Der Zweck im Recht

Aus dem Text:

„…. Der Versuch der Bestechung des Richters von seiten der Privatperson trägt schon in der Form den Stempel des Illegalen an sich, das bloße Anerbieten kennzeichnet den Versucher, enthüllt ihn in seiner wahren Gestalt. Die Staatsgewalt dagegen bedarf nicht des Anerbietends, sie hat nicht nötig, dem käuflichen Richter einen Preis für seine Willfährigkeit zu nennen, der Besitz des Preises in ihrer Hand leistet ihr denselben Dienst, – Servilismus und Ehrgeiz erraten ihre Gedanken von ferne und kommen ihr auf halbem Wege entgegen  ….“

 

Rudolf von Jhering

Aus „Der Zweck im Recht“ (1877)

 

Band 1 Kapitel VIII

Unterordnung der Staatsgewalt unter das Gesetz

( … ) Unter allen Mächten und Einflüssen, welche der Unparteilichkeit des Richters bedrohlich werden können, nimmt für den Berufsrichter, auf den ich mich zunächst beschränke, die Beeinflussung durch die Staatsgewalt, welche ihm sein Amt übertragen hat, weitaus die erste Stelle ein. Das Amt, zu dem sie ihn berufen, enthält regelmäßig die ökonomische Basis seiner ganzen Existenz; kann sie es ihm beliebig entziehen, so ist sie in der Lage, ihm da, wo sie in ihrem Interesse einen bestimmten Richterspruch wünscht, die Alternative zu stellen, ihr zu Willen zu sein oder Amt und Einnahme einzubüssen.

Unabhängigkeit des Richters von dem bloßen Belieben der Staatsgewalt, Sicherung seiner Stellung durch das Gesetz und Verwirkung derselben lediglich durch die ihm Gesetz bestimmten Gründe ist mithin die unerläßliche Garantie der Rechtssicherheit und das untrügliche Kennzeichen, ob die Staatsgewalt es mit der im Prinzip anerkannten Unabhängigkeit der Justiz ernst meint oder nicht. Zu der Unabsetzbarkeit hat unsere Zeit vielfach noch die Unversetzbarkeit des Richters wider seinen Willen hinzugefügt, und es läßt sich nicht leugnen, daß dieselbe ein wertvolles Komplement der Unabsetzbarkeit bildet.

Der Schutz gegen den Verlust des Amtes allein aber reicht nicht aus, um dem Richter die Unabhängigkeit zu gewähren, wenn nicht das Amt selber ihn ökonomisch unabhängig stellt. Ausreichende Dotation des Richteramts nach Maßgabe des Gesichtspunkts, den wir früher für das Gehalt begründet haben, ist eine Forderung ersten Ranges für eine gesunde Gestaltung der Rechtspflege; nirgends ist die Sparsamkeit im Staatshaushalt schlechter angebracht als hier, und es gewährt ein beschämendes Zeugnis der geringen politischen Einsicht mancher deutschen Volksvertretungen, daß sie, anstatt ihrerseits die Initiative zu ergreifen, um im Interesse der Gesellschaft die gegen die Steigerung der Preise oft in schreiendster Weise zurückgebliebenen Gehalte richterlicher Beamten auf das richtige Maß zu erhöhen, den darauf gerichteten Anträgen der Regierungen nicht selten einen geradezu unverantwortlichen Widerstand entgegengesetzt haben. Die Erfahrung anderer Länder hätte sie belehren können, daß das Volk dasjenige, was der Staat an dem gebührenden Gehalt seiner Geamten erspart, in Form von Bestechung doppelt und dreifach bezahlen muß.

Die im bisherigen genannten drei Mittel: Unabsetzbarkeit – Geheimnis der Abstimmung – angemessenes Gehalt reichen aus, um dem Richter sowohl der Privatperson als auch der Staatsgewalt gegenüber die Freiheit der Überzeugung zu ermöglichen. Ein so gestellter Richter ist unantastbar. Aber darum ist er noch nicht unnahbar. Dem Versucher ist nur der Weg der Einschüchterung verlegt, aber er kann auch auf anderem Wege an ihn heranschleichen und wie die Privatperson, so kann auch die Staatsgewalt diesen Schleichweg einschlagen. Gerade bei ihr hat derselbe seine ganz besonderen Gefahren. Nicht etwa bloß darum, weil die Mittel, über welche sie gebieten (Beförderung, Ehren), denen der Privatperson weit überlegen sind, sondern noch aus einem anderen Grund. Der Versuch der Bestechung des Richters von seiten der Privatperson trägt schon in der Form den Stempel des Illegalen an sich, das bloße Anerbieten kennzeichnet den Versucher, enthüllt ihn in seiner wahren Gestalt. Die Staatsgewalt dagegen bedarf nicht des Anerbietends, sie hat nicht nötig, dem käuflichen Richter einen Rreis für seine Willfährigkeit zu nennen, der Besitz des Preises in ihrer Hand leistet ihr denselben Dienst, – Servilismus und Ehrgeiz erraten ihre Gedanken von ferne und kommen ihr auf halbem Wege entgegen.

Gegen diese Gefahr gibt es kein Schutzmittel. Weder läßt sich der Staatsgewalt durch Gesetz die freie Verfügung über jene Mittel entziehen, was nur durch Anwendung des Anciennitätsprinzip [Rangfolge aufgrund der Dienstjahre, wp] auf Beförderung, Rangstellung, Orden geschehen könnte, noch auch der Gerechtigkeit die Binde so fest aufs Auge legen, daß sie verhindert würde, darunter hinweg nach äußerem Lohn zu schielen. Aber wo der Richterstand eines Landes im ganzen und großen von dem Geist der Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit beseelt ist, – und wir werden untern sehen, in welchem Maße dieser Geist durch den Beruf selber entwickelt und gekräftigt wird – da ist in der Tat die Gefahr, welche die Dienstbeflissenheit, Charakterlosigkeit eines kleinen Bruchteils desselben in sich schließt, keine so große. Sie würde es nur dann sein, wenn die Staatsgewalt es in der Hand hätte, sich die Richter im einzelnen Fall auszusuchen oder das Gericht für die einzelne Sache zusammenzusetzen. Unter dieser Voraussetzung dürfte es ihr allerding nicht schwer werden, die tauglichen Werkzeuge zusammenzubringen und die Willkür hat überall zu derartigen Mitteln gegriffen, um ihre Absichten durchzusetzen. Die Sternkammer von Heinrich VII. und die Hohe Kommission von Elisabeth in England, die vom früheren deutschen Bund eingesetzte „Zentraluntersuchungskommission zur weiteren Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten entdeckten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen“ in Mainz (1819) und die demselben Zweck gewidmete Zentraluntersuchungskommission in Frankfurt (1833) haben in abschreckender, unvergesslicher Weise gelehrt, was die Völker zu erwarten haben, wenn der Despotismus und die absolutistische Willkür sich selber ihre Richter aussuchen. Eben diesen Erfahrungen aber verdanken sie es, daß die neueren Verfassungen alle derartigen Maßregeln grundsätzlich verpönt haben. Darauf beruht die eminent politische Seite der Lehre vom Gerichtsstand und der Kompetenz der Gerichte, die der jurist bei der rein dogmatischen Behandlung derselben nur zu leicht aus den Augen verliert.

Aber die Einrichtung hat ihre Achillesferse. Letztere ist gelegen in der Besetzung der Gerichte seitens der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt kann sich zwar das Gericht nicht aussuchen, aber sie stellt die Richter an, welche das Gericht bilden; die prozessualische Gebundenheit in bezug auf das Gericht kann mithin paralysiert werden durch die administrative Befugnis in bezug auf die Wahl der personen – die Staatsgewalt versetzt die ihr unbequemen Personen an ein anderes Gericht und setzt andere, ihr bequemere an deren Stelle. Dann hat sie das Gericht so, wie sie es will.

Gegen diese Gefahr gibt es meines Erachtens keine Sicherung. Die Staatsgewalt bietet dem unbequemen Richter eine bessere Stelle an und er geht. Die Unversetzbarkeit des Richters wider seinen Willen gewährt dagegen keinen ausreichenden Schutz, er macht nur dem Nachfolger Platz, auf den es abgesehen war. Das Recht der Besetzung der Richterstellen nach eigenem freien Ermessen läßt sich aber die Staatsgewalt einmal nicht verkümmern, und alle Mittel, welche man etwa ersinnen möchte, um der Möglichkeit einer dolosen [vorsätzlichen, wp] Anwendung desselben in der angegebenen Richtung vorzubeugen, erweisen sich von vornherein als so unausführbar, daß nichts übrig bleibt, als jene Möglichkeit der Beeinflußung der Rechtspflege durch die Regierung als eine im Wege des Gesetzes gar nicht zu beseitigende anzuerkennen und den Schutz gegen diese Gefahr lediglich von der öffentlichen Meinung und dem eigenen Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl der Regierung zu erwarten. Eine derartige tendenziöse Besetzung eines Gerichtshofes von Seiten der Regierung ist ein so auffälliger und seiner Absicht nach so unverkennbarer Schritt, daß dieselbe gewärtigen muß, ihn durch das Urteil des Volkes mit der offenen Vergewaltigung des Rechts auf eine Linie gestellt zu sehen – ob der der Gewinn des Preises wert ist, bleibt die Frage! Wir brauchen nicht zu weit in die Vergangenheit zurückzugreifen, um für das Gesagte einen Anhalt zu gewinnen. ( … )

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