Bedenkenswertes

Empfehlung gesetzwidrigen richterlichen Handelns?

Schreiben an alle Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter der Bundesrepublik Deutschland1:

 

Standards verwaltungsrichterlicher Arbeit“

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und die Präsidentin/die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder haben zentrale Standards verwaltungsrichterlicher Arbeit formuliert. Danach kommt der Rechtsschutz gewährenden Tätigkeit der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit Richtlinienfunktion für das gesamte Verwaltungshandeln zu; sie hat sich im Rahmen von Gesetz und Recht an den berechtigten Interessen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltung auszurichten und den im Grundgesetz verbürgten individuellen Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine so verstandene

Kundenorientierung

erfordert insbesondere

Kurze Verfahrenslaufzeiten

  • Entscheidungen müssen zeitnah ergehen.
  • Eine Amtsermittlung findet grundsätzlich nur statt, wenn sie geboten ist. Im Übrigen gilt der Grundsatz: ‚Was man dem Richter nicht klagt, soll er nicht richten‘.2
  • Organisatorische und personelle Maßnahmen der Verwaltungsgerichte müssen dazu beitragen, die Verfahrenslaufzeiten unter Wahrung hoher Qualität so kurz wie möglich zu halten.
  • Der Verfahrensablauf muss Rücksicht nehmen auf die öffentlichen, wirtschaftlichen und sonstigen berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten.
  • Die Verfahren müssen transparent, fair und für alle Beteiligten zeitlich kalkulierbar sein; sie sollen dem Rechtsfrieden dienen.

Praxistaugliche Entscheidungen

  • Entscheidungen müssen sich in gebotener Kürze auf das Wesentliche konzentrieren. Sie müssen lebensnah und für alle Beteiligten verständlich sein.
  • Die Sprache solcher Entscheidungen ist sachlich, klar und prägnant; sie unterstreicht die neutrale Stellung des Richters.
  • Entscheidungen müssen geeignet sein, Rechtssicherheit zu schaffen.

Mannheim, den 7. März 2005″


1. Fotokopie des Originalschreibens

2 Die Hervorhebung durch Fettdruck erfolgte nachträglich zur Betonung dieser Textstelle.

 

___________________________________________________________________________________________________

 

Zur Rechtslage:

a. § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet:
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

b. Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz lautet:
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Anmerkung

zu a. Das Gericht soll gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Das Motiv für diese Vorschrift liegt darin, dass die angefochtene Entscheidung deshalb fehlerhaft sein kann, weil die Verwaltungsbehörde von einem falschen oder von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, was aber der Kläger dem Gericht nicht klagt, weil er gar nicht in der Lage ist, den gesamten Sachzusammenhang sachlich und rechtlich zu überblicken.  Verwaltungsrichter, die nur noch „richten, was ihnen geklagt wird“, halten sich nicht an das Gesetz und ersparen sich so die Zeit, die sie im Falle einer rechtmäßigen Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO benötigen würden. Den Regierungen helfen sie bei der Einsparung von Richterstellen.

Anmerkung

zu b. Richter sind an das Gesetz gebunden, und zwar nur an das Gesetz. Dieses haben sie eigenständig auszulegen und anzuwenden. Für Empfehlungen von „Vorgesetzten“ lässt das Grundgesetz keinen Raum. In besonderem Maße bedenklich ist, dass hier Empfehlungen von Personen ausgesprochen werden, die entscheidenden Einfluss auf die Notenerteilung in Dienstzeugnissen und damit auf die Karrieren der Richter haben (was jedem Richter bewusst ist).

___________________________________________________________________________________________________

Siehe hierzu: Gerichtspräsidenten demontieren den Verwaltungsrechtsschutz

 

Zum Anfang dieser Seite
Zur Startseite