsrechtliche Garantie der Unschuldsvermutung nach Art. 27 II CI, sowie die Bindung des staatlichen Strafrechtsanspruchs an den Resozialisierungszweck gem. Art. 27 III CI, so dass jede Strafe die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft beabsichtigen muss. Ferner sieht Art. 111 II CI vor, dass gegen alle Urteile und Beschlüsse, welche die persönliche Freiheit betreffen, immer das Rechtsmittel der Revision beim italienischen Kassationsgerichtshof statthaft ist. Auch sei noch erwähnt, dass Art. 111 II CI weit über die Rechtsmittelzuggarantie gemäß Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 hinausgeht. Im Gegensatz hierzu vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass sich aus dem Grundgesetz keine Rechtsmittelzuggarantie herleiten lässt.

12 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 88-89; Balladore Pallieri G.: Diritto costituzionale. Giuffre Editore, Milano, 1972, S. 150ff., 460ff.

13 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 90-91; Micanti, Pietro (Bearb.) in Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 130-131.

14 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 90-91; Magliaro, Letizio: Discrezionalità e obbligatorietà nell’esercizio dell’azione penale, in: Questione Giustizia, 1991, Nr. 1, S. 141 (144); Micanti, Pietro (Bearb.) in Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 127.

15 – Gem. Art. 104 CI in Verbindung mit Legge 24 marzo 1958, Nr. 195 gehören dem CSM folgende Mitglieder an: der Präsident der italienischen Republik, der zugleich Präsident des CSM ist; der Präsident des Kassationsgerichtshofes; der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof; 20 aus den eigenen Reihen gewählte Richter und Staatsanwälte und zuletzt 10 vom Parlament gewählte ordentliche Professoren der Rechtswissenschaften bzw. Rechtsanwälte nach 15-jähriger Anwaltstätigkeit.

16 – Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 374; Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 508 ff.

17 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 117.

18 – Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 376-377; Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 509-510.

19 – Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 509; Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 377.

20 – Mortati, Costantino: Istituzioni di diritto pubblico, Band II, Padova, Cedam, 1976, S. 1275; Micanti, Pietro, (Bearb.), in Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 130.

21 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 88-89; Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 376-377; Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 509-510; Mortati,Costantino: Istituzioni di diritto pubblico, Band II, Padova, Cedam, 1976, S. 1277; Guarnieri, Carlo: Pubblico Ministero e sistema politico, Padova, Cedam, 1984, S. 21; Mazziotti di Celso, Manlio: Lezioni di diritto costituzionale, Band II, Milano, Giuffrè Editore, 1985, S. 47; Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 171.

22 – Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 388-389; Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 518.

23 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 161 ff.

24 – Man beachte hierbei, dass im Unterschied zum deutschen System das Legalitätsprinzip nach italienischem Recht keine Ausnahmen im Sinne des Opportunitätsprinzips kennt. In Bezug auf das Opportunitätsprinzip und dessen Ausgestaltung im deutschen Strafverfahrensrecht sei auf die kritische Würdigung in der Literatur verwiesen. (vgl. Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfahrensgesetz, Großkommentar; 24. Aufl., Walter de Gruyter, Berlin, New York, 1989, zu § 153 StPO, Rdnr. 4, 5; Roxin, Claus: Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., München, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1993, S. 78, 79); Magliaro, Letizio: Discrezionalità e obbligatorietà nell’esercizio dell’azione penale, in: Questione Giustizia, 1991, Nr. 1, S. 141 (145 ff.).

25 – Veneziano, Giuseppe: Il ruolo del p.m. nelle recenti sentenze della corte costituzionale, in: Questione Giustizia, 1991, Nr. 3, S. 600 (607); Magliaro, Letizio: Discrezionalità e obbligatorietà nell’esercizio dell’azione penale, in: Questione Giustizia, 1991, Nr. 1, S. 141 (143 ff.); Guarnieri, Carlo: Pubblico Ministero e sistema politico, Padova, Cedam, 1984, S. 132-140.

26 – Vgl. Art. 105 der italienischen Verfassung: „Spettano al Consiglio Superiore della Magistratura, secondo le norme dell’ordinamento giudiziario, le assunzioni, le assegnazioni ed i trasferimenti, le promozioni e i provvedimenti disciplinari nei riguardi dei magistrati.‘ Sowie Art. 107, Abs. I der italienischen Verfassung: ‚I magistrati sono inamovibili.“

27 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 165 ff.

28 – Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 515; Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 175 ff.

29 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 165.

30 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 87.

31 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 175; Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 515-516; Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23-24.

32 – Consiglio Superiore della Magistratura, Circolare, 17.11.1969, Nr. 19130; Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofs, Nr. 52/1976; Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167-168. 33 – Vgl. Art. 70, Abs. III Ordinamento Giudiziario.

34 – Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs, v. 18.11.1992, Nr. 12339, in: Il Foro Italiano, 1993, 2598.

35 – Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 2-5; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Hrsg. Pfeiffer, Gerd, 2. Aufl., München, C.H.Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1987, zu § 146 GVG, Rdnr. 1-4, S. 1809-1810; Kleinknecht/Meyer: Strafprozessordnung, Kommentar, 41. Aufl. München, C.H.Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1993, zu § 146 GVG, Rdnr. 1-7, S. 1718-1719.

36 – Urteil des Consiglio Superiore della Magistratura v. 10.5.1991, in: Il Foro Italiano, 1993, S. 2600; Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 25; Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, April 1993, S. 23.

37 – Vgl. Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofs Nr. 88/1991, S. 5; Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23 (26-28).

38 – Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23 (25).

39 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167-16; Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23-28; ibid., Juni 1992, S. 56 (61).

40 – Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23 (29).

41 – ibid., Juni 1992, S. 56 (60-61).

42 – ibid., Juni 1992, S. 56 (61).

43 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167.

44 – Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, Juni 1992, S. 56 (60-61).

45 – Pizzorusso, Alessandro: L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167.

46 – Wagner, Walter: Der objektive Staatsanwalt – Idee und Wirklichkeit, in: JZ, 74, 212; Arndt: Umstrittene Staatsanwaltschaft, in: NJW, 61, 1616; Henn: Zum ministeriellen Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft, in: DRiZ, 72, 152; Dünnebier, Hanns: Die Grenzen der Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, in: JZ, 1958, S. 417; Geisler, Werner: Stellung und Funktion der Staatsanwaltschaft, in: ZStW, Band 93 (1981), S. 1109;
Muhm, Raoul: Dependencia do Ministério Pœblico do Executivo na Alemanha, in: Revista do Ministério Pœblico, Lissabon, 1995, No. 61, S. 121 ff.; Muhm, Raoul: Dependencia del Ministerio Fiscal del Ejecutivo en la Repœblica Federal Alemana, in: Jueces para la Democracia, Madrid, 1994, Nr. 2, S. 93 ff.; Muhm, Raoul: Dipendenza del Pubblico Ministero dall’esecutivo nella Repubblica Federale Tedesca, in: Questione Giustizia, Mailand, 1993, No. 4, S. 796 ff.

47 – Roxin, Claus: Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., München, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1993, S. 44 ff.

48 – Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Hrsg. Pfeiffer, Gerd, 2. Aufl., München, C.H.Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1987, zu § 146 GVG, Rdnr. 1-4, S. 1809-1810; Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 3-9.

49 – Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 16.

50 – ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 16.

51 – ibid., zu § 145 GVG, Rdnr. 9

52 – Vgl. Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofs, Nr. 88/1991, S. 5; Palombarini, Giovanni: P.M. e giudice: separazione delle carriere? In: Questione Giustizia, 1993, Nr. 1, S. 1 ff.

53 – Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 7-8.

54 – Consiglio Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23 (28).

55 – Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 7-8.

56 – Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, : Magistratura e politica in Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 115 ff; Guarnieri, Carlo: Pubblico Ministero e sistema politico, Padova, Cedam, 1984, S. 8, 175 ff.

57 – Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 17.

58 – ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 17.

59 – ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 17.

60 – ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 18.

61 – Vgl. Kleinknecht/Meyer: Strafprozessordnung, Kommentar, 41. Aufl. München, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1993, zu § 146 GVG, Rdnr. 7: ‚Das Risiko des Ungehorsams bleibt dem Angewiesenen.‘

62 – Vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 302, 31.12.93/1./2.1.94, S. 7; Prantl, Heribert: Die Justiz im Käfig der Politik – was wäre, wenn italienische Staatsanwälte gegen deutsche Politiker ermitteln würden? In: Süddeutsche Zeitung, Nr. 280, 4./5.12.93, S. 17.

63 – Henn: Zum ministeriellen Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft, in: DRiZ, 72, S. 152.

64 – Vgl. Golsong, Heribert: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin/Bonn/München, Carl Heymanns Verlag KG, 1986, zu Art. 6 EMRK, Rdnr. 295, S. 93.

65 – Vgl. Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofs, Nr. 88/1991, S. 5.

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Raoul Muhm ist Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der Ludwigs-Maxilians-Universität München und Verfasser bzw. Herausgeber folgender Bücher :

Raoul Muhm und Gian Carlo Caselli

    Il ruolo del Pubblico Ministero – Esperienze in Europa

    Die Rolle des Staatsanwaltes – Erfahrungen in Europa

    Le role du Magistrat du Parquet – Expériences en Europe

    The role of the Public Prosecutor – Experiences in Europe

    Vecchiarelli Editore Manziana (Roma) 2005 ISBN: 88-8247-156 – X

Raoul Muhm:

    Germania: La rinascita del diritto naturale e i crimini contro l′umanità. Deutschland: Die Renaissance des Naturrechts und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Germany: The renaissance of natural law and crimes against humanity.

    Vecchiarelli Editore Manziana (Roma) 2004 ISBN: 88-8247-153-2 (in italienischer Sprache verfaßt)

 

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