Gewaltenteilung außerhalb Deutschlands

Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Einschränkung im U.S.-amerikanischen Recht


 

 

Gekürzte Fassung eines wissenschaftlichen Seminarreferats im Rahmen des Wissenschaftskollegs für Doktoranden und fortgeschrittene Studierende „Die Unabhängigkeit der Judikative im nationalen und europäischen Recht“ an der Johann Wolfgang Goethe – Universität Frankfurt a.M. (WS 2006/2007 bis 2009/2010) – Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht / Prof. Dr. Regina Ogorek

 

von Silke Jurczyga

(2008)

 

I. Richterliche Unabhängigkeit als Prinzip und die Kontrolle des Richters

Der Grundsatz der Gewaltenteilung und das checks and balances-System zählen zu den Grundpfeilern des U.S.-amerikanischen Rechts. Ihr wesentlicher Bestandteil ist die richterliche Unabhängigkeit. Richterliche Entscheidungen sollen gerecht, unparteiisch und unabhängig von Einflüssen der Exekutive, der Legislative, der Politik und der Medien sein. Sinn und Zweck sind der Schutz der individuellen Freiheit vor Willkür, die Wahrung der Rechte aus der Verfassung und daneben auch die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit richterlicher Entscheidungen. Im U.S.-amerikanischen Recht umfasst richterliche Unabhängigkeit zwei Bereiche, namentlich institutional independence und decisional independence. Institutional independence meint die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt von der Exekutive und der Legislative; decisional independence bedeutet, dass Richter Entscheidungen ausschließlich aufgrund der Sach- und Rechtslage, unabhängig von externen Einflüssen treffen. Es wird also unterschieden zwischen der Unabhängigkeit der judikativen Gewalt als solches und der Unabhängigkeit des einzelnen Richters.

Gemäß der deutschen Verfassung ist die rechtsprechende Gewalt den Gerichten anvertraut, Art. 92 GG. Art. 92 GG verweist damit auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 97 GG niedergelegt ist: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen, Art. 97 I GG; dabei gilt zu bedenken, dass es sich um eine ãdeskriptive Fassung präskriptiv gemeinter SätzeÒ handelt. Entsprechend Art. 97 GG werden sachliche und persönliche Unabhängigkeit unterschieden. Entscheidungen eines Richters, der unabhängig von allen externen Einflüssen ist, werden als sachgemäßer und gerechter angesehen. Nur der unabhängige Richter kann dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes genügen. In seiner Unabhängigkeit ist der Richter bei der Rechtsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden.

Während sich nach deutschem Recht die richterliche Unabhängigkeit aus der Verfassung ergibt, findet sich in der U.S.-amerikanischen Verfassung lediglich ein Hinweis auf die Etablierung der Judikative als unabhängige Gewalt neben der Exekutive und der Legislative: Art. III U.S. Constitution garantiert den Supreme Court und inferior courts, also Gerichte auf Bundesebene, als Institutionen. Auch wird bestimmt, dass Richter ein Gehalt bekommen und dass dieses nicht verringert werden darf. Die richterliche Unabhängigkeit ist also nicht ausdrücklich in der Verfassung erwähnt, sondern wird auf Grundlage der Art. I bis III U.S. Constitution hergeleitet. Aufgrund ihres historisch bedeutsamen Ursprungs und der Verankerung in starken Grundsätzen kann die richterliche Unabhängigkeit als hohes Prinzip im U.S.-amerikanischen Recht angesehen werden.

Die gemeinsame Betrachtungen der richterlichen Unabhängigkeit, der Kontrolle des Richters und der Einschränkung der Unabhängigkeit in beiden Rechtskreisen führt zu folgender Überlegung: Richterliche Unabhängigkeit umfasst die Freiheit von Einflussnahme. Kontrolle im Sinne einer Lenkung, Steuerung oder Korrektur jedoch beinhaltet eine solche Einflussnahme und stellt folglich eine Einschränkung der Unabhängigkeit dar. Allerdings kann die richterliche Unabhängigkeit nur geschützt werden, indem Entscheidungen auf ihre Unabhängigkeit und Vereinbarkeit mit dem Gesetz überprüfbar sind und überprüft werden. Die Kontrolle der Unabhängigkeit ist erforderlich, um zu garantieren, dass Entscheidungen sowohl unabhängig als auch gesetzes- und rechtskonform getroffen werden. Diese Kontrolle dient dem Schutz vor willkürlichen Entscheidungen. Damit bedeutet Kontrolle einerseits eine Einschränkung richterlicher Unabhängigkeit und andererseits ihre Garantie. Dieser scheinbare Widerspruch lässt sich auflösen anhand der genaueren Betrachtung richterlicher Unabhängigkeit: Sie kann zum einen als Unabhängigkeit des einzelnen Richters und zum anderen als Unabhängigkeit der Judikative an sich verstanden werden. So mag die Kontrolle des einzelnen Richters eine Einschränkung seiner richterlichen Unabhängigkeit bedeuten, während die Existenz und der Gebrauch von Kontrollmechanismen die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt schützt. In der Weiterführung bedeutet dies, dass nur durch das Zusammenspiel von Unabhängigkeit und Kontrolle die Sachlichkeit der richterlichen Entscheidung gesichert wird. Eine Kontrolle mag die Unabhängigkeit des jeweils betroffenen Richters einschränken, garantiert aber die Wahrung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt.

II. Die einzelnen Instrumente zur Kontrolle des Richters während der Amtszeit und ihre Einschränkungswirkung

Während der Amtszeit des Richters können seine Entscheidungen durch verschiedene Mechanismen kontrolliert werden. Die einzelnen Instrumente der Kontrolle sollen nun näher beleuchtet werden. Zur besseren Einordnung erfolgen sowohl der Vergleich mit Kontrollmechanismen des deutschen Rechts als auch eine Systematisierung der verschiedenen Instrumente. Sinnvoll erscheint es, ihre Einteilung entsprechend der Einschränkungswirkung vorzunehmen. Maßstab sei die Kontrollintensität bzw. die praktische Wirksamkeit des Instruments und damit die Stufe der Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit.

1. Instrumente mit erhöhter Kontrollintensität

Zunächst werden diejenigen Kontrollinstrumente mit erhöhter Wirkung näher betrachtet.

a) Das Kollegialprinzip

Als Form der Intra-Organ-Kontrolle funktioniert die Kontrolle durch das Kollegialprinzip im U.S.-amerikanischen und im deutschen Recht, indem Gerichte nicht nur von einem, sondern mehreren Richtern besetzt werden und so eine gegenseitige Überprüfung erfolgt. Dadurch werden unsachgemäße Einflüsse minimiert. In den USA ist es zulässig und üblich, dass bei nicht einstimmigen Entscheidungen die dissenting vote, also die abweichende Auffassung des überstimmten Richters bzw. der überstimmten Richter, als Bestandteil des Urteilstextes veröffentlicht werden. In Deutschland hingegen können nur Richter des Bundesverfassungsgerichts dem Urteil eine abweichende Auffassung anschließen. Die Intensität der Kontrolle durch das Kollegialprinzip ist in den USA folglich höher einzustufen als in Deutschland. Begrenzt wird sie jedoch in beiden Rechtskreisen durch zwei Faktoren: Aus Gründen der Effizienz ist eine Großzahl der Gerichte mit Einzelrichtern besetzt, sodass das Kollegialprinzip nur bei Gerichten höherer Instanz greift. Zudem besteht die Gefahr, dass die Meinung des vorsitzenden Richters aufgrund kollegeninterner Abhängigkeiten als Leitlinie angesehen wird und ein damit einhergehender Objektivitätsverlust den Kontrolleffekt mindert. Folglich ist die Kontrolle durch das Kollegialprinzip primär in den Gerichten höherer Instanz wirksam. Allerdings soll dieses Kontrollinstrument auch keine vollständige Überprüfung richterlicher Entscheidung auf gleicher Instanz darstellen, sondern der gegenseitigen Kontrolle der beteiligten Richter eines Gerichts dienen. Für die eigentliche umfassende Prüfung der Richtigkeit einer richterlichen Entscheidung steht dem Betroffenen der Rechtsmittelweg offen.

b) Kontrolle durch Instanzgerichte im Rechtsmittelverfahren

Durch Einlegung eines Rechtsmittels kann sowohl im U.S.-amerikanischen als auch im deutschen Recht eine inhaltliche Überprüfung der richterlichen Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz erfolgen. Allerdings fehlt im U.S.-amerikanischen System – im Vergleich zum deutschen Instanzenzug – in den Einzelstaaten oftmals die mittlere Instanz. Entsprechend gemindert ist die Kontrollwirkung dieses Instruments in den USA.

In Bezug auf die Rechtsmittel besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem civil law system, zu dem das deutsche Recht zu zählen ist, und dem common law system, dem das U.S.-amerikanische Recht zuzurechnen ist. Nach deutschem Recht ist die richterliche Entscheidung in der Berufung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüfbar und in der Revision noch einmal bzgl. der Rechtslage. In den USA hingegen existiert – aufgrund des Offenlegungsgrundsatzes im Verfahren und der damit einhergehenden divergierenden Vorstellung der Wahrheitsfindung – nur eine einzige Tatsacheninstanz; in der Regel kann ein Fall lediglich hinsichtlich seiner rechtlichen Würdigung erneut geprüft werden. Vereinfacht ausgedrückt gibt es in beiden Rechtsordnungen die Möglichkeit der Revision und im deutschen Recht zusätzlich die Berufung. Dies trägt ebenfalls dazu bei, dass die Kontrolle durch Rechtsmittel in den USA weniger intensiv ist als in Deutschland.

Da die Möglichkeit der richterlichen Überprüfung einer Entscheidung grundsätzlich immer besteht, kann insgesamt von einer erhöhten Kontrollwirkung durch Rechtsmittelverfahren gesprochen werden. Eine Einschränkung erfährt dieses Kontrollinstrument durch die Möglichkeit der Gerichte, über die Zulässigkeit bzw. die Annahme einer Urteilsüberprüfung zu entscheiden. In den USA steht diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Versuche der Beeinflussung sind dabei nicht abwegig.

Sinn und Zweck des Rechtsmittelverfahrens ist die Überprüfung der richterlichen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit durch Gerichte höherer Instanzen. Die Option einer nachfolgenden Kontrolle bedeutet allerdings keine Einschränkung der Unabhängigkeit des erstentscheidenden Richters. Es wird überprüft, ob der Richter rechtmäßig entschieden hat. Wie bereits erörtert, kollidiert die Bindung an Recht und Gesetz nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit; der Richter ist ohnehin an Recht und Gesetz gebunden. Folglich kann in der Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren auch keine Einschränkung der Unabhängigkeit liegen. Es ist herauszustellen, dass die Kontrolle im Rechtsmittelverfahren trotz vieler Beschränkungen insgesamt zu denjenigen Instrumenten mit erhöhter Kontrollwirkung zählt, allerdings keine Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit mit sich bringt.

c) Die „Öffentlichkeit“ als Kontrollinstrument

Das dritte und letzte Kontrollinstrument mit erhöhter Kontrollintensität ist die ãÖffentlichkeitÒ und damit auch die Medien. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist in Amendment XI U.S. Constitution für Strafverfahren bzw. in § 169 GVG verankert. Er ermöglicht der Öffentlichkeit, die Tätigkeit des Richters zu kontrollieren. Die Einordnung dieses Kontrollinstruments ist unklar: einerseits besteht weder eine direkte Einflussnahme noch stehen Sanktionsmechanismen zur Verfügung. Zudem ist die Kontrolle primär auf medienwirksame Verfahren gerichtet und die Kontrolldichte entsprechend gering. In Bezug auf einzelne Fälle kann die Kontrollintensität anderseits enorm hoch sein; exemplarisch zu nennen sind das Strafverfahren gegen den ehemaligen U.S.-amerikanischen Football-Spieler O. J. Simpson im Jahr 1995, der Prozess im Zusammenhang mit der Komapatientin Schiavo im Jahr 2005, sowie die wieder aktuelle, strafrechtlich relevante Geschichte des farbigen Journalisten Abu-Jamal. Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit umfasst den Verfahrensverlauf sowie den Inhalt des Urteils, der Kontrollgegenstand ist dadurch sehr weit gefasst. In den USA besteht, aufgrund der Tatsache, dass in einigen Bereichen das Volk über die Wiederwahl eines Richters entscheidet, die Gefahr, dass das richterliche Verhalten durch Medienkritik beeinflusst wird.

Der markante Unterschied beider Rechtsordnungen liegt in der Umsetzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes: Anders als im deutschen Recht sind in den USA Fernsehaufnahmen während der Hauptverhandlung meist zulässig. Begründet wird dies unter anderem mit einer Erhöhung der Transparenz und der Kontrolle der richterlichen Entscheidung sowie der medialen Freiheit der Berichterstattung. Hinzu kämen ein Informationsinteresse der Bürger und die Vermittlung juristischer Kenntnisse gegenüber Laien. Außerdem wird mit der Fernsehübertragung von Strafverfahren ein general- und spezialpräventiver Effekt verbunden. Schließlich werden das Filmen und die Fernsehübertragung der Hauptverhandlung als konsequente Erweiterung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verstanden.

Gegen die Zulässigkeit des Filmens während der Hauptverhandlung sprechen primär die Gefahr der Beeinflussung der richterlichen Entscheidung durch die Medien und die Fernsehöffentlichkeit sowie die mögliche Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Darüber hinaus könnte das Persönlichkeitsrecht der Prozessbeteiligten und Anwesenden verletzt sein. Zudem handele es sich um einen mittelbar wirkenden und kaum kontrollierbaren Sanktionsmechanismus gegenüber dem Richter. Die präventiven und vertrauensstabilisierenden Wirkungen seien minimal und das Interesse der Öffentlichkeit an Berichten aus dem Gerichtssaal könne durch Aufnahmen außerhalb der Hauptverhandlung erfüllt werden. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass das mediale und öffentliche Interesse auf die brisanten Fälle begrenzt wäre, also eine selektive Einzelfallkontrolle stattfände. Die Kontrollintensität wäre demnach unverändert. Zudem ist zu vermuten, dass teils nicht neutrale Information, sondern quotenorientiertes Ausschlachten der Verfahren im Vordergrund stände und Störungen des Verhandlungsablaufs auftreten. Ferner fördere ein Mangel an juristischer Kompetenz des Berichtserstatters und/oder des Adressaten populistische Einflüsse.

Insgesamt betrachtet ist die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen während der Hauptverhandlung insbesondere zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und aufgrund der Zweifel an der Kontrollwirksamkeit abzulehnen.

2. Instrumente mit geringerer Kontrollintensität

Nachdem die Instrumente mit erhöhter Kontrollintensität näher beleuchtet wurden, werden nachfolgen diejenigen Mechanismen mit geringerer Kontrollwirkung vertieft betrachtet.

a) Richterablehnung wegen Befangenheit

Die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit als präventive Kontrolle der Unparteilichkeit des Richters vor Ergehen des Urteils ist in beiden Rechtsordnungen möglich. Dabei wird meist der Richter selbst, seine Entscheidung hingegen höchstens mittelbar inhaltlich kontrolliert. Die Ablehnung funktioniert also höchstens als präventive Kontrolle. Mit Beginn der Verhandlung ist die Ablehnung erschwert, eine mögliche Parteilichkeit des Richters wird allerdings häufig erst ab diesem Zeitpunkt deutlich. Wird dies zusammen mit der Beschränkung des Kontrollgegenstandes gesehen, so zeigt sich die geringe praktische Wirksamkeit der Richterablehnung als Kontrollinstrument.

b) Impeachment-Verfahren

Sowohl im U.S.-amerikanischen als auch im deutschen Recht ist die Kontrolle des Richters durch das Parlament, also die legislative Kontrollform, bekannt. Die Amtsenthebung des Richters erfolgt in dem so genannten impeachment-Verfahren bzw. durch die Richteranklage. Zu den strengen Voraussetzungen für ein impeachment-Verfahren gegen Bundesrichter in den USA zählt ein strafrechtlich schwerwiegend relevantes Verhalten des Richters. Allerdings hat die legislative Kontrolle eine minimale praktische Relevanz: bisher gab es lediglich zwölf impeachment-Verfahren gegen Bundesrichter.

Ähnlich streng wie das impeachment-Verfahren erfordert die Amtsenthebung in Deutschland einen Verstoß des Richters gegen das Grundgesetz oder die verfassungsmäßige Ordnung. Die Richteranklage wurde bisher niemals durchgeführt und hat in der Praxis ebenfalls keinerlei Kontrollwirkung. Beide Instrumente legislativer Kontrolle stellen sozusagen das ultima ratio zur Verhinderung eines Missbrauchs der richterlichen Unabhängigkeit dar. Dadurch dienen sie auch ihrem Schutz. Die minimale Kontrollintensität ergibt sich aus dem praktischen Nichtgebrauch.

c) Straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Die Strafbarkeit des Richters wird sowohl nach U.S.-amerikanischem als auch nach deutschem Recht sehr restriktiv gehandhabt, da der Richter nicht für jedes falsche Urteil strafrechtlich belangt werden können soll. Die Voraussetzung einer ãbösen AbsichtÒ nach U.S.-amerikanischem Recht ist vergleichbar mit denen des deutschen Tatbestands der Rechtsbeugung gemäß § 336 StGB. Aufgrund der weitgehenden Privilegierung ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf eine minimale Anzahl von Fällen begrenzt.

In beiden Rechtskreisen ist der Richter haftungsrechtlich nicht verantwortlich. In den USA ergibt sich das Haftungsprivileg aus der ständigen Rechtsprechung, in Deutschland aus dem so genannten Spruchrichterprivileg. Das Haftungsprivileg des Richters dient der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Schaffung von Unvoreingenommenheit bei der Urteilsfindung sowie dem Schutz der Rechtskraft des Urteils. Die Privilegierung gilt nur für judicial acts bzw. ãbei dem UrteilÒ, da nur in diesem Bereich der Schutz notwendig erscheint. Der Richter ist also für den Inhalt seiner Entscheidung zivilrechtlich nicht verantwortlich; entsprechend gering ist die Kontrollintensität.

d) Kontrolle durch Aufsichtsorgane

In beiden Rechtsordnungen existieren Aufsichtsorgane und der Kontrollgegenstand ist auf den Bereich außerhalb des so genannten Kernbereichs beschränkt, auch wenn dafür im U.S.-amerikanische Rechtssystem keine bestimmte Bezeichnung geläufig ist. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheidung ist nicht möglich. Der Schutz des Betroffenen wird entsprechend durch die Rechtsmitteleinlegung gewährleistet; durch Maßnahmen der Aufsichtsorgane kann das ergangene Urteil ohnehin nicht aufgehoben werden. Das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit verhindert eine inhaltliche Kontrolle der richterlichen Entscheidung durch Aufsichtsorgane; sie ist dementsprechend nur mäßig intensiv.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen bzgl. dieses Kontrollinstruments liegt im Aufsichtsorgan selbst: Während in Deutschland der Vorsitzende die Dienstaufsicht über den Richter hat, übernehmen in den USA Kommissionen die Aufsichtsfunktion. Sie setzen sich primär aus Richtern, aber auch aus Anwälten und Laien zusammen, führen die entsprechenden Verfahren durch und verhängen gegebenenfalls Maßnahmen. Zur Umgehung des kollegialen Abhängigkeitsverhältnisses, das mit dem deutschen Aufsichtssystem einhergeht, wäre die Etablierung von Kommissionen – vergleichbar dem U.S.-amerikanischen Konzept – geeignet und daher vorzugswürdig. Dies würde gleichzeitig den Dienstvorsitzenden von seiner exekutiven Aufgabe der Dienstaufsicht befreien und dadurch auch seine richterliche Unabhängigkeit stärken.

3. Judicial performance assessment systems – Qualitätsbewertungssysteme als Instrument zur Kontrolle des Richters

Zu den bisher vorgestellten Kontrollinstrumenten des U.S.-amerikanischen Rechts existierte stets ein Pendant im deutschen Recht. Eine Ausnahme stellen die so genannten judicial performance assessment systems dar, also Systeme zu Bewertung der richterlichen Leistung. Diese in den USA relativ weit verbreiteten Selbstkontrollsysteme dienen vorrangig dem Qualitätsmanagement der Gerichte und Richter, also der Steigerung der Qualität ihrer Leistung entsprechend des Dienstleistungsgedankens, der in Bezug auf deutsche Gerichte relativ fremd ist. Darüber hinaus sollen die Bürger vor der Bestätigungswahl der Richter über deren Tätigkeit informiert werden.

Die Bewertungskriterien der judicial performance assessment systems sind denen der deutschen Bewertung vergleichbar: fachliche Kompetenz, Sorgfalt, Effizienz sowie Unparteilichkeit; der Inhalt der Entscheidung ist ausgenommen. Die Bewertung basiert auf Angaben von Anwälten, Statistiken und Selbstauskünften der Richter. Veröffentlicht werden nur die Daten, die das gesamte Gericht betreffen.

Die Einführung eines Selbstkontrollsystems vergleichbar den judicial performance assessment systems oder in modifizierter Form für deutsche Gerichte könnte der effektiven Kontrolle richterlicher Entscheidungen dienen, die Leistungsqualität der Gerichte erhöhen und – bei entsprechender Umsetzung – gleichzeitig die richterliche Unabhängigkeit wahren. Der Qualitätsmaßstab, an dem sich die richterliche Arbeit zu messen hat, ist die Erfüllung des Justizgewährleistungsanspruchs, der sich in dem Recht auf Zugang zu den Gerichten, einer umfassende Sachverhaltsprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und einer verbindlichen Entscheidung des Richters konkretisiert. Qualitätssicherungs- und -kontrollmechanismen beeinträchtigen stets die richterliche Unabhängigkeit und werden teils als zu starke Einschränkung gesehen. Entscheidend ist daher, wer Qualitätskriterien definiert und die Qualität beurteilt. Zu regeln wäre darüber hinaus, welche Beurteilungskriterien relevant sind, welche Personengruppen bewerten, wer dieses Auskünfte auswertet und schließlich auch welche Daten veröffentlicht werden. Zudem müsste ein solches Qualitätsmanagement Einflussnahmestrukturen vermeiden.

Das Selbstkontrollsystem wäre dabei so zu gestalten, dass es einerseits effizient ist und andererseits die richterliche Unabhängigkeit möglichst wenig einschränkt. Bei jedweden Qualitätssicherungs- und -kontrollsystemen bleibt schließlich zu bedenken, dass die Existenz richterlicher Unabhängigkeit selbst ein entscheidendes Merkmal für die Qualität richterlicher Arbeit ist,und zwar nicht rein präskriptiv, sondern nur in der tatsächlichen Umsetzung.

C) Gesamtbetrachtung der Einschränkungen richterlicher Unabhängigkeit im U.S.-amerikanischen und im deutschen Recht

Abschließend wird anhand einer Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse die Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit im U.S.-amerikanischen Recht insgesamt beurteilt und nachfolgend derjenigen im deutschen Recht vergleichend gegenübergestellt.

In beiden Rechtsordnungen gilt die richterliche Unabhängigkeit als wichtiges Prinzip, dass sich aus der Verfassung ergibt. Kontrolle der richterlichen Unabhängigkeit ist einerseits zu deren Wahrung notwendig, andererseits bewirkt sie deren Einschränkung.

Die Gegenüberstellung der einzelnen Kontrollinstrumente beider Rechtskreise führte zu folgendem Ergebnis: Im U.S.-amerikanische und im deutschen Recht existieren Kontrollinstrumente, die in ihrer Funktion im Wesentlichen vergleichbar sind. Mit erhöhter Kontrollintensität wirken die Kontrolle durch das Kollegialprinzip, durch die Instanzgerichte und durch die Öffentlichkeit. Wenig kontrollintensiv sind hingegen die Richterablehnung wegen Befangenheit, das impeachment-Verfahren bzw. die Richteranklage, die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Richters sowie die Kontrolle durch Aufsichtsorgane. Der hohe Status der richterlichen Unabhängigkeit wirkt wie ein Kontrollsperrmechanismus und verringert übermäßige Kontrollen.

Im U.S.-amerikanischen Recht ist der Kontrollgegenstand teils begrenzter und auch die praktische Wirkung einzelner Kontrollinstrumente ist weniger intensiv als im deutschen Recht. Folglich ist die Kontrollintensität als solche im U.S.-amerikanischen im Vergleich zum deutschen Recht geringer. Zudem ist auch die einschränkende Wirkung einzelner Kontrollmechanismen vermindert. Konsequenterweise erfolgt im U.S.-amerikanischen im Vergleich zum deutschen Recht eine geringere Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit durch Kontrollen des Richters während der Amtszeit.

 

Zum Anfang dieser Seite

Zur Startseite