Referat Kammergerichtspräsident Dr. Alfred Skott

 

Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages 1953 – öffentlichrechtliche Abteilung

 

Aus dem Text:

„…. Auf der einen Seite sieht man u. a. mehr oder weniger prononciert Vertreter der Legislative und der Exekutive. Man kann sich bei ihren Stellungnahmen nicht immer des Eindrucks erwehren, als sähen sie das Problem in erster Linie aus einem sozusagen defensiven Gesichtspunkt, als erscheine ihnen als die Hauptsache, daß sie von ihrer bisherigen Position auf keinen Fall etwas zugunsten der Dritten Gewalt einbüßen dürften. Wenn man manche Äußerungen liest und hört – zu ihnen gehört auch das heute zur Diskussion stehende Gutachten -, so glaubt man die rechtsprechende Gewalt als einen Moloch zu erblicken, der drauf und dran ist, die beiden anderen Gewalten mit Haut und Haaren zu verschlingen, als erstrebte die Richterschaft den Ausbau der Dritten Gewalt aus machtpolitischen Gründen. Herr Dr. Arndt befürchtet, daß die Richter einen „geheimen Rat der Mächtigen“ bilden wollen, daß sie aufhören werden, Richter zu sein, um Regenten zu werden ….“

 

Kammergerichtspräsident Dr. Alfred Skott, Berlin:

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Erörterungen über das Problem der Dritten Gewalt sind seit geraumer Zeit in ein bedauerliches Stadium der Verkrampfung getreten. Statt einer fließenden, sei es auch nur allmählichen Fortbewegung in allgemeiner Zusammenarbeit droht die Entwicklung in zwei Fronten zu erstarren.

Auf der einen Seite sieht man u. a. mehr oder weniger prononciert Vertreter der Legislative und der Exekutive. Man kann sich bei ihren Stellungnahmen nicht immer des Eindrucks erwehren, als sähen sie das Problem in erster Linie aus einem sozusagen defensiven Gesichtspunkt, als erscheine ihnen als die Hauptsache, daß sie von ihrer bisherigen Position auf keinen Fall etwas zugunsten der Dritten Gewalt einbüßen dürften. Wenn man manche Äußerungen liest und hört – zu ihnen gehört auch das heute zur Diskussion stehende Gutachten -, so glaubt man die rechtsprechende Gewalt als einen Moloch zu erblicken, der drauf und dran ist, die beiden anderen Gewalten mit Haut und Haaren zu verschlingen, als erstrebte die Richterschaft den Ausbau der Dritten Gewalt aus machtpolitischen Gründen. Herr Dr. Arndt befürchtet, daß die Richter einen „geheimen Rat der Mächtigen“ bilden wollen, daß sie aufhören werden, Richter zu sein, um Regenten zu werden. Meine Damen und Herren, wenn Sie wüßten, wie weit die Richterschaft von solchen Ambitionen entfernt ist! (Beifall) So weit ich es habe verfolgen können (und auch in dem vorliegenden Gutachten klingt das ja deutlich an), datiert dieser Argwohn seit der vielerörterten Gutachten-Affäre des Bundesverfassungsgerichtes. Man mag zu ihr stehen wie man will, das Gutachten als Ausdruck politischer Machtambition zu werten, dürfte auf jeden Fall unrichtig sein. Es scheint mir vielmehr ziemlich deutlich geworden zu sein, daß das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Angelegenheit höchst ungern befaßt hat. Auf jeden Fall dürfte ihr Verlauf niemals Veranlassung geben, sich nunmehr einem vernünftigen weiteren Ausbau der Dritten Gewalt grundsätzlich entgegenzustellen. Wenn der Gesetzgeber glaubt, eine zu große Machtfülle in die Hand des Bundesverfassungsgerichtes gelegt zu haben, steht es ja bei ihm zu prüfen, ob und wieweit da eine Änderung herbeizuführen ist. Das vorliegende umfassende allgemeine Problem sollte dadurch nicht berührt werden.

Das Bestreben der Exekutive, die Gerichte so kurz wie möglich zu halten, ist alt. Denken Sie an die uns heute selbstverständlich erscheinende Regelung der Personalverteilung und der Geschäftsverteilung im Gerichtsverfassungsgesetz. Ich darf daran erinnern, daß, seit Lasker diese Bestimmungen im Reichstag 1877 durchgesetzt hat, die Exekutive jahrzehntelang stets von neuem versucht hat, diesen Grundpfeiler der Unabhängigkeit der Gerichte wieder umzureißen, und zwar mit Argumenten, die denjenigen, die heute die Gegner des weiteren Ausbaues der Dritten Gewalt ins Feld führen, auffallend ähnlich sind.

Die defensive Einstellung auf der einen Seite bewirkt, daß auf der Gegenseite, auf der sich vor allem die Vertreter der praktischen Rechtsprechung befinden, die Postulate massierter und auch massiver aufgestellt werden, als es vielleicht an sich nötig wäre angesichts der Tatsache, daß eine solche Umstellung ja nicht von heute auf morgen geschehen kann, sondern sich organisch entwickeln muß. Man könnte, um die Situation mit zwei kurzen Worten zu kennzeichnen, sagen: Die eine Seite hat auf ihr Banner geschrieben das Losungswort „Befreiung der Dritten Gewalt“, und die andere Seite die Devise: „Befreiung von der Dritten Gewalt“.

Diese Verhärtung der Fronten gilt es m. E. zunächst einmal zu lösen. Auf diesem Wege hat das Referat von Herrn Professor Ipsen einen großen Schritt getan. Dafür sei ihm aufrichtig gedankt. [Beifall] Aber es besteht leider keine Aussicht, daß damit die bisherige Situation überwunden ist. Das zeigte ja schon das Gegenreferat. Niemand, meine Damen und Herren, bestreitet, auch kein Mensch aus der Richterschaft bestreitet, daß die Gewaltenteilung keine absolute sein kann, daß eine gegenseitige Überschneidung der drei Gewalten unvermeidlich ist, und daß gerade dadurch zugleich auch die notwendige gegenseitige Kontrolle garantiert wird. Was von Seiten der Rechtsprechung erstrebt wird, ist, daß ein Zustand der Balance erreicht wird, daß die Überschneidungen nicht weiter gehen, als sie nötig sind, und daß sie vor allem nicht so verlaufen, daß eines der drei Staatsorgane in seinen Funktionen direkt oder indirekt unter dem Einfluß der beiden anderen gehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob im gegenwärtigen Augenblick in einzelnen Ländern oder vielleicht sogar in allen Ländern – ich will einmal diese kühne Unterstellung wagen – alles so läuft, daß sich keine Gefahrenpunkte zeigen. Wir leben nicht für den Augenblick, die Verhältnisse können sich jederzeit ändern und die Gefahren können mit einem Schlage akut werden. Die Rechtsprechung soll ein stabiles Moment im Staatsgefüge werden und darf in ihrer Integrität nicht von Konstellationen abhängig sein.

Es ist richtig, die beiden anderen Gewalten sind in ihren Grundzügen im Grundgesetz selbst ausgebaut worden, dagegen ist die rechtsprechende Gewalt im Grundgesetz ein Torso geblieben. Im IX. Abschnitt ist wahllos eine Reihe von Einzelpunkten geregelt, eine wirkliche Ausgestaltung der Rechtsprechung als dritter Staatsgewalt fehlt. Aber daraus, daß das Grundgesetz der Rechtsprechung eine strukturelle Grundlage wie der Legislative und der Exekutive nicht gegeben hat, ist doch nicht zu folgern, daß es nichts weiter zum Ausdruck bringen will, als daß in die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte von keiner Seite eingegriffen werden dürfe. Das wäre ja wahrhaftig nichts Neues! Indem das Grundgesetz zum ersten Male ausdrücklich die drei Gewalten als besondere Organe, durch die das Volk die Staatsgewalt ausübt, nebeneinander stellt, will es mehr sagen. Nach Artikel 20 leitet der Richter seine Befugnisse nicht mehr von der Staatsgewalt ab, sondern unmittelbar vom Volke. Der Richter ist nicht mehr Staatsdiener i. S. des früheren obrigkeitlichen Verwaltungsstaates. Die richterliche Gewalt ist demokratisiert, und es scheint mir eine Verkennung dieser grundsätzlichen Wandlung zu sein, wenn man diese Demokratisierung der richterlichen Gewalt mit dem überkommenen Verwaltungsapparat auffangen will, indem man einfach erklärt, es liege doch „eine im ganzen zweifellos bewährte Tradition“ vor.

Übrigens, wenn sich diese Tradition so bewährt hat, warum hält man sie dann nicht auch in den Punkten fest, in denen sie der Dritten Gewalt größeren Einfluß einräumte? Früher lag für die Ernennung und Beförderung der Richter der Schwerpunkt der Entscheidung so sehr bei den Gerichten, daß es praktisch einer Selbstverwaltung gleich kam: Anstellung und Beförderung geschahen zwar durch die Regierung, das entscheidende Gewicht lag aber aus guten Gründen in den Vorschlägen der Oberlandesgerichtspräsidenten. Wie ist das heute? Früher ordnete der Oberlandesgerichtspräsident selbst die Hilfsrichter ab. Und heute? – Ich beschränke mich auf diese Beispiele. Wenn auf der einen Seite die frühere Regelung da, wo sie die Gerichte einengte, aufrechterhalten, dort aber, wo sie den Gerichten größeren Einfluß gab, aufgehoben werden soll, so scheint es mir nicht richtig zu sein, von einer Fortführung der alten Tradition zu sprechen.

Doch – wie gesagt – mit der alten Tradition ist hier auch ohnehin nicht allzu viel anzufangen. Ich bin keineswegs dafür, Alterprobtes einfach über Bord zu werfen. Wenn es sich aber um neue Probleme handelt, so darf man nicht am Überkommenen mit dem Hinweise festhalten, daß es bisher ja so ganz gut gegangen sei. Überdies, wohin hat die Tradition des Richterstandes als eines Staatsdienertums in der Zeit des Nationalsozialismus denn geführt? Heute handelt es sich um die Schaffung einer neuen, im Wesen einer echten Rechtstaatlichkeit verwurzelten Tradition.

Was will das Grundgesetz mit der prononcierten Heraufhebung der Rechtsprechung auf die Ebene der beiden anderen Gewalten? Es will, darüber kann doch wohl kein Zweifel bestehen, für die Rechtsprechung eine so weitgehende Selbständigkeit, daß von keiner Seite her, auch nicht von seiten der Legislative und der Exekutive, die Rechtsprechung direkt oder indirekt beeinflußt oder gar gesteuert werden kann. Mehr ist nicht nötig und würde sogar das Gleichgewicht wieder in umgekehrter Richtung stören; aber dieser Grad von Selbständigkeit ist doch wohl das unabdingbare Ziel, zu dem sich jeder, dem die rechtstaatliche Demokratie am Herzen liegt, bekennen muß. M. E. ist unser heutiges Thema in zweifacher Hinsicht nicht ganz richtig gestellt. In einem Punkte hat Herr Professor Ipsen es bereits stillschweigend abgeändert: Zu erörtern ist nicht schlechthin die Frage der vollständigen Selbstverwaltung, sondern es sind auch gerade die denkbaren Zwischenstufen zu untersuchen. Und zweitens: Indem gefragt wird, ob eine Selbstverwaltung der Gerichte „sich empfiehlt“, wird ja schon davon ausgegangen, daß sie nicht notwendig sei. Hier handelt es sich aber nicht um Opportunitätsfragen, sondern um die Frage, ob und wie weit die Selbstverwaltung nötig ist, um diesen unabdingbaren Grad der Selbständigkeit der Rechtsprechung sicherzustellen. Dabei braucht ja wohl kaum betont zu werden, daß das Postulat einer bis ins Letzte gehenden Ausschaltung aller nur denkbaren Beeinflussungsmöglichkeiten, die sich im Einzelfall ergeben können, eine Utopie wäre. Aber gefordert werden muß zum mindesten eine strikte Ausschaltung aller Beeinflussungsmöglichkeiten, die sich generell aus dem System ergeben können. Wo sich solche Beeinflussungsmöglichkeiten zeigen, muß eine gesetzliche Schranke errichtet werden bzw. müssen bestehende gesetzliche Bestimmungen entsprechend geändert werden. Solange das nicht geschehen ist, wird man von einer unabhängigen rechtsprechenden Gewalt nicht reden können und insoweit die Forderung des Grundgesetzes unerfüllt bleiben.

Wo nun die Punkte liegen, aus denen heraus die gedachte Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte beeinträchtigt werden kann, ist so oft gesagt worden, daß ich es nicht zu wiederholen brauche – am besten und prägnantesten wohl in dem viel kritisierten Referat von van Husen. So oft auch dieses Referat kritisiert worden ist, die Richtigkeit der im Tatsächlichen liegenden Ausgangspunkte und ihre Charakterisierung als Ansatzmöglichkeiten zu einer Einflußnahme auf die Unabhängigkeit der Gerichte zu bestreiten, ist meines Wissens noch von keiner Seite unternommen worden. Man sollte annehmen, daß, wenn ein an prominenter Stelle stehender Mann der Praxis darlegt, an welchen Punkten des praktischen Rechtslebens sich Dinge zeigen, in denen die Rechtsprechung sich in ihrer Unabhängigkeit eingeengt sieht, jede Erörterung von diesem tatsächlichen Material ausgehen müßte. Das Gutachten des Herrn Prof. Ridder erwähnt die Ausführungen von van Husen Seite 5 als „die temperamentvollen Auslassungen eines Oberverwaltungsgerichtspräsidenten'“, spricht Seite 16 von der „emsigen, selbstbezogenen Geschäftigkeit in der literarischen Behandlung der aufgeworfenen Gerichtsverwaltungsfragen seitens der Verwaltungsgerichte“, bezeichnet in der Fußnote 36 als „symptomatisch“ die vollinhaltliche Bestätigung des Programms von van Husen durch Kollmanns Aufsatz „Die Dritte Gewalt“ – nebenbei ein einheitliches Zusammenstehen aller politischen Faktoren auf der Gegenseite erscheint dem Herrn Verfasser offenbar weniger symptomatisch. [Beifall] Seite 10 spricht er von der Perspektive der Entfesselungsenthusiasten“. Aber nirgends ein Wort des Eingehens auf das Tatsächliche der angegriffenen Darlegungen. Und während der Verfasser einerseits bedauert, daß die Justizgerichtsbarkeit mit ihrer Stellungnahme so sparsam sei, tut er an anderer Stelle die Richterresolutionen als „Schlagworte“ ab. Das Epitheton zu zitieren, kann ich mir nach der gestrigen Deprecation versagen, obgleich es mir für die Einstellung des Verfassers – „symptomatisch“ erscheint. [Beifall]

Im übrigen zeigt das Gutachten eine merkwürdige Inkonsequenz. Während der Verfasser verschiedentlich (so in Anm. 29) auf die im Thema liegende Beschränkung („im Rahmen des Grundgesetzes“) hinweist, sprengt er dann selbst diesen Rahmen, indem er gegen das Grundgesetz zu Felde zieht und es ad absurdum zu führen versucht. Ich greife einige Stellen heraus. Die betonte Herausstellung der Rechtsprechung als Dritter Gewalt, diese zu den Grundmanifestationen des Grundgesetzes gehörende Vorschrift, bezeichnet er Seite 18 als „unglückliche Terminologie des Grundgesetzes“, aus der „jetzt verstärkt der nebelspendende Wortzauber um die Dritte Gewalt kultiviert“ werde, tut in Anm. 40 die Deduktion, die Prof. Eberhard Schmidt in seiner Abhandlung „Richtertum und Staatsdienst“ an die Einkleidung knüpft, die das Grundgesetz dem Postulat der Dritten Gewalt gibt, als „schwarze Kunst“ ab (Herr Prof. Schmidt hat sich ja schon selbst nachdrücklich dagegen gewehrt), spricht Seite 28 von den „zeitfremden Theaterkothurnen einer Dritten Gewalt“, auf denen sich die Rechtsprechung „spreize“, weist Seite 36 darauf hin, daß die in Frankreich versuchte Lösung des auch dort brennenden Problems auf einem Kompromiß beruhe (was für den Wert und die Brauchbarkeit der Regelung gar nichts besagt), bezeichnet die französische ebenso wie die italienische Regelung als „anachronistische Restaurierung einer Dritten Gewalt“, erschauert unter dem „Schlangenblick der doktrinären Gewaltentrinität“ und nennt Seite 37 das im Grundgesetz ausgesprochene, von ihm mehrfach bekämpfte „Junctim von Gericht und Rechtsprechung“ „einen der vielen von mangelnder Einsicht in die Gesetzlichkeit der Entwicklung von Staat und Verfassung zeugenden Perpetuierungsversuche des Grundgesetzes, die insgesamt geradezu eine Aufreizung zum Verfassungsbruch darstellen“, um dann auf Seite 35 – eine bemerkenswerte Antithese- „die neue sowjetzonale Justizgesetzgebung besonders im Hinblick auf den Versuch, durch den Aufbau eines selbständigen justizministeriellen Unterbaues die Gerichte von dem Ballast der Verwaltung zu befreien, einer Prüfung sine ira sed magno cum studio“ zu empfehlen. Zum Schluß erklärt der Verfasser dann noch, daß ein Gesetz, das der Rechtsprechung Selbstverwaltungsfunktionen geben würde, ein „papiernes“ Gesetz wäre, „das bei einem schweren Konflikt von der geballten parlamentarisch-demokratischen Macht doch straflos und von den Massen kaum bedauert beiseite geschoben würde“. Daß den breiten Voksschichten so wenig an einer unabhängigen Rechtsprechung liegt, darf wohl mit Fug und Recht bezweifelt werden. Wenn aber der Verfasser den beiden anderen Gewalten ein so radikales gesetzverachtendes Vorgehen zutraut, so gibt er gerade damit einen Beitrag dafür, wie notwendig eine Stärkung und Verselbständigung der Dritten, der rechtsprechenden Gewalt ist. [Beifall]

Aber es ist noch ein Blick zu werfen auf das, was Herr Prof. Ridder der Rechtsprechung als Ersatz für die von ihm radikal verworfene Selbstverwaltung anzubieten hat. Er empfiehlt den Gerichten, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung durch publizistische Mittel zu verteidigen. Wie er sich das praktisch denkt, sagt er leider nicht. Ob er wirklich glaubt, daß es mit der von ihm erwähnten Berichterstattung über einzelne Gerichtsverfahren getan wäre? – [Zeitmahnung des Vorsitzenden, Zwischenrufe: weiter!]

Dagegen hat Herr Prof. Ipsen sehr sorgfältig ausgewogene praktische Vorschläge gemacht, die m. E. größte Beachtung verdienen. Ich glaube, daß zu den einzelnen Punkten noch genügend Stellung genommen werden wird, so daß ich mich also mit Rücksicht auf meinen „Kampf mit der Uhr“ zurückhalten will.

In einem Punkte möchte ich mich aber noch kurz mit dem Herrn Korreferenten auseinandersetzen, nämlich in dem, was er über die Wahlausschüsse gesagt hat. Daß die Wahlausschüsse nicht nach parteipolitischen Gesichtspunkten zusammengesetzt sein dürfen, wenn die Möglichkeit einer indirekten Einflußnahme auf die Rechtsprechung ausgeschaltet werden soll, ist, so hatte ich geglaubt, eine Erkenntnis, die allmählich an Boden gewinnt. Herr Dr. Arndt sucht hierüber hinwegzukommen, indem er dem Wort „politisch“ eine ganz andere Bedeutung als die hier sonst stets gemeinte gibt. Er sagt: Richterwahl ist Machtverteilung, also ein politischer Vorgang. Wenn die Richter dabei mitwirken – völlige Selbstergänzung oder bloße Mitwirkung ist für ihn nur ein gradueller Unterschied -, so werden gerade auf diese Weise die Richter zu Politikern, und die Richterschaft wird schließlich ein politisches „Schlangennest“. Wir wollen doch nicht miteinander Versteck spielen! Was ist denn gemeint, wenn gegen politische Einflußnahme auf die Rechtsprechung eine Abschirmung verlangt wird? Es soll vermieden werden, daß parteipolitische Gesichtspunkte [Beifall] bei der Richterwahl dominieren, daß die einzelnen politischen Parteien danach trachten, Einfluß auf die Rechtsprechung zu gewinnen, indem sie ihnen in dieser Richtung möglichst geeignet erscheinende Persönlichkeiten auf Richterposten zu bringen suchen. Dieser Gefahr glaubt Herr Dr. Arndt gerade durch eine möglichst weitgehende parteipolitische Zusammensetzung der Wahlausschüsse begegnen zu können. Er hat uns vorgetragen, er erwarte davon, daß die Parteien sich gegenseitig neutralisieren, „entmachten“, wie er sich ausdrückte. Ich meinerseits glaube, daß das der sicherste Weg zu einer politischen Aufschlüsselung der Richterposten wäre. [Beifall]

Sehr illustrative Beispiele aus jüngster Zeit werden sich vielleicht darbieten, wenn die authentischen Verlautbarungen über das Ergebnis der Nachprüfung der vielbesprochenen Enthüllungen eines Bundesrichters über Vorkommnisse in einem der Bundesländer und alles, was etwa sonst noch damit zusammenhängt, erst vorliegen werden. Es ist zu hoffen, daß sie bald vorliegen werden, denn derartige Dinge gehen nicht nur die örtlichen beteiligten Instanzen an, sondern tangieren die Belange des gesamten Rechtslebens und darüber hinaus des gesamten öffentlichen Lebens auf das intensivste. Vielleicht wird sich für unser Problem manche Erkenntnis daraus gewinnen lassen. [Beifall]

Beschlüsse